Art 40 – Anlage II Kap VII
Art 40 Verträge und Vereinbarungen
(1) Die Verpflichtungen aus dem Vertrag vom 18. Mai 1990 über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik gelten fort, soweit nicht in diesem Vertrag Abweichendes bestimmt wird oder die Vereinbarungen im Zuge der Herstellung der Einheit Deutschland gegenstandslos werden.
(2) Soweit Rechte und Pflichten aus sonstigen Verträgen und Vereinbarungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland oder den Bundesländern und der Deutschen Demokratischen Republik nicht im Zuge der Herstellung der Einheit Deutschlands gegenstandslos geworden sind, werden sie von den innerstaatlich zuständigen Rechtsträgern übernommen, angepaßt oder abgewickelt.
Art 41 Regelung von Vermögensfragen
(1) Die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik abgegebene Gemeinsame Erklärung vom 15. Juni 1990 zur Regelung offener Vermögensfragen (Anlage III) ist Bestandteil dieses Vertrages.
(2) Nach Maßgabe besonderer gesetzlicher Regelung findet eine Rückübertragung von Eigentumsrechten an Grundstücken oder Gebäuden nicht statt, wenn das betroffene Grundstück oder Gebäude für dringende, näher festzulegende Investitionszwecke benötigt wird, insbesondere der Errichtung einer gewerblichen Betriebsstätte dient und die Verwirklichung dieser Investitionsentscheidung volkswirtschaftlich förderungswürdig ist, vor allem Arbeitsplätze schafft oder sichert. Der Investor hat einen die wesentlichen Merkmale des Vorhabens aufzeigenden Plan vorzulegen und sich zur Durchführung des Vorhabens auf dieser Basis zu verpflichten. In dem Gesetz ist auch die Entschädigung des früheren Eigentümers zu regeln.
(3) Im übrigen wird die Bundesrepublik Deutschland keine Rechtsvorschriften erlassen, die der in Absatz 1 genannten Gemeinsamen Erklärung widersprechen.
Art 42 Entsendung von Abgeordneten
(1) Vor dem Wirksamwerden des Beitritts der Deutschen Demokratischen Republik wählt die Volkskammer auf der Grundlage ihrer Zusammensetzung 144 Abgeordnete zur Entsendung in den 11. Deutschen Bundestag sowie eine ausreichende Anzahl von Ersatzpersonen. Entsprechende Vorschläge machen die in der Volkskammer vertretenen Fraktionen und Gruppen.
(2) Die Gewählten erwerben die Mitgliedschaft im 11. Deutschen Bundestag aufgrund der Annahmeerklärung gegenüber dem Präsidenten der Volkskammer, jedoch erst mit Wirksamwerden des Beitritts. Der Präsident der Volkskammer übermittelt das Ergebnis der Wahl unter Beifügung der Annahmeerklärung unverzüglich dem Präsidenten des Deutschen Bundestages.
(3) Für die Wählbarkeit und den Verlust der Mitgliedschaft im 11. Deutschen Bundestag gelten im übrigen die Bestimmungen des Bundeswahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 1975 (BGBl. I S. 2325), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. August 1990 (BGBl. II S. 813). Scheidet ein Mitglied aus, so rückt die nächste Ersatzperson nach. Sie muß derselben Partei angehören wie das ausgeschiedene Mitglied zur Zeit seiner Wahl. Die Feststellung, wer als Ersatzperson nachrückt, trifft vor Wirksamwerden des Beitritts der Präsident der Volkskammer, danach der Präsident des Deutschen Bundestages.
Art 43 Übergangsvorschrift für den Bundesrat bis zur Bildung von Landesregierungen
Von der Bildung der in Artikel 1 Abs. 1 genannten Länder bis zur Wahl des Ministerpräsidenten kann der Landesbevollmächtigte an den Sitzungen des Bundesrates mit beratender Stimme teilnehmen.
Art 44 Rechtswahrung
Rechte aus diesem Vertrag zugunsten der Deutschen Demokratischen Republik oder der in Artikel 1 genannten Länder können nach Wirksamwerden des Beitritts von jedem dieser Länder geltend gemacht werden.
Art 45 Inkrafttreten des Vertrags
(1) Dieser Vertrag einschließlich des anliegenden Protokolls und der Anlagen I bis III tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik einander mitgeteilt haben, daß die erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.
(2) Der Vertrag bleibt nach Wirksamwerden des Beitritts als Bundesrecht geltendes Recht.
Schlußformel
| Für die | Für die |
| Bundesrepublik Deutschland | Deutsche Demokratische Republik |
| Schäuble | Günther Krause |
(XXXX) Protokoll
- I. Zu den Artikeln und Anlagen des Vertrags
- 1.
- Zu Artikel 1:(1) Die Grenzen des Landes Berlin werden durch das Gesetz über die Bildung einer neuen Stadtgemeinde Berlin vom 27. April 1920 (Pr.GS 1920 S. 123) bestimmt mit der Maßgabe
- -
- daß der Protokollvermerk zu Artikel 1 der "Vereinbarung zwischen dem Senat und der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik vom 31. März 1988 über die Einbeziehung von weiteren Enklaven und anderen kleinen Gebieten in die Vereinbarung vom 20. Dezember 1971 über die Regelung der Fragen von Enklaven durch Gebietsaustausch" als auf alle Bezirke erstreckt gilt und im Verhältnis zwischen den Ländern Berlin und Brandenburg fortwirkt;
- -
- daß alle Gebiete, in denen nach dem 7. Oktober 1949 eine Wahl zum Abgeordnetenhaus oder zur Stadtverordnetenversammlung von Berlin stattgefunden hat, Bestandteile der Bezirke von Berlin sind.
- 2.
- Zu Artikel 2 Abs. 1:Die Vertragsparteien stimmen darin überein, daß die Entscheidungen nach Satz 2 der Beschlußfassung der gesetzgebenden Körperschaften des Bundes nach Wahl des ersten gesamtdeutschen Bundestages und nach Herstellung der vollen Mitwirkungsrechte der in Artikel 1 Abs. 1 dieses Vertrags genannten Länder vorbehalten bleiben.
- 3.
- Zu Artikel 2 Abs. 2:Die Vertragsparteien sind darüber einig, daß der Charakter des 3. Oktober 1990 als gesetzlicher Feiertag Handlungen nicht ausschließt, die bei Inkrafttreten des Vertrags bereits unaufhebbar festgelegt waren.
- 4.
- Zu Artikel 4 Nr. 5Artikel 143 Absätze 1 und 2 haben nur zeitliche Bedeutung; sie sind deshalb keine Vorgabe für die künftige Gesetzgebung.
- 5.
- Zu Artikel 9 Abs. 5:Beide Vertragsparteien nehmen die Erklärung des Landes Berlin zur Kenntnis, daß das in Berlin (West) geltende Kirchensteuerrecht mit Wirkung vom 1. Januar 1991 auf den Teil Berlins erstreckt wird, in dem es bisher nicht galt.
- 6.
- Zu Artikel 13:Einrichtungen oder Teileinrichtungen, die bis zum Wirksamwerden des Beitritts Aufgaben erfüllt haben, die künftig nicht mehr von der öffentlichen Verwaltung wahrgenommen werden sollen, werden wie folgt abgewickelt:(1) Soweit ein Sachzusammenhang zu öffentlichen Aufgaben besteht, werden die Einrichtungen oder Teileinrichtungen von demjenigen abgewickelt, der Träger dieser öffentlichen Aufgaben ist (Bund, Land, Länder gemeinsam).(2) In den sonstigen Fällen werden die Einrichtungen oder Teileinrichtungen vom Bund abgewickelt.In Zweifelsfällen kann von dem betroffenen Land oder vom Bund eine Stelle angerufen werden, die von Bund und Ländern gebildet wird.
- 7.
- Zu Artikel 13 Abs. 2:Soweit Einrichtungen ganz oder teilweise auf den Bund überführt werden, ist geeignetes Personal entsprechend den Notwendigkeiten der Aufgabenerfüllung in angemessenem Umfang zu übernehmen.
- 8.
- Zu Artikel 15:Die Verwaltungshilfen des Bundes und der Länder beim Aufbau der Landesverwaltungen und bei der Durchführung bestimmter Fachaufgaben werden in einer Clearingstelle abgestimmt, die von Bund und Ländern gebildet wird.
- 9.
- Zu Artikel 16:Beide Vertragsparteien nehmen die Ankündigung des Landes Berlin zur Kenntnis, daß der Oberbürgermeister zum 3. Oktober 1990 zum Mitglied des Bundesrates bestellt wird und die Mitglieder des Magistrats wie sonstige Mitglieder der Berliner Landesregierung an der Vertretung der bestellten Mitglieder des Bundesrates beteiligt werden.
- 10.
- Zu Artikel 17:Von dieser Bestimmung wurden auch Personen erfaßt, die durch eine rechtsstaatswidrige Einweisung in eine psychiatrische Anstalt Opfer im Sinne des Artikels 17 geworden sind.
- 11.
- Zu Artikel 20 Abs. 2:Die Einführung des Beamtenrechts nach Maßgabe der in Anlage I vereinbarten Regelungen erfolgt entsprechend den für die Personalausstattung der Bundesrepublik Deutschland maßgebenden Grundsätzen für auf Dauer erforderliche Funktionen.
- 12.
- Zu Artikel 21 Abs. 1 Satz 1:Über die weitere Inanspruchnahme militärisch genutzter Liegenschaften sind die Länder zu unterrichten. Bevor bisher militärisch genutzte Liegenschaften, die Bundesvermögen werden, einer anderen Nutzung zugeführt werden, sind die betroffenen Länder zu hören.
- 13.
- Zu Artikel 22 Abs. 4:Der von den Wohnungsgenossenschaften für Wohnungszwecke genutzte volkseigene Grund und Boden fällt auch unter Absatz 4 und soll letztlich in das Eigentum der Wohnungsgenossenschaften unter Beibehaltung der Zweckbindung überführt werden.
- 14.
- Zu Artikel 35:Die Bundesrepublik Deutschland und die Deutsche Demokratische Republik erklären im Zusammenhang mit Artikel 35 des Vertrags:
- 1.
- Das Bekenntnis zum sorbischen Volkstum und zur sorbischen Kultur ist frei.
- 2.
- Die Bewahrung und Fortentwicklung der sorbischen Kultur und der sorbischen Traditionen werden gewährleistet.
- 3.
- Angehörige des sorbischen Volkes und ihre Organisationen haben die Freiheit zur Pflege und zur Bewahrung der sorbischen Sprache im öffentlichen Leben.
- 4.
- Die grundgesetzliche Zuständigkeitsverteilung zwischen Bund und Ländern bleibt unberührt.
- 15.
- Zu Artikel 38:Vereinbarungen der Akademie der Wissenschaften, der Bauakademie und der Akademie der Landwirtschaftswissenschaften der Deutschen Demokratischen Republik mit Organisationen in anderen Staaten oder internationalen Stellen werden nach den in Artikel 12 des Vertrags niedergelegten Grundsätzen überprüft.
- 16.
- Zu Artikel 40:Fälle, in denen die Bundesregierung die Übernahme der Kosten für die medizinische Behandlung von Deutschen aus dem in Artikel 3 genannten Gebiet zugesagt hat, werden von ihr abgewickelt.
- 17.
- Zu Anlage II Kapitel II Sachgebiet A Abschnitt III:Die Parteien haben Anspruch auf Chancengleichheit bei der Wahlvorbereitung und im Wahlwettbewerb. Geld oder geldwertes Vermögen, das den Parteien weder durch Mitgliedsbeiträge noch durch Spenden oder eine staatliche Wahlkampfkostenerstattung zugeflossen ist, insbesondere Vermögensgegenstände ehemaliger Blockparteien und der PDS in der Deutschen Demokratischen Republik, dürfen weder zur Wahlvorbereitung noch im Wahlkampf verwendet werden. Die Parteien sind verpflichtet, darüber eidesstattliche Erklärungen der Schatzmeister abzugeben und den Verzicht auf den Einsatz solcher Mittel durch Wirtschaftsprüfer zum 1. Dezember 1990 bestätigen zu lassen. Soweit sich Parteien in der Bundesrepublik Deutschland vor dem Wahltag mit ehemaligen Blockparteien der Deutschen Demokratischen Republik zusammenschließen, haben sie zum Zeitpunkt ihrer Vereinigung über ihr Vermögen in der Weise Rechenschaft abzulegen, daß sie bis zum 1. November 1990 jeweils eine Schlußbilanz und eine Eröffnungsbilanz vorlegen, die den Kriterien von § 24 Abs. 4 des Parteiengesetzes entspricht.
- 18.
- Zu Anlage III:Beide Vertragsparteien stimmen darin überein, daß für die in den Sätzen 2 und 3 der Ziffer 6 geregelten Fälle auch eine Umsetzung nach Ziffer 7 der Gemeinsamen Erklärung vorgesehen werden kann.
- II. Protokollerklärung zum Vertrag
Beide Vertragsparteien sind sich einig, daß die Festlegungen des Vertrags unbeschadet der zum Zeitpunkt der Unterzeichnung noch bestehenden Rechte und Verantwortlichkeiten der Vier Mächte in bezug auf Berlin und Deutschland als Ganzes sowie der noch ausstehenden Ergebnisse der Gespräche über die äußeren Aspekte der Herstellung der deutschen Einheit getroffen werden.
Anlage I Inhaltsverzeichnis
| A. | Vorbemerkungen | |
| B. | Geschäftsbereiche | |
| Kapitel I | Bundesminister des Auswärtigen | |
| Kapitel II | Bundesminister des Innern | |
| Kapitel III | Bundesminister der Justiz | |
| Kapitel IV | Bundesminister der Finanzen | |
| Kapitel V | Bundesminister für Wirtschaft | |
| Kapitel VI | Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten | |
| Kapitel VII | - - - | |
| Kapitel VIII | Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung | |
| Kapitel IX | Bundesminister der Verteidigung | |
| Kapitel X | Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit | |
| Kapitel XI | Bundesminister für Verkehr | |
| Kapitel XII | Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit | |
| Kapitel XIII | Bundesminister für Post und Telekommunikation | |
| Kapitel XIV | Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau | |
| Kapitel XV | - - - | |
| Kapitel XVI | Bundesminister für Bildung und Wissenschaft | |
| Kapitel XVII | Bundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit | |
| C. | Besondere Sachgebiete | |
| Kapitel XVIII | Statistik | |
| Kapitel XIX | Recht des öffentlichen Dienstes einschließlich des Rechts der Soldaten |
Anlage I BesBest Besondere Bestimmungen zur Überleitung von Bundesrecht gemäß Artikel 8 und Artikel 11 des Vertrages
(Fundstelle in der Anlage I des Einigungsvertrages, BGBl. II 1990, 907)
Vorbemerkungen:
Von dem Inkrafttreten des Bundesrechts gemäß Artikel 8 des Vertrages sind die in Abschnitt I des jeweiligen Kapitels aufgeführten Rechtsvorschriften ausgenommen. Entsprechendes gilt gemäß Artikel 11 des Vertrages für die in Abschnitt I des Kapitels I genannten völkerrechtlichen Verträge.
Gemäß Abschnitt II des jeweiligen Kapitel werden die dort aufgeführten Rechtsvorschriften aufgehoben, geändert oder ergänzt.
Gemäß Abschnitt III des jeweiligen Kapitels treten die Rechtsvorschriften mit den dort bestimmten Maßgaben in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet in Kraft.
Soweit in übergeleitetem Bundesrecht auf andere Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland verwiesen wird, ist die Verweisung auch wirksam, wenn die in Bezug genommenen Rechtsvorschriften nicht übergeleitet worden sind. Sollen an die Stelle der in Bezug genommenen Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland Rechtsvorschriften der Deutschen Demokratischen Republik treten, ist dies ausdrücklich bestimmt.
Anlage I Kap I Anlage I Kapitel I Geschäftsbereich des Bundesministers des Auswärtigen
(Fundstelle in der Anlage I des EinigVtr - BGBl. II 1990, 908 - 909)
Anlage I Kap I I Anlage I Kapitel I Abschnitt I
- 1.
- Vertrag über die Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Drei Mächten vom 26. Mai 1952 in der gemäß Liste I des Protokolls über die Beendigung des Besatzungsregimes vom 23. Oktober 1954 geänderten Fassung (BGBl. 1955 II S. 305)
- 2.
- Vertrag zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen vom 26. Mai 1952 in der gemäß Liste IV des Protokolls über die Beendigung des Besatzungsregimes vom 23. Oktober 1954 geänderten Fassung (BGBl. 1955 II S. 405)
- 3.
- Vertrag über den Aufenthalt ausländischer Streitkräfte in der Bundesrepublik Deutschland vom 23. Oktober 1954 nebst zugehörigem Vertragsgesetz vom 24. März 1955 (BGBl. 1955 II S. 253)
- 4.
- Deutsch-französische Regierungsvereinbarung - Das Stationierungsrecht und die Statusfragen der französischen Truppen in Deutschland - Der Wortlaut des Briefwechsels vom 21. Dezember 1966 (Bulletin vom 23. Dezember 1966, Nr. 161, S. 1304)
- 5.
- NATO-Truppenstatut vom 19. Juni 1951 nebst zugehörigem Vertragsgesetz vom 18. August 1961 (BGBl. 1961 II S. 1183, 1190)
- 6.
- Zusatzvereinbarungen zum NATO-Truppenstatut
- -
- Zusatzabkommen zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen vom 3. August 1959 nebst zugehörigem Vertragsgesetz vom 18. August 1961 (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218), in der geänderten Fassung vom 21. Oktober 1971 (BGBl. 1973 II S. 1022)
- -
- Unterzeichnungsprotokoll zum Zusatzabkommen vom 3. August 1959 nebst zugehörigem Vertragsgesetz vom 18. August 1961 (BGBl. 1961 II S. 1183, 1313) in der Fassung vom 18. Mai 1981 (BGBl. 1982 II S. 531)
- -
- Abkommen zu Art. 45 Abs. 5 des Zusatzabkommens zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen vom 3. August 1959 nebst zugehörigem Vertragsgesetz vom 18. August 1961 (BGBl. 1961 II S. 1183, 1355)
- -
- Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland, Kanada und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland über die Durchführung von Manövern und anderen Übungen im Raume Soltau - Lüneburg vom 3. August 1959 nebst zugehörigem Vertragsgesetz vom 18. August 1961 (BGBl. 1961 II S. 1183, 1362) in der Fassung des Änderungsabkommens vom 12. Mai 1970 (BGBl. 1971 II S. 1078)
- -
- Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien über die Beilegung von Streitigkeiten bei Direktbeschaffungen vom 3. August 1959 nebst zugehörigem Vertragsgesetz vom 18. August 1961 (BGBl. 1961 II S. 1183, 1368)
- -
- Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Kanada über die Beilegung von Streitigkeiten bei Direktbeschaffungen vom 3. August 1959 nebst zugehörigem Vertragsgesetz vom 18. August 1961 (BGBl. 1961 II S. 1183, 1371)
- -
- Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über die Beilegung von Streitigkeiten bei Direktbeschaffungen vom 3. August 1959 nebst zugehörigem Vertragsgesetz vom 18. August 1961 (BGBl. 1961 II S. 1183, 1374)
- -
- Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland über die Beilegung von Streitigkeiten bei Direktbeschaffungen vom 3. August 1959 nebst zugehörigem Vertragsgesetz vom 18. August 1961 (BGBl. 1961 II S. 1183, 1377)
- -
- Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Beilegung von Streitigkeiten bei Direktbeschaffungen vom 3. August 1959 nebst zugehörigem Vertragsgesetz vom 18. August 1961 (BGBl. 1961 II S. 1183, 1382)
- -
- Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Rechtsstellung von Urlaubern vom 3. August 1959 nebst zugehörigem Vertragsgesetz vom 18. August 1961 (BGBl. 1961 II S. 1183, 1385)
- 7.
- Protokoll über die Rechtsstellung der aufgrund des Nordatlantikvertrages errichteten internationalen Hauptquartiere vom 28. August 1952 nebst zugehörigem Vertragsgesetz vom 17. Oktober 1969 (BGBl. 1969 II S. 1997)
- 8.
- Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Obersten Hauptquartier der Alliierten Mächte, Europa, über die besonderen Bedingungen für die Einrichtung und den Betrieb internationaler militärischer Hauptquartiere in der Bundesrepublik Deutschland - Ergänzungsabkommen - vom 13. März 1967 nebst zugehörigem Vertragsgesetz vom 17. Oktober 1969 (BGBl. 1969 II S. 1997, 2009)
- 9.
- Übereinkommen zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und dem Königreich Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, der Italienischen Republik, dem Königreich der Niederlande und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über Inspektionen in bezug auf den Vertrag zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die Beseitigung ihrer Flugkörper mittlerer und kürzerer Reichweite - Stationierungsländer-Übereinkommen (West) - vom 11. Dezember 1987 nebst zugehörigem Vertragsgesetz vom 29. April 1988 (BGBl. 1988 II S. 429)
- 10.
- Notenwechsel vom 4. Mai 1988 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über Inspektionen in bezug auf den Vertrag vom 8. Dezember 1987 zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die Beseitigung ihrer Flugkörper mittlerer und kürzerer Reichweite mit Verordnung vom 30. Mai 1988 (BGBl. 1988 II S. 534) - Verordnung über Inspektionen nach dem INF-Vertrag -
Anlage I Kap II Anlage I Kapitel II Geschäftsbereich des Bundesministers des Innern
(Fundstelle in der Anlage I des EinigVtr - BGBl. II 1990, 910 - 920)
Zur Statistik siehe Kapitel XVIII
zum Recht des öffentlichen Dienstes einschließlich des Rechts der Soldaten siehe Kapitel XIX
Der Text des Kapitels ist in Sachgebiete und Abschnitte untergliedert.
Er ist wie folgt abrufbar:
- a)
- kapitelbezogen (z. B. EinigVtr Anlage I Kap II) - Ausgegeben werden alle Dokumente zum Kapitel II der Anlage I -
- b)
- sachgebietsbezogen (z. B. EinigVtr Anlage I Kap II D) - Ausgegeben werden alle Dokumente zum Sachgebiet D des Kapitels II der Anlage I -
- c)
- abschnittsbezogen (z. B. EinigVtr Anlage I Kap II D III) - Ausgegeben wird das Dokument zum Abschnitt III des Sachgebiets D des Kapitels II der Anlage I-
Anlage I Kap II A II Anlage I Kapitel II Sachgebiet A - Staats- und Verfassungsrecht Abschnitt II
- 1.
- Bundeswahlgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 1975 (BGBl. I S. 2325), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. August 1990 (BGBl. II S. 813)§ 55 wird aufgehoben.
- 2.
- Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 1132-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 24. April 1986 (BGBl. I S. 560)*)§ 16 wird wie folgt gefaßt:
- "§ 16
- 3.
- Gesetz über den Tag der deutschen Einheit in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 1136-1, veröffentlichten bereinigten FassungDas Gesetz wird aufgehoben.
- *)
- Protokollvermerk der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen RepublikVon der Deutschen Demokratischen Republik verliehene Auszeichnungen können weiter geführt oder getragen werden, es sei denn, daß dadurch der ordre public der Bundesrepublik Deutschland verletzt wird. Das gleiche gilt für von der Deutschen Demokratischen Republik zur Annahme genehmigte ausländische Auszeichnungen.
Anlage I Kap II A III Anlage I Kapitel II Sachgebiet A - Staats- und Verfassungsrecht Abschnitt III
(Abschnitt III Nr. 1 nicht mehr anzuwenden)
Anlage I Kap II B I Anlage I Kapitel II Sachgebiet B - Verwaltung Abschnitt I
- 1.
- Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Oktober 1965 (BGBl. I S. 1685), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 4 des Gesetzes vom 8. Juni 1989 (BGBl. I S. 1026), sowie alle zu seiner Durchführung ergangenen Verordnungen
- 2.
- Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2036-2, veröffentlichten bereinigten Fassung
- 3.
- Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2036-3, veröffentlichten bereinigten Fassung
- 4.
- Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2036-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Artikel II § 5 des Gesetzes vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1203) in Verbindung mit Artikel 12 Nr. 2 Buchstabe b) und d) des Gesetzes vom 20. Dezember 1965 (BGBl. I S. 2065), sowie die zu seiner Durchführung ergangenen Anordnungen in den im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummern 2036-4-1 und 2036-4-2, veröffentlichten bereinigten Fassungen
- 5.
- Viertes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1203), zuletzt geändert durch § 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 6. Juli 1967 (BGBl. I S. 629)
- 6.
- Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1965 (BGBl. I S. 2073), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 5 des Gesetzes vom 8. Juni 1989 (BGBl. I S. 1026), sowie die zu seiner Durchführung ergangenen Verordnungen und Anordnungen in den im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummern 2037-1-1 bis 2037-1-3 und 2037-1-5, veröffentlichten bereinigten Fassungen
- 7.
- Verordnung zur Durchführung des § 31d des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2037-1-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. August 1974 (BGBl. I S. 1878)
- 8.
- Zweites Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2037-2, veröffentlichten bereinigten Fassung
- 9.
- Drittes Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2037-3, veröffentlichten bereinigten Fassung
- 10.
- Sechstes Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2037-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Artikel 14 Nr. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1965 (BGBl. I S. 2065)
- 11.
- Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für die im Ausland lebenden Angehörigen des öffentlichen Dienstes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1965 (BGBl. I S. 2091)
- 12.
- Siebentes Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1210), geändert durch Artikel 14 Nr. 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 1965 (BGBl. I S. 2065)
- 13.
- Ausländergesetz vom 28. April 1965 (BGBl. I S. 353), zuletzt geändert durch Artikel 9 Abs. 5 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1163)
Anlage I Kap II B II Anlage I Kapitel II Sachgebiet B - Verwaltung Abschnitt II
- 1.
- Asylverfahrensgesetz vom 16. Juli 1982 (BGBl. I S. 946), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 3362)
- a)
- Dem § 3 wird folgender Absatz 3 angefügt:"(3) Ausländer, denen bis zum Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet Asyl gewährt worden ist, gelten als Asylberechtigte im Sinne dieses Gesetzes."
- b)
- § 22 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:"(2) Die Länder können durch Verwaltungsvereinbarung einen Schlüssel zur Verteilung der Asylbewerber festlegen. Kommt die Verwaltungsvereinbarung nicht bis zum 31. Dezember 1991 zustande, bestimmt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den Schlüssel. Bis zum Inkrafttreten einer Regelung nach Satz 1 oder 2 gilt folgende Regelung:
- 1.
- 20 vom Hundert der Asylbewerber werden auf die in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages genannten Länder verteilt; die Verteilung auf die einzelnen Länder erfolgt entsprechend dem Verhältnis der Wohnbevölkerung dieser Länder;
- 2.
- 80 vom Hundert der Asylbewerber werden nach folgendem Schlüssel verteilt:
| Baden-Württemberg | 15,2 vom Hundert |
| Bayern | 17,4 vom Hundert |
| Berlin | 2,7 vom Hundert |
| Bremen | 1,3 vom Hundert |
| Hamburg | 3,3 vom Hundert |
| Hessen | 9,3 vom Hundert |
| Niedersachsen | 11,6 vom Hundert |
| Nordrhein-Westfalen | 28,0 vom Hundert |
| Rheinland-Pfalz | 5,9 vom Hundert |
| Saarland | 1,8 vom Hundert |
| Schleswig-Holstein | 3,5 vom Hundert |
- Fällt die Verwaltungsvereinbarung fort, gilt Satz 3 entsprechend."
- 2.
- Bundesarchivgesetz vom 6. Januar 1988 (BGBl. I S. 62)
- a)
- § 2 Abs. 8 wird wie folgt gefaßt:"(8) Unterlagen im Sinne dieses Gesetzes sind Akten, Schriftstücke, Karten, Pläne sowie Träger von Daten-, Bild-, Film-, Ton- und sonstigen Aufzeichnungen, die bei den in Absatz 1 genannten Stellen des Bundes, bei Stellen der Deutschen Demokratischen Republik, bei Stellen der Besatzungszonen, des Deutschen Reiches oder des Deutschen Bundes erwachsen oder in deren Eigentum übergegangen oder diesen zur Nutzung überlassen worden sind."
- b)
- (weggefallen)
- 3.
- Gesetz über die Deutsche Bibliothek vom 31. März 1969 (BGBl. I S. 265)
- a)
- § 1 wird wie folgt gefaßt:
- "§ 1
- b)
- In § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 werden die Worte "nach dem 8. Mai 1945" durch "ab 1913" ersetzt.
- c)
- § 2 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:"(2) Soweit sich die Aufgaben nach Absatz 1 auf Musiknoten und Musiktonträger beziehen, werden sie vom Deutschen Musikarchiv der Deutschen Bibliothek und von der Musikaliensammlung der Deutschen Bücherei wahrgenommen."
- d)
- § 11 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:"(2) Der Generaldirektor und seine ständigen Vertreter in Frankfurt am Main und Leipzig werden auf Vorschlag des Verwaltungsrats vom Bundespräsidenten ernannt. Der zuständige Bundesminister wird ermächtigt, den Sitz des Generaldirektors zu bestimmen."
- e)
- § 18 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:"(1) Von jedem Druckwerk gemäß § 3, das im Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt oder, soweit es sich um Tonträger handelt, hergestellt wird, ist je ein Stück (Pflichtstück) an die Deutsche Bibliothek und die Deutsche Bücherei abzuliefern."
- 4.
- Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 224-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 86 des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469)Dem § 22 wird folgender Absatz 5 angefügt:"(5) Die Ausfuhr des nach dem Gesetz zum Schutz des Kulturgutes der Deutschen Demokratischen Republik Kulturgutschutzgesetz - vom 3. Juli 1980 (GBl. I Nr. 23 S. 191) registrierten Kulturguts bleibt genehmigungspflichtig, bis über seine Eintragung in das nach diesem Gesetz zu führende "Verzeichnis national wertvollen Kulturguts und national wertvoller Archive" entschieden worden ist. Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend."
Anlage I Kap II B III Anlage I Kapitel II Sachgebiet B - Verwaltung Abschnitt III
- 1.
- (nicht mehr anzuwenden)
- 2.
- Personenstandsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 211-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 9 Abs. 6 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1163),mit folgenden Maßgaben:
- a)
- und b) (nicht mehr anzuwenden)
- c)
- Fortführung der bis zum Beitritt angelegten Personenstandsbücher und Ausstellung von Personenstandsurkunden aus diesen Büchern.
- aa)
- Für die Fortführung der bis zum Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet angelegten Personenstandsbücher durch die Standesbeamten und die Urkundenstellen gelten die Vorschriften des Gesetzes entsprechend. Die danach dem Personenstandseintrag beizuschreibenden Randvermerke sind auf der Rückseite des Eintrags als Vermerk aufzunehmen. Hinweise zu den Einträgen werden auf der Vorderseite unterhalb der Beurkundung eingetragen.
- bb)
- Soweit die Personenstandseinträge die in den §§ 11, 21 und 37 vorgeschriebenen Angaben nicht enthalten, ist eine Berichtigung oder Ergänzung nicht vorzunehmen. Für die Ausstellung von Personenstandsurkunden aus diesen Personenstandsbüchern sind die in § 62 der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 1977 (BGBl. I S. 377), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 28. Juni 1990 (BGBl. I S. 1388), bezeichneten Vordrucke E, E 1, E 2, F und G (Anlagen 23 bis 27 der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes) zu benutzen. In diese Personenstandsurkunden dürfen nur Angaben aufgenommen werden, die sich aus dem Personenstandseintrag ergeben. Außerdem können von den Personenstandseinträgen entsprechend § 61 a Abs. 1 beglaubigte Abschriften gefertigt werden, welche die Vorderseite des Eintrags ohne die Hinweise und die Rückseite des Eintrags wiedergeben. Sie sind mit "Beglaubigte Abschrift aus dem ...buch des Standesamts ..." zu bezeichnen und mit dem sich aus den Vordrucken Ax, Bx und Cx (Anlagen 16 bis 18 der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes) ergebenden Übereinstimmungsvermerk zu versehen.
- cc)
- Für diese Personenstandsbücher sind Zweitbücher (§ 44) nicht anzulegen.
- d)
- Standesamt I in Berlin
- aa)
- An die Stelle der Bezeichnung "Der Standesbeamte des Standesamts I in Berlin (West)" tritt die Bezeichnung "Der Standesbeamte des Standesamts I in Berlin".
- bb)
- Der Standesbeamte des Standesamts I in Berlin ist zuständig
- aaa)
- für die Fortführung und Benutzung der nach § 19 des Personenstandsgesetzes der Deutschen Demokratischen Republik beim Standesamt I Berlin - Hauptstadt der Deutschen Demokratischen Republik - angelegten Personenstandsbücher,
- bbb)
- für die Fortführung und Benutzung der nach § 22 des Gesetzes über die konsularische Tätigkeit der Auslandsvertretungen der Deutschen Demokratischen Republik - Konsulargesetz - vom 21. Dezember 1979 (GBl. I Nr. 45 S. 464) von den Auslandsvertretungen der Deutschen Demokratischen Republik angelegten und an das Standesamt I Berlin - Hauptstadt der Deutschen Demokratischen Republik - abgegebenen Personenstandsbücher,
- ccc)
- für die Führung und Benutzung der Sammlung beim Standesamt I Berlin - Hauptstadt der Deutschen Demokratischen Republik - von Personenstandsbüchern, Standesregistern und Personenstandsurkunden aus Gebieten, in denen ein deutscher Standesbeamter nicht tätig ist (entsprechend § 72 der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes),
- ddd)
- für die Führung der beim Standesamt I Berlin - Hauptstadt der Deutschen Demokratischen Republik - hinterlegten Beschlüsse über Todeserklärungen und Feststellungen der Todeszeit (§ 21 des Personenstandsgesetzes der Deutschen Demokratischen Republik).Von den Beschlüssen können Auszüge oder beglaubigte Abschriften erteilt werden.
- cc)
- Ist ein Personenstandsfall bei einem Standesbeamten in der Bundesrepublik Deutschland und nach § 19 des Personenstandsgesetzes der Deutschen Demokratischen Republik beim Standesamt I Berlin - Hauptstadt der Deutschen Demokratischen Republik - oder bei einem Standesamt in der Deutschen Demokratischen Republik und nach § 41 beim Standesbeamten des Standesamts I in Berlin (West) beurkundet worden, so ist - nach einem Abgleich und etwaiger Berichtigung oder Ergänzung der Einträge - nur der Personenstandseintrag bei dem für die Erstbeurkundung zuständigen Standesbeamten fortzuführen. Dem nicht mehr fortzuführenden Eintrag beim Standesbeamten des Standesamts I in Berlin wird hierüber ein Vermerk beigeschrieben.
- dd)
- (nicht mehr anzuwenden)
- e)
- (nicht mehr anzuwenden)
- 3.
bis
9. - (nicht mehr anzuwenden)
Anlage I Kap II C II Anlage I Kapitel II Sachgebiet C - Öffentliche Sicherheit Abschnitt II
- 1.
- Waffengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBl. I S. 432), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Februar 1986 (BGBl. I S. 265),
- a)
- § 53 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 6 wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.
- bb)
- In Nummer 7 wird der Punkt durch das Wort "oder" ersetzt und folgende Nummer 8 angefügt:
- "8.
- entgegen § 59b Abs. 5 Satz 1 nach Ablauf der Meldefrist die tatsächliche Gewalt über eine nicht angemeldete Schußwaffe oder über nicht angemeldete Munition ausübt."
