§ 341 LAG
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
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Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, im Verfahren vor den Ausgleichsbehörden und den Beschwerdeausschüssen eine Frist zur Einlegung eines Rechtsbehelfs einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. § 60 Abs. 2 bis 4 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.
Suchhilfen: Frist versäumen Wiedereinsetzung, Verspätete Klage einlegen, Verfahrensfrist verpasst, Rechtsbehelf zu spät, Ausgleichsbehörde Fristversäumnis, Beschwerdeausschuss Fristversäumnis, säumen, einsetzung, legen