§ 344 LAG
Feststellungsverfahren
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Im Verfahren nach dem Feststellungsgesetz und im Feststellungsverfahren nach dem Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz sind Rechtsbehelfe nicht gegeben, wenn auch bei erfolgreicher Durchführung des Verfahrens über den Rechtsbehelf höhere Ausgleichsleistungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht gewährt werden können.
Suchhilfen: Rechtsbehelf im Feststellungsverfahren, Entschädigung bei Feststellung, Anspruch auf Ausgleich, Verfahrensrecht Feststellung, Keine Rechtsmittel im Verfahren, Feststellungsgeld erhalten, Verfahrensaussetzung bei Feststellung, schädigung, fahren, halten, fahrensaussetzung