- b)
- Nach § 59a wird folgender § 59b eingefügt:"§ 59bÜberleitungsregelung aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands(1) Eine vor Wirksamwerden des Beitritts von den Behörden der Deutschen Demokratischen Republik erteilte Erlaubnis für den Verkehr (Herstellung, Bearbeitung, Instandsetzung, Vertrieb, Transport, Lagerung, Aufbewahrung, Ausstellung, Erwerb, Besitz, Verwendung, Ausfuhr, Einfuhr und Durchfuhr) mit Schußwaffen, patronierter Munition, Schußgeräten und Kartuschen berechtigt bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Wirksamwerden des Beitritts zum Verkehr mit den genannten Gegenständen im bisher genehmigten Umfang. Ist vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist ein Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach dem Waffengesetz gestellt und darüber von der zuständigen Behörde noch nicht entschieden worden, so verlängert sich diese Frist bis zur Unanfechtbarkeit der Entscheidung über diesen Antrag.(2) Übt jemand am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet die tatsächliche Gewalt über Schußwaffen und Munition ohne die dazu erforderliche Erlaubnis aus, so hat er diese Schußwaffen und Munition innerhalb von sechs Monaten nach Wirksamwerden des Beitritts der zuständigen Behörde schriftlich anzumelden und dabei seine Personalien, Art und Anzahl der Schußwaffen, das Kaliber der Waffen und der Munition, deren Hersteller- oder Warenzeichen und, wenn die Schußwaffen eine Herstellungsnummer haben, auch diese anzugeben. Zur Anmeldung nach Satz 1 ist jedoch nicht verpflichtet, wer die Schußwaffen oder die Munition vor dem Ablauf der Frist nach Satz 1 einem Berechtigten überläßt. Zum Nachweis der Anmeldung stellt die Behörde eine Waffenbesitzkarte aus, sofern der Anmeldende die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Andernfalls kann die zuständige Behörde anordnen, daß die Waffen binnen angemessener Frist unbrauchbar gemacht oder einem Berechtigten überlassen werden und dies der zuständigen Behörde nachgewiesen wird. § 37 Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden.(3) Die Waffenbesitzkarte nach Absatz 2 Satz 3 berechtigt nicht zum Erwerb von Munition. Im Besitz des Anmeldenden befindliche Munition ist einem Berechtigten zu überlassen.(4) Hat jemand eine Schußwaffe oder Munition nach Absatz 2 rechtzeitig angemeldet, so wird er nicht wegen unerlaubten Erwerbs, unerlaubter Ausübung der tatsächlichen Gewalt oder unerlaubter Einfuhr und der damit in Zusammenhang stehenden Abgabenverkürzung bestraft; verkürzte Eingangsabgaben zu unerlaubt eingeführten Schußwaffen oder Munition werden nicht nacherhoben.(5) Nach Ablauf der Anmeldefrist darf die tatsächliche Gewalt über anmeldepflichtige, jedoch nicht angemeldete Schußwaffen oder Munition nicht mehr ausgeübt werden. § 37 Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden.(6) Hat jemand am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts die tatsächliche Gewalt über einen nach § 37 Abs. 1 Satz 1 oder nach § 8 der Ersten Verordnung zum Waffengesetz verbotenen Gegenstand ausgeübt, so wird dieses Verbot nicht wirksam, wenn er diesen Gegenstand innerhalb von sechs Monaten nach Wirksamwerden des Beitritts unbrauchbar macht, einem Berechtigten überläßt oder einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung beim Bundeskriminalamt stellt. § 37 Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden."
Anlage I Kap II C III Anlage I Kapitel II Sachgebiet C - Öffentliche Sicherheit Abschnitt III
(Abschnitt III Nr. 1 bis 5 nicht mehr anzuwenden)
Anlage I Kap II D I Anlage I Kapitel II Sachgebiet D - Kriegsfolgenrecht Abschnitt I
- 1.
- Flüchtlingshilfegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Mai 1971 (BGBl. I S. 681), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1142), mit der dazu auf Grund des § 23 erlassenen Rechtsverordnung.
- 2.
- Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1897), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. April 1985 (BGBl. I S. 629), mit den dazu auf Grund der § 15 Abs. 6, § 28 Abs. 1 und § 46 Abs. 2 erlassenen Rechtsverordnungen.
- 3.
- Währungsausgleichsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Dezember 1965 (BGBl. I S. 2059), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705), mit den dazu auf Grund der Ermächtigungen in § 1a Abs. 2, § 3 Abs. 3, § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 3, § 11 Abs. 4 und § 14a erlassenen Rechtsverordnungen.
Anlage I Kap II D II Anlage I Kapitel II Sachgebiet D - Kriegsfolgenrecht Abschnitt II
- 1.
- Bundesvertriebenengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. September 1971 (BGBl. I S. 1565, 1807), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBl. I S. 1247),
- a)
- § 90b wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Absatz 1 Satz 1 werden die Nummern 1 und 2 durch die Worte ersetzt "als Vertriebener im Sinne des § 1 aus den in § 1 Abs. 2 Nr. 3 genannten Gebieten".
- bb)
- Folgender Absatz 7a wird eingefügt:"Bei der Gewährung von Leistungen sind die Vorschriften anzuwenden, die in dem Land gelten, das nach § 2 der Verteilungsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 240-3, veröffentlichten bereinigten Fassung für den Aussiedler als Aufnahmeland festgelegt ist oder festgelegt wird."
- cc)
- In Absatz 8 werden die Worte "Absätze 1 bis 7" durch die Worte "Absätze 1 bis 7a" ersetzt.
- b)
- § 90c wird aufgehoben.
- 2.
- Häftlingshilfegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Februar 1987 (BGBl. I S. 512), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1211)
- a)
- In § 9a Abs. 2 Satz 2 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und nach den Worten "für Erben gelten" folgender Teilsatz angefügt "und die Eingliederungshilfen beim Zusammentreffen von eigenen Ansprüchen mit Ansprüchen als Erbe auf die jeweiligen Höchstbeträge begrenzt sind."
- b)
- In § 17 Satz 2 wird nach dem Wort "Förderung" die Angabe "nach § 18" eingefügt.
- c)
- § 18 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung "(1)" gestrichen.
- bb)
- Absatz 2 wird aufgehoben.
- d)
- Dem § 25a wird folgender Absatz 3 angefügt:"(3) Für einen Gewahrsam in den in § 3 des Bundesvertriebenengesetzes genannten Gebieten genügt es, wenn abweichend von § 1 Abs. 1 und § 9a Abs. 1 Satz 1 der gewöhnliche Aufenthalt nach der Entlassung aus dem Gewahrsam dort beibehalten oder genommen worden ist. Leistungen nach den §§ 9a bis 9c für einen Gewahrsam in diesen Gebieten werden nur gewährt, wenn sie bis zum 31. Dezember 1992 beantragt worden sind."
- e)
- In § 22 Abs. 1 wird die Angabe "§ 18 Abs. 1" durch die Angabe "§ 18" ersetzt.
- 3.
- Verordnung über die Gleichstellung von Personen nach § 3 des Häftlingshilfegesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 242-1-1, veröffentlichten bereinigten Fassung
- a)
- In § 1 Abs. 1 werden nach den Worten "geflüchtet sind" die Worte "oder dies versucht haben" eingefügt und die Worte "genommen haben oder nehmen" durch das Wort "haben" ersetzt.
- b)
- In § 1 Abs. 2 werden die Worte "genommen haben oder nehmen" durch das Wort "haben" ersetzt.
- 4.
- Lastenausgleichsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1909), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBl. I S. 1247)§ 234 Abs. 4 und § 334a werden aufgehoben.
- 5.
- Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Februar 1987 (BGBl. I S. 506), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2398)In § 3 Abs. 1 Satz 3 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt "das gilt auch beim Zusammentreffen von eigenen Ansprüchen mit Ansprüchen nach § 5."
Anlage I Kap II D III Anlage I Kapitel II Sachgebiet D - Kriegsfolgenrecht Abschnitt III
- 1.
- u. 2. (nicht mehr anzuwenden)
- 3.
- Häftlingshilfegesetz in der Fassung vom 4. Februar 1987 (BGBl. I S. 512), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1211),mit folgenden Maßgaben:
- a)
- (nicht mehr anzuwenden)
- b)
- (nicht mehr anzuwenden)
- c)
- Die Bestimmungen der §§ 4 bis 6 über die entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes und der zu seiner Durchführung erlassenen Vorschriften gelten in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit den in Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III aufgeführten Maßgaben.
- d)
- (nicht mehr anzuwenden)
- 4.
- Lastenausgleichsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1909), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBl. I S. 1247),mit folgenden Maßgaben:
- a)
- (nicht mehr anzuwenden)
- b)
- § 6 Abs. 4, §§ 305, 306, 308 bis 311 sowie § 313 Abs. 1 Satz 3, § 314 Abs. 1 Satz 2 und § 316 Abs. 1 Satz 1 sind in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet nicht anzuwenden.
- c)
- Der Präsident des Bundesausgleichsamtes bestimmt für Antragsteller mit ständigem Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet das zuständige Ausgleichsamt.
- 5.
- (nicht mehr anzuwenden)
Anlage I Kap III Anlage I Kapitel III Geschäftsbereich des Bundesministers der Justiz
(Fundstelle in der Anlage I des EinigVtr - BGBl. II 1990, 921 - 963)
Der Text des Kapitels ist in Sachgebiete und Abschnitte untergliedert.
Er ist wie folgt abrufbar:
- a)
- kapitelbezogen (z. B. EinigVtr Anlage I Kap III) - Ausgegeben werden alle Dokumente zum Kapitel III der Anlage I -
- b)
- sachgebietsbezogen (z. B. EinigVtr Anlage I Kap III F) - Ausgegeben werden alle Dokumente zum Sachgebiet F des Kapitels III der Anlage I -
- c)
- abschnittsbezogen (z. B. EinigVtr Anlage I Kap III F III) - Ausgegeben wird das Dokument zum Abschnitt III des Sachgebiets F des Kapitels III der Anlage I -
Anlage I Kap III A I Anlage I Kapitel III Sachgebiet A - Rechtspflege Abschnitt I
- 1.
- Vergleichsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 311-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 10 Abs. 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2355)
- 2.
- Gesetz betreffend die Einführung der Konkursordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 311-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Artikel 1 Nr. 10 des Gesetzes vom 11. März 1974 (BGBl. I S. 671)
- 3.
- Einführungsgesetz zu dem Gesetze betreffend Änderungen der Konkursordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 311-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, mit Ausnahme seines Artikels IV, der nach näherer Maßgabe in Kraft gesetzt wird
- 4.
- Konkursordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 311-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch § 36 des Gesetzes vom 25. Juli 1986 (BGBl. I S. 1130 in Verbindung mit der Bekanntmachung vom 30. Juli 1987 - BGBl. I S. 2083)
- 5.
- Gesetz über den Sozialplan im Konkurs- und Vergleichsverfahren vom 20. Februar 1985 (BGBl. I S. 369), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2405)
- 6.
- Gesetz zur Schaffung eines Vorrechts für Umlagen auf die Erzeugung von Kohle und Stahl vom 1. März 1989 (BGBl. I S. 326)
- 7.
- Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. Juli 1990 (BGBl. I S. 1349).
- 8.
- Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1981 (BGBl. I S. 803).
Anlage I Kap III A II Anlage I Kapitel III Sachgebiet A - Rechtspflege Abschnitt II
- 1.
- Nach § 744 der Zivilprozeßordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Mai 1990 (BGBl. I S. 926) geändert worden ist, wird folgender § 744a eingefügt:
- "§ 744a
- 2.
- Stellung und Befugnisse der RechtsanwälteEin Rechtsanwalt, der in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet oder im Geltungsbereich der Bundesrechtsanwaltsordnung zugelassen ist, steht in dem jeweils anderen Gebiet einem dort zugelassenen Rechtsanwalt gleich.
Anlage I Kap III A III Anlage I Kapitel III Sachgebiet A - Rechtspflege Abschnitt III
- 1.
- bis 4. (nicht mehr anzuwenden)
- 5.
- Zivilprozeßordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Mai 1990 (BGBl. I S. 926),mit folgenden Maßgaben:
- a)
- bis i) (nicht mehr anzuwenden)
- j)
- Entscheidungen der gesellschaftlichen Gerichte können nicht für vollstreckbar erklärt werden.
- k)
- und l) (nicht mehr anzuwenden)
- 6.
- und 7. (nicht mehr anzuwenden)
- 8.
- Deutsches Richtergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1206),mit folgenden Maßgaben:
- a)
- bis x) (nicht mehr anzuwenden)
- y)
- Für das in Artikel 1 Abs. 1 des Vertrages genannte Gebiet gelten folgende Überleitungsvorschriften:
- aa)
- bis ii) (nicht mehr anzuwenden)
- jj)
- Ein an der Juristischen Hochschule Potsdam-Eiche oder einer vergleichbaren Einrichtung erworbener Abschluß berechtigt nicht zur Aufnahme eines gesetzlich geregelten juristischen Berufs.
- z)
- Für Staatsanwälte gilt folgendes:
- aa)
- und bb) (nicht mehr anzuwenden)
- cc)
- Im übrigen gelten die Maßgaben ...(nicht mehr anzuwenden) ... und y) jj) sinngemäß.
- 8a.
- bis 13. (nicht mehr anzuwenden)
- 14.
- Strafprozeßordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), zuletzt geändert durch Artikel 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354),mit folgenden Maßgaben:
- a)
- bis c) (nicht mehr anzuwenden)
- d)
- Die Vollstreckung einer Rechtsfolge aus einer Entscheidung eines Strafgerichts der Deutschen Demokratischen Republik ist zulässig, es sei denn es wird durch ein Gericht festgestellt, daß die Verurteilung mit rechtsstaatlichen Maßstäben nicht vereinbar ist oder daß Art oder Höhe der Rechtsfolge nach rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht angemessen sind oder dem Zweck eines Bundesgesetzes widersprechen. Es kann auch festgestellt werden, daß die Rechtsfolge in einer milderen Folgenart zu vollstrecken ist. Der Antrag auf Feststellung kann von dem Verurteilten oder von der Staatsanwaltschaft gestellt werden. Der Antrag ist unzulässig, wenn ein Kassationsverfahren oder ein Rehabilitierungsverfahren durchgeführt worden ist oder ein Rehabilitierungsverfahren noch durchgeführt werden kann. Über den Antrag entscheidet das Gericht, das nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz vom 29. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1814) für die Rehabilitierung zuständig wäre. § 458 Abs. 3 Satz 1 und § 462 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 gelten entsprechend. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar. Der Aufschub oder die Unterbrechung der Vollstreckung kann auch von der Staatsanwaltschaft angeordnet werden.
- e)
- bis k) (nicht mehr anzuwenden)
- 15.
- bis 28. (nicht mehr anzuwenden)
Anlage I Kap III A IV Anlage I Kapitel III Sachgebiet A - Rechtspflege Abschnitt IV
Abweichend von den Regelungen der Abschnitte I und III wird der im bisherigen Geltungsbereich des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bestehende Gerichtsaufbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit einschließlich des Aufbaus der Staatsanwaltschaft, der Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Finanzgerichtsbarkeit, der Arbeitsgerichtsbarkeit und der Sozialgerichtsbarkeit auf den Teil des Landes Berlin erstreckt, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt.
1. bis 4 (nicht mehr anzuwenden)
Anlage I Kap III B I Anlage I Kapitel III Sachgebiet B - Bürgerliches Recht Abschnitt I
- 1.
- Gesetz über die richterliche Vertragshilfe in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 402-4, veröffentlichten bereinigten Fassung.
- 2.
- Regelunterhalt-Verordnung vom 27. Juni 1970 (BGBl. I S. 1010), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Juli 1988 (BGBl. I S. 1082).
Anlage I Kap III B II Anlage I Kapitel III Sachgebiet B - Bürgerliches Recht Abschnitt II
- 1.
- Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 400-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1206),wird wie folgt geändert:Nach dem Fünften Teil wird folgender Teil angefügt:"Sechster TeilInkrafttreten und Übergangsrecht aus Anlaß der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten GebietArtikel 230Umfang der Geltung; Inkrafttreten(1) Für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet gelten der § 616 Abs. 2 und 3 und die §§ 622 sowie 1706 bis 1710 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht.(2) Das Bürgerliche Gesetzbuch und dieses Einführungsgesetz treten im übrigen in diesem Gebiet am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts nach Maßgabe der folgenden Übergangsvorschriften in Kraft.Artikel 231Erstes Buch. Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Gesetzbuchs§ 1EntmündigungRechtskräftig ausgesprochene Entmündigungen bleiben wirksam. Entmündigungen wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit gelten als Entmündigungen wegen Geistesschwäche, Entmündigungen wegen Mißbrauchs von Alkohol gelten als Entmündigungen wegen Trunksucht, Entmündigungen wegen anderer rauscherzeugender Mittel oder Drogen gelten als Entmündigungen wegen Rauschgiftsucht im Sinn des Bürgerlichen Gesetzbuchs.§ 2Vereine(1) Rechtsfähige Vereinigungen, die nach dem Gesetz über Vereinigungen - Vereinigungsgesetz - vom 21. Februar 1990 (GBl. I Nr. 10 S. 75), zuletzt geändert durch ... , vor dem Wirksamwerden des Beitritts entstanden sind, bestehen fort.(2) Auf sie sind ab dem Tag des Wirksamwerdens des Beitritts die §§ 21 bis 79 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden. § 55 Abs. 1 gilt mit der Maßgabe, daß die Vereinsregister statt von den Amtsgerichten von den Stellen geführt werden, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet zuständig waren.(3) Die in Absatz 1 genannten Vereinigungen führen ab dem Wirksamwerden des Beitritts die Bezeichnung "eingetragener Verein".(4) Auf nicht rechtsfähige Vereinigungen im Sinn des Gesetzes über Vereinigungen - Vereinigungsgesetz - vom 21. Februar 1990 findet ab dem Tag des Wirksamwerdens des Beitritts § 54 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Anwendung.§ 3Stiftungen(1) Die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet bestehenden rechtsfähigen Stiftungen bestehen fort.(2) Auf Stiftungen des Privaten Rechts sind ab dem Tag des Wirksamwerdens des Beitritts die §§ 80 bis 88 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden.§ 4Haftung juristischer Personen für ihre OrganeDie §§ 31 und 89 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nur auf solche Handlungen anzuwenden, die am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts oder danach begangen werden.§ 5Sachen(1) Nicht zu den Bestandteilen eines Grundstücks gehören Gebäude, Baulichkeiten, Anlagen, Anpflanzungen oder Einrichtungen, die gemäß dem am Tag vor dem Wirksamwerden des Beitritts geltenden Recht vom Grundstückseigentum unabhängiges Eigentum sind. Das gleiche gilt, wenn solche Gegenstände am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts oder danach errichtet oder angebracht werden, soweit dies aufgrund eines vor dem Wirksamwerden des Beitritts begründeten Nutzungsrechts an dem Grundstück oder Nutzungsrechts nach §§ 312 bis 315 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik zulässig ist.(2) Das Nutzungsrecht an dem Grundstück und die erwähnten Anlagen, Anpflanzungen oder Einrichtungen gelten als wesentliche Bestandteile des Gebäudes.§ 6Verjährung(1) Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verjährung finden auf die am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche Anwendung. Der Beginn, die Hemmung und die Unterbrechung der Verjährung bestimmen sich jedoch für den Zeitraum vor dem Wirksamwerden des Beitritts nach den bislang für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet geltenden Rechtsvorschriften.(2) Ist die Verjährungsfrist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch kürzer als nach den Rechtsvorschriften, die bislang für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet galten, so wird die kürzere Frist von dem Tag des Wirksamwerdens des Beitritts an berechnet. Läuft jedoch die in den Rechtsvorschriften, die bislang für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet galten, bestimmte längere Frist früher als die im Bürgerlichen Gesetzbuch bestimmte kürzere Frist ab, so ist die Verjährung mit dem Ablauf der längeren Frist vollendet.(3) Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend auf Fristen anzuwenden, die für die Geltendmachung, den Erwerb oder den Verlust eines Rechts maßgebend sind.Artikel 232Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse§ 1Allgemeine Bestimmungen für SchuldverhältnisseFür ein Schuldverhältnis, das vor dem Wirksamwerden des Beitritts entstanden ist, bleibt das bisherige für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet geltende Recht maßgebend.§ 2Miete(1) Mietverhältnisse aufgrund von Verträgen, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts geschlossen worden sind, richten sich von diesem Zeitpunkt an nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs, soweit nicht in den folgenden Absätzen etwas anderes bestimmt ist.(2) Auf berechtigte Interessen im Sinne des § 564b Abs. 2 Nr. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kann der Vermieter sich nicht berufen.(3) Auf berechtigte Interessen im Sinne des § 564b Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Eigenbedarf) kann der Vermieter sich erst nach dem 31. Dezember 1992 berufen. Dies gilt nicht, wenn der Ausschluß des Kündigungsrechts für den Vermieter angesichts seines Wohnbedarfs und seiner sonstigen berechtigten Interessen eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der Interessen des Mieters nicht zu rechtfertigen wäre.(4) Vor dem 1. Januar 1993 kann der Vermieter ein Mietverhältnis nach § 564b Abs. 4 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nur kündigen, wenn ihm die Fortsetzung des Mietverhältnisses wegen seines Wohn- oder Instandsetzungsbedarfs oder sonstiger Interessen nicht zugemutet werden kann.(5) Der Mieter kann einer bis zum 31. Dezember 1992 erklärten Kündigung eines Mietverhältnisses über Geschäftsräume oder gewerblich genutzte unbebaute Grundstücke widersprechen und vom Vermieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen, wenn die Kündigung für ihn eine erhebliche Gefährdung seiner wirtschaftlichen Lebensgrundlage mit sich bringt. Dies gilt nicht,
- 1.
- wenn ein Grund vorliegt, aus dem der Vermieter zur Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigt ist, oder
- 2.
- wenn der Vermieter bei anderweitiger Vermietung eine höhere als die bisherige Miete erzielen könnte und der Mieter sich weigert, in eine angemessene Mieterhöhung von dem Zeitpunkt an einzuwilligen, zu dem die Kündigung wirksam war, oder
- 3.
- wenn der Mieter sich weigert, in eine Umlegung der Betriebskosten einzuwilligen, oder
- 4.
- wenn dem Vermieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses aus anderen Gründen nicht zugemutet werden kann.
- 1.
- entfällt der hinzugefügte Name, wenn die Ehegatten gemäß Satz 1 erklären, den Geburtsnamen dieses Ehegatten als Ehenamen führen zu wollen;
- 2.
- kann der Ehegatte bis zum Ablauf von zwei Jahren nach Wirksamwerden des Beitritts erklären, anstelle des hinzugefügten Namens nunmehr seinen Geburtsnamen voranstellen zu wollen.
- 1.
- dieser Elternteil zur Abgabe einer Erklärung für eine nicht absehbare Zeit außerstande war oder
- 2.
- der Aufenthalt dieses Elternteils nicht ermittelt werden konnte,
- 2.
- Für den Versorgungsausgleich im Zusammenhang mit Anrechten, die aufgrund der in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet geltenden Rechtsvorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung oder der dort geltenden Regelungen eines vergleichbaren Sicherungssystems erworben worden sind, gelten die folgenden besonderen Bestimmungen:§ 1(1) Hat ein Ehegatte ein Anrecht im Sinne des § 1587 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs aufgrund der in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet geltenden Rechtsvorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung oder der dort geltenden Regelungen eines vergleichbaren Sicherungssystems erworben und ist auf dieses Anrecht das Fremdrentenrecht nicht anzuwenden, so ist der Versorgungsausgleich auszusetzen. § 628 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung gilt entsprechend. Dies gilt nicht,
- 1.
- soweit über den Versorgungsausgleich ohne Einbeziehung dieses Anrechts eine Teilentscheidung getroffen werden kann;
- 2.
- wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 vorliegen; in diesem Falle ist ein vorläufiger Versorgungsausgleich im Sinne von Absatz 2 Satz 2 durchzuführen.
- 1.
- Das in Absatz 1 genannte Anrecht ist unter Berücksichtigung der Grundsätze des § 1587a des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu bewerten und angemessen auszugleichen.
- 2.
- § 1587l des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt nicht.
- 3.
- § 3a Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich gilt nicht. Eine Hinterbliebenenversorgung zugunsten Geschiedener ist auf die Ausgleichsrente nach § 3a Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich anzurechnen; die Anrechnung unterbleibt, soweit dem Berechtigten neben der Ausgleichsrente nach § 1587g des Bürgerlichen Gesetzbuchs Unterhalt zustand.
Anlage I Kap III B III Anlage I Kapitel III Sachgebiet B - Bürgerliches Recht Abschnitt III
- 1.
- bis 8. (nicht mehr anzuwenden)
- 9.
- Verschollenheitsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 401-6, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juli 1986 (BGBl. I S. 1142),undGesetz zur Änderung von Vorschriften des Verschollenheitsrechts in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 401-7, veröffentlichten Fassungjeweils mit folgenden Maßgaben:
- a)
- (nicht mehr anzuwenden)
- b)
- Die Wirkung einer vor dem Wirksamwerden des Beitritts erfolgten Todeserklärung bestimmt sich nach dem bislang in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet geltenden Recht.
- 10.
- bis 14. (nicht mehr anzuwenden)
Anlage I Kap III C I Anlage I Kapitel III Sachgebiet C - Strafrecht und Ordnungswidrigkeitenrecht Abschnitt I
- 1.
- Fünftes Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 18. Juni 1974 (BGBl. I S. 1297), zuletzt geändert durch Artikel 3 und 4 des Gesetzes vom 18. Mai 1976 (BGBl. I S. 1213).
- 2.
- Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die innerdeutsche Rechts- und Amtshilfe in Strafsachen vom 23. Dezember 1953 in der im Bundesgesetzblatt III, Gliederungsnummer 312-3-1, veröffentlichten bereinigten Fassung.
Anlage I Kap III C II Anlage I Kapitel III Sachgebiet C - Strafrecht und Ordnungswidrigkeitenrecht Abschnitt II
- 1.
- Das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. April 1986 (BGBl. I S. 393), wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Artikel 1 werden folgende Artikel 1a und 1b eingefügt:Artikel 1aAnwendbarkeit der Vorschriften über die SicherungsverwahrungDie Vorschriften des Strafgesetzbuches über die Sicherungsverwahrung finden Anwendung, wenn der Täter
- 1.
- die die Verurteilung auslösende Tat an einem Ort begangen hat, an dem das Strafgesetzbuch bereits vor dem Wirksamwerden des Beitritts gegolten hat, oder
- 2.
- seine Lebensgrundlage an dem in Nummer 1 bezeichneten Ort hat.
- b)
- Artikel 315 erhält folgende Fassung:"Artikel 315Geltung des Strafrechts für in der Deutschen Demokratischen Republik begangene Taten(1) Auf vor dem Wirksamwerden des Beitritts in der Deutschen Demokratischen Republik begangene Taten findet § 2 des Strafgesetzbuches mit der Maßgabe Anwendung, daß das Gericht von Strafe absieht, wenn nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht der Deutschen Demokratischen Republik weder eine Freiheitsstrafe noch eine Verurteilung auf Bewährung noch eine Geldstrafe verwirkt gewesen wäre. Neben der Freiheitsstrafe werden die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung sowie die Führungsaufsicht nach § 68 Abs. 1 des Strafgesetzbuches nicht angeordnet. Wegen einer Tat, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts begangen worden ist, tritt Führungsaufsicht nach § 68f des Strafgesetzbuches nicht ein.(2) Die Vorschriften des Strafgesetzbuches über die Geldstrafe (§§ 40 bis 43) gelten auch für die vor dem Wirksamwerden des Beitritts in der Deutschen Demokratischen Republik begangenen Taten, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Die Geldstrafe darf nach Zahl und Höhe der Tagessätze insgesamt das Höchstmaß der bisher angedrohten Geldstrafe nicht übersteigen. Es dürfen höchstens dreihundertsechzig Tagessätze verhängt werden.(3) Die Vorschriften des Strafgesetzbuches über die Aussetzung eines Strafrestes sowie den Widerruf ausgesetzter Strafen finden auf Verurteilungen auf Bewährung (§ 33 des Strafgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik) sowie auf Freiheitsstrafen Anwendung, die wegen vor dem Wirksamwerden des Beitritts in der Deutschen Demokratischen Republik begangener Taten verhängt worden sind, soweit sich nicht aus den Grundsätzen des § 2 Abs. 3 des Strafgesetzbuches etwas anderes ergibt.(4) Die Absätze 1 bis 3 finden keine Anwendung, soweit für die Tat das Strafrecht der Bundesrepublik Deutschland schon vor dem Wirksamwerden des Beitritts gegolten hat.
- c)
- Nach Artikel 315 werden folgende Artikel 315a bis 315c eingefügt:"Artikel 315aVerfolgungs- und Vollstreckungsverjährung für in der Deutschen Demokratischen Republik verfolgte und abgeurteilte TatenSoweit die Verjährung der Verfolgung oder der Vollstreckung nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik bis zum Wirksamwerden des Beitritts nicht eingetreten war, bleibt es dabei. Die Verfolgungsverjährung gilt als am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts unterbrochen; § 78c Abs. 3 des Strafgesetzbuches bleibt unberührt.Artikel 315bStrafantrag bei in der Deutschen Demokratischen Republik begangenen TatenDie Vorschriften des Strafgesetzbuches über den Strafantrag gelten auch für die vor dem Wirksamwerden des Beitritts in der Deutschen Demokratischen Republik begangenen Taten. War nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik zur Verfolgung ein Antrag erforderlich, so bleibt es dabei. Ein vor dem Wirksamwerden des Beitritts gestellter Antrag bleibt wirksam. War am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts das Recht, einen Strafantrag zu stellen, nach dem bisherigen Recht der Deutschen Demokratischen Republik bereits erloschen, so bleibt es dabei. Ist die Tat nach den Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland nur auf Antrag verfolgbar, so endet die Antragsfrist frühestens am 31. Dezember 1990.Artikel 315cAnpassung der StrafdrohungenSoweit Straftatbestände der Deutschen Demokratischen Republik fortgelten, treten an die Stelle der bisherigen Strafdrohungen die im Strafgesetzbuch vorgesehenen Strafdrohungen der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe. Die übrigen Strafdrohungen entfallen. § 10 Satz 2 des 6. Strafrechtsänderungsgesetzes der Deutschen Demokratischen Republik bleibt jedoch unberührt. Die Geldstrafe darf nach Art und Höhe der Tagessätze insgesamt das Höchstmaß der bisher angedrohten Geldstrafe nicht übersteigen. Es dürfen höchstens dreihundertsechzig Tagessätze verhängt werden.
- 2.
- Das Bundeszentralregistergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229; 1985 I S. 195), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. August 1990 (BGBl. I S. 1853), wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach dem Dritten Teil wird folgender Vierter Teil eingefügt:Vierter TeilÜbernahme des Strafregisters beim Generalstaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik§ 64aStrafregister der Deutschen Demokratischen Republik(1) Der Generalbundesanwalt wird für das Speichern, Verändern, Übermitteln, Sperren und Löschen der Eintragungen und der zugrunde liegenden Unterlagen des bisher beim Generalstaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik geführten Strafregisters zuständig; er trägt als speichernde Stelle insoweit die datenschutzrechtliche Verantwortung.(2) Eintragungen des bisher beim Generalstaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik geführten Strafregisters werden in das Bundeszentralregister übernommen. Die Übernahme der Eintragungen in das Bundeszentralregister erfolgt spätestens anläßlich der Bearbeitung einer Auskunft aus dem Bundeszentralregister nach Prüfung durch die Registerbehörde unter Beachtung von Absatz 3. Die Entscheidung über die Übernahme aller Eintragungen hat innerhalb von drei Jahren zu erfolgen.(3) Nicht übernommen werden Eintragungen
- 1.
- über Verurteilungen oder Erkenntnisse, bei denen der zugrunde liegende Sachverhalt im Zeitpunkt der Übernahme dieses Gesetzes nicht mehr mit Strafe bedroht oder mit Ordnungsmitteln belegt ist,
- 2.
- über Verurteilungen oder Erkenntnisse, bei denen sich ergibt, daß diese mit rechtsstaatlichen Maßstäben nicht vereinbar sind,
- 3.
- von Untersuchungsorganen und von Staatsanwaltschaften im Sinne des Strafregistergesetzes der Deutschen Demokratischen Republik.
- b)
- Der bisherige Vierte Teil wird Fünfter Teil.
- 3.
- Das Strafvollzugsgesetz vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 581, 2088; 1977 I S. 436), zuletzt geändert durch Artikel 56 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261), wird wie folgt geändert:
- a)
- § 199 Abs. 2 Nr. 3 erhält folgende Fassung:"§ 50 - Haftkostenbeitrag - erhält folgende Fassung:"(1) Von Gefangenen, die Bezüge nach diesem Gesetz erhalten, werden Haftkosten nicht erhoben.(2) Von Gefangenen, die in einem freien Beschäftigungsverhältnis stehen (§ 39 Abs. 1), darf ein Haftkostenbeitrag in Höhe des Betrages erhoben werden, der nach § 17 Abs. 1 Nr. 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch durchschnittlich zur Bewertung der Sachbezüge festgesetzt ist. Der Bundesminister der Justiz stellt den Durchschnittsbetrag für jedes Kalenderjahr nach den am 1. Oktober des vorhergehenden Jahres geltenden Bewertungen der Sachbezüge, jeweils getrennt für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet und für das Gebiet, in dem das Strafvollzugsgesetz schon vor dem Wirksamwerden des Beitritts gegolten hat, fest und macht ihn im Bundesanzeiger bekannt. Der Haftkostenbeitrag darf auch von dem unpfändbaren Teil der Bezüge, jedoch nicht zu Lasten des Hausgeldes oder des Unterhaltsbeitrages, angesetzt werden.(3) Die Selbstbeschäftigung (§ 39 Abs. 2) kann davon abhängig gemacht werden, daß der Gefangene einen Haftkostenbeitrag bis zur Höhe des in Absatz 2 genannten Satzes monatlich im voraus entrichtet.(4) Im Land Berlin gilt einheitlich der für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet geltende Durchschnittsbetrag.""
- b)
- Nach § 201 wird folgender § 202 eingefügt:"§ 202Freiheitsstrafe und Jugendhaft der Deutschen Demokratischen Republik(1) Für den Vollzug der nach dem Strafgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik gegen Jugendliche und Heranwachsende erkannten Freiheitsstrafe gelten die Vorschriften für den Vollzug der Jugendstrafe, für den Vollzug der Jugendhaft die Vorschriften über den Vollzug des Jugendarrestes.(2) Im übrigen gelten für den Vollzug der nach dem Strafgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik rechtskräftig erkannten Freiheitsstrafe und der Haftstrafe die Vorschriften des Strafvollzugsgesetzes über den Vollzug der Freiheitsstrafe."
- 4.
- Das Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen vom 8. März 1971 (BGBl. I S. 157), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Mai 1988 (BGBl. I S. 638), wird wie folgt geändert:Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt:"§ 16aEntschädigung für die Folgen einer rechtskräftigen Verurteilung, einer freiheitsentziehenden oder anderen vorläufigen Strafverfolgungsmaßnahme in der Deutschen Demokratischen RepublikDie §§ 1 und 2 finden keine Anwendung auf die Folgen einer strafgerichtlichen Verurteilung, einer Maßregel oder Nebenfolge oder einer freiheitsentziehenden oder anderen vorläufigen Strafverfolgungsmaßnahme, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts in der Deutschen Demokratischen Republik erfolgte oder angeordnet wurde. Voraussetzung, Art und Höhe der Entschädigung für diese Folgen richten sich nach den bis zu diesem Zeitpunkt in der Deutschen Demokratischen Republik geltenden Vorschriften über die Entschädigung für Untersuchungshaft und Strafen mit Freiheitsentzug (§§ 369 ff. der Strafprozeßordnung der Deutschen Demokratischen Republik). Bei Kassation übersteigt die Leistung nicht den für den Fall einer strafrechtlichen Rehabilitierung vorgesehenen Umfang."
