§ 269b LAG – Sozialzuschlag

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(1) Die nach den §§ 269, 269a sich ergebende Unterhaltshilfe erhöht sich um einen Sozialzuschlag.

(2) Der Sozialzuschlag beträgt für den Berechtigten 103 Deutsche Mark <angepasst auf 63 Euro> *) monatlich. Er erhöht sich
1.
für den nicht dauernd von dem Berechtigten getrennt lebenden Ehegatten um 129 Deutsche Mark <angepasst auf 78 Euro> *) monatlich,
2.
für jedes Kind im Sinne des § 265 Abs. 2, sofern es von dem Berechtigten überwiegend unterhalten wird und das siebente Lebensjahr vollendet hat, um 162 Deutsche Mark <angepasst auf 97 Euro> *) monatlich.

(3) Der Sozialzuschlag wird nur gewährt, soweit er den Selbständigenzuschlag nach § 269a übersteigt.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte LAG, nicht nur diese Vorschrift):

Neugefasst durch Bek. v. 2.6.1993 I 845; 1995 I 248

zuletzt geändert durch Art. 24 G v. 15.7.2024 I Nr. 236

Änderung durch Art. 6 G v. 29.6.2026 I Nr. 197 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 2. Juli 2026