§ 249a LAG
Sparerzuschlag
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- 1.
- bei Sparanlagen, die nach den im Geltungsbereich des Grundgesetzes geltenden Vorschriften umzustellen gewesen wären, durch Anwendung des hiernach maßgebenden Umstellungssatzes,
- 2.
- bei Sparanlagen in solchen Währungen, für welche die in § 245 vorgesehene Rechtsverordnung eine günstigere Umstellung als 100 zu 10 vorsieht, durch Anwendung des in dieser Rechtsverordnung bestimmten Hundertsatzes
| 1. | Spareinlagen, Postspareinlagen und Bausparguthaben mit | 20 vom Hundert, |
| 2. | Pfandbriefe, Rentenbriefe, Schiffspfandbriefe, Kommunalschuldverschreibungen sowie sonstige Schuldverschreibungen und verzinsliche Schatzanweisungen, die von juristischen Personen des öffentlichen Rechts ausgegeben worden sind, einschließlich der Schuldbuchforderungen mit | 80 vom Hundert, |
| 3. | Ansprüche aus Industrieobligationen mit | 50 vom Hundert, |
| 4. | Ansprüche aus Lebensversicherungsverträgen mit sonstige privatrechtliche | 60 vom Hundert, |
| 5. | Ansprüche, die durch Hypotheken, Grundschulden oder Rentenschulden gesichert waren, mit | 100 vom Hundert |
des Betrags der Sparanlage.
(3) Der Sparerzuschlag wird auch dann gewährt, wenn der Schaden festgestellt worden ist, ein Grundbetrag im übrigen aber entfällt. Der Sparerzuschlag wird insoweit gekürzt, als durch seine Zurechnung der ohne die Anwendung des § 245 Nr. 4 und 5 auf die Sparanlagen nach § 246 sich ergebende Grundbetrag überschritten würde; dabei ist für Zonenschäden an Sparanlagen insoweit, als diese aus der Umwertung von Reichsmark in Deutsche Mark der Deutschen Notenbank entstanden sind, der Reichsmarkbetrag anzusetzen, der dem im Zeitpunkt der Schädigung bestehenden Anspruch zugrunde liegt. Er ist in den Fällen des § 247 nach dem Verhältnis der Erbteile aufzuteilen; die §§ 248 und 249 finden auf ihn keine Anwendung.
(4) Der Sparerzuschlag wird nicht gewährt, wenn sich ohne die Anwendung der Absätze 1 bis 3 ein höherer Endgrundbetrag (§ 250 Abs. 2) ergibt.
(5) Für Entscheidungen nach dem 31. Dezember 2001 ist der sich nach den Absätzen 1 bis 3 ergebende Sparerzuschlag für den Verlust von Sparanlagen im Sinne des Altsparergesetzes mit dem Divisor 1,95583 in Euro anzusetzen.
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