- 5.
- (nicht mehr anzuwenden)
Anlage I Kap III C III Anlage I Kapitel III Sachgebiet C - Strafrecht und Ordnungswidrigkeitenrecht Abschnitt III
- 1.
- (nicht mehr anzuwenden)
- 2.
- Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. April 1986 (BGBl. I S. 393),mit folgender Maßgabe:Artikel 14 bis 292, 298 bis 306, 312 bis 314, 317 bis 319 und 322 bis 326 sind nicht anzuwenden.
- 3.
- Jugendgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3427), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. August 1990 (BGBl. I S. 1853),mit folgenden Maßgaben:
- a)
- bis e) (nicht mehr anzuwenden)
- f)
- Für die Anwendung des Jugendgerichtsgesetzes gelten zusätzlich die nachfolgenden Bestimmungen:
- § 1Zeitlicher Geltungsbereich(1) Das Jugendgerichtsgesetz wird auch auf rechtswidrige Taten angewandt, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts begangen worden sind.(2) (nicht mehr anzuwenden)
- § 2 bis § 5(nicht mehr anzuwenden)
- 4.
- bis 6. (nicht mehr anzuwenden)
Anlage I Kap III D II Anlage I Kapitel III Sachgebiet D - Handels- und Gesellschaftsrecht, Versicherungsvertragsrecht Abschnitt II
- 1.
- Gesetz zur Regelung von Ansprüchen aus Lebens- und Rentenversicherungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1964 (BGBl. I S. 433, 806),mit folgender Maßgabe:Versicherungsunternehmen können nach diesem Gesetz wegen ihrer Verbindlichkeiten aus Lebens- und Rentenversicherungen, die nach den vor Inkrafttreten des Währungsgesetzes in Geltung gewesenen Vorschriften in Reichsmark zu erfüllen gewesen wären, bis zu einer besonderen oder allgemeinen Abschlußgesetzgebung über die Regelung von Kriegsfolgen und Umstellungsansprüchen nicht in Anspruch genommen werden.
Anlage I Kap III D III Anlage I Kapitel III Sachgebiet D - Handels- und Gesellschaftsrecht, Versicherungsvertragsrecht Abschnitt III
- 1.
- bis 5. (nicht mehr anzuwenden)
- 6.
- Einführungsgesetz zum Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1185), zuletzt geändert durch Artikel 10 Abs. 11 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2355),mit folgender Maßgabe:§ 22 Abs. 1 ist für Aktiengesellschaften, die vor dem 1. Juli 1990 in das Handelsregister eingetragen wurden, mit der Maßgabe anzuwenden, daß das Datum "31. Dezember 1965" durch das Datum "30. Juni 1990" ersetzt wird. Für Aktiengesellschaften, die vor dem 1. Juli 1990 zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet, aber noch nicht eingetragen worden sind, bleibt es bei den bisherigen Rechtsvorschriften über die Errichtung und Eintragung der Gesellschaft.
- 7.
- und 8. (nicht mehr anzuwenden)
Anlage I Kap III E II Anlage I Kapitel III Sachgebiet E - Gewerblicher Rechtsschutz, Recht gegen den unlauteren Wettbewerb, Urheberrecht Abschnitt II
- 1.
- (nicht mehr anzuwenden)
- 2.
- Zur Einführung des Urheberrechtsgesetzes gelten die folgenden besonderen Bestimmungen:
- § 1
- § 2
- § 3
- § 4
Anlage I Kap III E III Anlage I Kapitel III Sachgebiet E - Gewerblicher Rechtsschutz, Recht gegen den unlauteren Wettbewerb, Urheberrecht Abschnitt III
(Abschnitt III Nr. 1 nicht mehr anzuwenden)
Anlage I Kap III F III Anlage I Kapitel III Sachgebiet F - Verfassungsgerichtsbarkeit Abschnitt III
(Abschnitt III Buchst. a und b nicht mehr anzuwenden)
Anlage I Kap IV Anlage I Kapitel IV Geschäftsbereich des Bundesministers der Finanzen
(Fundstelle in der Anlage I des EinigVtr - BGBl. II 1990, 964 - 995)
Der Text des Kapitels ist in Sachgebiete und Abschnitte untergliedert.
Er ist wie folgt abrufbar:
- a)
- kapitelbezogen (z. B. EinigVtr Anlage I Kap IV) - Ausgegeben werden alle Dokumente zum Kapitel IV der Anlage I -
- b)
- sachgebietsbezogen (z. B. EinigVtr Anlage I Kap IV B) - Ausgegeben werden alle Dokumente zum Sachgebiet B des Kapitels IV der Anlage I -
- c)
- abschnittsbezogen (z. B. EinigVtr Anlage I Kap IV B III) - Ausgegeben wird das Dokument zum Abschnitt III des Sachgebiets B des Kapitels IV der Anlage I -
Anlage I Kap IV A I Anlage I Kapitel IV Sachgebiet A - Kriegsfolgenregelungen Abschnitt I
- 1.
- Gesetz über die Abwicklung der Kriegsgesellschaften in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4120-5, veröffentlichten bereinigten Fassung
- 2.
- Wertpapierbereinigungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4139-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 95 Nr. 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341)
- 3.
- Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Wertpapierbereinigungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4139-1-1, veröffentlichten bereinigten Fassung
- 4.
- Zweites Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Wertpapierbereinigungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4139-1-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch § 38 Nr. 1 des Gesetzes vom 28. Januar 1964 (BGBl. I S. 45)
- 5.
- Drittes Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Wertpapierbereinigungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4139-1-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch §§ 7 und 38 Nr. 2 des Gesetzes vom 28. Januar 1964 (BGBl. I S. 45)
- 6.
- Wertpapierbereinigungsschlußgesetz vom 28. Januar 1964 (BGBl. I S. 45)
- 7.
- Gesetz zur Bereinigung der auf Reichsmark lautenden Wertpapiere der Konversionskasse für deutsche Auslandsschulden in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4139-1-5, veröffentlichten bereinigten Fassung
- 8.
- Verordnung über die Aufgaben des Amts für Wertpapierbereinigung vom 8. Mai 1964 (BGBl. I S. 317)
- 9.
- Bereinigungsgesetz für deutsche Auslandsbonds in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4139-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Artikel 95 Nr. 3 des Gesetzes vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341)einschließlichaller dazu auf Grund von § 1 Abs. 2, § 5 Abs. 3, § 8 Abs. 6, § 9 Abs. 5, § 19 Abs. 2, § 21 Abs. 2, § 23 Abs. 5, § 24 Abs. 4, § 35 Abs. 2, §§ 58, 64, 65 und 76 ergangenen Rechtsverordnungen
- 10.
- Auslandsbonds-Entschädigungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4139-3, veröffentlichten bereinigten Fassung
- 11.
- Altsparergesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 621-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 287 Nr. 36 des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469), und dasGesetz zu § 4 Abs. 4 des Altsparergesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 621-4-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Gesetz vom 18. Mai 1965 (BGBl. I S. 419)einschließlichaller dazu auf Grund von § 2 Abs. 3, § 2a Abs. 2, § 4 Abs. 7, § 9 Abs. 1 und 2, §§ 10a, 13, 14 Abs. 4, § 15 Abs. 7, §§ 17, 18 Abs. 1, 7 und 8, § 19 Abs. 4 und 5, § 23 Abs. 6, §§ 26, 27 Abs. 1 und 2, § 31 Abs. 1 des Altsparergesetzes ergangenen Rechtsverordnungen der Bundesregierung zur Durchführung des Altsparergesetzes undaller dazu auf Grund der § 18 Abs. 7 und § 31 Abs. 2 des Altsparergesetzes sowie des § 8 Abs. 2 der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Altsparergesetzes ergangenen Verordnungen des Präsidenten des Bundesausgleichsamtes zur Durchführung des Altsparergesetzes
- 12.
- Allgemeines Kriegsfolgengesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 653-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 74 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261)mit Ausnahme der §§ 1 und 2
- 13.
- Gesetz zur Regelung der Verbindlichkeiten nationalsozialistischer Einrichtungen und der Rechtsverhältnisse an deren Vermögen vom 17. März 1965 (BGBl. I S. 79), zuletzt geändert durch Artikel 67 des Gesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBl. I S. 645)
- 14.
- Rechtsträger-Abwicklungsgesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1065), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2460),einschließlichaller dazu auf Grund von § 1 Abs. 2 und § 11 Abs. 3 des Rechtsträger-Abwicklungsgesetzes ergangenen Rechtsverordnungen
- 15.
- Reparationsschädengesetz vom 12. Februar 1969 (BGBl. I S. 105), zuletzt geändert durch Artikel 37 des Gesetzes vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3741)
- 16.
- Erste Verordnung zur Durchführung des Reparationsschädengesetzes vom 9. Juli 1970 (BGBl. I S. 1053)
- 17.
- Gesetz über die Liquidation der Deutschen Reichsbank und der Deutschen Golddiskontbank in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7620-6, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch § 12 Nr. 8 des Gesetzes vom 17. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3123)
- 18.
- Gesetz zur Abwicklung der unter Sonderverwaltung stehenden Vermögen von Kreditinstituten, Versicherungsunternehmen und Bausparkassen vom 21. März 1972 (BGBl. I S. 465), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Januar 1974 (BGBl. I S. 133)
- 19.
- Gesetz zum Abschluß der Währungsumstellung vom 17. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3123)
- 20.
- Gesetz über die Abgeltung von Besatzungsschäden in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 5624-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 16. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2441)
- 21.
- Wertausgleichsgesetz vom 12. Oktober 1971 (BGBl. I S. 1625), geändert durch Artikel 9 Nr. 11 des Gesetzes vom 3. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3281)
Anlage I Kap IV A II Anlage I Kapitel IV Sachgebiet A - Kriegsfolgenregelungen Abschnitt II
- 1.
- Altsparergesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 621-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 287 Nr. 36 des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469)
- a)
- In § 14 werden die Absätze 2 bis 4 durch folgenden Absatz 2 ersetzt:"(2) Entschädigung wird nur auf Antrag gewährt. Der Antrag ist bis zum 31. Dezember 1991 von dem Entschädigungsberechtigten (§ 4) auf amtlichem Formblatt bei dem nach Absatz 1 Satz 2 zuständigen Institut, im Falle des Absatzes 1 Satz 3 bei der Bundesschuldenverwaltung zu stellen. Stand die Altsparanlage im Zeitpunkt der Einführung der Deutschen Mark einer Mehrheit von natürlichen Personen zu, kann der Antrag von jedem Mitberechtigten mit Wirkung für alle Mitberechtigten gestellt werden."
- b)
- § 15 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt:"(4) Die Absätze 2 und 3 gelten auch dann, wenn ein Antrag nach § 14 in der vor dem Wirksamwerden des Beitritts geltenden Fassung nicht gestellt worden ist."
- c)
- In § 18 Abs. 2 wird die Angabe "§ 14 Abs. 3 letzter Satz" durch die Angabe "§ 14 Abs. 2 Satz 3" ersetzt.
- d)
- In § 27 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe "§ 14 Abs. 3" durch die Angabe "§ 14 Abs. 2" ersetzt.
- 2.
- Allgemeines Kriegsfolgengesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 653-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 74 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261)§ 33 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 Nr. 2 werden nach dem Datum "31. Dezember 1952" die Worte "und vor dem 1. Januar 1992" eingefügt.
- b)
- Nach Absatz 2 wird folgender Absatz eingefügt:"(2a) Ein Recht auf Ablösung besteht auch dann, wenn eine natürliche Person nach dem Wirksamwerden des Beitritts und vor dem 1. Januar 1992 ihren ständigen Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet genommen hat."
- 3.
- Reparationsschädengesetz vom 12. Februar 1969 (BGBl. I S. 105), zuletzt geändert durch Artikel 37 des Gesetzes vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3741)§ 38 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 Nr. 2 werden nach dem Datum "31. Dezember 1952" die Worte "und vor dem 1. Januar 1992" eingefügt
- b)
- Nach Absatz 2 wird folgender Absatz eingefügt:"(2a) Ein Anspruch auf Entschädigung kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 auch dann zuerkannt werden, wenn ein Anspruchsberechtigter nach dem Wirksamwerden des Beitritts und vor dem 1. Januar 1992 seinen ständigen Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet genommen hat."
Anlage I Kap IV B I Anlage I Kapitel IV Sachgebiet B - Haushalts- und Finanzwesen Abschnitt I
- 1.
- Zweites Überleitungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 603-4, veröffentlichten bereinigten Fassung nebst Verordnung zur Durchführung des § 10 des Zweiten Überleitungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 603-4-1, veröffentlichten bereinigten Fassung.
- 2.
- Drittes Überleitungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 603-5, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 30. August 1971 (BGBl. I S. 1426),mit Ausnahme des § 16
Anlage I Kap IV B II Anlage I Kapitel IV Sachgebiet B - Haushalts- und Finanzwesen Abschnitt II
- 1.
- Gesetz über die Errichtung eines Fonds "Deutsche Einheit" vom 25. Juni 1990 (BGBl. 1990 II S. 518, 533)
- a)
- Dem § 2 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:"Die jährlichen Leistungen des Fonds werden ab 1. Januar 1991
- 1.
- zu 85 vom Hundert als besondere Unterstützung den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen sowie dem Land Berlin zur Deckung ihres allgemeinen Finanzbedarfs gewährt und auf diese Länder im Verhältnis ihrer Einwohnerzahl am 30. Juni des jeweils vorhergehenden Jahres ohne Berücksichtigung der Einwohnerzahl des Teils des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bisher schon galt, verteilt sowie
- 2.
- zu 15 vom Hundert zur Erfüllung zentraler öffentlicher Aufgaben auf dem Gebiet der vorgenannten Länder verwendet.
- b)
- Dem § 5 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt:"Die Kreditaufnahme für den Fonds unterliegt nicht der Beschränkung nach Artikel 115 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes"
- c)
- § 6 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:"Satz 1 gilt nicht für die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen."
- bb)
- Absatz 6 wird gestrichen.
- d)
- § 7 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:"Alle Einnahmen und Ausgaben des Fonds werden ab 1. Januar 1991 für jedes Rechnungsjahr in einem Wirtschaftsplan veranschlagt."
- 2.
- Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1988 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 25. Juni 1990 (BGBl. 1990 II S. 518)
- a)
- § 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:"Der Beitrag der Länder wird auf die einzelnen Länder zu 50 vom Hundert nach der Einwohnerzahl am 30. Juni des jeweiligen Jahres und zu 50 vom Hundert nach § 2 verteilt; der Anteil des Landes Berlin am Beitrag der Länder wird vorab nach der Einwohnerzahl ohne Berücksichtigung der Einwohnerzahl des Teils des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, berechnet."
- bb)
- Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:"Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen."
- cc)
- Absatz 3 wird gestrichen.
- b)
- § 2 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:"(1) Der Länderanteil an der Umsatzsteuer wird bis 31. Dezember 1994 vorbehaltlich der Regelung in Absatz 4 in einen West- und einen Ostanteil aufgeteilt. Der Westanteil ist unter den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein zu verteilen, der Ostanteil unter den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen. Die Aufteilung in den West- und den Ostanteil ist so vorzunehmen, daß im Ergebnis der durchschnittliche Umsatzsteueranteil pro Einwohner in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen in den Jahren
| 1991 | 55 vom Hundert |
| 1992 | 60 vom Hundert |
| 1993 | 65 vom Hundert |
| 1994 | 70 vom Hundert |
- des durchschnittlichen Umsatzsteueranteils pro Einwohner in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein beträgt. Der West- und der Ostanteil am Länderanteil an der Umsatzsteuer wird jeweils gesondert zu 75 vom Hundert im Verhältnis der Einwohnerzahl der Länder und zu 25 vom Hundert nach den Vorschriften der Absätze 2 bis 4 verteilt."
- c)
- § 11 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:"(1) Der Finanzausgleich wird bis zum 31. Dezember 1994 jeweils gesondert unter den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein einerseits sowie unter den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen andererseits durchgeführt. Das Land Berlin nimmt bis auf weiteres am Finanzausgleich unter den Ländern nicht teil."
- d)
- § 11a wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5 Satz 2 werden nach den Worten "des Umsatzsteueraufkommens" die Worte "im bisherigen Gebiet der Bundesrepublik Deutschland" eingefügt.
- bb)
- Folgender Absatz wird angefügt:"(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten bis zum 31. Dezember 1994 nicht für die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen sowie bis auf weiteres nicht für das Land Berlin."
- 3.
- Gemeindefinanzreformgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1985 (BGBl. I S. 201), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 25. Juni 1990 (BGBl. 1990 II S. 518)
- a)
- § 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
- bb)
- Folgender Absatz 2 wird angefügt:"(2) In den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen wird der Gemeindeanteil an der Einkommensteuer bis zum 31. Dezember 1996 nach einem Schlüssel auf die Gemeinden aufgeteilt, der von den Ländern auf Grund der jeweils neuesten Bevölkerungsstatistik des Statistischen Bundesamtes ermittelt und durch Rechtsverordnung der Landesregierung festgesetzt wird."
- b)
- § 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nach Absatz 1 wird folgender Absatz eingefügt:"(2) In den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen ergibt sich die Schlüsselzahl abweichend von Absatz 1 aus dem Anteil der Gemeinde an der durch Bevölkerungsstatistik des Statistischen Bundesamtes festgestellten Zahl der Einwohner des jeweiligen Landes."
- bb)
- Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. Ihm wird folgender Satz angefügt:"Für die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen ist in der Rechtsverordnung zu bestimmen, welche Bevölkerungsstatistiken jeweils maßgebend sind."
- c)
- Dem § 6 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:"Abweichend von Satz 1 beträgt bis zum 31. Dezember 1994 die Gewerbesteuerumlage in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen 15 vom Hundert des Gewerbesteueraufkommens."
- 4.
- Zerlegungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 1971 (BGBl. I S. 145), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 22. Januar 1987 (BGBl. I S. 470)§ 8 wird wie folgt geändert:
- a)
- Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:"Die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen nehmen an der Zuweisung der Einkommensteuerberechtigung und an der Zerlegung der Körperschaftsteuer erstmals für den Veranlagungszeitraum 1991 teil; das gleiche gilt im Land Berlin für den Teil, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt."
- b)
- Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:"Die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen nehmen an der Zerlegung der Lohnsteuer erstmals für das Kalenderjahr 1991 teil; das gleiche gilt im Land Berlin für den Teil, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt. Für die Kalenderjahre 1991 bis 1994 wird die Lohnsteuer zwischen den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen sowie dem Land Berlin für den Teil, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, einerseits und den übrigen Bundesländern mit Ausnahme des Landes Berlin für den Teil, in dem das Grundgesetz bisher schon galt, andererseits abweichend von § 5 Abs. 5 nach den Hundertsätzen zerlegt, die sich nach den Verhältnissen im Feststellungszeitraum 1992 ergeben. Auf Grund dieser Hundertsätze haben die obersten Finanzbehörden der Einnahmeländer die Zerlegungsanteile der Wohnsitzländer an der von ihnen in den Kalenderjahren 1991 bis 1994 vereinnahmten Lohnsteuer zu ermitteln und bis zum 30. Juni 1995 an die obersten Finanzbehörden der Wohnsitzländer zu überweisen. Die obersten Finanzbehörden der Länder sollen Vorauszahlungen auf die voraussichtlichen Zerlegungsanteile für 1991 bis 1994 vereinbaren; das Nähere wird durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt. Für die Zerlegung der Lohnsteuer zwischen den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen sowie dem Land Berlin in den Kalenderjahren 1991 bis 1994 gelten die Sätze 3 bis 5 entsprechend. Ansprüche nach den Sätzen 4 bis 6 erlöschen, wenn sie nicht bis zum 31. Dezember 1998 geltend gemacht werden."
- 5.
- Finanzverwaltungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. August 1971 (BGBl. I S. 1427), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2436)Dem § 20 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:"Während einer Übergangszeit bis 31. Dezember 1994 entscheiden die obersten Finanzbehörden der in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages genannten Länder über den Einsatz der automatischen Einrichtungen für die Festsetzung und Erhebung der von ihnen verwalteten Steuern im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen; dabei können Zwischenlösungen bis zur vollen Einführung eines integrierten automatisierten Besteuerungsverfahrens vorgesehen werden."
- 6.
- Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 613, 1977 I S. 269), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 22. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2408),
- a)
- In § 52 Abs. 2 Nr. 3 werden die Worte "des Grundgesetzes und Berlin (West)" durch die Worte "dieses Gesetzes" ersetzt.
- b)
- In § 263 werden nach dem Zitat "743" ein Komma und das Zitat "744a" eingefügt.
- 7.
- Einführungsgesetz zur Abgabenordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341, 1977 I S. 667), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 22. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2408)Nach Artikel 97 wird folgender Artikel eingefügt:"Artikel 97aÜberleitungsregelungen aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands§ 1ZuständigkeitFür vor dem 1. Januar 1991 nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland oder der Deutschen Demokratischen Republik entstandene Besitz- und Verkehrsteuern, Zulagen und Prämien, auf die Abgabenrecht Anwendung findet, und dazugehörige steuerliche Nebenleistungen, bleiben die nach den bisher geltenden Vorschriften einschließlich der Vorschriften der Einzelsteuergesetze örtlich zuständigen Finanzbehörden weiterhin zuständig. Dies gilt auch für das Rechtsbehelfsverfahren.§ 2Überleitungsbestimmungen für die Anwendung der Abgabenordnung in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten GebietFür die Anwendung der Abgabenordnung in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gilt folgendes:
- 1.
- Verfahren, die beim Wirksamwerden des Beitritts anhängig sind, werden nach den Vorschriften der Abgabenordnung zu Ende geführt, soweit in den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist.
- 2.
- Fristen, deren Lauf vor dem Wirksamwerden des Beitritts begonnen hat, werden nach den Vorschriften der Abgabenordnung der Deutschen Demokratischen Republik (AO 1990) vom 22. Juni 1990 (Sonderdruck Nr. 1428 des Gesetzblattes) sowie des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung der Deutschen Demokratischen Republik vom 22. Juni 1990 (Sonderdruck Nr. 1428 des Gesetzblattes) berechnet, soweit in den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist.
- 3.
- § 152 ist erstmals auf Steuererklärungen anzuwenden, die nach dem Wirksamwerden des Beitritts einzureichen sind; eine Verlängerung der Steuererklärungsfrist ist hierbei nicht zu berücksichtigen.
- 4.
- Die Vorschriften über die Aufhebung und Änderung von Verwaltungsakten sind erstmals anzuwenden, wenn nach dem Wirksamwerden des Beitritts ein Verwaltungsakt aufgehoben oder geändert wird. Dies gilt auch dann, wenn der aufzuhebende oder zu ändernde Verwaltungsakt vor dem Wirksamwerden des Beitritts erlassen worden ist. Auf vorläufige Steuerbescheide nach § 100 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) der Deutschen Demokratischen Republik in der Fassung vom 18. September 1970 (Sonderdruck Nr. 681 des Gesetzblattes) ist § 165 Abs. 2, auf Steuerbescheide nach § 100 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) der Deutschen Demokratischen Republik in der Fassung vom 18. September 1970 (Sonderdruck Nr. 681 des Gesetzblattes) ist § 164 Abs. 2 und 3 anzuwenden.
- 5.
- Die Vorschriften über die Festsetzungsverjährung gelten für die Festsetzung sowie für die Aufhebung und Änderung der Festsetzung von Steuern, Steuervergütungen und, soweit für steuerliche Nebenleistungen eine Festsetzungsverjährung vorgesehen ist, von steuerlichen Nebenleistungen, die nach dem Wirksamwerden des Beitritts entstehen. Für vorher entstandene Ansprüche sind die Vorschriften der Abgabenordnung der Deutschen Demokratischen Republik (AO 1990) vom 22. Juni 1990 (Sonderdruck Nr. 1428 des Gesetzblattes) sowie des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung der Deutschen Demokratischen Republik vom 22. Juni 1990 (Sonderdruck Nr. 1428 des Gesetzblattes) über die Verjährung und über die Ausschlußfristen weiter anzuwenden, soweit sie für die Festsetzung einer Steuer, Steuervergütung oder steuerlichen Nebenleistung, für die Aufhebung oder Änderung einer solchen Festsetzung oder für die Geltendmachung von Erstattungsansprüchen von Bedeutung sind; Nummer 9 Satz 2 bis 4 bleibt unberührt. Sätze 1 und 2 gelten sinngemäß für die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen sowie für die Festsetzung, Zerlegung und Zuteilung von Steuermeßbeträgen. Bei der Einheitsbewertung tritt an die Stelle des Zeitpunkts der Entstehung des Steueranspruchs der Zeitpunkt, auf den die Hauptfeststellung, die Fortschreibung, die Nachfeststellung oder die Aufhebung eines Einheitswertes vorzunehmen ist.
- 6.
- §§ 69 bis 76 und 191 Abs. 3 bis 5 sind anzuwenden, wenn der haftungsbegründende Tatbestand nach dem Wirksamwerden des Beitritts verwirklicht worden ist.
- 7.
- Bei der Anwendung des § 141 Abs. 1 Nr. 3 tritt an die Stelle des Wirtschaftswerts der Ersatzwirtschaftswert (§ 125 des Bewertungsgesetzes).
- 8.
- Die Vorschriften über verbindliche Zusagen auf Grund einer Außenprüfung (§§ 204 bis 207) sind anzuwenden, wenn die Schlußbesprechung nach dem Wirksamwerden des Beitritts stattfindet oder, falls eine solche nicht erforderlich ist, wenn dem Steuerpflichtigen der Prüfungsbericht nach dem Wirksamwerden des Beitritts zugegangen ist. Hat die Schlußbesprechung nach dem 30. Juni 1990 und vor dem Wirksamwerden des Beitritts stattgefunden oder war eine solche nicht erforderlich und ist der Prüfungsbericht dem Steuerpflichtigen nach dem 30. Juni 1990 und vor dem Wirksamwerden des Beitritts zugegangen, sind die bisherigen Vorschriften der Abgabenordnung der Deutschen Demokratischen Republik (AO 1990) vom 22. Juni 1990 (Sonderdruck Nr. 1428 des Gesetzblattes) sowie des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung der Deutschen Demokratischen Republik vom 22. Juni 1990 (Sonderdruck Nr. 1428 des Gesetzblattes) über verbindliche Zusagen auf Grund einer Außenprüfung weiter anzuwenden.
- 9.
- Die Vorschriften über die Zahlungsverjährung gelten für alle Ansprüche im Sinne des § 228 Satz 1, deren Verjährung gemäß § 229 nach dem Wirksamwerden des Beitritts beginnt. Liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht vor, so sind für die Ansprüche weiterhin die Vorschriften der Abgabenordnung der Deutschen Demokratischen Republik (AO 1990) vom 22. Juni 1990 (Sonderdruck Nr. 1428 des Gesetzblattes) sowie des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung der Deutschen Demokratischen Republik vom 22. Juni 1990 (Sonderdruck Nr. 1428 des Gesetzblattes) über die Verjährung und Ausschlußfristen anzuwenden. Die Verjährung wird jedoch ab Wirksamwerden des Beitritts nur noch nach den §§ 230 und 231 gehemmt und unterbrochen. Auf die nach § 231 Abs. 3 beginnende neue Verjährungsfrist sind die §§ 228 bis 232 anzuwenden.
- 10.
- Zinsen entstehen für die Zeit nach dem Wirksamwerden des Beitritts nach den Vorschriften der Abgabenordnung. Die Vorschriften des § 233a über die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen sind erstmals für Steuern anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1990 entstehen. Ist eine Steuer über den Tag des Wirksamwerdens des Beitritts hinaus zinslos gestundet worden, so gilt dies als Verzicht auf Zinsen im Sinne des § 234 Abs. 2. Die Vorschriften des § 239 Abs. 1 über die Festsetzungsfrist gelten in allen Fällen, in denen die Festsetzungsfrist auf Grund dieser Vorschrift nach dem Wirksamwerden des Beitritts beginnt.
- 11.
- § 240 ist erstmals auf Säumniszuschläge anzuwenden, die nach dem Wirksamwerden des Beitritts verwirkt werden.
- 12.
- Wird ein Verwaltungsakt angefochten, der vor dem Wirksamwerden des Beitritts wirksam geworden ist, bestimmt sich die Zulässigkeit des außergerichtlichen Rechtsbehelfs nach den bisherigen Vorschriften; ist über den Rechtsbehelf nach dem Wirksamwerden des Beitritts zu entscheiden, richten sich die Art des außergerichtlichen Rechtsbehelfs sowie das weitere Verfahren nach den neuen Vorschriften.
- 13.
- Eine vor dem Wirksamwerden des Beitritts begonnene Maßnahme der Zwangsvollstreckung ist nach dem bisherigen Recht zu erledigen. Werden weitere selbständige Maßnahmen zur Fortsetzung der bereits begonnenen Zwangsvollstreckung nach dem Wirksamwerden des Beitritts eingeleitet, gelten die Vorschriften der Abgabenordnung. Als selbständige Maßnahme gilt auch die Verwertung eines gepfändeten Gegenstandes."
- 8.
- Treten Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Steuerberatungsrechts in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet am 1. Januar 1991 in Kraft, sind bis zu diesem Zeitpunkt die Rechtsvorschriften der Deutschen Demokratischen Republik weiter anzuwenden.
- 9.
- Steuerberatungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I S. 2735), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 25. Juni 1990 (BGBl. 1990 II S. 518), sowie die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treten in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet unter gleichzeitiger Änderung des Steuerberatungsgesetzes am 1. Januar 1991 in Kraft:
- a)
- § 3 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:"Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, die vor dem 1. Januar 1991 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet bestellt worden sind, sowie Steuerberatungsgesellschaften, die vor dem 1. Januar 1991 in diesem Gebiet anerkannt worden sind, werden den nach diesem Gesetz bestellten Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten und anerkannten Steuerberatungsgesellschaften vorbehaltlich der Regelung in § 40a gleichgestellt."
- b)
- § 12 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
- bb)
- Dem neuen Absatz 1 wird folgender Absatz angefügt:"(2) Stundenbuchhalter im Sinne von § 3 der Anordnung vom 7. Februar 1990 über die Zulassung zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit als Helfer in Steuersachen und die Registrierung von Stundenbuchhaltern (GBl. I Nr. 12 S. 92) sind im Bezirk ihres Finanzamtes weiterhin zur geschäftsmäßigen Hilfe in Steuersachen befugt, soweit sie bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, Hilfe in Steuersachen leisten (beschränkte Hilfeleistung)."
- c)
- Nach § 40 wird folgender § 40a eingefügt:"§ 40aVorläufige BestellungAls vorläufig bestellt gelten Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, die nach dem 6. Februar 1990 und vor dem 1. Januar 1991 bestellt worden sind. Steuerbevollmächtigte haben mit der vorläufigen Bestellung das Recht zur uneingeschränkten Hilfe in Steuersachen für das Gebiet des Bezirks, in dem sie bestellt worden sind. Über die endgültige Bestellung entscheidet die zuständige oberste Landesbehörde im Benehmen mit der zuständigen Steuerberaterkammer nach dem 31. Dezember 1994. Die endgültige Bestellung darf nicht versagt werden, wenn der Berufsangehörige an einem Übergangsseminar erfolgreich teilgenommen hat. § 157 und die dazu ergangenen Ausführungsvorschriften sind entsprechend anzuwenden."
- d)
- Der fünfte Unterabschnitt erhält folgende Überschrift:"Für die Berufsgerichtsbarkeit anzuwendende Vorschriften; Berufsgerichtsbarkeit in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet"
- e)
- § 153 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
- bb)
- Dem neuen Absatz 1 wird folgender Absatz angefügt:"(2) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gelten die Vorschriften bezüglich der Berufsgerichtsbarkeit mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Landgerichts das Kreisgericht und an die Stelle des Oberlandesgerichts das Bezirksgericht tritt. Die Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen des Kreisgerichts entscheidet außerhalb der Hauptverhandlung durch den Vorsitzenden."
- f)
- Dem § 157 wird folgender Absatz 9 angefügt:"(9) Die Bestellung nach Absatz 1 ist für Steuerbevollmächtigte, die bis zum 31. Dezember 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet bestellt worden sind, bis zum Ablauf des 31. Dezember 1997 möglich."
- 10.
- Zollgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 1970 (BGBl. I S. 529), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juli 1989 (BGBl. I S. 1541)§ 2 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:"Zollgebiet ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit den Zollanschlüssen, aber ohne die Zollausschlüsse und ohne die Zollfreigebiete."
- 11.
- Gesetz über das Branntweinmonopol in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 612-7, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 9. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2231)
- a)
- § 2 wird wie folgt gefaßt:"§ 2Monopolgebiet ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme von Zollfreigebieten und Zollausschlüssen. Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Zollausschlüsse und andere Zollfreigebiete als die Freihäfen in das Monopolgebiet einzubeziehen."
- b)
- § 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Absatz 1 wird in Satz 1 und 2 das Wort "Reichsmonopolverwaltung" durch "Bundesmonopolverwaltung" ersetzt. Satz 3 wird gestrichen.
- bb)
- Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:"(2) Branntwein aus dem zollrechtlich freien Verkehr eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften unterliegt nicht dem Einfuhrmonopol."
- c)
- § 25 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Dem Absatz 2 Nr. 3 wird folgender Satz angefügt:"Die Verpflichtung zur Schlempe- und Düngerverwertung entfällt, wenn in der Brennerei während des Betriebsjahres ausschließlich Rohstoffe verarbeitet werden, die selbstgewonnen sind."
- bb)
- Dem Absatz 3 Nr. 3 werden folgende Sätze angefügt:"Die Verpflichtung zur Schlempe- und Düngerverwertung in anderen als Kartoffelgemeinschaftsbrennereien entfällt, wenn in der Brennerei während des Betriebsjahres ausschließlich Rohstoffe der Brennereigüter verarbeitet werden, die selbstgewonnen sind. In diesem Fall muß jeder Besitzer eines Brennereigutes im Betriebsjahr mindestens die Hälfte der Menge an selbstgewonnenen Rohstoffen an die Brennerei liefern, die seinem Anteil an der landwirtschaftlichen Nutzfläche aller Brennereigüter zu Beginn des Betriebsjahres entspricht. Satz 4 gilt entsprechend."
- d)
- In § 99b wird die Zahl "100.000" durch "200.000" ersetzt.
- e)
- § 154 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:"(3) Der Bundesminister der Finanzen kann durch Rechtsverordnung abweichend von Absatz 1 regeln
- 1.
- das Verfahren, soweit es zur Sicherung des Monopolaufkommens oder zur Feststellung der Bemessungsgrundlagen für den Monopolausgleich erforderlich ist,
- 2.
- die Besteuerung bei der Einfuhr, soweit dies zur Anpassung an die Behandlung im Monopolgebiet hergestellter, mit Branntweinabgaben belasteter Erzeugnisse oder wegen besonderer Verhältnisse bei der Einfuhr erforderlich ist."
