§ 350e LAG – Überleitung von Rechtsbehelfsverfahren

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Wird auf Grund einer Entscheidung, die vor dem 31. Juli 1992 ergangen ist, die Entscheidung des Ausgleichsausschusses angerufen, so gilt diese Anrufung als Beschwerde. Für das Verfahren gelten die §§ 336 bis 341. Entsprechendes gilt für die nach § 346 in der vor dem 31. Juli 1992 geltenden Fassung abweichend geregelten Rechtsbehelfsverfahren.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte LAG, nicht nur diese Vorschrift):

Neugefasst durch Bek. v. 2.6.1993 I 845; 1995 I 248

zuletzt geändert durch Art. 24 G v. 15.7.2024 I Nr. 236

Änderung durch Art. 6 G v. 29.6.2026 I Nr. 197 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 2. Juli 2026