Gesetz über den Lastenausgleich
Neugefasst durch Bek. v. 2.6.1993 I 845; 1995 I 248
zuletzt geändert durch Art. 24 G v. 15.7.2024 I Nr. 236
Änderung durch Art. 6 G v. 29.6.2026 I Nr. 197 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
📖 Gesamtes Gesetz am Stück lesen
Inhalt
- Inhaltsübersicht
- Präambel
-
Erster Teil Grundsätze und Begriffsbestimmungen
-
Zweiter Teil Ausgleichsabgaben
-
Dritter Teil Ausgleichsleistungen
-
Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
-
Zweiter Abschnitt Feststellung von Schäden
-
Zweiter Titel Schadensberechnung
-
Dritter Abschnitt Hauptentschädigung
- § 243 Voraussetzungen
- § 244 Übertragbarkeit
- § 245 Schadensbetrag
- § 246 Schadensgruppen und Grundbeträge
- § 247 Teilung des Grundbetrags
- § 248 Zuschlag zum Grundbetrag
- § 249 Kürzung des Grundbetrags
- § 249a Sparerzuschlag
- § 249b Besonderheiten der Grundbetragsberechnung beim Zusammentreffen von Zonenschäden mit Schäden im Sinne des Reparationsschädengesetzes
- § 250 Zuerkennung des Anspruchs und Zinszuschlag
- § 251 Erfüllung des Anspruchs
- § 252 Reihenfolge und Zeitpunkt der Erfüllung
-
Vierter Abschnitt Eingliederungsdarlehen
-
Erster Titel Allgemeine Vorschriften
-
Zweiter Titel Eingliederungsdarlehen an einzelne Geschädigte (Aufbaudarlehen)
-
Dritter Titel Eingliederungsdarlehen zur Schaffung von Dauerarbeitsplätzen (Arbeitsplatzdarlehen)
-
-
Fünfter Abschnitt Kriegsschadenrente
-
Erster Titel Allgemeine Vorschriften
-
Zweiter Titel Unterhaltshilfe
- § 267 Einkommenshöchstbetrag
- § 268
- § 269 Höhe der Unterhaltshilfe
- § 269a Selbständigenzuschlag
- § 269b Sozialzuschlag
- § 270 Anrechnung von Einkünften
- § 271 Dauer der Unterhaltshilfe
- § 272 Unterhaltshilfe auf Lebenszeit
- § 273 Unterhaltshilfe auf Zeit
- § 274 Sonderregelung bei Wegfall öffentlicher Renten
- § 275 Unterhaltshilfe für Vollwaisen
- § 276 Krankenversorgung, Pflegeversicherung
- § 276a
- § 277 Sterbegeld
- § 277a
- § 278 Verhältnis zur Entschädigungsrente
- § 278a Verhältnis zur Hauptentschädigung
-
Dritter Titel Entschädigungsrente
- § 279 Einkommenshöchstbetrag
- § 280 Höhe der Entschädigungsrente
- § 281 Vorauszahlungen auf die Entschädigungsrente
- § 282 Besondere Voraussetzungen der Entschädigungsrente
- § 283 Verhältnis zur Hauptentschädigung
- § 283a Verhältnis zur Hauptentschädigung bei gleichzeitigem Bezug von Unterhaltshilfe
- § 284 Sonderregelung bei Verlust der beruflichen oder sonstigen Existenzgrundlage
- § 285 Dauer der Entschädigungsrente
- § 285a
-
Vierter Titel Gemeinsame Vorschriften
- § 286 Zuerkennung des Anspruchs auf Kriegsschadenrente
- § 287 Erfüllung des Anspruchs auf Kriegsschadenrente
- § 288 Wirkung von Veränderungen
- § 289 Meldepflicht
- § 290 Erstattungspflicht
- § 291 Verhältnis zu Aufbaudarlehen
- § 292 Verhältnis zur Sozialhilfe, zur Sozialen Entschädigung sowie zur Arbeitslosenversicherung und zu Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
-
Fünfter Titel Vorschriften für die Zahlung der Kriegsschadenrente nach dem 31. Dezember 2005
-
-
Sechster Abschnitt Hausratentschädigung
-
Siebenter Abschnitt Wohnraumhilfe
-
Achter Abschnitt Härteleistungen
-