- f)
- Nach § 174 werden folgende §§ 175 und 176 eingefügt:"Sonder- und Überleitungsregelungen für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet§ 175(1) Brennereien, die nach § 15 Abs. 1 des Gesetzes über das Branntweinmonopol vom 22. Juni 1990 (GBl. SDr. Nr. 1441) brennberechtigt waren und die betriebsfähig sind, erhalten auf Antrag mit Beginn des Betriebsjahres 1991/92 ein landwirtschaftliches oder gewerbliches regelmäßiges Brennrecht, soweit in den Absätzen 2 und 4 Satz 4 nichts anderes bestimmt ist. Grundlage für die Ermittlung der Höhe des Brennrechts nach Maßgabe des Absatzes 2 ist die jeweilige Durchschnittserzeugung aus den Jahren 1987 bis 1989 (Referenzmenge). Waren am 1. Januar 1990 mehrere Brennereien eines Besitzers auf einem Grundstück vorhanden, so gelten für die Ermittlung der Referenzmenge diese als Einheit.(2) Das regelmäßige Brennrecht beträgt bei Brennereien mit einer Referenzmenge
| 1. | bis zu 22.000 hl A | ||
| a) | für landwirtschaftliche Brennereien | 75 vom Hundert und | |
| b) | für gewerbliche Brennereien | 60 vom Hundert, | |
| 2. | von mehr als 22.000 bis zu 45.000 hl A | 40 vom Hundert, | |
| 3. | von mehr als 45.000 bis zu 300.000 hl A | 20 vom Hundert. |
- der jeweiligen Referenzmenge der Brennerei oder der Brennereieinheit (Absatz 1 Satz 3). Im Fall der Nummer 2 beträgt das regelmäßige Brennrecht mindestens 13.200 hl A, im Fall der Nummer 3 mindestens 18.000 hl A, jedoch nicht mehr als 45.000 hl A. Ist die Referenzmenge höher als 300.000 hl A, wird kein regelmäßiges Brennrecht vergeben, jedoch erhält der Brennereibetrieb für das Betriebsjahr 1991/92 ein einmaliges Erzeugungskontingent von 75.000 hl A zur Herstellung von Branntwein aus Zuckerrübenmelasse. Brennereien mit Brennbestätigung nach § 15 Abs. 1 des in Absatz 1 genannten Gesetzes erhalten ein regelmäßiges Brennrecht von je 4.500 hl A.(3) Brennrechte werden für die Herstellung von Branntwein aus
- 1.
- Korn (Roggen, Weizen, Buchweizen, Hafer oder Gerste),
- 2.
- Kartoffeln und anderem Getreide als ausschließlich Korn,
- 3.
- Zuckerrübenmelasse
- 1.
- Abweichend von § 40 der § 15 Abs. 1 bis 3 des in § 175 Abs. 1 genannten Gesetzes über Erzeugungskontingente;
- 2.
- abweichend von §§ 63, 64 bis 72a, 73 und 74 die §§ 32, 34 bis 36 des in § 175 Abs. 1 genannten Gesetzes für die Branntweinübernahmepreise.
- der jeweiligen Referenzmenge der Brennerei oder der Brennereieinheit (Absatz 1 Satz 3). Im Fall der Nummer 2 beträgt das regelmäßige Brennrecht mindestens 13.200 hl A, im Fall der Nummer 3 mindestens 18.000 hl A, jedoch nicht mehr als 45.000 hl A. Ist die Referenzmenge höher als 300.000 hl A, wird kein regelmäßiges Brennrecht vergeben, jedoch erhält der Brennereibetrieb für das Betriebsjahr 1991/92 ein einmaliges Erzeugungskontingent von 75.000 hl A zur Herstellung von Branntwein aus Zuckerrübenmelasse. Brennereien mit Brennbestätigung nach § 15 Abs. 1 des in Absatz 1 genannten Gesetzes erhalten ein regelmäßiges Brennrecht von je 4.500 hl A.(3) Brennrechte werden für die Herstellung von Branntwein aus
- 12.
- Gesetz über die Errichtung der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 602-1, veröffentlichten bereinigten Fassung§ 4 wird wie folgt gefaßt:"§ 4Die bisherigen Zuständigkeiten der von der Deutschen Demokratischen Republik errichteten Monopolverwaltung für Branntwein entfallen. Die Verwaltung des Vermögens dieser Monopolverwaltung, das den Aufgaben des Branntweinmonopols dient, geht auf die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein über. Diese ist berechtigt, im Rahmen einer ordnungsgemäßen Verwaltung darüber zu verfügen. Gleichzeitig übernimmt sie die Verpflichtungen der Monopolverwaltung für Branntwein. Privatrechtliche Verträge dieser Monopolverwaltung können von jedem Vertragsteil abweichend von längeren vertraglichen Kündigungsfristen mit einer Frist von mindestens einem Vierteljahr gekündigt werden. Das Kündigungsrecht erlischt am 31. Dezember 1991. Macht ein Vertragsteil von dem außerordentlichen Kündigungsrecht Gebrauch, so hat er den anderen Teil auf seinen Antrag angemessen zu entschädigen. Eine Entschädigung für entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen."
- 13.
- Das Landwirtschafts-Gasölverwendungsgesetz vom 22. Dezember 1967 (BGBl. I S. 1339), zuletzt geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 16. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2441), tritt in dem in Artikel 3 genannten Gebiet am 1. Januar 1991 in Kraft und wird wie folgt geändert: Nach § 17 wird folgender § 17a eingefügt:"§ 17aAnwendung des Gesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet(1) Abweichend von § 2 Abs. 1 gelten in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen sowie in dem Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, als Betriebe der Landwirtschaft
- 1.
- Betriebe, die durch Bodenbewirtschaftung oder durch mit Bodenbewirtschaftung verbundene Tierhaltung pflanzliche oder tierische Erzeugnisse gewinnen und
- a)
- aus denen natürliche Personen Einkünfte erzielen oder
- b)
- deren Inhaber eine landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft oder eine ähnliche Gemeinschaft, eine nichtrechtsfähige Personenvereinigung oder eine juristische Person des privaten Rechts ist und bei denen im Falle der Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse der dauernde und nachhaltige Zukauf fremder Erzeugnisse 30 vom Hundert des Gesamtumsatzes nicht überschreitet oder
- c)
- deren Inhaber eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse ist, die nach ihrer Satzung, Stiftung oder sonstigen Verfassung und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dient,
- 2.
- Betriebe, insbesondere Lohnbetriebe, Betriebe von Genossenschaften und Maschinengemeinschaften, Wasser- und Bodenverbände und andere Gemeinschaften, soweit diese für die in Nummer 1 bezeichneten Betriebe Arbeiten zur Gewinnung pflanzlicher oder tierischer Erzeugnisse durch Bodenbewirtschaftung oder durch mit Bodenbewirtschaftung verbundene Tierhaltung ausführen;
- 3.
- Schöpfwerke zur Be- und Entwässerung von landwirtschaftlich genutzten Grundstücken.
- 1.
- zu Absatz 1 Nr. 1 zu bestimmen, daß im Falle der Gewinnung tierischer Erzeugnisse
- a)
- die Gewährung der Verbilligung davon abhängig ist, daß bestimmte Grenzen des Tierbestandes, bezogen auf den Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche, nicht überschritten werden,
- b)
- die Verbilligung auch Betrieben der Tierproduktion ohne Bewirtschaftung eigener Flächen gewährt wird, soweit diese die Tierproduktion in Zusammenarbeit mit Betrieben der Pflanzenproduktion (Kooperation) betreiben und die Grenzen des Tierbestandes nach Buchstabe a), bezogen auf die von den zusammenarbeitenden Betrieben der Kooperation landwirtschaftlich genutzten Flächen, nicht überschritten werden;
- 2.
- anzuordnen, daß Betrieben der Landwirtschaft im Sinne des Absatzes 1 und der vorstehenden Nummer 1 bis zum 31. Dezember 1995 ein Ausgleich bis zur Höhe der Verbilligung nach § 3 für den Gasölverbrauch beim Ausbringen von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln sowie für die Beförderung für den eigenen Betrieb von pflanzlichen und tierischen Erzeugnissen und landwirtschaftlichen Betriebsmitteln mit anderen als den in § 1 Abs. 1 genannten Fahrzeugen gewährt wird, soweit diese Fahrzeuge bereits vor dem 1. Januar 1991 zugelassen und zu den genannten Zwecken eingesetzt worden sind."
- 14.
- Besitz- und Verkehrsteuern- Inkrafttreten und allgemeine Anwendungsvorschriften -(1) Das Recht der Bundesrepublik Deutschland auf folgenden Gebieten tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet am 1. Januar 1991 in Kraft:
- 1.
- das Recht der Besitz- und Verkehrsteuern einschließlich der Einfuhrumsatzsteuer,
- 2.
- das Recht der Zulagen und Prämien, auf die Abgabenrecht Anwendung findet,
- 3.
- das Rennwett- und Lotterierecht sowie die bundesrechtlichen Regelungen der Abgabe von Spielbanken.
- 15.
- Vorauszahlungen zur Einkommen-, Körperschaft-, Gewerbe-, Vermögen- und Grundsteuer in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet(1) Bis zur Festsetzung von Vorauszahlungen durch das zuständige Finanzamt sind die zuletzt zu leistenden Abschlagzahlungen nach der Selbstberechnungsverordnung vom 27. Juni 1990 (GBl. I Nr. 41 S. 616) und der Verordnung über die Zahlung von Steuern der in Kapitalgesellschaften umgewandelten ehemaligen volkseigenen Kombinate, Betriebe und Einrichtungen im 2. Halbjahr 1990 vom 27. Juni 1990 (GBl. I Nr. 41 S. 618) als Vorauszahlungen für die Einkommen-, Körperschaft-, Gewerbe- und Vermögensteuer ab 1. Januar 1991 in derselben Höhe und zu denselben Zahlungsterminen an das zuständige Finanzamt zu entrichten, ohne daß es dazu eines Steuerbescheids und einer besonderen Aufforderung bedarf. Dabei ist die bisher zusammengefaßte Abschlagzahlung nach Steuerarten aufzugliedern und der Zeitraum, für den die Steuer entrichtet wird, sowie die Steuernummer anzugeben.(2) Körperschaften im Sinne der Verordnung über die Zahlung von Steuern der in Kapitalgesellschaften umgewandelten ehemaligen volkseigenen Kombinate, Betriebe und Einrichtungen im 2. Halbjahr 1990 vom 27. Juni 1990 (GBl. I Nr. 41 S. 618) haben ab 1. Januar 1991 bis zu der Festsetzung der Grundsteuer zu den in § 28 des Grundsteuergesetzes genannten Fälligkeitstagen Vorauszahlungen auf die Grundsteuer für Betriebsgrundstücke mit Ausnahme der Mietwohngrundstücke und Einfamilienhäuser zu entrichten, ohne daß es dazu eines Steuerbescheids und einer besonderen Aufforderung bedarf. Der Jahresbetrag der Vorauszahlungen beträgt 0,2 vom Hundert des Wertes, mit dem das Betriebsgrundstück in der DM-Eröffnungsbilanz angesetzt worden ist. Festsetzungen der Grundsteuer, die vor dem 1. Januar 1991 für die in Satz 1 genannten Grundstücke erfolgt sind, verlieren für die Zeit ab 1. Januar 1991 ihre Wirksamkeit.
- 16.
- Einkommensteuergesetz 1987 in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1987 (BGBl. I S. 657), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 25. Juni 1990 (BGBl. 1990 II S. 518)
- a)
- In § 1 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte "außerhalb des Inlands" durch die Worte "im Ausland" ersetzt.
- b)
- § 2a Abs. 5 und 6 wird aufgehoben.
- c)
- § 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 29 werden die Worte "in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Berlin (West)" durch die Worte "im Inland" ersetzt.
- bb)
- Nummer 63 wird aufgehoben.
- cc)
- Nummer 69 wird aufgehoben.
- d)
- § 7 Abs. 5 Satz 4, § 7h Abs. 4, § 7i Abs. 4 und § 11a Abs. 5 werden aufgehoben.
- e)
- § 11b wird wie folgt geändert:
- aa)
- Absatz 2 wird aufgehoben.
- bb)
- Der Wortlaut des Absatzes 1 wird § 11b.
- f)
- In § 42 Abs. 4 werden nach dem Zitat "§§ 10e," das Zitat "10f," eingefügt und das Zitat "52 Abs. 21 Satz 4 bis 6" durch das Zitat "52 Abs. 21 Satz 4 bis 7" ersetzt.
- g)
- In § 42 a Abs. 2 werden nach dem Zitat "§§ 10 e," das Zitat "10 f," eingefügt und das Zitat "52 Abs. 21 Satz 4 bis 6" durch das Zitat "52 Abs. 21 Satz 4 bis 7" ersetzt.
- h)
- In § 46 Abs. 2 Nr. 8 Buchstabe a wird nach dem Zitat "§§ 10e," das Zitat "10f," eingefügt und das Zitat "52 Abs. 21 Satz 4 bis 6" durch das Zitat "52 Abs. 21 Satz 4 bis 7" ersetzt.
- i)
- § 50 Abs. 3 Satz 3 wird gestrichen.
- j)
- § 52 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Absatz 1 werden die Jahreszahl "1990" durch die Jahreszahl "1991" und jeweils die Jahreszahl "1989" durch die Jahreszahl "1990" ersetzt.
- bb)
- Absatz 14b Satz 2 wird aufgehoben.
- cc)
- Nach Absatz 27 wird folgender Absatz 27a eingefügt:"(27 a) § 42 Abs. 4 Satz 4, § 42a Abs. 2 Satz 4 und § 46 Abs. 2 Nr. 8 Buchstabe a gelten auch für Kalenderjahre vor 1991."
- k)
- Nach § 55 werden folgende §§ 56 bis 59 angefügt:"§ 56Sondervorschriften für Steuerpflichtige in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten GebietBei Steuerpflichtigen, die am 31. Dezember 1990 einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet und im Jahre 1990 keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im bisherigen Geltungsbereich dieses Gesetzes hatten, gilt folgendes:
- 1.
- § 7 Abs. 5 ist auf Gebäude anzuwenden, die in dem Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet nach dem 31. Dezember 1990 angeschafft oder hergestellt worden sind.
- 2.
- § 52 Abs. 2 bis 33 ist nicht anzuwenden, soweit darin die Anwendung einzelner Vorschriften für Veranlagungszeiträume oder Wirtschaftsjahre vor 1991 geregelt ist.
- 1.
- Für die Ausstellung der Lohnsteuerkarten 1991 ist abweichend von § 39 Abs. 1 bis 3 die Anordnung über die Ausstellung der Lohnsteuerkarten 1991 für Arbeitnehmer, die ihren Wohnsitz in der Deutschen Demokratischen Republik haben, vom 31. Juli 1990 (GBl. I Nr. 52 S. 1063) weiter anzuwenden. Für einen Arbeitnehmer, der erstmals im Laufe des Kalenderjahrs 1991 Arbeitslohn bezieht, ist die Lohnsteuerkarte 1991 von der Meldebehörde auszustellen, in deren Zuständigkeitsbereich der Arbeitnehmer am 1. Januar 1991 seine Hauptwohnung oder in Ermangelung einer Wohnung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; § 39 Abs. 2 Satz 2 ist anzuwenden.
- 2.
- Abweichend von § 39a Abs. 2 Satz 5 darf auf der Lohnsteuerkarte 1991 ein Freibetrag mit Wirkung vom 1. Januar 1991 an eingetragen werden.
- 3.
- § 39c Abs. 2 ist für 1991 nicht anzuwenden.
- 17.
- Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 1970 (BGBl. I S. 127), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 25. Juni 1990 (BGBl. 1990 II S. 518)§ 53c wird mit Ablauf des 31. Dezember 1990 aufgehoben.
- 18.
- Wohnungsbau-Prämiengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Oktober 1988 (BGBl. I S. 2098), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 25. Juni 1990 (BGBl. 1990 II S. 518)Dem § 10 werden folgende Absätze angefügt:"(6) In den Kalenderjahren 1991 bis 1993 gilt für Beiträge an Bausparkassen zur Erlangung von Baudarlehen, die zur Förderung des Wohnungsbaus in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet bestimmt sind, zusätzlich:
- 1.
- Der Vertrag muß ausdrücklich zur Verwendung zum Wohnungsbau in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet bestimmt sein. Ein Vertrag, der diese Bestimmung nicht enthält, kann entsprechend ergänzt werden.
- 2.
- Für Beiträge auf Grund eines Vertrages nach Nummer 1 gilt § 3 Abs. 1 und Abs. 2 mit der Maßgabe, daß sich der Prämiensatz um 5 vom Hundert der Aufwendungen (Zusatzprämie) und die prämienbegünstigten Aufwendungen um 1.200 Deutsche Mark, bei Ehegatten um 2.400 Deutsche Mark, erhöhen (zusätzlicher Höchstbetrag).
- 3.
- Eine Verfügung, die § 2 Abs. 2, nicht aber dem besonderen vertraglichen Zweck entspricht, ist hinsichtlich der Zusatzprämie und des zusätzlichen Höchstbetrages schädlich. Schädlich ist auch die Verwendung für Ferien- und Wochenendwohnungen, die in einem entsprechend ausgewiesenen Sondergebiet liegen oder die sich auf Grund ihrer Bauweise nicht zum dauernden Bewohnen eignen.
- 19.
- Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Februar 1984 (BGBl. I S. 217), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2408)
- a)
- § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:"1a. die Deutsche Reichsbahn;"
- bb)
- Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:"2a. die Staatsbank Berlin, die Treuhandanstalt;"
- b)
- Dem § 30 wird folgender Absatz 3 angefügt:"(3) Hat eine Kapitalgesellschaft ihr verwendbares Eigenkapital erstmals zu gliedern, ist vorbehaltlich des § 38 das in der Eröffnungsbilanz auszuweisende Eigenkapital, soweit es das Nennkapital übersteigt, dem Teilbetrag im Sinne des Absatzes 2 Nr. 4 zuzuordnen."
- c)
- § 54 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:"(1) Diese Fassung des Gesetzes ist, soweit in den folgenden Absätzen sowie in § 54a nichts anderes bestimmt ist, erstmals für den am 1. Januar 1991 beginnenden Veranlagungszeitraum anzuwenden."
- bb)
- Nach Absatz 11 wird folgender neuer Absatz 12 eingefügt:"(12) § 30 Abs. 3 ist auch für Feststellungszeitpunkte vor dem 1. Januar 1991 anzuwenden, soweit Bescheide noch nicht bestandskräftig sind oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen."
- cc)
- Der bisherige Absatz 12 wird Absatz 13.
- d)
- Nach § 54 wird folgender § 54a eingefügt:"§ 54aSondervorschriften für Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten GebietBei Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, die am 31. Dezember 1990 ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet und im Jahre 1990 keine Geschäftsleitung und keinen Sitz im bisherigen Geltungsbereich dieses Gesetzes hatten, gilt folgendes:
- 1.
- Gewinnausschüttungen für ein vor dem 1. Januar 1991 endendes Wirtschaftsjahr sind abweichend von § 28 Abs. 3 mit dem Teilbetrag im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 4 zu verrechnen.
- 2.
- Auf Gewinnausschüttungen für ein vor dem 1. Januar 1991 endendes Wirtschaftsjahr ist das Körperschaftsteuergesetz (KöStG) der Deutschen Demokratischen Republik in der Fassung vom 18. September 1970 (Sonderdruck Nr. 671 des Gesetzblattes), geändert durch das Gesetz vom 6. März 1990 zur Änderung der Rechtsvorschriften über die Einkommen-, Körperschaft- und Vermögensteuer - Steueränderungsgesetz - (GBl. I Nr. 17 S. 136) und das Gesetz vom 22. Juni 1990 zur Änderung und Ergänzung steuerlicher Rechtsvorschriften bei Einführung der Währungsunion mit der Bundesrepublik Deutschland (Sonderdruck Nr. 1427 des Gesetzblattes), weiter anzuwenden.
- 3.
- Soweit ein Verlust aus dem Veranlagungszeitraum 1990 auf das Einkommen eines Veranlagungszeitraums nach 1990 vorgetragen wird, ist die Hinzurechnung nach § 33 Abs. 2 bei dem Teilbetrag im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 4 vorzunehmen.
- 4.
- Bescheinigungen im Sinne der §§ 44 und 45 dürfen nicht ausgestellt werden, wenn die Ausschüttung vor dem 1. Januar 1991 vorgenommen worden ist.
- 5.
- Werden Bescheinigungen im Sinne der §§ 44 und 45 entgegen der Nummer 4 ausgestellt, gilt § 44 Abs. 6 entsprechend.
- 6.
- Bescheinigungen im Sinne des § 46 dürfen nur ausgestellt werden, wenn Ansprüche auf den Gewinn aus Wirtschaftsjahren veräußert werden, die nach dem 31. Dezember 1990 ablaufen.
- 7.
- Die Aufteilung des Eigenkapitals nach § 29 Abs. 2 Satz 1, die Gliederung des verwendbaren Eigenkapitals nach § 30 und die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen im Sinne des § 47 sind erstmals auf den 1. Januar 1991 vorzunehmen. Dabei ist das verwendbare Eigenkapital entsprechend § 30 Abs. 3 zuzuordnen.
- 8.
- § 54 Abs. 2 bis 13 ist nicht anzuwenden, soweit darin die Anwendung einzelner Vorschriften für Veranlagungszeiträume oder Wirtschaftsjahre vor 1991 geregelt ist."
- 20.
- Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1984 (BGBl. I S. 657), zuletzt geändert durch § 5 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1143)
- a)
- § 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Absatz 6 wird aufgehoben.
- bb)
- Absätze 7 und 8 werden Absätze 6 und 7.
- b)
- § 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:"3. die Deutsche Reichsbahn, die Staatsbank Berlin, die Treuhandanstalt;".
- bb)
- Nach Nummer 14 wird folgende Nummer 14a eingefügt:
- "14a.
- landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften und deren Rechtsnachfolger in der Rechtsform der Genossenschaft in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet für die Erhebungszeiträume 1991 bis 1993. In den Erhebungszeiträumen 1992 und 1993 ist Voraussetzung für die Steuerbefreiung, daß sich ihre Tätigkeit auf den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft beschränkt;".
- c)
- § 9a wird aufgehoben.
- d)
- § 12 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In der Nummer 1 wird die Zahl "1." gestrichen.
- bb)
- Die Nummer 2 wird aufgehoben.
- e)
- § 28 Abs. 1 Satz 3 wird aufgehoben.
- f)
- In § 34 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte "oder in einem der in § 2 Abs. 6 Satz 1 bezeichneten Gebiete außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes" gestrichen.
- g)
- In § 35a Abs. 1 werden die Worte "- mit Ausnahme der in § 2 Abs. 6 Satz 1 bezeichneten Gebiete -" gestrichen.
- h)
- § 36 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Absatz 1 wird die Jahreszahl "1990" durch die Jahreszahl "1991" ersetzt.
- bb)
- Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt:"(5a) Bei Betriebsstätten, die sich in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet befinden, ist § 10a erstmals auf Gewerbeverluste des Erhebungszeitraums 1990 anzuwenden. Die Kürzung nach § 10a ist insoweit ausgeschlossen, als die Gewerbeverluste nach § 9a in der Fassung des § 5 Nr. 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1143) vom Gewerbeertrag gekürzt worden sind."
- 21.
- Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. November 1986 (BGBl. I S. 2074), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. Juli 1988 (BGBl. I S. 1093)
- a)
- § 7 wird aufgehoben.
- b)
- In § 36 wird die Jahreszahl "1990" durch die Jahreszahl "1991" ersetzt.
- 22.
- DDR-Investitionsgesetz vom 26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1143)§ 7 wird wie folgt geändert:
- a)
- Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
- b)
- Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt:"(2) Eine Rücklage nach § 1 kann nur gebildet werden, wenn die Wirtschaftsgüter vor dem 1. Januar 1992 überführt werden.(3) Eine Rücklage nach § 2 kann nur gebildet werden, wenn der Erwerb neuer Anteile im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 vor dem 1. Januar 1992 stattgefunden hat. Die Bildung der Rücklage ist ausgeschlossen, soweit der Verlust der Tochtergesellschaft
- 1.
- nach den §§ 14 bis 17 des Körperschaftsteuergesetzes einem Organträger zuzurechnen ist oder
- 2.
- bei der Einkommensermittlung der Tochtergesellschaft nach § 10d Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes in Verbindung mit § 8 Abs. 1 und 5 des Körperschaftsteuergesetzes abgezogen worden ist."
- 23.
- Außensteuergesetz vom 8. September 1972 (BGBl. I S. 1713), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 14. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1493)Dem § 20 wird folgender Absatz 6 angefügt:"(6) Bei der Anwendung der §§ 2 bis 6 für die Zeit nach dem 31. Dezember 1990 steht der unbeschränkten Steuerpflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes die unbeschränkte Steuerpflicht nach § 1 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes der Deutschen Demokratischen Republik in der Fassung vom 18. September 1970 (Sonderdruck Nr. 670 des Gesetzblattes) gleich. Die Anwendung der §§ 2 bis 5 wird nicht dadurch berührt, daß die unbeschränkte Steuerpflicht der natürlichen Personen bereits vor dem 1. Januar 1991 geendet hat."
- 24.
- Umsatzsteuergesetz vom 26. November 1979 (BGBl. I S. 1953), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 25. Juni 1990 (BGBl. 1990 II S. 518)
- a)
- In § 1 Abs. 1 und Abs. 3, § 3 Abs. 8, § 3a Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 5, § 4 Nr. 3 Buchstabe b, Nr. 5 Buchstabe c und d, Nr. 6 Buchstabe c, Nr. 8 Buchstabe i, § 4a Abs. 1 Nr. 4 und 5, § 5 Abs. 2 Nr. 2, § 6 Abs. 1 bis 3, § 7 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 Nr. 1, § 11 Abs. 2, § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c, § 15 Abs. 1 Nr. 2, § 16 Abs. 5 Satz 2, § 18 Abs. 5 Nr. 3, Abs. 7 Nr. 1, Abs. 8 und 9, § 24 Abs. 1, § 25 Abs. 2 Nr. 3, § 25a Abs. 1 Nr. 1 und § 28 Abs. 5 werden jeweils das Wort "Erhebungsgebiet" durch das Wort "Inland", das Wort "Außengebiet" durch das Wort "Ausland", das Wort "außengebietlicher" durch das Wort "ausländischer", das Wort "außengebietliche" durch das Wort "ausländische" und das Wort "außengebietlichen" durch das Wort "ausländischen" ersetzt.
- b)
- § 1 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:"(2) Inland im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme der Zollausschlüsse und der Zollfreigebiete. Ausland im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet, das danach nicht Inland ist. Wird ein Umsatz im Inland ausgeführt, so kommt es für die Besteuerung nicht darauf an, ob der Unternehmer deutscher Staatsangehöriger ist, seinen Wohnsitz oder Sitz im Inland hat, im Inland eine Betriebstätte unterhält, die Rechnung erteilt oder die Zahlung empfängt."
- c)
- § 2 Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
- "2.
- wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist (Organschaft). Die Wirkungen der Organschaft sind auf Innenleistungen zwischen den im Inland gelegenen Unternehmensteilen beschränkt. Diese Unternehmensteile sind als ein Unternehmen zu behandeln. Hat der Organträger seine Geschäftsleitung im Ausland, gilt der wirtschaftlich bedeutendste Unternehmensteil im Inland als der Unternehmer."
- d)
- § 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nummer 3 Buchstabe a wird wie folgt gefaßt:
- "a)
- die grenzüberschreitenden Beförderungen von Gegenständen und die Beförderungen im internationalen Eisenbahnfrachtverkehr. Nicht befreit sind die Beförderungen der in § 1 Abs. 3 Nr. 4 Buchstabe a bezeichneten Gegenstände aus einem Freihafen in das Inland;".
- bb)
- Nummer 6 Buchstabe a wird wie folgt gefaßt:
- "a)
- die Lieferungen und sonstigen Leistungen der Deutschen Bundesbahn und der Deutschen Reichsbahn auf Gemeinschaftsbahnhöfen, Betriebswechselbahnhöfen, Grenzbetriebsstrecken und Durchgangsstrecken an Eisenbahnverwaltungen mit Sitz im Ausland;".
- e)
- § 10 Abs. 6 Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefaßt:"Bei Beförderungen von Personen im Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen, die nicht im Inland zugelassen sind, tritt an die Stelle des vereinbarten Entgelts ein Durchschnittsbeförderungsentgelt. Das Durchschnittsbeförderungsentgelt ist nach der Zahl der beförderten Personen und der Zahl der Kilometer der Beförderungsstrecke im Inland (Personenkilometer) zu berechnen."
- f)
- § 11 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:
- "3.
- die auf den Gegenstand entfallenden Kosten für die Vermittlung der Lieferung und für die Beförderung bis zum ersten Bestimmungsort im Inland;".
- bb)
- Nummer 4 Buchstabe a wird wie folgt gefaßt:
- "a)
- Kosten für die Vermittlung der Lieferung und für die Beförderung bis zu einem im Zeitpunkt des Entstehens der Einfuhrumsatzsteuer feststehenden weiteren Bestimmungsort im Inland und".
- g)
- § 15 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Absatz 2 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
- "2.
- Umsätze im Ausland, die steuerfrei wären, wenn sie im Inland ausgeführt würden,".
- bb)
- Absatz 3 Nr. 2 Buchstabe b wird wie folgt gefaßt:
- "b)
- nach § 4 Nr. 8 Buchstabe a bis g oder Nr. 10 Buchstabe a steuerfrei wären und der Leistungsempfänger in einem Gebiet außerhalb der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ansässig ist."
- h)
- § 16 Abs. 5 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:"Bei Beförderungen von Personen im Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen, die nicht im Inland zugelassen sind, wird die Steuer, abweichend von Absatz 1, für jeden einzelnen steuerpflichtigen Umsatz durch die zuständige Zolldienststelle berechnet (Einzelbesteuerung)."
- i)
- § 25 Abs. 2 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:
- "1.
- außerhalb des Gebiets der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft bewirkt werden,".
- j)
- § 26 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:"(3) Der Bundesminister der Finanzen kann unbeschadet der Vorschriften der §§ 163 und 227 der Abgabenordnung anordnen, daß die Steuer für grenzüberschreitende Beförderungen im Luftverkehr niedriger festgesetzt oder ganz oder zum Teil erlassen wird, soweit der Unternehmer keine Rechnungen mit gesondertem Ausweis der Steuer (§ 14 Abs. 1) erteilt hat. Bei Beförderungen durch ausländische Unternehmer kann die Anordnung davon abhängig gemacht werden, daß in dem Land, in dem der ausländische Unternehmer seinen Sitz hat, für grenzüberschreitende Beförderungen im Luftverkehr, die von Unternehmern mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt werden, eine Umsatzsteuer oder ähnliche Steuer nicht erhoben wird."
- k)
- § 26a wird aufgehoben.
- l)
- Dem § 27 wird folgender Absatz 10 angefügt:"(10) § 26 Abs. 4 und die auf Grund dieser Vorschrift erlassene allgemeine Verwaltungsvorschrift gelten nach Wirksamwerden des Beitritts mit der Maßgabe, daß zur Kürzung der Umsatzsteuer nur Unternehmer berechtigt sind, die im Erhebungsgebiet im Sinne des § 1 Abs. 2 dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 1990 geltenden Fassung ansässig sind."
- m)
- Die in den Buchstaben a) bis k) aufgeführten Änderungen treten am 1. Januar 1991 in Kraft.
- 25.
- Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung vom 21. Dezember 1979 (BGBl. I S. 2359), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 30. Juni 1990 (BGBl. I S. 1313)
- a)
- § 1 wird wie folgt gefaßt:"§ 1Sonderfälle des Ortes der sonstigen LeistungErbringt ein Unternehmer, der sein Unternehmen von einem außerhalb des Gebiets der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft liegenden Ort aus betreibt,
- 1.
- eine sonstige Leistung, die in § 3a Abs. 4 des Gesetzes bezeichnet ist, an eine im Inland ansässige juristische Person des öffentlichen Rechts, soweit sie nicht Unternehmer ist, oder
- 2.
- eine sonstige Leistung, die nicht in § 3a Abs. 2 oder 4 des Gesetzes bezeichnet ist, an einen im Inland ansässigen Unternehmer, eine im Inland belegene Betriebstätte eines Unternehmers oder eine im Inland ansässige juristische Person des öffentlichen Rechts,
- b)
- In der Überschrift zu § 2, § 2, der Überschrift zu § 3, §§ 3, 4, der Überschrift zu § 5, §§ 5, 6, 7 Abs. 1 bis 4, § 8 Abs. 1, §§ 9, 10 Abs. 1, § 13 Abs. 3 und 6, § 14 Abs. 2 Nr. 1, § 15 Abs. 2 Nr. 3, § 17 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1, § 24, der Überschrift zu § 41, §§ 41, 43 Nr. 3, §§ 49, 51 Abs. 1, §§ 52, 53 Abs. 1 bis 4, § 54 Abs. 3, § 56 Abs. 2 Nr. 1, der Überschrift zu § 57, § 57 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2, §§ 58, 59, 68 Abs. 1 Nr. 1 und § 69 Abs. 2 werden jeweils das Wort "Erhebungsgebiet" durch das Wort "Inland", das Wort "Außengebiet" durch das Wort "Ausland", das Wort "außengebietlicher" durch das Wort "ausländischer", das Wort "außengebietliche" durch das Wort "ausländische" und das Wort "außengebietlichen" durch das Wort "ausländischen" ersetzt.
- c)
- § 7 Abs. 5 wird wie folgt gefaßt:"(5) Bei grenzüberschreitenden Beförderungen im Fährverkehr über den Rhein, die Donau, die Oder und die Neiße sind die Streckenanteile im Inland als ausländische Beförderungsstrecken anzusehen."
- d)
- In § 9 Nr. 4 werden die Sätze 3 und 4 gestrichen.
- e)
- In § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe f werden die Worte "oder im Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik einschließlich Berlin (Ost)" gestrichen.
- f)
- § 17 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
- "2.
- eine Bestätigung der Grenzzollstelle, daß die nach Nummer 1 gemachten Angaben mit den Eintragungen in dem vorgelegten Paß oder sonstigen Grenzübertrittspapier desjenigen übereinstimmen, der den Gegenstand in das Ausland verbringt."
- g)
- § 19 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:"(1) Als Beförderungen im Sinne des § 4 Nr. 3 Buchstabe a des Gesetzes gelten nicht:
- 1.
- die grenzüberschreitende Beförderung von Gegenständen, bei der der Absende- und Bestimmungsort im Inland liegen und das Ausland nur im Wege der Durchfuhr berührt wird,
- 2.
- die grenzüberschreitende Beförderung von Gegenständen oder die Beförderung im internationalen Eisenbahnfrachtverkehr vom Ausland in das Inland auf Grund einer nachträglichen Verfügung zu einem anderen als dem ursprünglich im Frachtbrief angegebenen Bestimmungsort, soweit die Kosten für diese Beförderung nicht in der Bemessungsgrundlage für die Einfuhr (§ 11 des Gesetzes) enthalten sind."
- h)
- § 34 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:"(2) Fahrausweise für eine grenzüberschreitende Beförderung im Personenverkehr und im internationalen Eisenbahn-Personenverkehr gelten nur dann als Rechnung im Sinne des § 14 Abs. 1 des Gesetzes, wenn eine Bescheinigung des Beförderungsunternehmers oder seines Beauftragten darüber vorliegt, welcher Anteil des Beförderungspreises auf die Strecke im Inland entfällt. In der Bescheinigung ist der Steuersatz anzugeben, der auf den auf das Inland entfallenden Teil der Beförderungsleistung anzuwenden ist."
- i)
- § 36 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:"Nimmt ein Unternehmer aus Anlaß einer Geschäftsreise (§ 38) im Inland für seine Mehraufwendungen für Verpflegung einen Pauschbetrag in Anspruch oder erstattet er seinem Arbeitnehmer aus Anlaß einer Dienstreise (§ 38) im Inland die Aufwendungen für Übernachtung oder die Mehraufwendungen für Verpflegung nach Pauschbeträgen, so kann er 11,4 vom Hundert dieser Beträge als Vorsteuer abziehen."
- bb)
- Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:"Erstattet ein Unternehmer seinem Arbeitnehmer aus Anlaß einer Dienstreise im Inland die Aufwendungen für die Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs, so kann er für jeden gefahrenen Kilometer ohne besonderen Nachweis 7,6 vom Hundert der erstatteten Aufwendungen als Vorsteuer abziehen."
