§ 350 LAG

Ehrenamtliche Mitarbeit

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(1) Im Geltungsbereich des Grundgesetzes und in Berlin (West) wohnende Personen, die zur ehrenamtlichen Mitarbeit bei der Durchführung der Vorschriften des Dritten Teils dieses Gesetzes aufgefordert werden, sind zu dieser Mitarbeit verpflichtet.

(2) Ehrenamtliche Mitarbeit, insbesondere als Beisitzer in den Beschwerdeausschüssen, kann nur aus wichtigen Gründen abgelehnt werden.

(3) Die Gewährung von Fahrtkosten, Tage- und Übernachtungsgeldern sowie Ersatz des Verdienstausfalls an Beisitzer der Ausschüsse richtet sich nach den für die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter geltenden Vorschriften.

Suchhilfen: Beisitzer im Beschwerdeausschuss, Fahrtkostenerstattung für Ehrenamtliche, Tagegeld für ehrenamtliche Tätigkeit, Entschädigung bei Verdienstausfall, Ablehnung aus wichtigem Grund, Pflicht zur ehrenamtlichen Mitarbeit, schädigung, lehnung