§ 232 LAG
Ausgleichsleistungen mit Rechtsanspruch
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(1) Als Ausgleichsleistungen mit Rechtsanspruch werden gewährt
(2) Der Rechtsanspruch gilt als mit dem 1. April 1952 in der Person des Geschädigten (§ 229) entstanden; in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 und 5 gelten insoweit die entsprechenden Vorschriften des Währungsausgleichsgesetzes und des Altsparergesetzes.
Suchhilfen: Entschädigung Währungsausgleich, Altsparergeld Entschädigung, Ausgleichsleistung Rechtsanspruch, schädigung, gleichsleistung