- cc)
- Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:"Verwendet ein Unternehmer für eine Geschäftsreise im Inland ein nicht zu einem Unternehmen gehörendes Kraftfahrzeug und nimmt er für die ihm dadurch entstehenden Aufwendungen einen Pauschbetrag in Anspruch, so kann er für jeden gefahrenen Kilometer ohne besonderen Nachweis 5,3 vom Hundert dieses Betrages als Vorsteuer abziehen."
- dd)
- Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:"(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für die auf das Inland entfallenden Aufwendungen für eine Geschäftsreise oder Dienstreise in oder durch das Ausland entsprechend. Bei der Ermittlung der abziehbaren Vorsteuerbeträge ist von den Pauschbeträgen auszugehen, die für die Zwecke der Einkommensteuer oder Lohnsteuer für Reisen im Inland anzusetzen sind."
- j)
- § 37 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:"(1) An Stelle eines gesonderten Vorsteuerabzugs bei den einzelnen Reisekosten kann der Unternehmer einen Pauschbetrag von 9,2 vom Hundert der ihm aus Anlaß einer im Inland ausgeführten Geschäftsreise oder Dienstreise seines Arbeitnehmers insgesamt entstandenen Reisekosten als Vorsteuer abziehen. Das gleiche gilt für die auf das Inland entfallenden Kosten einer Geschäftsreise oder Dienstreise in oder durch das Ausland."
- bb)
- Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:"Bei der Ermittlung des abziehbaren Vorsteuerbetrages ist von den Beträgen auszugehen, die für die Zwecke der Einkommensteuer oder Lohnsteuer für Reisen im Inland anzusetzen sind."
- k)
- § 51 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:"Ein im Ausland ansässiger Unternehmer ist ein Unternehmer, der weder im Inland noch in einem Zollfreigebiet einen Wohnsitz, seinen Sitz, seine Geschäftsleitung oder eine Zweigniederlassung hat."
- l)
- § 73a wird aufgehoben.
- m)
- In § 76 wird Satz 2 gestrichen.
- n)
- Die in den Buchstaben a) bis m) aufgeführten Änderungen treten am 1. Januar 1991 in Kraft.
- 26.
- Bewertungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 1985 (BGBl. I S. 845), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2408)
- a)
- In § 110 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe b werden die Worte "vom 26. August 1986 (BGBl. I S. 1421, 1550), geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 14. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2602)," gestrichen.
- b)
- § 111 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 3 Satz 1 werden die Worte "vom 26. August 1986 (BGBl. I S. 1421, 1550), geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 14. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2602)," gestrichen.
- bb)
- In Nummer 9 werden die Worte "vom 26. August 1986 (BGBl. I S. 1421, 1550), geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 14. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2602)," gestrichen.
- c)
- Dem § 122 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:"Die in Satz 1 enthaltene Ermächtigung gilt bis zum 31. Dezember 1992."
- d)
- § 124 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:"Diese Fassung des Gesetzes ist erstmals zum 1. Januar 1991 anzuwenden."
- e)
- Folgender Vierter Teil wird angefügt:"Vierter TeilVorschriften für die Bewertung von Vermögen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet§ 125Land- und forstwirtschaftliches Vermögen(1) Einheitswerte, die für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft nach den Wertverhältnissen vom 1. Januar 1935 festgestellt worden sind, werden ab dem 1. Januar 1991 nicht mehr angewendet.(2) Anstelle der Einheitswerte für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft werden abweichend von § 19 Abs. 1 Nr. 1 Ersatzwirtschaftswerte für das in Absatz 3 bezeichnete Vermögen ermittelt und ab 1. Januar 1991 der Besteuerung zugrunde gelegt. Der Bildung des Ersatzwirtschaftswerts ist abweichend von § 2 und § 34 Abs. 1, 3 bis 6 und 7 eine Nutzungseinheit zugrunde zu legen, in die alle von derselben Person (Nutzer) regelmäßig selbstgenutzten Wirtschaftsgüter des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens im Sinne des § 33 Abs. 2 einbezogen werden, auch wenn der Nutzer nicht Eigentümer ist. § 26 ist sinngemäß anzuwenden.(3) Zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören abweichend von § 33 Abs. 2 nicht die Wohngebäude einschließlich des dazugehörigen Grund und Bodens. Wohngrundstücke sind dem Grundvermögen zuzurechnen und nach den dafür geltenden Vorschriften zu bewerten.(4) Der Ersatzwirtschaftswert wird unter sinngemäßer Anwendung der §§ 35, 36, 38, 40, 42 bis 45, 50 bis 54, 56, 59, 60 Abs. 2 und § 62 in einem vereinfachten Verfahren ermittelt. Bei dem Vergleich der Ertragsbedingungen sind abweichend von § 38 Abs. 2 Nr. 1 ausschließlich die in der Gegend als regelmäßig anzusehenden Verhältnisse zugrunde zu legen. § 51a Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c ist nicht anzuwenden.(5) Für die Ermittlung des Ersatzwirtschaftswerts sind die Wertverhältnisse maßgebend, die bei der Hauptfeststellung der Einheitswerte des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens in der Bundesrepublik Deutschland auf den 1. Januar 1964 zugrunde gelegt worden sind.(6) Aus den Vergleichszahlen der Nutzungen und Nutzungsteile, ausgenommen die forstwirtschaftliche Nutzung und die sonstige land- und forstwirtschaftliche Nutzung, werden unter Anwendung der Ertragswerte des § 40 die Ersatzvergleichswerte als Bestandteile des Ersatzwirtschaftswerts ermittelt. Für die Nutzungen und Nutzungsteile gelten die folgenden Vergleichszahlen:
| 1. | Landwirtschaftliche Nutzung | ||
| a) | Landwirtschaftliche Nutzung ohne Hopfen und Spargel Die landwirtschaftliche Vergleichszahl in 100 je Hektar errechnet sich auf der Grundlage der Ergebnisse der Bodenschätzung unter Berücksichtigung weiterer natürlicher und wirtschaftlicher Ertragsbedingungen. | ||
| b) | Hopfen | ||
| Hopfenbau-Vergleichszahl je Ar | 40 | ||
| c) | Spargel | ||
| Spargelbau-Vergleichszahl je Ar | 70 | ||
| 2. | Weinbauliche Nutzung | ||
| Weinbau-Vergleichszahlen je Ar: | |||
| a) | Traubenerzeugung (Nichtausbau) | 22 | |
| b) | Faßweinausbau | 25 | |
| c) | Flaschenweinausbau | 30 | |
| 3. | Gärtnerische Nutzung | ||
| Gartenbau-Vergleichszahlen je Ar: | |||
| a) | Nutzungsteil Gemüse-, Blumen- und Zierpflanzenbau: | ||
| aa) | Gemüsebau | 50 | |
| bb) | Blumen- und Zierpflanzenbau | 100 | |
| b) | Nutzungsteil Obstbau | 50 | |
| c) | Nutzungsteil Baumschulen | 60 | |
| d) | Für Nutzungsflächen unter Glas und Kunststoffplatten, ausgenommen Niederglas, erhöhen sich die vorstehenden Vergleichszahlen bei | ||
| aa) | Gemüsebau | ||
| nicht heizbar | um das 6-fache | ||
| heizbar | um das 8-fache, | ||
| bb) | Blumen- und Zierpflanzenbau, Baumschulen | ||
| nicht heizbar | um das 4-fache | ||
| heizbar | um das 8-fache. |
- (7) Für die folgenden Nutzungen werden unmittelbar Ersatzvergleichswerte angesetzt:
| 1. | Forstwirtschaftliche Nutzung | ||
| Der Ersatzvergleichswert beträgt 125 Deutsche Mark je Hektar. | |||
| 2. | Sonstige land- und forstwirtschaftliche Nutzung | ||
| Der Ersatzvergleichswert beträgt bei | |||
| a) | Binnenfischerei | 2 Deutsche Mark je kg des nachhaltigen Jahresfangs | |
| b) | Teichwirtschaft | ||
| aa) | Forellenteichwirtschaft | 20.000 Deutsche Mark je Hektar | |
| bb) | übrige Teichwirtschaft | 1.000 Deutsche Mark je Hektar | |
| c) | Fischzucht für Binnenfischerei und Teichwirtschaft | ||
| aa) | für Forellenteichwirtschaft | 30.000 Deutsche Mark je Hektar | |
| bb) | für übrige Binnenfischerei und Teichwirtschaft | 1.500 Deutsche Mark je Hektar | |
| d) | Imkerei | 10 Deutsche Mark je Bienenkasten | |
| e) | Wanderschäferei | 20 Deutsche Mark je Mutterschaft | |
| f) | Saatzucht | 15 vom Hundert der nachhaltigen Jahreseinnahmen | |
| g) | Weihnachtsbaumkultur | 3.000 Deutsche Mark je Hektar | |
| h) | Pilzanbau | 25 Deutsche Mark je Quadratmeter | |
| i) | Besamungsstationen | 20 vom Hundert der nachhaltigen Jahreseinnahmen |
- § 126Geltung des Ersatzwirtschaftswerts(1) Der sich nach § 125 ergebende Ersatzwirtschaftswert gilt für die Grundsteuer; er wird im Steuermeßbetragsverfahren ermittelt. Für eine Neuveranlagung des Grundsteuermeßbetrags wegen Änderung des Ersatzwirtschaftswerts gilt § 22 Abs. 1 Nr. 1 sinngemäß.(2) Für andere Steuern ist bei demjenigen, dem Wirtschaftsgüter des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens zuzurechnen sind, der Ersatzwirtschaftswert oder ein entsprechender Anteil an diesem Wert anzusetzen. Die Eigentumsverhältnisse und der Anteil am Ersatzwirtschaftswert sind im Festsetzungsverfahren der jeweiligen Steuer zu ermitteln.§ 127Erklärung zum Ersatzwirtschaftswert(1) Der Nutzer des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens (§ 125 Abs. 2 Satz 2) hat dem Finanzamt, in dessen Bezirk das genutzte Vermögen oder sein wertvollster Teil liegt, eine Erklärung zum Ersatzwirtschaftswert abzugeben. Der Nutzer hat die Steuererklärung eigenhändig zu unterschreiben.(2) Die Erklärung ist erstmals für das Kalenderjahr 1991 nach den Verhältnissen zum 1. Januar 1991 abzugeben. § 28 Abs. 2 gilt entsprechend.§ 128Auskünfte, Erhebungen, Mitteilungen, Abrundung§ 29 und § 30 Nr. 1 gelten bei der Ermittlung des Ersatzwirtschaftswerts sinngemäß.§ 129Grundvermögen(1) Für Grundstücke gelten die Einheitswerte, die nach den Wertverhältnissen am 1. Januar 1935 festgestellt sind oder noch festgestellt werden (Einheitswerte 1935).(2) Vorbehaltlich der §§ 130 und 131 werden für die Ermittlung der Einheitswerte 1935 statt der §§ 27, 68 bis 94
- 1.
- §§ 10, 11 Abs. 1 und 2 und Abs. 3 Satz 2, §§ 50 bis 53 des Bewertungsgesetzes der Deutschen Demokratischen Republik in der Fassung vom 18. September 1970 (Sonderdruck Nr. 674 des Gesetzblattes),
- 2.
- § 3a Abs. 1, §§ 32 bis 46 der Durchführungsverordnung zum Reichsbewertungsgesetz vom 2. Februar 1935 (RGBl. I S. 81), zuletzt geändert durch die Verordnung zur Änderung der Durchführungsverordnung zum Vermögensteuergesetz, der Durchführungsverordnung zum Reichsbewertungsgesetz und der Aufbringungsumlage-Verordnung vom 8. Dezember 1944 (RGBl. I S. 338), und
- 3.
- die Rechtsverordnungen der Präsidenten der Landesfinanzämter über die Bewertung bebauter Grundstücke vom 17. Dezember 1934 (Reichsministerialblatt S. 785 ff.), soweit Teile des in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebietes in ihrem Geltungsbereich liegen,
- 1.
- Mietwohngrundstücke mit 100 vom Hundert des Einheitswerts 1935,
- 2.
- Geschäftsgrundstücke mit 400 vom Hundert des Einheitswerts 1935,
- 3.
- gemischtgenutzte Grundstücke, Einfamilienhäuser und sonstige bebaute Grundstücke mit 250 vom Hundert des Einheitswerts 1935,
- 4.
- unbebaute Grundstücke mit 600 vom Hundert des Einheitswerts 1935.
- § 126Geltung des Ersatzwirtschaftswerts(1) Der sich nach § 125 ergebende Ersatzwirtschaftswert gilt für die Grundsteuer; er wird im Steuermeßbetragsverfahren ermittelt. Für eine Neuveranlagung des Grundsteuermeßbetrags wegen Änderung des Ersatzwirtschaftswerts gilt § 22 Abs. 1 Nr. 1 sinngemäß.(2) Für andere Steuern ist bei demjenigen, dem Wirtschaftsgüter des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens zuzurechnen sind, der Ersatzwirtschaftswert oder ein entsprechender Anteil an diesem Wert anzusetzen. Die Eigentumsverhältnisse und der Anteil am Ersatzwirtschaftswert sind im Festsetzungsverfahren der jeweiligen Steuer zu ermitteln.§ 127Erklärung zum Ersatzwirtschaftswert(1) Der Nutzer des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens (§ 125 Abs. 2 Satz 2) hat dem Finanzamt, in dessen Bezirk das genutzte Vermögen oder sein wertvollster Teil liegt, eine Erklärung zum Ersatzwirtschaftswert abzugeben. Der Nutzer hat die Steuererklärung eigenhändig zu unterschreiben.(2) Die Erklärung ist erstmals für das Kalenderjahr 1991 nach den Verhältnissen zum 1. Januar 1991 abzugeben. § 28 Abs. 2 gilt entsprechend.§ 128Auskünfte, Erhebungen, Mitteilungen, Abrundung§ 29 und § 30 Nr. 1 gelten bei der Ermittlung des Ersatzwirtschaftswerts sinngemäß.§ 129Grundvermögen(1) Für Grundstücke gelten die Einheitswerte, die nach den Wertverhältnissen am 1. Januar 1935 festgestellt sind oder noch festgestellt werden (Einheitswerte 1935).(2) Vorbehaltlich der §§ 130 und 131 werden für die Ermittlung der Einheitswerte 1935 statt der §§ 27, 68 bis 94
- 27.
- Vermögensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1985 (BGBl. I S. 558), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 25. Juni 1990 (BGBl. 1990 II S. 518)
- a)
- § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:"1a. die Deutsche Reichsbahn;".
- bb)
- Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:"2a. die Staatsbank Berlin, die Treuhandanstalt;".
- cc)
- Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 7a eingefügt:
- "7a.
- landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften und deren Rechtsnachfolger in der Rechtsform der Genossenschaft, wenn sie von der Gewerbesteuer befreit sind;".
- b)
- § 6 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Absatz 3 Nr. 1 werden die Worte "vom 26. August 1986 (BGBl. I S. 1421, 1550), geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 14. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2602)," gestrichen.
- bb)
- In Absatz 4 Nr. 1 werden die Worte "vom 26. August 1986 (BGBl. I S. 1421, 1550), geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 14. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2602)," gestrichen.
- c)
- Nach § 24 wird folgender § 24a eingefügt: %"§ 24aSondervorschrift aus Anlaß der Herstellung der Einheit DeutschlandsFür natürliche Personen, Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, für deren Besteuerung ein Finanzamt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zuständig ist (§§ 19 und 20 der Abgabenordnung), wird die Vermögensteuer zum 1. Januar 1991 für vier Jahre allgemein festgesetzt (Hauptveranlagung)."
- 28.
- Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz vom 17. April 1974 (BGBl. I S. 933), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 25. Juni 1990 (BGBl. 1990 II S. 518)Nach § 37 wird folgender § 37a eingefügt:"§ 37aSondervorschriften aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands(1) Dieses Gesetz ist in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet erstmals auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem 31. Dezember 1990 entstanden ist oder entsteht.(2) Für den Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld ist § 9 Abs. 1 Nr. 1 auch dann maßgebend, wenn der Erblasser in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet vor dem 1. Januar 1991 verstorben ist, es sei denn, daß die Steuer nach dem Erbschaftsteuergesetz der Deutschen Demokratischen Republik vor dem 1. Januar 1991 entstanden ist. § 9 Abs. 2 gilt entsprechend, wenn die Versteuerung nach § 34 des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) der Deutschen Demokratischen Republik in der Fassung vom 18. September 1970 (Sonderdruck Nr. 678 des Gesetzblattes) ausgesetzt wurde.(3) Grundbesitz in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet ist bei der Bewertung nach § 12 mit dem Wert anzusetzen, der nach dem Vierten Teil des Bewertungsgesetzes (Vorschriften für die Bewertung von Vermögen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet) auf den Zeitpunkt festgestellt oder zu ermitteln ist, der der Entstehung der Steuer vorangegangen ist oder mit ihr zusammenfällt.(4) Als frühere Erwerbe im Sinne des § 14 gelten auch solche, die vor dem 1. Januar 1991 dem Erbschaftsteuerrecht der Deutschen Demokratischen Republik unterlegen haben.(5) Als frühere Erwerbe desselben Vermögens im Sinne des § 27 gelten auch solche, für die eine Steuer nach dem Erbschaftsteuerrecht der Deutschen Demokratischen Republik erhoben wurde, wenn der Erwerb durch Personen im Sinne des § 15 Abs. 1 Steuerklasse I oder II erfolgte.(6) § 28 ist auch anzuwenden, wenn eine Steuer nach dem Erbschaftsteuerrecht der Deutschen Demokratischen Republik erhoben wird.(7) Ist in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet eine Steuerfestsetzung nach § 33 des Erbschaftsteuergesetzes der Deutschen Demokratischen Republik in der Weise erfolgt, daß die Steuer jährlich im voraus von dem Jahreswert von Renten, Nutzungen oder Leistungen zu entrichten ist, kann nach Wahl des Erwerbers die Jahressteuer zum jeweils nächsten Fälligkeitstermin mit ihrem Kapitalwert abgelöst werden. § 23 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.(8) Wurde in Erbfällen, die vor dem 1. Januar 1991 eingetreten sind, oder für Schenkungen, die vor diesem Zeitpunkt ausgeführt worden sind, die Versteuerung nach § 34 des Erbschaftsteuergesetzes der Deutschen Demokratischen Republik ausgesetzt, ist diese Vorschrift weiterhin anzuwenden, auch wenn die Steuer infolge der Aussetzung der Versteuerung erst nach dem 31. Dezember 1990 entsteht."
- 29.
- Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 611-8-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 17. April 1974 (BGBl. I S. 933)
- a)
- In § 9 Abs. 1 Nr. 2 sowie in Muster 3 (zu § 9 Abs. 1) und Muster 4 (zu § 9 Abs. 2) werden jeweils die Worte ", in der Sowjetischen Besatzungszone Deutschlands oder im Sowjetsektor von Berlin" gestrichen.
- b)
- Vor § 18 wird in den Abschnitt V folgender § 15 eingefügt:"§ 15Anwendung der VerordnungDie vorstehende Fassung der Verordnung findet auf Erwerbe Anwendung, für die die Steuer nach dem 31. Dezember 1990 entstanden ist oder entsteht."
- 30.
- Grundsteuergesetz vom 7. August 1973 (BGBl. I S. 965), geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341)
- a)
- In § 3 Abs. 1 Nr. 2 werden nach den Worten "Deutschen Bundesbahn" die Worte "oder der Deutschen Reichsbahn" eingefügt.
- b)
- In § 13 Abs. 2 werden nach den Worten "Deutschen Bundesbahn" die Worte "oder der Deutschen Reichsbahn" eingefügt.
- c)
- § 38 wird wie folgt gefaßt:"§ 38Anwendung des GesetzesDiese Fassung des Gesetzes gilt erstmals für die Grundsteuer des Kalenderjahres 1991."
- d)
- Folgender Abschnitt VI wird angefügt:"Abschnitt VIGrundsteuer für Steuergegenstände in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet ab dem Kalenderjahr 1991§ 40Land- und forstwirtschaftliches VermögenAnstelle der Betriebe der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 2 tritt das zu einer Nutzungseinheit zusammengefaßte Vermögen im Sinne des § 125 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes. Schuldner der Grundsteuer ist abweichend von § 10 der Nutzer des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens (§ 125 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes). Mehrere Nutzer des Vermögens sind Gesamtschuldner.§ 41Bemessung der Grundsteuer für Grundstücke nach dem EinheitswertIst ein im Veranlagungszeitpunkt für die Grundsteuer maßgebender Einheitswert 1935 festgestellt oder festzustellen (§ 132 des Bewertungsgesetzes), gelten bei der Festsetzung des Steuermeßbetrags abweichend von § 15 die Steuermeßzahlen der weiter anwendbaren §§ 29 bis 33 der Grundsteuerdurchführungsverordnung vom 1. Juli 1937 (RGBl. I S. 733). Die ermäßigten Steuermeßzahlen für Einfamilienhäuser gelten nicht für das Wohnungseigentum und das Wohnungserbbaurecht einschließlich des damit belasteten Grundstücks.§ 42Bemessung der Grundsteuer für Mietwohngrundstücke und Einfamilienhäuser nach der Ersatzbemessungsgrundlage(1) Bei Mietwohngrundstücken und Einfamilienhäusern, für die ein im Veranlagungszeitpunkt für die Grundsteuer maßgebender Einheitswert 1935 nicht festgestellt oder festzustellen ist (§ 132 des Bewertungsgesetzes), bemißt sich der Jahresbetrag der Grundsteuer nach der Wohnfläche und bei anderweitiger Nutzung nach der Nutzfläche (Ersatzbemessungsgrundlage).(2) Bei einem Hebesatz von 300 vom Hundert für Grundstücke beträgt der Jahresbetrag der Grundsteuer für das Grundstück
- a)
- für Wohnungen, die mit Bad, Innen-WC und Sammelheizung ausgestattet sind,2 Deutsche Mark je qm Wohnfläche,
- b)
- für andere Wohnungen1,50 Deutsche Mark je qm Wohnfläche,
- c)
- je Abstellplatz für Personenkraftwagen in einer Garage10 Deutsche Mark.
- 1.
- Grundstücke mit Wohnungen, die vor dem 1. Januar 1990 bezugsfertig geworden sind, bleiben für den noch nicht abgelaufenen Teil eines zehnjährigen Befreiungszeitraums steuerfrei, der mit dem 1. Januar des Kalenderjahres beginnt, das auf das Jahr der Bezugsfertigkeit des Gebäudes folgt;
- 2.
- Grundstücke mit Wohnungen, die im Kalenderjahr 1990 bezugsfertig geworden sind, sind bis zum 31. Dezember 2000 steuerfrei;
- 3.
- Grundstücke mit Wohnungen, die im Kalenderjahr 1991 bezugsfertig werden, sind bis zum 31. Dezember 2001 steuerfrei.
- 1.
- Wird die Grundsteuer nach dem Einheitswert bemessen (§ 41), bemißt sich der Steuermeßbetrag für den sich aus Absatz 1 ergebenden Befreiungszeitraum nur nach dem Teil des jeweils maßgebenden Einheitswerts, der auf die steuerpflichtigen Wohnungen und Räume einschließlich zugehörigen Grund und Bodens entfällt. Der steuerpflichtige Teil des Einheitswerts wird im Steuermeßbetragsverfahren ermittelt.
- 2.
- Ist die Ersatzbemessungsgrundlage Wohn- oder Nutzfläche maßgebend (§ 42), bleibt während der Dauer des sich aus Absatz 1 ergebenden Befreiungszeitraums die Wohnfläche der befreiten Wohnungen bei Anwendung des § 42 außer Ansatz.
- 31.
- Grunderwerbsteuergesetz vom 17. Dezember 1982 (BGBl. I S. 1777), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 25. Juni 1990 (BGBl. 1990 II S. 518)
- a)
- Dem § 10 wird folgender Absatz 6 angefügt:"(6) Für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet tritt an die Stelle des Einheitswerts jeweils der Ersatzwirtschaftswert (§ 125 des Bewertungsgesetzes)."
- b)
- § 18 Abs. 6 wird mit Ablauf des 31. Dezember 1990 aufgehoben.
- 32.
- Kapitalverkehrsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. November 1972 (BGBl. I S. 2129), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 25. Juni 1990 (BGBl. 1990 II S. 518)Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:"§ 7aSondervorschriftWenn inländische Kapitalgesellschaften oder inländische Niederlassungen ausländischer Kapitalgesellschaften ihre Geschäftsleitung oder ihren satzungsmäßigen Sitz in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet haben, wird Gesellschaftsteuer ab 1. Januar 1991 nicht erhoben."
- 33.
- Versicherungsteuergesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 611-15, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBl. I S. 1249)
- a)
- Dem § 7a wird folgender Absatz 3 angefügt:"(3) Für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet bleibt das Finanzamt für Körperschaften in dem Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, bis zum 31. Dezember 1993 örtlich zuständig."
- b)
- § 12 wird aufgehoben.
- c)
- Die in den Buchstaben a) und b) aufgeführten Änderungen treten am 1. Januar 1991 in Kraft.
- 34.
- Feuerschutzsteuergesetz vom 21. Dezember 1979 (BGBl. I S. 2353), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBl. I S. 1249)
- a)
- Dem § 10 wird folgender Absatz 5 angefügt:"(5) Für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet bleibt das Finanzamt für Körperschaften in dem Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, bis zum 31. Dezember 1993 örtlich zuständig."
- b)
- Dem § 11 wird folgender Absatz 4 angefügt:"(4) Die an das in § 10 Abs. 5 genannte Finanzamt abzuführende Feuerschutzsteuer steht bis zum 31. Dezember 1993 den in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages genannten Ländern und dem Land Berlin für den Teil, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, zu. Aus dem Aufkommen entfallen auf:
| früheres Berlin (Ost) | 6,6 vom Hundert |
| Mecklenburg-Vorpommern | 8,7 vom Hundert |
| Brandenburg | 19,7 vom Hundert |
| Sachsen | 31,2 vom Hundert |
| Sachsen-Anhalt | 18,8 vom Hundert |
| Thüringen | 15,0 vom Hundert |
- Die Zerlegung wird vom Finanzamt für Körperschaften in dem Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, durchgeführt."
- c)
- § 12a wird aufgehoben.
- d)
- Die in den Buchstaben a) bis c) aufgeführten Änderungen treten am 1. Januar 1991 in Kraft.
- 35.
- Kraftfahrzeugsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1979 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 25. Juni 1990 (BGBl. 1990 II S 518)
- a)
- § 3 Nr. 12a wird mit Ablauf des 31. Dezember 1990 aufgehoben.
- b)
- Dem § 3f wird folgender Absatz 6 angefügt:"(6) Für in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zugelassene Personenkraftwagen sind nur die Absätze 1 und 2 anzuwenden. Für die Berechnung der Dauer der Steuerbefreiung ist dabei von einem Beginn auszugehen, der sich bei Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes vor dem 1. Januar 1991 ergeben hätte."
- c)
- Dem § 3g wird folgender Absatz 8 angefügt:"(8) Für Personenkraftwagen, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zugelassen sind, gelten die vorstehenden Vorschriften über Förderungsbeträge, soweit die technische Verbesserung in der Zeit vom 1. Januar 1991 bis zum 31. Juli 1992 vorgenommen wird. Das Finanzamt kann selbst entscheiden, ob die technischen Voraussetzungen für einen Förderungsbetrag nach den Absätzen 1 und 2 erfüllt sind, solange die zuständige Zulassungsbehörde keine Feststellung getroffen hat."
- d)
- Dem § 9 werden folgende Absätze 6 und 7 angefügt:"(6) Für Personenkraftwagen und Krafträder, die am 31. Dezember 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zugelassen waren, beträgt bis zum 31. Dezember 1992 die Jahressteuer abweichend von Absatz 1
- 1.
- für Zwei- und Dreiradfahrzeuge 12 Deutsche Mark je angefangene 100 ccm Hubraum,
- 2.
- für Personenkraftwagen außer Dreiradfahrzeugen 18 Deutsche Mark je angefangene 100 ccm Hubraum.
- e)
- § 10 Abs. 5 wird mit Ablauf des 31. Dezember 1990 aufgehoben.
- f)
- Dem § 12 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:"Ist nach der Standortverlegung die Steuer durch Steuermarken oder im Abrechnungsverfahren zu entrichten, so endet die bisherige Steuerpflicht mit der Standortverlegung."
- g)
- Nach § 12 werden die folgenden §§ 12a und 12b eingefügt:"§ 12aEntrichtung der Steuer durch Steuermarken(1) Abweichend von § 12 ist die Kraftfahrzeugsteuer für Fahrzeuge, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zugelassen sind, bis zum 31. Dezember 1992 durch Steuermarken zu entrichten. Der Fahrzeughalter hat für ein Fahrzeug, das bereits am 1. Januar 1991 für ihn zugelassen war, bis zum 30. April des jeweils laufenden Kalenderjahrs Steuermarken für das Kalenderjahr im Werte der Jahressteuer zu erwerben und in die amtliche Steuerkarte für sein Fahrzeug einzukleben. Bei Fahrzeugen, die ab dem 1. Januar 1991 zugelassen werden, gilt die Steuermarke für einen mit der Steuerpflicht beginnenden Entrichtungszeitraum von einem Jahr. Bei Zweifeln setzt das Finanzamt die Höhe der durch Steuermarken zu entrichtenden Steuer fest. Endet die Steuerpflicht vor Ablauf des Entrichtungszeitraumes, so wird für jeden vollen Monat, in dem keine Steuerpflicht bestand, auf Antrag ein Zwölftel der entrichteten Jahressteuer erstattet.(2) Ist das Halten des Fahrzeuges von der Steuer befreit oder ist die Steuer ermäßigt, so trägt das Finanzamt dies auf der Steuerkarte ein. Soweit für eine Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung die Feststellungen anderer Behörden verbindlich sind, diese Feststellungen aber noch nicht getroffen wurden, kann das Finanzamt über die Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung unter dem Vorbehalt des Widerrufs selbst entscheiden.3) Die amtliche Steuerkarte ist bei der Benutzung des Fahrzeuges auf öffentlichen Straßen mitzuführen und bei Verkehrskontrollen den hierfür zuständigen Stellen auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassungsbehörde hat bei allen Verwaltungshandlungen, die sich auf ein zulassungspflichtiges Fahrzeug beziehen und die Vorlage der Fahrzeugpapiere erfordern, die Erfüllung der Steuerpflicht zu überprüfen; § 13 Abs. 1 Satz 1 bleibt unberührt.(4) Nach dem Ende der Steuerpflicht ist die Steuerkarte der Zulassungsbehörde zur Weiterleitung an das Finanzamt zu übergeben. Das Finanzamt kann auch aus anderem Anlaß, insbesondere beim Übergang zum Steuerfestsetzungsverfahren, die Vorlage der Steuerkarte verlangen. Ist die Steuer im Markenverfahren nicht oder nicht zutreffend entrichtet worden, wird sie gemäß § 12 festgesetzt.§ 12bAbrechnungsverfahren(1) Abweichend von § 12 und § 12a kann die Kraftfahrzeugsteuer für Fahrzeuge, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zugelassen sind, bis zum 31. Dezember 1993 auf Antrag im Abrechnungsverfahren entrichtet werden, wenn für einen Fahrzeughalter mehr als 50 Fahrzeuge zugelassen sind und Bedenken gegen die zutreffende Entrichtung der Steuer nicht bestehen. Das Finanzamt kann das Abrechnungsverfahren auch in anderen Fällen zulassen, soweit es der Vereinfachung dient. Die Genehmigung des Abrechnungsverfahrens kann jederzeit widerrufen werden.(2) Im Abrechnungsverfahren hat der Fahrzeughalter dem Finanzamt innerhalb eines Monats nach Beginn des Kalenderjahres oder zu einem vom Finanzamt bestimmten angemessenen Termin eine Steueranmeldung nach amtlichem Muster einzureichen, in der Angaben über die einbezogenen Fahrzeuge, die Besteuerungsgrundlagen und über die selbst berechnete Steuer enthalten sind. Die errechnete Steuer ist bis zum 15. Februar jedes Kalenderjahres oder zu den vom Finanzamt festgesetzten Terminen zu entrichten; § 11 Abs. 2 ist auf die Summe der angemeldeten Steuer entsprechend anzuwenden.(3) Treten während eines Kalenderjahres Veränderungen im Fahrzeugbestand oder in der Höhe der Steuer ein, ist dies in einer Steueranmeldung zu berücksichtigen, die einen Monat nach Ende jeden Kalenderjahres oder auf Grund besonderer Aufforderung des Finanzamtes abzugeben ist.(4) Das Finanzamt stellt für jedes in das Abrechnungsverfahren einbezogene Fahrzeug eine amtliche Steuerkarte aus, in der auf dem für die Steuermarke vorgesehenen Feld der Genehmigungsbescheid für das Abrechnungsverfahren anzugeben ist. § 12a Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.(5) Zur Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für die im Abrechnungsverfahren angemeldete Kraftfahrzeugsteuer ist eine Außenprüfung zulässig. Die Prüfer sind berechtigt, alle Fahrzeuge des Fahrzeughalters zu besichtigen und zu diesem Zweck auch Grundstücke oder Betriebsräume Dritter zu betreten."
- 36.
- Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1979 (BGBl I S. 2185), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2436)
- a)
- In § 3 Abs. 1 Nr. 3 werden der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummern 4 und 5 angefügt:
- "4.
- wenn für Fahrzeuge in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet die Steuer durch Steuermarken (§ 12a des Gesetzes) entrichtet wird,
- 5.
- wenn die Fahrzeuge im Abrechnungsverfahren nach § 12b des Gesetzes besteuert werden."
- b)
- Dem § 5 Abs. 2 wird folgende Nummer 4 angefügt:
- "4.
- Bei dem Übergang vom Steuerkartenverfahren zum automatisierten Festsetzungs- und Erhebungsverfahren teilen die Zulassungsbehörden dem zuständigen Finanzamt alle erforderlichen Daten mit, insbesondere die Höhe der bisher durch Steuermarken entrichteten Steuer."
- c)
- Dem § 7 wird folgender Absatz 4 angefügt:"(4) Entscheidet das Finanzamt nach § 3g Abs. 8 des Gesetzes oder nach § 12a Abs. 2 des Gesetzes anstelle der Zulassungsbehörde, hat es die Entscheidung in geeigneter Weise in den Fahrzeugpapieren zu vermerken und die Zulassungsbehörde zu unterrichten."
- 37.
- Steuerbeamten-Ausbildungsgesetz in der Fassung vom 14. September 1976 (BGBl. I S. 2793), zuletzt geändert durch § 3 des Gesetzes vom 13. März 1985 (BGBl. I S. 554)Dem § 5 wird folgender Absatz 5 angefügt:"(5) Solange in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet nicht in ausreichender Zahl Bewerber zur Verfügung stehen, welche die Einstellungsvoraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen, gelten die in Anlage I Kapitel XIX zum Vertrag vereinbarten Übergangsregelungen zum Bundesbeamtengesetz entsprechend. Der Bundesminister der Finanzen regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet die Einführung der Beamten des höheren Dienstes."
- 38.
- Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamten in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. September 1982 (BGBl. I S. 1257)Dem § 4 wird folgender Absatz 4 angefügt:"(4) Der Bundesminister der Finanzen regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Voraussetzungen für die Bestellung zum hauptamtlich Lehrenden in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet."
- 39.
- Haushaltsgrundsätzegesetz vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juli 1990 (BGBl. I S. 1446)In § 1 wird folgender Satz 3 angefügt:"Die Länder Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Sachsen und Thüringen sowie das Land Berlin für den Teil, für den das Gesetz bisher nicht galt, haben den Gesetzgebungsauftrag nach Satz 2 bis zum 31. März 1991 zu erfüllen."