Neunter Abschnitt Sonstige Förderungsmaßnahmen
-
Zehnter Abschnitt
-
Elfter Abschnitt Organisation und Zuständigkeit
- § 305 Auftragsverwaltung
- § 306 Landesbehörden
- § 307 Bundesoberbehörde
- § 308 Ausgleichsämter
- § 309
- § 310 Beschwerdeausschüsse
- § 311 Landesausgleichsämter
- § 312 Bundesausgleichsamt
- § 313 Zuständigkeitsübertragung
- § 314
- § 315 Allgemeine Verwaltungsgerichte
- § 316
- § 317 Amts- und Rechtshilfe sowie Auskunftspflicht
-
Zwölfter Abschnitt Verwaltung der Mittel für den Lastenausgleich
-
Dreizehnter Abschnitt Verfahren
-
Erster Titel Allgemeine Vorschriften
- § 325 Antragstellung
- § 326 Weiterbehandlung der Anträge
- § 327 Vertretung
- § 328 Ausschließung von der Mitwirkung am Verfahren
- § 329 Verbindung von Verfahren
- § 330 Beweiserhebung
- § 330a Mitwirkungspflichten
- § 331 Beweiswürdigung
- § 332 Entscheidungen
- § 332a Aufgebotsverfahren
- § 333 Verfahren vor den Verwaltungsgerichten
- § 334 Gebühren und Kosten
- § 334a
-
Zweiter Titel Verfahren bei Hauptentschädigung, Kriegsschadenrente und Hausratentschädigung
- § 335 Bescheid
- § 335a Bescheid unter Vorbehalt
- § 335b Verfahren bei Schadensausgleich an Beteiligungen
- § 336 Beschwerde
- § 337 Beschluß des Beschwerdeausschusses
- § 338 Anfechtungsklage beim Verwaltungsgericht
- § 339 Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts
- § 340 Aufschiebende Wirkung
- § 341 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
- § 342 Wiederaufnahme des Verfahrens
- § 343 Erlöschen, Einstellung und Rückforderung der Kriegsschadenrente
- § 344 Feststellungsverfahren
-
Dritter Titel Verfahren bei Erfüllung von Ansprüchen auf Hauptentschädigung und Hausratentschädigung sowie bei Eingliederungsdarlehen, Härteleistungen und auf Grund sonstiger Förderungsmaßnahmen
-
Vierter Titel Verfahren bei der Wohnraumhilfe
-
-
Vierzehnter Abschnitt
-
Fünfzehnter Abschnitt Sonstige und Überleitungsvorschriften
- § 350 Ehrenamtliche Mitarbeit
- § 350a Erstattung und Verrechnung von Ausgleichsleistungen
- § 350b Fälligkeit, Stundung und Vollstreckung
- § 350c Verzinsung, Säumniszuschläge und Auslagen
- § 350d Abgabe und Entgegennahme von Erklärungen für den Bund
- § 350e Überleitung von Rechtsbehelfsverfahren
- § 351 Verwaltungskosten
- (XXXX) §§ 352 bis 357
- § 358 Sondervorschriften für Berlin
-
-
Vierter Teil Gemeinsame Schlußvorschriften
- § 359 Nichtberücksichtigung von Schäden und Verlusten, Rückerstattungsfälle
- § 360 Ausschließung von Ausgleichsleistungen und Vergünstigungen
- § 361 Vertragshilfe
- § 362 Vollstreckungsschutz wegen alter Verbindlichkeiten
- § 363 Schutz gegen Inanspruchnahme aus Leistungen der Sozialhilfe oder Grundsicherung für Arbeitsuchende
- § 364 Ergänzende Maßnahmen
- § 365 Altsparerregelung
- § 366
- § 367 Erlaß von Rechtsverordnungen
- (XXXX) §§ 368 bis 372
- § 373 Übergangsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Änderung und Bereinigung des Lastenausgleichsrechts
- § 374 Anwendung des Gesetzes in Berlin
- § 375
- Anhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel II Sachgebiet D Abschnitt III (BGBl. II 1990, 889, 920) - Maßgaben für das beigetretene Gebiet (Art. 3 EinigVtr) -