§ 233 LAG
Ausgleichsleistungen ohne Rechtsanspruch
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(1) Als Ausgleichsleistungen ohne Rechtsanspruch werden nach Maßgabe der verfügbaren Mittel gewährt
(2) Ausgleichsleistungen ohne Rechtsanspruch können auch an Erben von Geschädigten gewährt werden.
Suchhilfen: Ausgleichsleistung ohne Rechtsanspruch, Eingliederungsdarlehen beantragen, Wohnraumhilfe erhalten, Härteleistungen beantragen, Förderungsmaßnahmen Leistungen, Leistungen für Erben von Geschädigten, gleichsleistung, gliederungsdarlehen, antragen, halten