- 40.
- Vertrag vom 18. Mai 1990 über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion (BGBl. 1990 II S. 518)Der Vertrag wird in der Anlage I Artikel 5 um folgenden Absatz ergänzt:"(8) Ist für ein Guthaben einer natürlichen oder juristischen Person oder Stelle kein Umstellungsantrag gestellt worden, kann das kontoführende Geldinstitut auf Antrag des Berechtigten und mit Zustimmung der Prüfbehörde Währungsumstellung beim Minister der Finanzen die Umstellung des am 30. Juni 1990 vorhandenen, auf Mark der Deutschen Demokratischen Republik lautenden Guthabens in Deutsche Mark vornehmen, wenn die Nicht-Umstellung eine besondere Härte darstellt. Eine besondere Härte im Sinne dieser Bestimmung liegt insbesondere vor, wenn Mittel der öffentlichen Hand oder zur Fortführung von Betrieben dringend erforderliche Mittel nicht umgestellt werden oder bei natürlichen Personen durch die Nicht-Umstellung ein unangemessener Nachteil entstünde. Der Antrag ist innerhalb von vier Wochen nach Inkrafttreten dieser Bestimmung zu stellen. Die Prüfbehörde hat die Deutsche Bundesbank von allen Anträgen zu unterrichten."
- 41.
- Die Verordnung über die Erstattung von Umsatzsteuer an die Ständige Vertretung der Deutschen Demokratischen Republik und ihre Mitglieder in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Oktober 1988 (BGBl. I S. 1782) wird aufgehoben.
- 42.
- Drittes Überleitungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 603-5, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 30. August 1971 (BGBl. I S. 1426),Anlage 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Nummern 1, 3 und 4 werden gestrichen.
- b)
- Die in Buchstabe a) aufgeführte Änderung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.
- 43.
- Die Verordnung des Landes Berlin vom 8. Februar 1978 zur Durchführung des Gesetzes zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes vom 3. August 1950 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin S. 745) tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1990 außer Kraft.
- 44.
- Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Oktober 1983 (BGBl. I S. 1261), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 25. Juni 1990 (BGBl. II S. 518)Der XI. Abschnitt (§§ 161 bis 166) wird aufgehoben.
- 45.
- Gesetz über die Errichtung der "Staatlichen Versicherung der in Abwicklung"§ 1Gründung der AnstaltHiermit wird die Staatliche Versicherung der Deutschen Demokratischen Republik in Abwicklung (Anstalt) gegründet. Sie ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts.§ 2Übertragung von Rechten und Pflichten der "Staatlichen Versicherung der DDR"Auf die Anstalt werden hiermit die Rechte und Pflichten des Versicherers aus den privaten Versicherungsverhältnissen übertragen, die bis zum 30. Juni 1990 bei dem unter der Firma "Staatliche Versicherung der DDR" handelnden Versicherungsunternehmen entstanden sind, soweit sie nicht auf die Deutsche Lebensversicherungs-Aktiengesellschaft übergegangen sind.§ 3Aufgabe der AnstaltAufgabe der Anstalt ist die Abwicklung der Versicherungsverhältnisse, die nach § 2 auf sie übertragen worden sind. Die Anstalt kann sich dazu anderer Unternehmen bedienen; die insofern bereits getroffenen Vorkehrungen werden nach Möglichkeit beibehalten.§ 4VorstandDer Vorstand des Unternehmens besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. Sie werden vom Verwaltungsrat bestellt und abberufen. Aufgabe des Vorstandes ist die Führung der Geschäfte. Der Vorstand vertritt die Anstalt gerichtlich und außergerichtlich.§ 5VerwaltungsratDer Verwaltungsrat besteht aus dem Vorsitzenden und mindestens zwei weiteren Personen. Sie werden vom Bundesminister der Finanzen auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Wiederbestellung ist zulässig.§ 6Satzung der AnstaltDie Satzung der Anstalt wird vom Verwaltungsrat beschlossen. Sie bedarf der Genehmigung durch den Bundesminister der Finanzen.§ 7AufsichtDie Anstalt unterliegt der Aufsicht des Bundesministers der Finanzen.§ 8RechnungslegungDie Anstalt ist zur Rechnungslegung nach den für Versicherungsunternehmen geltenden Vorschriften verpflichtet.§ 9Abwicklungs- und VerwaltungskostenDie aus § 3 folgenden Abwicklungskosten und die Kosten der Verwaltung der Anstalt trägt die durch das Treuhandgesetz vom 17. Juni 1990 (GBl. I S. 300) errichtete Treuhandanstalt.§ 10Auflösung der AnstaltDer Bundesminister der Finanzen löst die Anstalt auf, sobald die nach § 2 auf sie übergegangenen Versicherungsverhältnisse abgewickelt sind.
- 46.
- Gesetz über die Überleitung der Staatsbank Berlin§ 1Der Bund tritt in die Verbindlichkeiten aus der Gewährträgerhaftung der Deutschen Demokratischen Republik für die Staatsbank Berlin ein. Dies gilt nicht für Verbindlichkeiten, die nach einer Übertragung der Beteiligung auf Länder oder nach einer Übertragung nach § 2 begründet werden. Satz 1 gilt für von der Staatsbank Berlin in Abwicklung begründete neue Verbindlichkeiten entsprechend. Wird der Bund aus der Gewährträgerhaftung in Anspruch genommen, wird die Belastung in die Gesamtverschuldung des Republikhaushalts einbezogen und nach Herstellung der deutschen Einheit in das nicht rechtsfähige Sondervermögen nach Artikel 23 Abs. 1 des Einigungsvertrages übernommen. Als Inanspruchnahme aus der Gewährträgerhaftung gelten auch Leistungen zu ihrer Abwendung.§ 2(1) Der Bundesminister der Finanzen kann zur Ausführung des Artikels 23 Abs. 7 des Einigungsvertrages sowie zur Herstellung einer gesunden Struktur der öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, das Vermögen der Staatsbank Berlin als Ganzes ohne Abwicklung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf ein öffentlich-rechtliches Kreditinstitut oder einen anderen Rechtsträger (Rechtsträger) oder Teile des Vermögens der Staatsbank Berlin, jeweils als Gesamtheit, gegebenenfalls ohne Abwicklung auf einen oder mehrere Rechtsträger übertragen. Bei Teilübertragungen sind in der Verordnung oder in einer ihren Bestandteil bildenden Anlage die jeweils auf jeden übernehmenden Rechtsträger übergehenden Gegenstände und Verbindlichkeiten zu bezeichnen. Werden nach der Verordnung Gegenstände oder Verbindlichkeiten von einer Übertragung nicht erfaßt, so ist dieser Teil des Vermögens abzuwickeln.(2) Vor Erlaß der Verordnung sind die Leitungs- und Aufsichtsorgane der Staatsbank Berlin und der beteiligten Rechtsträger zu hören.(3) Die Übertragung wird am Ende des Tages nach der Verkündung der Verordnung im Bundesgesetzblatt wirksam. Das Vermögen der Staatsbank Berlin geht einschließlich der Verbindlichkeiten, gegebenenfalls nach Maßgabe der in der Verordnung oder in ihrer Anlage festgelegten Aufteilung, auf den oder die in der Verordnung bezeichneten Rechtsträger über. § 613a des Bürgerlichen Gesetzbuches gilt nicht. Bei einer Übertragung des gesamten Vermögens erlischt die Staatsbank Berlin. Auf Grund der Übertragung werden keine Steuern erhoben.(4) Im Falle der Übertragung von Vermögen der Staatsbank Berlin auf die Deutsche Girozentrale, Deutsche Kommunalbank kann diese für die in Artikel 1 des Einigungsvertrages genannten Länder die Aufgabe einer gemeinsamen Landesbank übernehmen.
- 47.
- Gesetz über die Errichtung eines Fonds "Kreditabwicklungsfonds"§ 1Errichtung des FondsEs wird ein Fonds mit dem Namen "Kreditabwicklungsfonds" als Sondervermögen des Bundes errichtet.§ 2Zweck des Fonds(1) Der Fonds übernimmt
- 1.
- die bei Wirksamwerden des Beitritts der Deutschen Demokratischen Republik zum Geltungsbereich des Grundgesetzes bestehende Gesamtverschuldung des Republikhaushalts,
- 2.
- die Verbindlichkeiten aus der Zuteilung von Ausgleichsforderungen gemäß Artikel 8 § 4 Abs. 6 der Anlage I zu dem Vertrag über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik vom 18. Mai 1990 (BGBl. 1990 II S. 518)
- 3.
- die Verpflichtungen des Bundes aus der Gewährträgerhaftung für die Staatsbank Berlin gemäß Artikel 23 Abs. 7 des Einigungsvertrages,
- 4.
- die Kosten der Abwicklung von Forderungen und Verbindlichkeiten aus der Wahrnehmung staatlicher Aufgaben der Deutschen Demokratischen Republik gegenüber dem Ausland und der Bundesrepublik Deutschland gemäß Artikel 24 Abs. 2 des Einigungsvertrages.
- 1.
- zur Tilgung von Schulden des Fonds,
- 2.
- zur Deckung anfallender Zins- und Kreditbeschaffungskosten,
- 3.
- zum Zwecke des Ankaufs von Schuldtiteln des Fonds im Wege der Marktpflege bis zu zehn vom Hundert der umlaufenden Schuldtitel.
Anlage I Kap IV B III Anlage I Kapitel IV Sachgebiet B - Haushalts- und Finanzwesen Abschnitt III
- 1.
- (nicht mehr anzuwenden)
- 2.
- Erstes Überleitungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 603-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juni 1977 (BGBl. I S. 801)mit folgenden Maßgaben:
- a)
- Bund und Länder tragen die Kosten der Rückführung, der Suchdienste, der Erstaufnahme, der vorläufigen Unterbringung und Eingliederung von Aussiedlern entsprechend der derzeitigen Praxis.
- b)
- § 1 Abs. 1 Nr. 8, Abs. 2 und 3, § 4 Abs. 2 und § 21 treten in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet am 1. Januar 1991 in Kraft.
- c)
- Im übrigen findet das Gesetz keine Anwendung.
- 3.
- (nicht mehr anzuwenden)
- 4.
- Das Gesetz zur Neuordnung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7633-1, veröffentlichen bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705)mit folgender Maßgabe:Die §§ 2 bis 6a werden in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet nicht angewendet.
Anlage I Kap V Anlage I Kapitel V Geschäftsbereich des Bundesministers für Wirtschaft
(Fundstelle in der Anlage I des EinigVtr - BGBl. II 1990, 996 - 1009)
Der Text des Kapitels ist in Sachgebiete und Abschnitte untergliedert.
Er ist wie folgt abrufbar:
- a)
- kapitelbezogen (z. B. EinigVtr Anlage I Kap V) - Ausgegeben werden alle Dokumente zum Kapitel V der Anlage I -
- b)
- sachgebietsbezogen (z. B. EinigVtr Anlage I Kap V F) - Ausgegeben werden alle Dokumente zum Sachgebiet F des Kapitels V der Anlage I -
- c)
- abschnittsbezogen (z. B. EinigVtr Anlage I Kap V F II) - Ausgegeben wird das Dokument zum Abschnitt II des Sachgebiets F des Kapitels V der Anlage I -
Anlage I Kap V A I Anlage I Kapitel V Sachgebiet A - Allgemeines Wirtschaftsrecht, Wirtschaftspolitik, Wettbewerbs- und Preisrecht Abschnitt I
Von dem Inkrafttreten des Bundesrechts gemäß Artikel 8 des Vertrages sind ausgenommen:
Verordnung PR Nr. 63/50 vom 21. September 1950 über einen Preisausgleich für die eisenverbrauchende Wirtschaft in West-Berlin (BAnz. Nr. 189 vom 30. September 1950), zuletzt geändert durch die Verordnung PR 13/67 vom 22. Dezember 1967 (BAnz. Nr. 244 vom 30. Dezember 1967)
Anlage I Kap V A II Anlage I Kapitel V Sachgebiet A - Allgemeines Wirtschaftsrecht, Wirtschaftspolitik, Wettbewerbs- und Preisrecht Abschnitt II
- 1.
- Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" vom 6. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1861), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2140)§ 6 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:"Der Planungsausschuß beschließt mit den Stimmen des Bundes und der Mehrheit der Stimmen der Länder."
- 2.
- Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 140-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. Oktober 1989 (BGBl. I S. 1853)
- 1.
- § 26a wird wie folgt gefaßt:"§ 26aAnzeige der Ausübung der tatsächlichen GewaltWer am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet die tatsächliche Gewalt über Kriegswaffen ausübt, die er zuvor erlangt hat, hat dies dem Bundesamt für Wirtschaft unter Angabe von Waffenart, Stückzahl, Waffennummer oder sonstiger Kennzeichnung binnen zwei Monaten nach dem Wirksamwerden des Beitritts anzuzeigen, sofern er nicht von dem Genehmigungserfordernis für den Erwerb der tatsächlichen Gewalt freigestellt oder nach § 26b angewiesen ist. Nach Ablauf dieser Frist darf die tatsächliche Gewalt über anmeldepflichtige, jedoch nicht angemeldete Kriegswaffen nicht mehr ausgeübt werden."
- 2.
- Nach § 26a wird folgender § 26b eingefügt:"§ 26bÜbergangsregelungen für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet(1) Eine vor dem Tage des Wirksamwerdens des Beitritts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet begonnene oder in Aussicht genommene und nicht aufschiebbare Handlung, die nach diesem Gesetz der Genehmigung bedarf, kann vorläufig genehmigt werden. In diesen Fällen ist die erforderliche Genehmigung binnen eines Monats nach Erteilung der vorläufigen Genehmigung zu beantragen. Wird die Genehmigung versagt, so kann dem Antragsteller in entsprechender Anwendung des § 9 eine angemessene Entschädigung gewährt werden, wenn es auch im Hinblick auf ein schutzwürdiges Vertrauen auf die bisherige Rechtslage eine unbillige Härte wäre, die Entschädigung zu versagen.(2) Für völkerrechtliche Vereinbarungen der Deutschen Demokratischen Republik, soweit sie die Lieferung oder die Instandhaltung von Kriegswaffen zum Gegenstand haben, gilt abweichend von § 27 folgendes:
- 1.
- Soweit vor dem Tage des Wirksamwerdens des Beitritts staatliche Aufträge zur Herstellung oder zur Ausfuhr in oder zur Einfuhr aus Mitgliedstaaten des Warschauer Vertrages für das Jahr 1990 angewiesen sind, gelten die zur Durchführung dieser Anweisungen erforderlichen, nach § 2 oder § 3 genehmigungsbedürftigen Handlungen als genehmigt.
- 2.
- Bei Anweisungen im Sinne der Nummer 1 in bezug auf Staaten, die nicht Mitgliedstaaten des Warschauer Vertrages sind, können genehmigungsbedürftige, aber unaufschiebbare Handlungen vorläufig genehmigt werden; Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
Anlage I Kap V A III Anlage I Kapitel V Sachgebiet A - Allgemeines Wirtschaftsrecht, Wirtschaftspolitik, Wettbewerbs- und Preisrecht Abschnitt III
(Abschnitt III Nr. 1 bis 4 nicht mehr anzuwenden)
Anlage I Kap V B II Anlage I Kapitel V Sachgebiet B - Berufsrecht, Recht der beruflichen Bildung Abschnitt II
- 1.
- Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 1975 (BGBl. I S. 2803), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juli 1990 (BGBl. I S. 1462)§ 134a werden folgende Absätze 4 und 5 angefügt:"(4) Für Bewerber, die deutsche Staatsangehörige oder Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften sind und am 31. Dezember 1989 ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet hatten und die den Antrag auf Zulassung zur Prüfung bis zum 31. Dezember 1996 stellen, gelten die §§ 8 und 131 mit der Maßgabe, daß
- 1.
- auf den Nachweis des abgeschlossenen Hochschulstudiums nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 auch dann verzichtet werden kann, wenn der Bewerber sich in mindestens zehnjähriger Tätigkeit als Mitarbeiter einer auf dem Gebiet des wirtschaftlichen Prüfungswesens tätigen Person, eines Prüfungsverbandes oder einer sonstigen Prüfungseinrichtung bewährt hat,
- 2.
- nach § 131 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ausreicht, wenn der Bewerber im Zeitpunkt der Antragstellung Steuerberater oder Rechtsanwalt ist und mindestens zwei Jahre den Beruf eines Steuerberaters, Steuerbevollmächtigten oder Rechtsanwalts ausgeübt hat.
Anlage I Kap V B III Anlage I Kapitel V Sachgebiet B - Berufsrecht, Recht der beruflichen Bildung Abschnitt III
- 1.
- Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 (BGBl. 1966 I S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 43 des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBl. I S. 1221), sowie die nach § 7 Abs. 2, §§ 25, 27a Abs. 1, § 40 und § 46 Abs. 3 Satz 3 der Handwerksordnung erlassenen Rechtsverordnungenmit folgenden Maßgaben:
- a)
- Eine am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet bestehende Berechtigung,
- aa)
- ein Handwerk als stehendes Gewerbe selbständig zu betreiben,
- bb)
- zum Einstellen oder zur Ausbildung von Lehrlingen in Handwerksbetrieben oder
- cc)
- zur Führung des Meistertitels
- b)
- Einkaufs- und Liefergenossenschaften und Arbeitsgemeinschaften der Produktionsgenossenschaften des Handwerks bleiben Mitglied der Handwerkskammer, soweit sie Mitglied der Handwerkskammer sind.
- c)
- Gewerbetreibende, die am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet berechtigt sind, ein Handwerk als stehendes Gewerbe selbständig zu betreiben, werden auf Antrag oder von Amts wegen mit dem Handwerk der Anlage A der Handwerksordnung in die Handwerksrolle eingetragen, das dem bisherigen Handwerk zugeordnet werden kann. Führen solche Gewerbetreibende rechtmäßig den Titel Meister des Handwerks, sind sie berechtigt, den Meistertitel des Handwerks der Anlage A der Handwerksordnung zu führen.
- d)
- Gewerbetreibende, die am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet selbständig ein stehendes Gewerbe betreiben, das dort nicht als Handwerk eingestuft, jedoch in der Anlage A der Handwerksordnung als Handwerk aufgeführt ist, werden auf Antrag oder von Amts wegen mit diesem Handwerk in die Handwerksrolle eingetragen.
- e)
- Buchstabe c) Satz 1 findet auf Gewerbetreibende, die ein handwerksähnliches Gewerbe betreiben, entsprechende Anwendung.
- f)
- bis h) (nicht mehr anzuwenden)
- i)
- Die am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts laufenden Prüfungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt.
- k)
- bis m) (nicht mehr anzuwenden)
- n)
- Der Bundesminister für Wirtschaft kann durch Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 2 der Handwerksordnung bestimmen, welche Prüfungen von Meistern der volkseigenen Industrie, die bis zum 31. Dezember 1991 abgelegt worden sind, mit welcher Maßgabe als ausreichende Voraussetzung für die Eintragung in die Handwerksrolle anerkannt werden.
- o)
- Prüfungszeugnisse nach der Systematik der Ausbildungsberufe sowie der Systematik der Facharbeiterberufe in Handwerksberufen aus dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet stehen Gesellenprüfungszeugnisse nach § 31 Abs. 2 der Handwerksordnung gleich.
- 2.
- (nicht mehr anzuwenden)
- 3.
- Schornsteinfegergesetz vom 15. September 1969 (BGBl. I S. 1634, 2432), zuletzt geändert durch Artikel 76 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261),mit folgenden Maßgaben:
- a)
- bis d) (nicht mehr anzuwenden)
- e)
- Zu den Aufgaben des Bezirksschornsteinfegermeisters in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet gemäß § 13 Abs. 1 gehören auch
- aa)
- Ausstellung der Bescheinigung bei der Prüfung von Feuerstätten zum Anschluß an bestehende Hausschornsteine;
- bb)
- Überprüfung der Funktionsfähigkeit gewerblicher und privater Be- und Entlüftungsanlagen.
- 4.
- (nicht mehr anzuwenden)
Anlage I Kap V C I Anlage I Kapitel V Sachgebiet C - Gewerberecht, Recht der Technik, Gewerbe- und Filmförderung Abschnitt I
Von dem Inkrafttreten des Bundesrechts gemäß Artikel 8 des Vertrages sind ausgenommen:
Gesetz zur Abwicklung und Entflechtung des ehemaligen reichseigenen Filmvermögens in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 703-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. Februar 1974 (BGBl. I S. 444), mit Ausnahme des § 15 Satz 2.
Anlage I Kap V C II Anlage I Kapitel V Sachgebiet C - Gewerberecht, Recht der Technik, Gewerbe- und Filmförderung Abschnitt II
- 1.
- Verordnung zum Filmförderungsgesetz vom 22. Juli 1976 (BGBl. I S. 2021)In die Anlage 1 der Verordnung wird nach "Internationales Kurzfilmfestival, Krakau" die "Internationale Dokumentar- und Kurzfilmwoche für Kino und Fernsehen, Leipzig" eingefügt.
Anlage I Kap V C III Anlage I Kapitel V Sachgebiet C - Gewerberecht, Recht der Technik, Gewerbe- und Filmförderung Abschnitt III
- 1.
- und 2. (nicht mehr anzuwenden)
- 3.
- Eichgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1985 (BGBl. I S. 410), zuletzt geändert gemäß Artikel 12 der Verordnung vom 26. November 1986 (BGBl. I S. 2089),mit folgenden Maßgaben:
- a)
- Meßgeräte, für die das Amt für Standardisierung, Meßwesen und Warenprüfung der Deutschen Demokratischen Republik eine Bauartzulassung erteilt hat, sind in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet für die Gültigkeitsdauer der Zulassung, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 1993, zur Ersteichung und unbefristet zur Nacheichung zugelassen.
- b)
- bis f) (nicht mehr anzuwenden)
- 4.
- Eichordnung vom 12. August 1988 (BGBl. I S. 1657)mit folgenden Maßgaben:
- a)
- Die Überleitungsregelung für Meßgeräte, die nach dem Eichgesetz eichpflichtig sind, gilt auch für Meßgeräte, die nach der Eichordnung eichpflichtig sind.
- b)
- bis e) (nicht mehr anzuwenden)
- 5.
- Fertigpackungsverordnung vom 18. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1585), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. Mai 1990 (BGBl. I S. 991),mit folgenden Maßgaben:
- a)
- Fertigpackungen dürfen in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit einer von den Vorschriften des § 16 des Eichgesetzes und der §§ 6 bis 11, 18 und 20 der Fertigpackungsverordnung abweichenden, den am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts dort geltenden Vorschriften entsprechenden Füllmengenangabe bis zum 31. Dezember 1992 erstmals in den Verkehr gebracht und unbefristet weiter abgegeben werden.
- b)
- Fertigpackungen mit den in Anlage 1 Nr. 1a und 2a zur Fertigpackungsverordnung genannten Erzeugnissen mit einer Nennfüllmenge von 0,7 l dürfen in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet bis zum 31. Dezember 1992 erstmals in den Verkehr gebracht und unbefristet weiter abgegeben werden. Fertigpackungen mit den in Anlage 1 Nr. 2b, 5 und 6 zur Fertigpackungsverordnung genannten Erzeugnissen dürfen in diesem Gebiet bis zum 31. Dezember 1992 mit einer in diesen Nummern nicht zugelassenen Nennfüllmenge erstmals in den Verkehr gebracht und unbefristet weiter abgegeben werden, wenn die Nennfüllmenge der Fertigpackungen einem Wert entspricht, mit dem das betreffende Erzeugnis vor dem Tage des Wirksamwerdens des Beitritts in diesem Gebiet in Fertigpackungen in den Verkehr gebracht werden durfte.
- c)
- (nicht mehr anzuwenden)
- 6.
- (nicht mehr anzuwenden)
Anlage I Kap V D I Anlage I Kapitel V Sachgebiet D - Recht des Bergbaus und der Versorgungswirtschaft Abschnitt I
- 1.
- Zweites Verstromungsgesetz vom 5. September 1966 (BGBl. I S. 545), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. August 1980 (BGBl. I S. 1605)
- 2.
- Drittes Verstromungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1990 (BGBl. I S. 917).
- 3.
- Gesetz über das Zollkontingent über feste Brennstoffe in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 1980 (BGBl. I S. 1945)
Anlage I Kap V D II Anlage I Kapitel V Sachgebiet D - Recht des Bergbaus und der Versorgungswirtschaft Abschnitt II
- 1.
- Die Verordnung über die Errichtung wirtschaftlicher Pflichtgemeinschaften in der Braunkohlenwirtschaft in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 703-11, veröffentlichten bereinigten Fassung wird aufgehoben.
- 2.
- Die Erste Verordnung zur Durchführung der Verordnung über die Errichtung wirtschaftlicher Pflichtgemeinschaften in der Braunkohlenwirtschaft in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 703-11-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 95 Nr. 6 des Gesetzes vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341), wird aufgehoben.
- 3.
- Mineralöldatengesetz vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2353)
- a)
- § 3 Abs. 1 Nr. 2 zweiter Halbsatz wird gestrichen.
- b)
- In § 3 Abs. 1 Nr. 4 werden die Worte "Bundeswehr und verbündete Streitkräfte" durch die Worte "deutschen und ausländischen Streitkräfte" ersetzt.
- 4.
- Gesetz über den Abbau von Salzen im Grenzgebiet an der Werra vom 3. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1430)
- 1.
- § 3 wird wie folgt geändert:"Auf die untertägige Ausübung der Befugnisse, die sich aus den in den Abbaugebieten A belegenen Bergbauberechtigungen (Bergwerkseigentum, Bewilligungen) für die Aufsuchung, Gewinnung, Aneignung und Aufbereitung der in § 2 Abs. 1 Satz 2 genannten Bodenschätze ergeben, finden die Gesetze, Verordnungen und sonstigen Vorschriften Anwendung, die am Sitz des in den Abbaugebieten A untertägig tätigen Unternehmens für die durchzuführenden Tätigkeiten gelten."
- 2.
- § 5 wird wie folgt geändert:"Auf die untertägige Ausübung der Befugnisse, die sich aus dem Recht zur untertägigen Untersuchung und Gewinnung von Stein-, Kali-, Magnesia- und Borsalzen in den Abbaugebieten B ergeben, finden die Gesetze, Verordnungen und sonstigen Vorschriften Anwendung, die am Sitz des in den Abbaugebieten B untertägig tätigen Unternehmens für die durchzuführenden Tätigkeiten gelten."
- 3.
- Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:"Das in den Abbaugebieten A tätige Unternehmen ist verpflichtet, die in § 4 Nr. 2 und 3 näher bezeichneten Bedingungen einzuhalten. Das in den Abbaugebieten B tätige Unternehmen ist verpflichtet, die in § 4 Nr. 2 und 3 näher bezeichneten Bedingungen in gleicher Weise auf seiner Seite der Markscheide einzuhalten."
Anlage I Kap V D III Anlage I Kapitel V Sachgebiet D - Recht des Bergbaus und der Versorgungswirtschaft Abschnitt III
- 1.
- Bundesberggesetz vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Februar 1990 (BGBl. I S. 215),mit folgenden Maßgaben:
- a)
- (nicht mehr anzuwenden)
- b)
- Untersuchungs-, Gewinnungs- und Speicherrechte des Staates im Sinne des § 5 Abs. 2 bis 4 des Berggesetzes der Deutschen Demokratischen Republik, die Dritten zur Ausübung übertragen worden sind (alte Rechte), werden nach Maßgabe der Buchstaben c) bis g) aufrechterhalten. Soweit sich daraus nichts anderes ergibt, erlischt das Untersuchungs-, Gewinnungs- und Speicherrecht des Staates im Sinne des § 5 des Berggesetzes der Deutschen Demokratischen Republik.
- c)
- Untersuchungsrechte erlöschen zwölf Monate nach dem Tage des Wirksamwerdens des Beitritts. § 14 Abs. 1 ist für die Erteilung einer Erlaubnis und insoweit mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß an die Stelle des Inhabers einer Erlaubnis der durch ein Lagerstätteninteressengebiet Begünstigte tritt, das auf der Grundlage der Lagerstättenwirtschaftsanordnung vom 15. März 1971 (GBl. II Nr. 34 S. 279) festgelegt worden ist.
- d)
- (1) bis (3) (nicht mehr anzuwenden)(4) Ein bestätigtes Gewinnungsrecht gilt für die Bodenschätze, die Zeit und den Bereich, für die es bestätigt wird,
- 1.
- in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1.1. und 1.2. erster und dritter Anstrich als Bewilligung im Sinne des § 8,
- 2.
- im Falle des Absatzes 2 Nr. 1.2. zweiter Anstrich als Bergwerkseigentum im Sinne des § 151.
- e)
- Für Gewinnungsrechte an anderen mineralischen Rohstoffen gilt Buchstabe d) entsprechendmit folgenden Maßgaben:
- aa)
- und bb) (nicht mehr anzuwenden)
- cc)
- Die Übertragung der Bewilligung (§ 22) bedarf der Zustimmung des Grundeigentümers. Eine Verleihung von Bergwerkseigentum ist ausgeschlossen. § 31 findet keine Anwendung.
- f)
- (früherer Satz 1 nicht mehr anzuwenden)
Auf Untersuchungen des Untergrundes und auf Untergrundspeicher findet § 126 mit der Maßgabe Anwendung, daß auch die Vorschriften der §§ 107 bis 125 entsprechende Anwendung finden. - g)
- § 153 Satz 2 und 3 und die §§ 159 und 160 finden auf bestätigte alte Rechte entsprechende Anwendung.
- h)
- Die §§ 50 bis 62 und 169 sind mit folgender Maßgabe anzuwenden:
- aa)
- Technische Betriebspläne, die am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts nach dem Berggesetz der Deutschen Demokratischen Republik und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften genehmigt sind, gelten, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, für die Dauer ihrer Laufzeit, höchstens jedoch bis zum 31. Dezember 1991 als im Sinne der §§ 50 bis 56 zugelassen. Technische Betriebspläne mit einer Laufzeit bis längstens zum 31. Dezember 1990 können bei Fortführung des Vorhabens ohne wesentliche Veränderung nach Maßgabe des bis zum Tage des Wirksamwerdens des Beitritts geltenden Rechts bis längstens 31. Dezember 1991 verlängert werden. Technische Betriebspläne für die am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts laufende oder künftige Einstellung eines Betriebes, die vor dem 1. Oktober 1990 genehmigt worden sind, sind innerhalb einer Frist von vier Monaten nach dem Tage des Wirksamwerdens des Beitritts der zuständigen Behörde zur Zulassung als Abschlußbetriebsplan einzureichen; § 169 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Für Tätigkeiten und Einrichtungen im Sinne der §§ 2, 126 bis 129 und 131, die erst mit dem Wirksamwerden des Beitritts der Betriebsplanpflicht unterliegen, gilt § 169 Abs. 1 Nr. 1 und 2 entsprechend. § 169 Abs. 2 Satz 2 findet keine Anwendung. In allen Fällen ist der Nachweis der Berechtigung im Sinne des § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 unverzüglich nach der Entscheidung über die Bestätigung, bei Erlaubnissen innerhalb von zwölf Monaten nach dem Tage des Wirksamwerdens des Beitritts zu führen.
- bb)
- § 52 Abs. 2a gilt nicht für Vorhaben, bei denen das Verfahren zur Zulassung des Betriebes, insbesondere zur Genehmigung eines technischen Betriebsplanes, am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts bereits begonnen war.
- cc)
- (nicht mehr anzuwenden)
- i)
- Festgesetzte Bergbauschutzgebiete im Sinne des § 11 des Berggesetzes der Deutschen Demokratischen Republik, bei denen nach Feststellung der für die Zulassung von Betriebsplänen zuständigen Behörde innerhalb der nächsten fünfzehn Jahre eine bergbauliche Inanspruchnahme von Grundstücken zu erwarten ist, gelten für den Bereich des Feldes, für das das Gewinnungsrecht bestätigt worden ist, als Baubeschränkungsgebiete nach §§ 107 bis 109 mit der Maßgabe, daß § 107 Abs. 4 unabhängig von den Voraussetzungen für die Festsetzung der Bergbauschutzgebiete gilt, aber erstmalig ab 1. Januar 1995 anzuwenden ist, es sei denn, daß der durch die Baubeschränkung begünstigte Unternehmer eine frühere Aufhebung beantragt. Im übrigen gelten Bergbauschutzgebiete mit dem Tage des Wirksamwerdens des Beitritts als aufgehoben. Das Register der nach Satz 1 als Baubeschränkungsgebiete geltenden Bergbauschutzgebiete gilt als archivmäßige Sicherung nach § 107 Abs. 2.
- k)
- § 112 findet mit der Maßgabe Anwendung, daß als Verstoß auch die Unterlassung oder die nicht ordnungsgemäße Durchführung von Maßnahmen im Sinne der §§ 110 oder 111 gilt, sofern diese vor dem Tage des Wirksamwerdens des Beitritts in bergbaulichen Stellungnahmen gefordert wurde, zu deren Einholung der Bauherr nach dem Berggesetz der Deutschen Demokratischen Republik und den dazu erlassenen Rechtsvorschriften verpflichtet war. Die §§ 114 bis 124 gelten mit der Maßgabe, daß die Haftung nach diesen Vorschriften nur für die Schäden gilt, die ausschließlich ab dem Tage des Wirksamwerdens des Beitritts verursacht werden. Im übrigen sind die für derartige Schäden vor dem Tage des Beitritts geltenden Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik anzuwenden. An die Stelle der in § 124 Abs. 2 enthaltenen planungsrechtlichen Verfahrensabschnitte treten die entsprechenden Verfahrensabschnitte nach dem fortgeltenden Recht der Deutschen Demokratischen Republik, soweit nicht Recht des Gebiets, in dem das Bundesberggesetz schon vor dem Beitritt gegolten hat, auf das in Artikel 3 des Vertrages genannte Gebiet übergeleitet wird.
- l)
- Soweit im übrigen auf Rechtsvorschriften verwiesen wird, die nicht auf das in Artikel 3 des Vertrages genannte Gebiet übergeleitet werden, treten an deren Stelle die entsprechenden Vorschriften des fortgeltenden Rechts der Deutschen Demokratischen Republik.
- m)
- Der Bundesminister für Wirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über
- aa)
- eine andere Zuordnung der in Buchstabe a) erfaßten mineralischen Rohstoffe, soweit dies die im Verhältnis zu § 3 Abs. 3 und 4 geltenden anderen oder unbestimmten Kriterien erfordern,
- bb)
- eine Verlängerung der in diesem Gesetz geforderten Fristen um höchstens sechs Monate, soweit das mit Rücksicht auf die erforderliche Anpassung geboten ist,
- cc)
- nähere Einzelheiten zur Aufrechterhaltung und Bestätigung alter Rechte im Sinne des Buchstaben b) sowie für die nach Buchstabe i) als Baubeschränkungsgebiete geltenden Bergbauschutzgebiete und zu deren Aufhebung.
- 2.
- bis 9. (nicht mehr anzuwenden)
- 10.
- Verordnung über Heizkostenabrechnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar 1989 (BGBl. I S. 115)mit folgenden Maßgaben:
- a)
- und b) (nicht mehr anzuwenden)
- c)
- Soweit und solange die nach Landesrecht zuständigen Behörden des in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebietes noch nicht die Eignung sachverständiger Stellen gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 der Verordnung bestätigt haben, können Ausstattungen zur Verbrauchserfassung verwendet werden für die eine sachverständige Stelle aus dem Gebiet, in dem die Verordnung schon vor dem Beitritt gegolten hat, die Bestätigung im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 erteilt hat.
- d)
- und e) (nicht mehr anzuwenden)
- f)
- § 11 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b) ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Datums "1. Juli 1981" das Datum "1. Januar 1991" tritt.
