§ 230 LAG
Stichtag
↗ Links
- 1.
- am 31. Dezember 1952 seinen ständigen Aufenthalt im Ausland hatte und
- 2.
- nachweislich sich rechtzeitig vor diesem Zeitpunkt bemüht hat, seinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West) zu nehmen, an der tatsächlichen Aufenthaltnahme aber dadurch gehindert war, daß ihm die zur Aus- oder Einreise erforderlichen Urkunden nicht rechtzeitig ausgehändigt worden sind, und
- 3.
- nach Aushändigung dieser Urkunden unverzüglich seinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West) genommen hat.
- 1.
- spätestens sechs Monate nach dem Zeitpunkt, in dem er die zur Zeit unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebiete oder das Gebiet desjenigen Staates, aus dem er vertrieben oder ausgesiedelt worden ist, verlassen hat, oder
- 2.
- vor dem 28. Dezember 1991 als Heimkehrer nach den Vorschriften des Heimkehrergesetzes vom 19. Juni 1950 (BGBl. S. 221) in der jeweils geltenden Fassung, oder
- 3.
- als Sowjetzonenflüchtling (§ 3 des Bundesvertriebenengesetzes) oder als zurückgekehrter Evakuierter im Sinne des Bundesevakuiertengesetzes, oder
- 4.
- im Wege der Familienzusammenführung mit einer Person, die unter die Nummer 1, 2 oder 3 oder unter Absatz 1 fällt. Als Familienzusammenführung gilt die Zusammenführung
- a)
- von Ehegatten,
- b)
- von minderjährigen Kindern zu den Eltern,
- c)
- von hilfsbedürftigen Eltern zu Kindern, wobei auch Schwiegerkinder zu berücksichtigen sind, wenn das einzige oder letzte Kind verstorben oder verschollen ist,
- d)
- von hilfsbedürftigen Großeltern zu Enkelkindern,
- e)
- von volljährigen hilfsbedürftigen oder in Ausbildung stehenden Kindern zu den Eltern,
- f)
- von minderjährigen Kindern zu den Großeltern, wenn die Eltern nicht mehr leben oder sich ihrer nicht annehmen können,
- g)
- von minderjährigen Kindern zu Verwandten der Seitenlinie bis zum dritten Grad, wenn Verwandte aufsteigender Linie nicht mehr leben oder sich ihrer nicht annehmen können,
- h)
- von hilfsbedürftigen Geschädigten zu Verwandten der Seitenlinie bis zum dritten Grad, wenn nähere Verwandte nicht mehr leben oder sich ihrer nicht annehmen können.
(3) Ohne Rücksicht auf den in Absatz 1 genannten Stichtag kann ein Geschädigter einen Vertreibungsschaden geltend machen, wenn er als Angehöriger des öffentlichen Dienstes vor dem 31. Dezember 1952 seinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West) in das Ausland verlegt hat.
(4) Ist der Geschädigte als Kriegsgefangener oder Internierter im Sinne des Heimkehrergesetzes oder als ein im Anschluß an die Kriegsgefangenschaft in einem Zwangsarbeitsverhältnis Festgehaltener in fremdem Gewahrsam verstorben, so können seine Erben den Vertreibungsschaden geltend machen, soweit sie in ihrer Person vor dem 28. Dezember 1991 die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 erfüllen. Ist ein Geschädigter mit ständigem Aufenthalt in der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands oder im Sowjetsektor von Berlin vor dem 1. Januar 1965 verstorben, so können seine am 31. Dezember 1964 vorhandenen Erben oder weiteren Erben den Vertreibungsschaden geltend machen, soweit sie oder vorausgegangene Erben des Geschädigten in ihrer Person die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 erfüllen.
(5) Auf Ostschäden finden die Absätze 1 bis 4, auf Zonenschäden die Absätze 1 bis 3 und 4 Satz 1 entsprechende Anwendung.
(6) Auf Sparerschäden an Schuldverschreibungen und verzinslichen Schatzanweisungen des Reichs, der Reichsbahn, der Reichspost und des Landes Preußen einschließlich der Schuldbuchforderungen und der Ansprüche auf Vorzugsrente (§ 15 Abs. 2 Nr. 3) sowie auf Sparerschäden im Sinne des § 15 Abs. 3 finden die Absätze 1 bis 3 entsprechende Anwendung.
Suchhilfen: Vertreibungsschaden Anspruch, Aufenthalt im Grundgesetzgebiet, Flüchtling Rückkehranspruch, Aussiedlungsgebiet Ausgrenzung, Nachweis Aufenthalt Westdeutschland, treibungsschaden, grenzung