- g)
- (nicht mehr anzuwenden)
- 11.
- bis 16. (nicht mehr anzuwenden)
- 17.
- Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme vom 20. Juni 1980 (BGBl. I S. 742), geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 19. Januar 1989 (BGBl. I S. 109),mit folgenden Maßgaben:
- a)
- (nicht mehr anzuwenden)
- b)
- Abweichend von § 10 Abs. 4 bleibt das am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts bestehende Eigentum eines Kunden an einem Hausanschluß, den er auf eigene Kosten errichtet oder erweitert hat, bestehen, solange er das Eigentum nicht auf das Fernwärmeversorgungsunternehmen überträgt.
- c)
- und d) (nicht mehr anzuwenden)
- 18.
- (nicht mehr anzuwenden)
Anlage I Kap V E III Anlage I Kapitel V Sachgebiet E - Recht der gewerblichen Wirtschaft Abschnitt III
(Abschnitt III nicht mehr anzuwenden)
Anlage I Kap V F II Anlage I Kapitel V Sachgebiet F - Außenwirtschaftsrecht Abschnitt II
- 1.
- Außenwirtschaftsgesetz vom 28. April 1961 (BGBl. I S. 481), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juli 1990 (BGBl. I S. 1460)
- 1.
- In § 4 Abs. 1 Nr. 2 werden die Worte "mit Ausnahme des Währungsgebiets der Mark der Deutschen Demokratischen Republik" gestrichen.
- 2.
- § 46 Abs. 2 Satz 2 wird gestrichen.
- 2.
- Außenwirtschaftsverordnung vom 18. Dezember 1986 (BGBl I S. 2671), zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. August 1990 (BAnz. S. 4013, 4025)
- 1.
- § 19 Abs. 1 Nr. 17a wird aufgehoben.
- 2.
- § 19 Abs. 1 Nr. 31a letzter Halbsatz wird aufgehoben.
- 3.
- § 19 Abs. 1 Nr. 41c wird aufgehoben.
- 4.
- § 21 wird aufgehoben.
- 5.
- § 32 Abs. 1 Nr. 36c wird aufgehoben.
- 6.
- § 72 wird aufgehoben
Anlage I Kap VI Anlage I Kapitel VI Geschäftsbereich des Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
(Fundstelle in der Anlage I des EinigVtr - BGBl. II 1990, 1010 - 1018)
Der Text des Kapitels ist in Sachgebiete und Abschnitte untergliedert.
Er ist wie folgt abrufbar:
- a)
- kapitelbezogen (z. B. EinigVtr Anlage I Kap VI) - Ausgegeben werden alle Dokumente zum Kapitel VI der Anlage I -
- b)
- sachgebietsbezogen (z. B. EinigVtr Anlage I Kap VI F) - Ausgegeben werden alle Dokumente zum Sachgebiet F des Kapitels VI der Anlage I -
- c)
- abschnittsbezogen (z. B. EinigVtr Anlage I Kap VI F III) - Ausgegeben wird das Dokument zum Abschnitt III des Sachgebiets F des Kapitels VI der Anlage I -
Anlage I Kap VI A II Anlage I Kapitel VI Sachgebiet A - Bodennutzung und Tierhaltung, Veterinärwesen Abschnitt II
- 1.
- DDR-Tierseuchenschutzverordnung vom 27. Juni 1990 (BGBl. I S. 1264)
Anlage I Kap VI A III Anlage I Kapitel VI Sachgebiet A - Bodennutzung und Tierhaltung, Veterinärwesen Abschnitt III
(Abschnitt III Nr. 1 bis 17 nicht mehr anzuwenden)
Anlage I Kap VI B I Anlage I Kapitel VI Sachgebiet B - Agrarpolitik Abschnitt I
- 1.
- Reichsnährstands-Abwicklungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 780-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Gesetz vom 28. August 1964 (BGBl. I S. 709)
- 2.
- Gesetz zur Förderung der bäuerlichen Landwirtschaft vom 12. Juli 1989 (BGBl. I S. 1435)
- 3.
- Landwirtschaftsförderungsverordnung vom 19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1472), geändert durch die Verordnung vom 28. Mai 1990 (BGBl. I S. 990)
Anlage I Kap VI B II Anlage I Kapitel VI Sachgebiet B - Agrarpolitik Abschnitt II
- 1.
- Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1988 (BGBl. I S. 1055):§ 6 Abs. 3 wird wie folgt geändert:"Der Planungsausschuß beschließt mit den Stimmen des Bundes und der Mehrheit der Stimmen der Länder."
Anlage I Kap VI C I Anlage I Kapitel VI Sachgebiet C - Marktordnung für Landwirtschaft und Ernährungswirtschaft Abschnitt I
- 1.
- § 2a des Milchaufgabevergütungsgesetzes vom 17. Juli 1984 (BGBl. I S. 942), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juli 1990 (BGBl. I S. 1470)
Anlage I Kap VI C III Anlage I Kapitel VI Sachgebiet C - Marktordnung für Landwirtschaft und Ernährungswirtschaft Abschnitt III
(Abschnitt III Nr. 1 bis 5 nicht mehr anzuwenden)
Anlage I Kap VI D I Anlage I Kapitel VI Sachgebiet D - Agrarsozialrecht Abschnitt I
- 1.
- Sozialversicherungs-Beitragsentlastungsgesetz vom 21. Juli 1986 (BGBl. I S. 1070)
- 2.
- Gesetz zur Errichtung einer Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft vom 31. Juli 1974 (BGBl. I S. 1660), zuletzt geändert durch Artikel 29 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261)
Anlage I Kap VI E III Anlage I Kapitel VI Sachgebiet E - Siedlungswesen Abschnitt III
- 1.
- Reichssiedlungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2331-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 24 des Gesetzes vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2191),mit folgenden Maßgaben:
- a)
- Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 können gemeinnützige Siedlungsunternehmen geschaffen werden; eine entsprechende Verpflichtung besteht nicht.
- b)
- Die Ausübung des Vorkaufsrechts nach § 4 setzt voraus, daß eine Genehmigung nach § 2 der Grundstücksverkehrsverordnung vom 15. Dezember 1977 (GBl. I Nr. 5 S. 73) erteilt worden ist.
Anlage I Kap VI F II Anlage I Kapitel VI Sachgebiet F - Forstwirtschaft, Jagdwesen und Fischerei Abschnitt II
- 1.
- Bundesjagdgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBl. I S. 1249)
- a)
- In § 7 Abs. 1 werden die Sätze 2 und 3 wie folgt gefaßt:"Die Länder können abweichend von Satz 1 die Mindestgröße allgemein oder für bestimmte Gebiete höher festsetzen. Soweit am Tag des Inkrafttretens des Einigungsvertrages in den Ländern eine andere als die in Satz 1 bestimmte Größe festgesetzt ist, behält es dabei sein Bewenden, falls sie nicht unter 70 Hektar beträgt."
- b)
- Dem § 11 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:"Auf den in Satz 1 genannten Zeitraum sind die Zeiten anzurechnen, während derer jemand vor dem Tag des Wirksamwerdens des Beitritts eine Jagderlaubnis in der Deutschen Demokratischen Republik besessen hat."
- c)
- § 15 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:"Eine vor dem Tag des Wirksamwerdens des Beitritts in der Deutschen Demokratischen Republik abgelegte Jagdprüfung für Jäger, die mit der Jagdwaffe die Jagd ausüben wollen, steht der Jägerprüfung im Sinne des Satzes 1 gleich."
- bb)
- In Absatz 6 werden die Worte "und bei der Erteilung von Jagdscheinen an die Mitglieder der Ständigen Vertretung der Deutschen Demokratischen Republik" gestrichen.
- cc)
- In Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:"Eine vor dem Tag des Wirksamwerdens des Beitritts in der Deutschen Demokratischen Republik abgelegte Jagdprüfung für Falkner steht der Falknerprüfung im Sinne des Satzes 1 gleich."
- 2.
- Forstsaat-Herkunftsgebietsverordnung vom 31. Juli 1972 (BGBl. I S. 1561), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. August 1982 (BGBl. I S. 1329):Anlage 1 wird wie folgt geändert:In der Position "Abies grandis Lindl. Große Küstentanne" wird folgendes Herkunftsgebiet angefügt:
| "Bezeichnung des Herkunftsgebietes | Kennziffer | Abgrenzung |
| Nordöstliches deutsches Tiefland und östliches deutsches Mittelgebirgsland | 830 03 | in Artikel 3 des Einigungsvertrages bezeichnetes Gebiet" |
- 3.
- Seefischereiverordnung vom 18. Juli 1989 (BGBl. I S. 1485):
- a)
- § 2 Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
- "2.
- im ICES-Bereich IIIc und im ICES-Bereich IIId innerhalb von zwölf Seemeilen gemessen von der Basislinie vor der Küste des Landes Mecklenburg-Vorpommern nicht mit Fahrzeugen mit einer Maschinenleistung von mehr als 221 Kilowatt (300 PS)".
- b)
- In der Anlage 3 wird in der Spalte "Ostsee" angefügt: "Wismar, Rostock, Warnemünde, Stralsund, Ribnitz, Stahlbrode, Neuendorf (Hiddensee), Saßnitz, Lauterbach, Göhren, Lietzow, Breege, Dranske, Ummanz, Seedorf, Zudar, Gager, Karlshagen, Freest, Greifswald, Lassan, Wolgast, Ahlbeck, Zempin, Ückermünde".
Anlage I Kap VI F III Anlage I Kapitel VI Sachgebiet F - Forstwirtschaft, Jagdwesen und Fischerei Abschnitt III
(Abschnitt III nicht mehr anzuwenden)
Anlage I Kap VII Anlage I Kapitel VII Geschäftsbereich des Bundesministers für innerdeutsche Beziehungen
(Fundstelle in der Anlage I des EinigVtr - BGBl. II 1990, 1019)
(Kein Inhalt)
Anlage I Kap VIII Anlage I Kapitel VIII Geschäftsbereich des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung
(Fundstelle in der Anlage I des EinigVtr - BGBl. II 1990, 1020 - 1070)
Der Text des Kapitels ist in Sachgebiete und Abschnitte untergliedert.
Er ist wie folgt abrufbar:
- a)
- kapitelbezogen (z. B. EinigVtr Anlage I Kap VIII) - Ausgegeben werden alle Dokumente zum Kapitel VIII der Anlage I -
- b)
- sachgebietsbezogen (z. B. EinigVtr Anlage I Kap VIII K) - Ausgegeben werden alle Dokumente zum Sachgebiet K des Kapitels VIII der Anlage I -
- c)
- abschnittsbezogen (z. B. EinigVtr Anlage I Kap VIII K III) - Ausgegeben wird das Dokument zum Abschnitt III des Sachgebiets K des Kapitels VIII der Anlage I -
Anlage I Kap VIII A I Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet A - Arbeitsrechtsordnung Abschnitt I
Von dem Inkrafttreten des Bundesrechts gemäß Artikel 8 des Vertrages ist ausgenommen:
Gesetz über die Fristen für die Kündigung von Angestellten in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 800-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Gesetz vom 26. April 1985 (BGBl. I S. 710)
Anlage I Kap VIII A II Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet A - Arbeitsrechtsordnung Abschnitt II
Bundesrecht wird wie folgt aufgehoben:
Seemannsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9513-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 53 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477),
§ 18 wird aufgehoben.
Anlage I Kap VIII A III Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet A - Arbeitsrechtsordnung Abschnitt III
- 1.
- (nicht mehr anzuwenden)
- 2.
- (nicht mehr anzuwenden)
- 3.
- (nicht mehr anzuwenden)
- 4.
- (nicht mehr anzuwenden)
- 5.
- a) und b) (nicht mehr anzuwenden)
- 6.
- (nicht mehr anzuwenden)
- 7.
- a) bis e) (nicht mehr anzuwenden)
- 8.
- Heimarbeitsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 804-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. Juli 1988 (BGBl. I S. 1034),mit folgenden Maßgaben:
- a)
- Das Gesetz ist ab 1. Juli 1991 anzuwenden.
- 9.
- Erste Rechtsverordnung zur Durchführung des Heimarbeitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Januar 1976 (BGBl. I S. 221),mit folgender Maßgabe:Die Verordnung ist ab 1. Juli 1991 anzuwenden.
- 10.
- (nicht mehr anzuwenden)
- 11.
- Montan-Mitbestimmungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 801-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 10 Abs. 22 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2355),mit folgenden Maßgaben:
- a)
- (nicht mehr anzuwenden)
- b)
- Vom 1. April 1991 an ist § 1 Abs. 1 in folgender Fassung anzuwenden:"(1) Die Arbeitnehmer haben ein Mitbestimmungsrecht in den Aufsichtsräten und in den zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organen nach Maßgabe dieses Gesetzes in
- a)
- den Unternehmen, deren überwiegender Betriebszweck in der Förderung von Steinkohle, Braunkohle oder Eisenerz oder in der Aufbereitung, Verkokung, Verschwelung oder Brikettierung dieser Grundstoffe liegt und deren Betrieb unter der Aufsicht der Bergbehörden steht,
- b)
- den Unternehmen, deren überwiegender Betriebszweck in der Erzeugung von Eisen und Stahl besteht. Die Herstellung von Walzwerkserzeugnissen einschließlich Walzdraht, Röhren, Walzen, rollendem Eisenbahnmaterial, Freiformschmiedestücken und Gießereierzeugnissen aus Eisen oder Stahl ist als Erzeugung von Eisen und Stahl anzusehen
- 1.
- in einem Unternehmen, dessen Aufsichtsrat am 1. April 1991 nach §§ 4 oder 9 zusammengesetzt ist, oder
- 2.
- in einem anderen Unternehmen nach der Verschmelzung mit einem in Nummer 1 bezeichneten Unternehmen oder nach dem Übergang von Betrieben oder Betriebsteilen eines in Nummer 1 bezeichneten Unternehmens, die die genannten Erzeugnisse herstellen oder Roheisen oder Rohstahl erzeugen, auf das andere Unternehmen, wenn dieses mit dem in Nummer 1 bezeichneten Unternehmen verbunden ist (§ 15 des Aktiengesetzes), und solange nach der Verschmelzung oder dem Übergang der überwiegende Betriebszweck des anderen Unternehmens die Herstellung der genannten Erzeugnisse oder die Erzeugung von Roheisen oder Rohstahl ist.
- 12.
- (nicht mehr anzuwenden)
- 13.
- (nicht mehr anzuwenden)
- 14.
- Tarifvertragsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1323), geändert durch Artikel II § 1 des Gesetzes vom 29. Oktober 1974 (BGBl. I S. 2879),mit folgender Maßgabe:Bis zum Abschluß eines neuen Tarifvertrages ist der geltende Rahmenkollektivvertrag oder Tarifvertrag mit allen Nachträgen und Zusatzvereinbarungen weiter anzuwenden, soweit eine Registrierung entsprechend dem Arbeitsgesetzbuch erfolgt ist. Der Rahmenkollektivvertrag oder Tarifvertrag tritt ganz oder teilweise außer Kraft, wenn für denselben Geltungsbereich oder Teile desselben ein neuer Tarifvertrag in Kraft tritt. Bestimmungen bisheriger Rahmenkollektivverträge oder Tarifverträge, die im neuen Tarifvertrag nicht aufgehoben oder ersetzt sind, gelten weiter.Rationalisierungsschutzabkommen, die vor dem 1. Juli 1990 abgeschlossen und registriert worden sind, treten ohne Nachwirkung am 31. Dezember 1990 außer Kraft; soweit Arbeitnehmer bis zum 31. Dezember 1990 die Voraussetzungen der Rationalisierungsschutzabkommen erfüllt haben, bleiben deren Ansprüche und Rechte vorbehaltlich neuer tarifvertraglicher Regelungen unberührt. Die Regelungen des Artikel 20 des Vertrages und der dazu ergangenen Anlagen bleiben unberührt.
- 15.
- (nicht mehr anzuwenden)
- 16.
- Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 18. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2261; 1990 I S. 1337),mit folgenden Maßgaben:
- a)
- Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.
- b)
- §§ 1 bis 18 finden auf Zusagen über Leistungen der betrieblichen Altersversorgung Anwendung, die nach dem 31. Dezember 1991 erteilt werden; die Nachversicherung gemäß § 18 Abs. 6 von Zeiten vor dem 1. Januar 1992 ist ausgeschlossen.
- c)
- §§ 26 bis 30 sind nicht anzuwenden.
Anlage I Kap VIII B II Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet B - Technischer Arbeitsschutz Abschnitt II
- 1.
- Acetylenverordnung vom 27. Februar 1980 (BGBl. I S. 220), geändert durch Artikel 6 Abs. 3 des Gesetzes vom 16. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2441),Dem § 29 wird folgender Absatz angefügt:"(3) Nach dem Wirksamwerden des Beitritts der Deutschen Demokratischen Republik wird der Ausschuß nach § 28 unverzüglich um die notwendige Anzahl von Vertretern der beteiligten Kreise aus dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet ergänzt. Nach dem 31. Dezember 1991 wird der Ausschuß mit der in § 28 Abs. 1 vorgesehenen Mitgliederzahl unter Berücksichtigung von Vorschlägen der beteiligten Kreise auch aus dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet neu berufen."
- 2.
- Aufzugsverordnung vom 27. Februar 1980 (BGBl. I S. 205), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. August 1988 (BGBl. I S. 1685),Dem § 25 wird folgender Absatz angefügt:"(4) Nach dem Wirksamwerden des Beitritts der Deutschen Demokratischen Republik wird der Ausschuß nach § 24 unverzüglich um die notwendige Anzahl von Vertretern der beteiligten Kreise aus dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet ergänzt. Nach dem 31. Dezember 1991 wird der Ausschuß mit der in § 24 Abs. 1 vorgesehenen Mitgliederzahl unter Berücksichtigung von Vorschlägen der beteiligten Kreise auch aus dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet neu berufen."
- 3.
- Verordnung über brennbare Flüssigkeiten vom 27. Februar 1980 (BGBl. I S. 229), geändert durch Verordnung vom 3. Mai 1982 (BGBl. I S. 569),Dem § 26 wird folgender Absatz angefügt:"(5) Nach dem Wirksamwerden des Beitritts der Deutschen Demokratischen Republik wird der Ausschuß nach § 25 unverzüglich um die notwendige Anzahl von Vertretern der beteiligten Kreise aus dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet ergänzt. Nach dem 31. Dezember 1991 wird der Ausschuß mit der in § 25 Abs. 1 vorgesehenen Mitgliederzahl unter Berücksichtigung von Vorschlägen der beteiligten Kreise auch aus dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet neu berufen."
- 4.
- Dampfkesselverordnung vom 27. Februar 1980 (BGBl. I S. 173), geändert durch Artikel 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2441),Dem § 31 wird folgender Absatz angefügt:"(5) Nach dem Wirksamwerden des Beitritts der Deutschen Demokratischen Republik wird der Ausschuß nach § 30 unverzüglich um die notwendige Anzahl von Vertretern der beteiligten Kreise aus dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet ergänzt. Nach dem 31. Dezember 1991 wird der Ausschuß mit der in § 30 Abs. 1 vorgesehenen Mitgliederzahl unter Berücksichtigung von Vorschlägen der beteiligten Kreise auch aus dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet neu berufen."
- 5.
- Druckbehälterverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1989 (BGBl. I S. 843)Nach § 39a wird folgender § 39b eingefügt:"§ 39bÜbergangsvorschrift für den Deutschen DruckbehälterausschußNach dem Wirksamwerden des Beitritts wird der Ausschuß nach § 36 unverzüglich um die notwendige Anzahl von Vertretern der beteiligten Kreise aus dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet ergänzt. Nach dem 31. Dezember 1991 wird der Ausschuß mit der in § 36 Abs. 1 vorgesehenen Mitgliederzahl unter Berücksichtigung von Vorschlägen der beteiligten Kreise auch aus dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet neu berufen."
- 6.
- Verordnung über Gashochdruckleitungen vom 17. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3591)Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt:"§ 15aÜbergangsvorschrift für den Ausschuß für GashochdruckleitungenNach dem Wirksamwerden des Beitritts wird der Ausschuß nach § 14 unverzüglich um die notwendige Anzahl von Vertretern der beteiligten Kreise aus dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet ergänzt. Nach dem 31. Dezember 1991 wird der Ausschuß mit der in § 18 Abs. 1 vorgesehenen Mitgliederzahl unter Berücksichtigung von Vorschlägen der beteiligten Kreise auch aus dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet neu berufen."
- 7.
- Verordnung über elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Räumen vom 27. Februar 1980 (BGBl. I S. 214)Nach § 19 wird folgender § 19a eingefügt:"§ 19aÜbergangsvorschrift für den Deutschen Ausschuß für explosionsgeschützte elektrische AnlagenNach dem Wirksamwerden des Beitritts wird der Ausschuß nach § 18 unverzüglich um die notwendige Anzahl von Vertretern der beteiligten Kreise aus dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet ergänzt. Nach dem 31. Dezember 1991 wird der Ausschuß mit der in § 18 Abs. 1 vorgesehenen Mitgliederzahl unter Berücksichtigung von Vorschlägen der beteiligten Kreise auch aus dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet neu berufen."
- 8.
- Gerätesicherheitsgesetz vom 24. Juni 1968 (BGBl. I S. 717), zuletzt geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 18. Februar 1986 (BGBl. I S. 265),Dem § 8 wird folgender Absatz angefügt:"(5) Nach dem Wirksamwerden des Beitritts wird der Ausschuß unverzüglich um die notwendige Anzahl von Vertretern der beteiligten Kreise aus dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet ergänzt. Nach dem 31. Dezember 1991 wird der Ausschuß mit der in Absatz 2 vorgesehenen Mitgliederzahl unter Berücksichtigung von Vorschlägen der beteiligten Kreise auch aus dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet neu berufen."
- 9.
- Medizingeräteverordnung vom 14. Januar 1985 (BGBl. I S. 93)
- a)
- Nach § 21 wird folgender Abschnitt eingefügt:"Sechster AbschnittÜberleitungsregelungen aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands§ 22Abweichendes Inkrafttreten, ÜberleitungDie §§ 13 und 14 treten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet am 1. Januar 1992 in Kraft. Im übrigen gilt diese Verordnung in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet vom Wirksamwerden des Beitritts an nach Maßgabe der §§ 23 bis 27.§ 23Weitergeltung von Zulassungen für das InverkehrbringenVor dem Wirksamwerden des Beitritts erteilte Zulassungen und Ausnahmegenehmigungen für das Inverkehrbringen medizinisch-technischer Geräte der Gruppen 1 und 2 gelten als Bauartzulassungen nach § 5, soweit für diese Geräte in dem Gebiet, in dem diese Verordnung schon vor dem Beitritt gegolten hat, bis zum Wirksamwerden des Beitritts Bauartzulassungen nach § 5 nicht erteilt worden sind. Die Zulassungen gelten längstens bis zum 31. Dezember 1994, die Ausnahmegenehmigungen längstens bis zum 31. Dezember 1991. Für die betroffenen Geräte gilt § 5 Abs. 6 Satz 2, soweit sie nach dem 30. Juni 1991 ausgeliefert werden.§ 24Weiterbetrieb, Inbetriebnahme(1) Unabhängig davon, ob die Anforderungen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 im Einzelfall erfüllt sind, dürfen medizinisch-technische Geräte
- 1.
- weiterbetrieben werden, wenn sie vor dem Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zulässigerweise betrieben wurden,
- 2.
- bis zum 31. Dezember 1991 errichtet, in Betrieb genommen und auch nach diesem Tag weiterbetrieben werden, wenn sie den Vorschriften entsprechen, die am Tag vor dem Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gegolten haben.
- b)
- Der bisherige Sechste Abschnitt wird Siebter Abschnitt, die bisherigen §§ 22 bis 24 werden §§ 28 bis 30.
- c)
- In § 11 Abs. 1 Satz 3, § 13 Abs. 3, §§ 16, 19 Abs. 1 Satz 1 und § 20 Abs. 2 Nr. 5 wird jeweils die Zahl "22" durch die Zahl "28" ersetzt.
Anlage I Kap VIII B III Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet B - Technischer Arbeitsschutz Abschnitt III
- 1.
- bis 11. (nicht mehr anzuwenden)
- 12.
- Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit vom 12. Dezember 1973 (BGBl. I S. 1885), geändert durch § 70 des Gesetzes vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965),mit folgenden Maßgaben:
- a)
- Die Verpflichtung der Arbeitgeber nach § 2 gilt als erfüllt, wenn die betriebsärztlichen Aufgaben durch eine Einrichtung des betrieblichen Gesundheitswesens wahrgenommen werden. Die Buchstaben b) und d) sind anzuwenden.
- b)
- Der Arbeitgeber kann die Fachkunde als Betriebsarzt nach § 4 als nachgewiesen ansehen bei Fachärzten für Arbeitsmedizin oder Arbeitshygiene und Fachärzten mit staatlicher Anerkennung als Betriebsarzt.
- c)
- Der Arbeitgeber kann die Fachkunde als Fachkraft für Arbeitssicherheit nach § 7 als nachgewiesen ansehen bei Fachkräften, die eine Hochschul-, Fachschul- oder Meisterqualifikation besitzen und eine der Ausbildung entsprechende praktische Tätigkeit mindestens zwei Jahre lang ausgeübt haben und eine Ausbildung als Fachingenieur oder Fachökonom für Arbeitsschutz oder Arbeitsschutzinspektor oder Sicherheitsingenieur oder Fachingenieur für Brandschutz oder den Erwerb der anerkannten Zusatzqualifikation im Gesundheits- und Arbeitsschutz für Sicherheitsinspektoren oder eine entsprechende Ausbildung auf dem Gebiet der Arbeitshygiene nachweisen können. Fachkräfte für Arbeitssicherheit erfüllen die Anforderungen auch, wenn sie vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes mindestens zwei Jahre lang auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit tätig waren.
- d)
- und e) (nicht mehr anzuwenden)
- f)
- Wird der Arbeitgeber Mitglied eines Unfallversicherungsträgers und hat dieser Unfallverhütungsvorschriften gemäß § 14 Abs. 1 erlassen, so treten an die Stelle der Bestimmungen in den Buchstaben b) bis e) die entsprechenden Bestimmungen der Unfallverhütungsvorschriften. Die erforderliche Fachkunde kann auch weiterhin als nachgewiesen angesehen werden, wenn die Voraussetzungen der Buchstaben b) und c) erfüllt sind.
- g)
- Für den öffentlichen Dienst der in Artikel 1 des Vertrages genannten Länder und des Landes Berlin für den Teil, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, ist bis zum Erlaß entsprechender Vorschriften durch die für den öffentlichen Dienst zuständigen Minister der Länder die Richtlinie des Bundesministers des Innern für den betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Dienst in den Verwaltungen und Betrieben des Bundes vom 28. Januar 1978 (GMBl. S. 114 ff.) anzuwenden.
- 13.
- und 14. (nicht mehr anzuwenden)
Anlage I Kap VIII C III Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet C - Sozialer Arbeitsschutz Abschnitt III
(Abschnitt III Nr. 1 bis 13 nicht mehr anzuwenden)
Anlage I Kap VIII D II Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet D - Übergreifende Vorschriften des Sozialrechts Abschnitt II
- 1.
- Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477), wird wie folgt geändert:
- a)
- § 78 Abs. 2 wird gestrichen.
- b)
- Nach § 84 wird folgender § 84a eingefügt:"§ 84aFür das Vorverfahren gilt § 25 Abs. 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch nicht."Für Klagen gegen Verwaltungsakte, die vor dem 1. Januar 1991 von Leistungsträgern im bisherigen Geltungsbereich des Sozialgerichtsgesetzes erstellt worden sind (Datum des Bescheides), findet § 78 Abs. 2 weiter Anwendung, soweit die in dessen bisherigem Geltungsbereich errichteten Sozialgerichte zuständig sind.
Anlage I Kap VIII D III Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet D - Übergreifende Vorschriften des Sozialrechts Abschnitt III
(Abschnitt III Nr. 1 bis 4 nicht mehr anzuwenden)
Anlage I Kap VIII E I Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet E - Arbeitsmarktpolitik, Arbeitsförderung, Arbeitslosenversicherung Abschnitt I
- 1.
- Heimkehrergesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 84-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 39 des Gesetzes vom 20.Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477)
- 2.
- Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Hilfsmaßnahmen für Heimkehrer in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 84-1-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Februar 1975 (BGBl. I S. 498)
Anlage I Kap VIII E II Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet E - Arbeitsmarktpolitik, Arbeitsförderung, Arbeitslosenversicherung Abschnitt II
- 1.
- Arbeitsförderungsgesetz vom 25. Juni 1969 (BGBl. I S. 582), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBl. I S. 1221),
- a)
- § 62a wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Absatz 3 Satz 5 werden jeweils die Verweisung "Satz 3" durch die Verweisung "Satz 4" und die Verweisung "Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a oder c" durch die Verweisung "Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 oder 3" ersetzt.
- bb)
- In Absatz 7 Satz 2 Nr. 2 wird die Verweisung "Absatzes 1 Satz 1 Buchstabe c" durch die Verweisung "Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3" ersetzt.
- b)
- In § 63 Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe "§ 17 Nr. 1 des Kündigungsschutzgesetzes" durch die Angabe "§ 17 Abs. 1 des Kündigungsschutzgesetzes" ersetzt.
- c)
- § 112 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Absatz 5 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- In Nummer 4 Satz 2 Halbsatz 2 wird die Verweisung "§ 112a Abs. 1 Satz 2" durch die Verweisung "§ 112a Abs. 1 Satz 3" ersetzt.
- bbb)
- In Nummer 8 wird die Verweisung "(§ 107 Nr. 5 Buchstabe d)" durch die Verweisung "(§ 107 Satz 1 Nr. 5 Buchstabe d)" ersetzt.
- bb)
- In Absatz 6 Satz 3 wird die Verweisung "Absatz 2 Satz 3" durch die Verweisung "Absatz 1 Satz 2" ersetzt.
- cc)
- In Absatz 7 wird die Verweisung "nach den Absätzen 2 bis 6" durch die Verweisung "nach den Absätzen 1 bis 6" ersetzt.
- dd)
- In Absatz 8 Satz 1 wird die Verweisung "nach Absatz 2" durch die Verweisung "nach Absatz 3" ersetzt.
- d)
- § 241b wird aufgehoben.
- e)
- Nach § 249a werden folgende §§ 249b bis e eingefügt:"§ 249b(1) Die Förderung nach dem Arbeitsförderungsgesetz vom 22. Juni 1990 (GBl. I Nr. 36 S. 403) steht bei der Anwendung dieses Gesetzes der Förderung nach diesem Gesetz gleich.(2) Ist nach dem Arbeitsförderungsgesetz vom 22. Juni 1990 (GBl. I Nr. 36 S. 403) ein Anspruch auf Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld oder Arbeitslosenhilfe entstanden, so ist für Zeiten vor dem Wirksamwerden des Beitritts das Arbeitsförderungsgesetz vom 22. Juni 1990 (GBl. I Nr. 36 S. 403) weiterhin anzuwenden. Bei der Anwendung dieses Gesetzes steht die Entstehung eines Anspruchs nach dem Arbeitsförderungsgesetz vom 22. Juni 1990 (GBl. I Nr. 36 S. 403) der Entstehung eines Anspruchs nach diesem Gesetz gleich. Nur die Höhe der Leistung ist für die Zeit nach dem 31. Dezember 1990 auf der Grundlage des Arbeitsentgelts neu festzusetzen, das für die Bemessung der Leistung maßgebend ist. Abweichend von § 113 Abs. 1 Satz 1 ist die auf der Lohnsteuerkarte zu Beginn des Jahres 1991 eingetragene Lohnsteuerklasse maßgebend. Eine Verminderung der Leistung ist ausgeschlossen.(3) Absatz 2 Satz 3 bis 5 gilt für das Unterhaltsgeld und Übergangsgeld entsprechend.(4) Absatz 2 Satz 1 gilt für das Konkursausfallgeld einschließlich der Beiträge nach § 141n entsprechend.§ 249c(1) Bei der Anwendung des § 19 Abs. 1a und 1b sind auch Zeiten des Aufenthalts und einer erstmaligen Beschäftigung in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zu berücksichtigen.(2) Abweichend von § 59b erhöht sich das Übergangsgeld jeweils in den gleichen Zeitabständen und um den gleichen Vomhundertsatz wie die Renten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet, wenn es überwiegend auf Arbeitsentgelt aus diesem Gebiet beruht.(3) Bei der Anwendung des § 62a Abs. 3 Satz 1 ist die Bezugsgröße maßgebend, die in dem Land gilt, das nach § 2 der Verteilungsverordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 240-3, veröffentlichten bereinigten Fassung für den Aussiedler als Aufnahmeland festgelegt ist oder festgelegt wird.(4) Bei Anwendung des § 91 Abs. 2 Satz 3 und des § 94 Abs. 2 ist für Maßnahmen zur Arbeitsbeschaffung, die in dem Gebiet, in dem dieses Gesetz schon vor dem Wirksamwerden des Beitritts gegolten hat, bis zum 30. Juni 1991 bewilligt werden, anstelle des Bundesdurchschnitts der Durchschnitt nur dieses Gebiets zugrunde zu legen.(5) Bei Anwendung des § 91 Abs. 4 ist für Maßnahmen zur Arbeitsbeschaffung, die in dem Gebiet, in dem dieses Gesetz schon vor dem Wirksamwerden des Beitritts gegolten hat, bis zum 31. Dezember 1991 bewilligt werden, anstelle des Bundesdurchschnitts der Durchschnitt nur dieses Gebiets zugrunde zu legen.(6) Bei Anwendung des § 94 Abs. 3 Satz 2 für Maßnahmen zur Arbeitsbeschaffung, die in dem Gebiet, in dem dieses Gesetz schon vor dem Wirksamwerden des Beitritts gegolten hat, bis zum 30. Juni 1991 bewilligt werden, dürfen Zuschüsse von mehr als 90 bis 100 vom Hundert des Arbeitsentgelts für höchstens 15 vom Hundert aller im Kalenderjahr nur in diesem Gebiet zugewiesenen Arbeitnehmer bewilligt werden.(7) Bei der Anwendung des § 105a steht der Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung die Invalidität oder Berufsunfähigkeit im Sinne des Rentenrechts gleich, das in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gilt.(8) Ergänzend zu § 107 stehen den Zeiten einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung gleich:
- 1.
- Zeiten einer Beschäftigung, die nach dem Arbeitsförderungsgesetz vom 22. Juni 1990 (GBl. I Nr. 36 S. 403) die Beitragspflicht begründet haben,
- 2.
- Zeiten, die nach den §§ 107, 249b Abs. 5 des Arbeitsförderungsgesetzes vom 22. Juni 1990 (GBl. I Nr. 36 S. 403) einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung gleichgestanden haben.
- 1.
- Regelungen über die gewöhnlichen gesetzlichen Abzüge vom Arbeitsentgelt, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gelten, nicht zu berücksichtigen, soweit sie von denen in dem Gebiet abweichen, in dem das Arbeitsförderungsgesetz schon vor dem Beitritt galt,
- 2.
- Kirchensteuer-Hebesätze, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gelten, erstmals bei der Leistungsverordnung für das dritte Kalenderjahr nach Einführung der Kirchensteuer in diesem Gebiet zu berücksichtigen,
- 3.
- Beitragssätze der gesetzlichen Krankenversicherung, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gelten, erstmals für die Leistungsverordnung 1992 zu berücksichtigen.
- 1.
- Schwangerschafts- und Wochengeld oder Mütterunterstützung,
- 2.
- Wartegeld oder Übergangsgeld nach der Anlage zu Artikel 20 des Einigungsvertrages
- 1.
- von Arbeitslosengeld nach dem Arbeitsförderungsgesetz vom 22. Juni 1990 (GBl. I Nr. 36 S. 403) gleich;
- 2.
- von staatlicher Unterstützung nach der Verordnung vom 8. Februar 1990 (GBl. I Nr. 7 S. 47) gleich, soweit sie nach § 249b Abs. 6 des Arbeitsförderungsgesetzes vom 22. Juni 1990 (GBl. I Nr. 36 S. 403) dem Bezug von Arbeitslosengeld gleichgestanden hat.
- 1.
- die Mütterunterstützung, soweit sie 600 Deutsche Mark monatlich nicht übersteigt,
- 2.
- das staatliche Kindergeld und der Zuschuß zum Familieneinkommen nach den in dem Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet geltenden Vorschriften bis zum 31. Dezember 1990,
- 3.
- der Zuschlag zum staatlichen Kindergeld nach § 1 der Verordnung über die Gewährung eines Zuschlages zum staatlichen Kindergeld vom 4. Januar 1990 (GBl. I Nr. 2 S. 3) bis zum 31. Dezember 1990,
- 4.
- der Zuschuß zum Familienaufwand nach den in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet geltenden Vorschriften bis zum 31. Dezember 1990.
- 1.
- Abweichend von § 192 Abs. 2 besteht der Verwaltungsrat aus einundfünfzig, der Vorstand aus zwölf Mitgliedern; die Erweiterung ist unverzüglich vorzunehmen.
- 2.
- Die zusätzlich zu berufenden Mitglieder sollen ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet haben.
- 3.
- Für die Berufung der zusätzlichen Mitglieder gelten die §§ 192, 195, 196 und 197 dieses Gesetzes entsprechend. Vorschlagsberechtigt für die zusätzlichen Vertreter der öffentlichen Körperschaften in den Organen sind
- a)
- für den Verwaltungsrat
- aa)
- die Bundesregierung und die Spitzenvereinigung der kommunalen Selbstverwaltungskörperschaften für je ein Mitglied
- bb)
- der Bundesrat für zwei Mitglieder
- b)
- für den Vorstand der Bundesrat.
- 4.
- Kommt während der laufenden Amtsperiode im Vorstand wegen Stimmengleichheit eine Entscheidung nicht zustande, so entscheidet der Verwaltungsrat.
- 1.
- § 34 Abs. 4 gilt nicht für berufliche Bildungsmaßnahmen, die an Fachhochschulen, Hochschulen oder ähnlichen Bildungsstätten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet stattfinden und bis zum 31. Dezember 1992 begonnen haben. Der Teilnehmer an einer Maßnahme nach Satz 1 wird nicht gefördert, wenn er innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Beitritt seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet hatte.
- 2.
- § 40 Abs. 1b ist erst für Bewilligungszeiträume zu berücksichtigen, die nach dem 30. Juni 1992 beginnen. Vom 1. Oktober 1992 gilt er ohne die einschränkende Maßgabe des Satzes 1.
- 3.
- Die Teilnahme an einer Fortbildungsmaßnahme, die die Voraussetzungen des § 41 Abs. 2a des Arbeitsförderungsgesetzes vom 22. Juni 1990 (GBl. I Nr. 36 S. 403) erfüllt, wird bis zum Ende der Maßnahme weiter gefördert.
- 4.
- Ein Antragsteller, dessen Teilnahme an der Bildungsmaßnahme notwendig ist, damit er bei drohender Arbeitslosigkeit nicht arbeitslos wird, steht hinsichtlich der Förderung seiner Teilnahme an der Bildungsmaßnahme dann einem Antragsteller, der die Voraussetzung des § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 erfüllt, gleich, wenn er innerhalb der letzten zwölf Monate mindestens sechs Monate seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet hatte und bis zum 31. Dezember 1992 in die Maßnahme eingetreten ist.
- 5.
- § 44 Abs. 5 des Arbeitsförderungsgesetzes findet auf Teilnehmer, die in eine nach dem Arbeitsförderungsgesetz vom 22. Juni 1990 (GBl. I Nr. 36 S. 403) geförderte Bildungsmaßnahme eingetreten sind, keine Anwendung.
- 6.
- Wer vor dem 1. Juli 1990 in eine Maßnahme der beruflichen Fortbildung und Umschulung eingetreten ist und Leistungen nach § 5 der Verordnung vom 8. Februar 1990 über die Umschulung von Bürgern zur Sicherung einer Berufstätigkeit (GBl. I Nr. 11 S. 83) und nach § 3 der Durchführungsbestimmung zur Verordnung vom 16. März 1990 (GBl. I Nr. 21 S. 192) beantragt hat, erhält für die Dauer der Maßnahme die Unterstützungsleistung als Unterhaltsgeld und die Maßnahmekosten in der bisher gewährten Höhe. Die Ausgleichszahlungen übernimmt die Bundesanstalt für Arbeit.
- 7.
- Die Vorschriften der Produktiven Winterbauförderung (§§ 77 bis 82, 186a und 238) sind in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet mit Wirkung vom 1. April 1991 anzuwenden.
- 8.
- Schlechtwettergeld wird in Betrieben des Baugewerbes mit Sitz in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet bis zum 31. März 1992 auch gewährt, wenn diese die Voraussetzungen des § 83 Nr. 1 und 2 nicht erfüllen.
- 9.
- Die Bemessung des Schlechtwettergeldes für witterungsbedingte Arbeitsausfälle der Monate November und Dezember 1990 erfolgt nach § 68 des Arbeitsförderungsgesetzes vom 22. Juni 1990 (GBl. I Nr. 36 S. 403).
- 10.
- §§ 128, 134 Abs. 4 Satz 4 finden keine Anwendung bei Arbeitnehmern, die bis zum 31. Dezember 1992 aus einem Betrieb, der in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gelegen ist, entlassen worden sind.
- 11.
- Ergänzend zu § 163 Abs. 2 gewährt die Bundesanstalt für Arbeit für die Schlechtwetterzeiten 1990/91 und 1991/92 Arbeitgebern mit Sitz in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet auf Antrag einen Zuschuß zu den Beitragsaufwendungen zur Krankenversicherung der Bezieher von Schlechtwettergeld. Der Zuschuß beträgt für die Schlechtwetterzeit 1990/91 75 vom Hundert, für die Schlechtwetterzeit 1991/92 50 vom Hundert des auf das Arbeitsentgelt im Sinne des § 163 Abs. 1 entfallenden Betrages nach dem jeweils geltenden Beitragssatz des Trägers der Krankenversicherung. Für die Antragstellung gilt die Ausschlußfrist des § 88 Abs. 2 Satz 2 entsprechend.
- 12.
- Abweichend von § 166 Abs. 3 Satz 2 gewährt die Bundesanstalt für Arbeit für die Schlechtwetterzeit 1990/91 Arbeitgebern mit Sitz in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet auf Antrag einen Zuschuß in Höhe von 75 vom Hundert der Beitragsaufwendungen zur Rentenversicherung der Bezieher von Schlechtwettergeld.
- 13.
- Für Personen, die als Wehr- oder Zivildienstleistende oder als Gefangene beitragspflichtig sind (§ 168 Abs. 2 und 3a, § 168 Abs. 2 und 3a des Arbeitsförderungsgesetzes vom 22. Juni 1990 - GBl. I Nr. 36 S. 403 -), werden für Zeiten vor dem 1. Januar 1991 keine Beiträge erhoben.
- 14.
- In § 171 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 2 tritt an die Stelle des Betrages von 610 Deutsche Mark ein Betrag, der zu einem Siebtel der in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet geltenden monatlichen Bezugsgröße in demselben Verhältnis steht wie 610 Deutsche Mark zu einem Siebtel der in dem Gebiet, in dem das Arbeitsförderungsgesetz schon vor dem Beitritt galt, geltenden monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, aufgerundet auf volle zehn Deutsche Mark.
- 15.
- Bei der Anwendung des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 sowie Satz 2 tritt an die Stelle der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten die Beitragsbemessungsgrenze des Rentenrechts, das in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gilt.
- 16.
- Bei der Anwendung des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a tritt an die Stelle des durchschnittlichen Bruttoarbeitsentgelts aller Versicherten der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten ohne Auszubildende im vorvergangenen Kalenderjahr die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet geltende Bezugsgröße der Sozialversicherung.
- 17.
- Die Umlagebeträge nach § 186a sind ab 1. April 1991 von Arbeitgebern des Baugewerbes mit Sitz in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet an das Landesarbeitsamt Berlin ausschließlich abzuführen, solange für sie eine Abführung der Beträge über die gemeinsame Einrichtung (§ 186a Abs. 2 Satz 1) nicht möglich ist; § 186a Abs. 2 Satz 3 findet insoweit keine Anwendung.
- 18.
- Bis zur Bildung von Landesarbeitsämtern übernimmt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet die Zentrale Arbeitsverwaltung die Aufgaben der Landesarbeitsämter.
- 19.
- § 233b Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ist bis zum Inkrafttreten der §§ 28a bis 28r des Vierten Buches Sozialgesetzbuch in folgender Fassung anzuwenden:
- "3.
- gegen Bestimmungen über die Verpflichtung zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen,"
- 1.
- arbeitslos ist, sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet und Altersübergangsgeld beantragt hat,
- 2.
- die in den §§ 101 bis 103 genannten Voraussetzungen allein deshalb nicht erfüllt, weil er nicht bereit ist, jede zumutbare Beschäftigung anzunehmen, die er ausüben kann und darf, sowie an zumutbaren beruflichen Bildungsmaßnahmen teilzunehmen (§ 103 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2),
- 3.
- an dem Tag, an dem die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 Nr. 1 und 2 erstmals erfüllt sind,
- a)
- bei Erfüllung der Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld diese Leistung für 832 Tage beanspruchen könnte (§ 106) oder
- b)
- aufgrund eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld mit einer Dauer von 832 Tagen Arbeitslosengeld nicht länger als 78 Tage bezogen hat.
- 1.
- Die Dauer des Anspruchs beträgt 936 Tage. Sie mindert sich im Falle des Absatzes 2 Nr. 3 Buchstabe b um die Tage, für die der Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt worden ist.
- 2.
- Die Höhe des Anspruchs beträgt 65 vom Hundert des um die gesetzlichen Abzüge, die bei Arbeitnehmern gewöhnlich anfallen, verminderten Arbeitsentgelts im Sinne des § 112. Für Ansprüche, die vor dem 1. April 1991 entstehen, erhöht sich das Altersübergangsgeld für die ersten 312 Tage um 5 Prozentpunkte. § 112a ist hinsichtlich des Erhöhungsbetrages nicht anzuwenden.
- 3.
- Bei der Anwendung des § 112 Abs. 11 tritt an die Stelle des 58. Lebensjahres das 57. Lebensjahr.
- 4.
- Die Bundesanstalt kann in der Anordnung nach § 103 Abs. 5 Regelungen treffen, die die Besonderheiten des Altersübergangsgeldes berücksichtigen. Bis zum Inkrafttreten einer solchen Regelung gelten für das Altersübergangsgeld die Regelungen entsprechend, die die Besonderheiten des § 105c berücksichtigen.
- 1.
- Die Dauer eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld, der auf Zeiten einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung vor der Entstehung des Anspruchs auf Altersübergangsgeld beruht, mindert sich um die Tage, für die der Anspruch auf Altersübergangsgeld erfüllt worden ist.
- 2.
- Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht in der Zeit, in der ein Anspruch auf Altersübergangsgeld nicht erschöpft ist.
- 3.
- Hat der Berechtigte 78 Tage Altersübergangsgeld bezogen, so
- a)
- erlischt ein Anspruch auf Arbeitslosengeld, der auf Zeiten vor Entstehung des Anspruchs auf Altersübergangsgeld beruht,
- b)
- bleiben Zeiten einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung vor der Entstehung des Anspruchs auf Altersübergangsgeld bei der Anwendung der §§ 104 und 106 außer Betracht.
- 2.
- Arbeitnehmerüberlassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 1985 (BGBl. I S. 1068), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2406),nach Artikel 1 § 19 wird eingefügt:"§ 20Überleitungsregelungen aus Anlaß der Herstellung der Einheit DeutschlandsFür das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet gilt
- 1.
- § 12 Abs. 3 erst, wenn § 28a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch in Kraft tritt.
- 2.
- § 18 Abs. 2 Nr. 4 ist bis zum Inkrafttreten der §§ 28a bis 28r des Vierten Buches Sozialgesetzbuch in folgender Fassung anzuwenden:
- "4.
- Verstöße gegen Bestimmungen über die Verpflichtung zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen,"."
- 3.
- Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Januar 1982 (BGBl. I S. 109), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2330),nach § 2a wird folgender § 2b eingefügt:"§ 2bÜberleitungsregelung aus Anlaß der Herstellung der Einheit DeutschlandsFür das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet ist § 2a Abs. 2 Nr. 4 bis zum Inkrafttreten der §§ 28a bis 28r des Vierten Buches Sozialgesetzbuch in folgender Fassung anzuwenden:
- "4.
- Verstöße gegen Bestimmungen über die Verpflichtung zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen,"."
- 4.
- Altersteilzeitgesetz vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2343, 2348), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2398),
- a)
- In § 2 Abs. 1 Nr. 3 wird folgender Satz angefügt:"§ 249c Abs. 8 Satz 1 des Arbeitsförderungsgesetzes gilt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet entsprechend."
- b)
- Nach § 13 wird eingefügt:"§ 13aÜberleitungsregelung aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands(1) An die Stelle der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b vorgesehenen Beiträge zur Höherversicherung treten für Arbeitnehmer aus dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung.(2) Für Betriebe, die ihren Sitz in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet haben, ist bei der Berechnung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 der Durchschnitt der letzten drei Monate vor Beginn der Altersteilzeitarbeit des Arbeitnehmers maßgebend.(3) An die Stelle der in § 10 Abs. 1 vorgesehenen Leistung treten die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet vorgesehenen vergleichbaren Leistungen."
- 5.
- Heimkehrergesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 84-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 39 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477),§§ 2 und 3 werden aufgehoben.
- 6.
- Schwerbehindertengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1986 (BGBl. I S. 1421, 1550), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBl. I S. 1221)
- a)
- In § 5 Abs. 3 Nr. 1 werden nach dem Wort "Bundesbahn" die Worte "und die Deutsche Bundespost" eingefügt.
- b)
- In § 11 Abs. 2 wird die Zahl "150" durch die Zahl "200" ersetzt.
- c)
- In § 35 Abs. 2 werden die Zahl "33" durch die Zahl "38" und die Zahl "11" durch die Zahl "16" ersetzt.
- d)
- In § 41 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte "das Post- und Fernmeldewesen" durch die Worte "Post und Telekommunikation" ersetzt.
- e)
- Dem § 54 wird folgender Absatz 4 angefügt:"(4) Die Betreuung und Förderung nicht werkstattfähiger Behinderter kann in Einrichtungen und Gruppen durchgeführt werden, die der Werkstatt angegliedert sind."
- f)
- In § 59 Abs. 1 Satz 5 Nr. 3 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:"das gleiche gilt für Schwerbehinderte, die diese Voraussetzungen am 1. Oktober 1979 nur deshalb nicht erfüllt haben, weil sie ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt zu diesem Zeitpunkt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet hatten."
- 7.
- Arbeitslosenhilfe-Verordnung vom 7. August 1974 (BGBl. I S. 1929), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2598),nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:"§ 13aÜberleitungsregelung aus Anlaß der Herstellung der Einheit DeutschlandsBis zum 31. Dezember 1991 steht bei Anwendung des § 11 die Invalidenrente, die Bergmannsinvalidenrente und die Bergmannsrente im Sinne des Rentenrechts, das in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gilt, der Rente wegen Berufsunfähigkeit gleich."
- 8.
- Arbeitserlaubnisverordnung, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. Januar 1987 (BGBl. I S. 89),nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt:"§ 15aÜberleitungsregelung aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands(1) In den Fällen des § 1 Abs. 2, des § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 3 und 5, des § 4 Abs. 1 und 2 werden auch Zeiten des Aufenthalts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet berücksichtigt.(2) Im Falle des § 2 Abs. 2 Nr. 1 wird auch der Abschluß einer vergleichbaren Schul- und Berufsausbildung in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet berücksichtigt.(3) Eine Arbeitserlaubnis, die freien Zugang zum Arbeitsmarkt einräumt, gilt mit der Ausnahme der Fälle des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 sowie des Abs. 6 bis zum 31. Dezember 1992 nicht in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet, sofern der Ausländer in diesem Gebiet
- 1.
- bei Inkrafttreten des Einigungsvertrags keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat oder
- 2.
- eine unselbständige Tätigkeit von weniger als fünf Jahren ausgeübt hat."
Anlage I Kap VIII E III Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet E - Arbeitsmarktpolitik, Arbeitsförderung, Arbeitslosenversicherung Abschnitt III
(Abschnitt III Nr. 1 bis 7 nicht mehr anzuwenden)
Anlage I Kap VIII F I Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet F - Sozialversicherung (Allgemeine Vorschriften) Abschnitt I
- 1.
- Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung vom 22. Dezember 1970 (BGBl. I S. 1846), zuletzt geändert gemäß Artikel 21 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261; 1990 S. 1337),
- 2.
- Artikel 4 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung der Vorschriften über die Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung vom 22. Dezember 1970 (BGBl. I S. 1846),
- 3.
- Sachbezugsverordnung 1990 in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1642), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 12. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2177).
Anlage I Kap VIII F II Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet F - Sozialversicherung (Allgemeine Vorschriften) Abschnitt II
- 1.
- Zur Abwicklung des Trägers der Sozialversicherung in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet gelten die folgenden besonderen Bestimmungen:§ 1(1) Der Träger der Sozialversicherung wird zum 1. Januar 1991 in eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts umgewandelt; sie führt den Namen "Überleitungsanstalt Sozialversicherung".(2) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung bestellt im Benehmen mit den Spitzenverbänden der Träger der Krankenversicherung, der Rentenversicherung und der Unfallversicherung den Geschäftsführer und den stellvertretenden Geschäftsführer. Bei der Überleitungsanstalt werden Widerspruchsausschüsse gebildet, deren Mitglieder zu gleichen Teilen aus Vertretern der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer bestehen. Sie werden auf Vorschlag der im § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch genannten Vereinigungen vom Geschäftsführer ernannt. Bei der Anwendung dieses Absatzes sollen bisherige Funktionsträger berücksichtigt werden.(3) Das Bundesversicherungsamt führt die Aufsicht über die Überleitungsanstalt.§ 2(1) Die Überleitungsanstalt erfüllt die Aufgaben der Rentenversicherung und der Unfallversicherung längstens bis zum 31. Dezember 1991 im Namen und im Auftrag der Träger der Rentenversicherung und der Unfallversicherung, soweit diese ihre Aufgaben noch nicht wahrzunehmen haben. Die Träger der Rentenversicherung und die Träger der Unfallversicherung können unter Beachtung von Artikel 30 Abs. 4 des Vertrages im Einvernehmen mit den anderen Trägern des gleichen Versicherungszweiges und deren Aufsichtsbehörden weitere Aufgaben übernehmen; eines Einvernehmens bedarf es nicht, soweit die ordnungsgemäße Erledigung der Aufgaben der übrigen Träger nicht berührt wird.Die §§ 89 und 91 Abs. 1 und 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend. Die Aufteilung der Verwaltungskosten und Auslagen auf die drei Zweige der Sozialversicherung erfolgt im Verhältnis der Höhe der jeweiligen Ausgaben; die Aufteilung auf die einzelnen Träger wird von den Spitzenverbänden des jeweiligen Zweiges der Sozialversicherung geregelt. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Satz 1 erhält die Überleitungsanstalt von den zuständigen Trägern der Rentenversicherung und der Unfallversicherung rechtzeitig monatlich Vorschüsse, soweit die ihr zufließenden Einnahmen nicht ausreichen, die laufenden Ausgaben zu decken. Das Bundesversicherungsamt setzt die Vorschüsse fest. Für die Höhe der Vorschüsse der Unfallversicherung gilt der Aufteilungsmaßstab in Anlage I Kap. VIII Sachgebiet I Abschnitt III Nr. 1. Buchstabe e (2) des Vertrages entsprechend.(2) Zu den Aufgaben der Überleitungsanstalt gehört auch die Durchführung der Geschäfte, die den Bereich des mit 31. Dezember 1990 aufgelösten Versicherungszweiges "Krankenversicherung" des Trägers der Sozialversicherung betreffen. Sie umfassen die Einziehung der Forderungen und die Erfüllung der Verpflichtungen.§ 3(1) Das Vermögen des Trägers der Sozialversicherung geht auf die Sozialversicherungsträger über, deren Zuständigkeit für das in Artikel 3 des Vertrages genannte Gebiet besteht. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz. Bis zur Aufteilung des Vermögens nach Maßgabe des in Satz 2 genannten Gesetzes sind Verfügungen nur mit Zustimmung des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung zulässig; dies gilt nicht, soweit es sich um die Verfügung über liquide Mittel zur Erfüllung fälliger Verbindlichkeiten handelt.(2) Die Träger der Sozialversicherung, deren Zuständigkeit für das in Artikel 3 des Vertrages genannte Gebiet besteht, sind hinsichtlich des Vermögens Rechtsnachfolger der entsprechenden am 8. Mai 1945 dort zuständig gewesenen Sozialversicherungsträger.§ 4(1) Die Überleitungsanstalt tritt in die Arbeitsverhältnisse ein, die im Zeitpunkt der Umwandlung zwischen dem Träger der Sozialversicherung und seinen Arbeitnehmern bestehen.(2) Den Beschäftigten der Überleitungsanstalt ist die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses von den Trägern, deren Zuständigkeit in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet besteht, bis spätestens zum 31. Dezember 1991 anzubieten, es sei denn, eine solche Fortsetzung wäre für die Träger deshalb unzumutbar, weil beim Arbeitnehmer die Voraussetzungen für eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund nach Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Abs. 5 des Vertrages vorliegen.(3) Die Anbietungspflicht nach Absatz 2 obliegt für die Beschäftigten, die im Bereich der Krankenversicherung der Überleitungsanstalt tätig sind, den Krankenkassen, für die im Bereich der Rentenversicherung Beschäftigten den Rentenversicherungsträgern und für die im Bereich der Unfallversicherung Beschäftigten den Unfallversicherungsträgern. Die Aufschlüsselung der anzubietenden Stellen in den einzelnen Versicherungszweigen erfolgt aufgrund von Vereinbarungen der jeweiligen Versicherungsträger unter Beteiligung ihrer Spitzenverbände. Hierbei sind die berechtigten Interessen der Beschäftigten zu berücksichtigen.(4) Der Überleitungsanstalt wird für Geschäfte ihrer Auflösung nach Erledigung der Aufgaben nach § 2 Abs. 1 von den Trägern der Rentenversicherung und der Unfallversicherung Personal in ausreichendem Umfang zur Verfügung gestellt.
- 2.
- Vom 1. Januar 1991 an gilt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet folgende Regelung über das Meldeverfahren zur Sozialversicherung:
"§ 1
Allgemeines
Beschäftigte, für die Beiträge oder Beitragsanteile zur gesetzlichen Kranken- oder Rentenversicherung oder nach dem Arbeitsförderungsgesetz zu entrichten sind, sind bei der Krankenkasse, die den Gesamtsozialversicherungsbeitrag einzieht, an- und abzumelden. Bei einem Wechsel der Krankenkassenzuständigkeit hat der Arbeitgeber den Beschäftigten bei der bisher zuständigen Krankenkasse abzumelden und bei der nun zuständigen Krankenkasse anzumelden. Die Anmeldung hat innerhalb von zwei Wochen nach dem Beginn der Beschäftigung, die Abmeldung innerhalb von sechs Wochen nach deren Ende zu erfolgen. Die Meldungen sind auf den Vordrucken des dem Beschäftigten von dem Träger der Rentenversicherung übersandten Versicherungsnachweisheftes (SVN-Heft) zu erstatten. Der Beschäftigte hat zu diesem Zweck dem Arbeitgeber das SVN-Heft auszuhändigen. Ist der Beschäftigte nicht im Besitz eines SVN-Heftes, sind die Meldungen auf entsprechenden Ersatzvordrucken zu erstatten. Die Ersatzvordrucke sind den Krankenkassen von der Datenstelle im Auftrag aller Träger der Rentenversicherung zur Verfügung zu stellen.
§ 2
Ausfüllen der Vordrucke
Auf dem Vordruck sind bei einer Meldung folgende Felder immer wie folgt auszufüllen:
- 1.
- "Bei Anmeldung: Anschrift, bei Abmeldung/Jahresmeldung: Anschriftenänderung".Die Anschrift des Beschäftigten im Zeitpunkt der Meldung.
- 2.
- "Verheiratet: ja".Bejahendenfalls ist ein "X" einzutragen.
- 3.
- "Rentner od. Rentenantragsteller: ja".Es ist ein "X" einzutragen, wenn eine Rente aus der Rentenversicherung bezogen wird oder beantragt ist.
- 4.
- "Mehrfachbeschäftigter: ja".Es ist ein "X" einzutragen, wenn der Beschäftigte bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt ist.
- 5.
- "Angaben zur Tätigkeit".Es ist in das Feld "A" die Zahl 999 und in das Feld "B" die Zahl 99 einzutragen.
- 6.
- "Betriebsnummer".Es ist die Nummer einzutragen, die dem Arbeitgeber für den Betrieb, in dem die Beschäftigung ausgeübt wird, vom Arbeitsamt zugeteilt ist. Ist eine Nummer noch nicht zugeteilt, ist sie bei dem für den Betrieb zuständigen Arbeitsamt unverzüglich zu beantragen; der Arbeitgeber hat die für die Zuteilung der Betriebsnummer erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
- 7.
- "Beitragsgruppe(n) (siehe Rücks.) KV, RV, BA".Die Beitragsgruppen sind in der Weise zu verschlüsseln, daß für jeden Beschäftigten in der Reihenfolge: Krankenversicherung, Rentenversicherung und Bundesanstalt für Arbeit die jeweilige in Betracht kommende Ziffer anzugeben ist.
| Krankenversicherung kein Beitrag | 0 |
| allgemeiner Beitrag | 1 |
| erhöhter Beitrag | 2 |
| ermäßigter Beitrag | 3 |
| Beitrag zur landwirtschaftlichen KV | 4 |
| halber Beitrag | 5 |
| Rentenversicherung kein Beitrag | 0 |
| voller Beitrag zur ArV | 1 |
| voller Beitrag zur AnV | 2 |
| halber Beitrag zur ArV | 3 |
| halber Beitrag zur AnV | 4 |
| Beitrag zur BA kein Beitrag | 0 |
| Beitrag | 1 |
| halber Beitrag | 2 |
- 8.
- "Name der Krankenkasse (Geschäftsstelle)".Es sind der Name und gegebenenfalls die zuständige Geschäftsstelle der Krankenkasse einzutragen.
- 9.
- "Name und Anschrift des Arbeitgebers (Firmenstempel)".Anstelle der vollständigen Bezeichnung kann auch eine verkürzte verständliche Bezeichnung der Firma und deren Anschrift eingetragen werden.
- 10.
- Bei einer Anmeldung ist zusätzlich folgendes Feld auszufüllen:"Beginn der Beschäftigung".Es ist das Datum des Beginns der Beschäftigung einzutragen. Tag und Monat sind mit jeweils zwei Ziffern, das Jahr mit seinen letzten beiden Ziffern anzugeben; ist der Tag oder Monat nur mit einer der Ziffern eins bis neun anzugeben, ist vor diese Ziffer eine Null zu setzen.
- 11.
- Bei einer Abmeldung sind zusätzlich folgende Felder auszufüllen:"Beschäftigt gegen Entgelt".Es ist in die Felder "bis Tag Monat im Jahr" das Ende der Beschäftigung einzutragen. Tag und Monat sind mit jeweils zwei Ziffern, das Jahr mit seinen letzten beiden Ziffern anzugeben; ist der Tag oder Monat nur mit einer der Ziffern eins bis neun anzugeben, ist vor diese Ziffer eine Null zu setzen.
§ 3
Besonderheiten
Bei einer Anmeldung auf einem Ersatzvordruck gilt § 2 mit folgenden Besonderheiten:
- 1.
- "Name, Vorname (Rufname)".In der ersten Schreibzeile sind zuerst der Familienname und dann der Vorname (Rufname) einzutragen; sie sind durch ein Komma zu trennen.
- 2.
- "Geburtsdatum".Das Geburtsdatum ist in der ersten Schreibzeile rechts in der Reihenfolge Tag, Monat und Jahr anzugeben. Tag und Monat sind mit jeweils zwei Ziffern, das Jahr mit seinen letzten beiden Ziffern anzugeben; ist der Tag oder Monat nur mit einer der Ziffern eins bis neun anzugeben, ist vor diese Ziffer eine Null zu setzen.
- 3.
- "Versicherungsnummer".Einzutragen ist die von dem Träger der Rentenversicherung für den Beschäftigten vergebene Versicherungsnummer, soweit bekannt.
- 4.
- "Staatsangehörigkeit".Einzutragen ist der vom Statistischen Bundesamt festgelegte Schlüssel.
- 5.
- "Staatsangehörigkeit".Die Staatsangehörigkeit des Beschäftigten in Worten.
- 6.
- "Geburtsort".Geburtsort des Beschäftigten.
- 7.
- "Geburtsname".Ein Geburtsname ist nur einzutragen, wenn dieser von dem als Ehename geführten Familiennamen abweicht.
- 8.
- "Geschlecht".In das zutreffende Feld ist ein "X" einzutragen.
- 9.
- "Art der Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung".In das zutreffende Feld ist ein "X" einzutragen.
§ 4
Abmeldung auf Ersatzvordruck
Bei einer Abmeldung auf einem Ersatzvordruck gelten die §§ 2 und 3; kann die Versicherungsnummer nicht angegeben werden, ist die Meldung ohne diese Angabe zu erstatten.
§ 5
Abgabe der Meldung durch den Arbeitgeber
(1) Die Vordrucke sollen mit Schreibmaschine ausgefüllt werden. Die einzutragenden Zeichen sollen vollständig und auch auf den Durchschriften gut lesbar sein.
(2) Die Erstschrift der Meldungen ist von dem Arbeitgeber der zuständigen Krankenkasse zu übersenden. Die erste Durchschrift ist dem Beschäftigten auszuhändigen; die zweite Durchschrift ist zu den Lohnunterlagen zu nehmen.
§ 6
Besonderheiten bei Bundesknappschaft und See-Krankenkasse
Die Bundesknappschaft und die See-Krankenkasse können Abweichungen von der Form der Meldungen und deren Ausfüllung bestimmen. Für Beschäftigte, für die die See-Krankenkasse zuständig ist, sind auch Angaben über Berufsgruppe, Fahrzeuggruppe und Patent entsprechend dem Schlüsselverzeichnis der See-Krankenkasse zu machen; die Frist für die Anmeldung beträgt einen Monat. Die Bundesknappschaft bestimmt die Fristen für die An- und Abmeldungen selbst. Bei Meldungen bei der Bundesknappschaft ist als Betriebsnummer die im grundsätzlichen Einvernehmen mit der Bundesanstalt für Arbeit von der Bundesknappschaft vergebene Arbeitgebernummer einzutragen. Bei Meldungen bei der See-Krankenkasse ist als Betriebsnummer die im grundsätzlichen Einvernehmen mit der Bundesanstalt für Arbeit von der See-Berufsgenossenschaft vergebene Arbeitgebernummer einzutragen.
§ 7
Bestandsmeldung
Der Arbeitgeber hat jeden Beschäftigten, für den Beiträge oder Beitragsanteile zur gesetzlichen Kranken- oder Rentenversicherung oder nach dem Arbeitsförderungsgesetz zu entrichten sind, bei der zuständigen Krankenkasse innerhalb eines Monats ab Übernahme des Beitragseinzugs durch die Krankenkasse anzumelden (Bestandsmeldung). § 1 Satz 4 bis 6 gilt. Die Bestandsmeldungen kann der Arbeitgeber auch in Form einer Liste erstatten. Die Liste hat für den Beschäftigten folgende Angaben zu enthalten:
1. die Versicherungsnummer,
2. den Vor- und Familiennamen,
3. das Geburtsdatum,
4. die Anschrift,
5. den Beginn der Beschäftigung,
6. die Beitragsgruppen.
Sollte die Versicherungsnummer nicht bekannt sein, sind zusätzlich die Daten für die Vergabe der Versicherungsnummer aufzunehmen. § 3 Nr. 5 bis 9 gilt. Die Krankenkasse kann für die Angaben auf der Liste eine Form bestimmen.
§ 8
Kontrollmeldung durch Entleiher
(1) Leiharbeitnehmer sind innerhalb von zwei Wochen von dem Entleiher der Krankenkasse, die für den Gesamtsozialversicherungsbeitragseinzug zuständig ist, zu melden. Sind für den Leiharbeitnehmer keine Beiträge oder Beitragsanteile zur gesetzlichen Kranken- oder Rentenversicherung oder nach dem Arbeitsförderungsgesetz zu entrichten, ist die Meldung an die Krankenkasse zu erstatten, die bei Versicherungspflicht in der Krankenversicherung zuständig wäre, wenn er zu dem Entleiher in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis stünde. Die Krankenkasse hat eine Durchschrift der Meldung an das für den Betriebssitz des Verleihers örtlich zuständige Arbeitsamt zu senden. Die erforderlichen Vordrucke hat der Entleiher bei der Krankenkasse anzufordern. Die Bundesanstalt für Arbeit stellt den Krankenkassen die Vordrucke für die Meldung von Leiharbeitnehmern zur Verfügung.
§ 9
Aufgaben der Träger der Krankenversicherung
(1) Die Krankenkassen haben an Hand der Meldungen eine Mitgliederbestandsdatei zu führen und zu prüfen, ob die erforderlichen Angaben vollständig und richtig gemacht worden sind.
(2) Bei allen Anmeldungen ohne Versicherungsnummer ist festzustellen, ob die Versicherungsnummer in der Mitgliederbestandsdatei ermittelt werden kann. Kann die Versicherungsnummer nicht ermittelt werden, sind die Daten zur Vergabe einer Versicherungsnummer unverzüglich an die Datenstelle in Würzburg oder die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte zu übermitteln. Diese veranlaßt die Vergabe einer Versicherungsnummer oder die Ausstellung eines SVN-Heftes. Die Versicherungsnummer ist der Krankenkasse mitzuteilen.
(3) Die Krankenkassen haben alle eingehenden Meldungen an die zuständigen Stellen weiterzuleiten. Für die Aufbereitung, Sicherung und Weiterleitung der Daten gelten die entsprechenden Vorschriften der Zweiten Datenerfassungs-Verordnung und der Zweiten Datenübermittlungs-Verordnung sinngemäß.
§ 10
Verordnungsermächtigung
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Geltungsdauer der §§ 1 bis 9 zu befristen.
§ 11
Übergangsregelung
Bis zum 31. Dezember 1990 kann in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet nach den beim Wirksamwerden des Beitritts geltenden Regeln verfahren werden.
Anlage I Kap VIII F III Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet F - Sozialversicherung (Allgemeine Vorschriften) Abschnitt III
- 1.
- Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - vom 23. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3845), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. März 1990 (BGBl. I S. 582),mit folgenden Maßgaben:
- a)
- Artikel I §§ 4 und 5 gilt auch entsprechend im Verhältnis der in Artikel 1 Abs. 1 des Vertrages genannten Länder sowie des Teils des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, zu den übrigen Ländern, solange unterschiedliche Bezugsgrößen in der Sozialversicherung bestehen.
- b)
- bis o) (nicht mehr anzuwenden)
- 2.
- bis 11. (nicht mehr anzuwenden)
Anlage I Kap VIII G II Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet G - Krankenversicherung, Gesundheitliche Versorgung Abschnitt II
- 1.
- Sozialgesetzbuch (Fünftes Buch) - Gesetzliche Krankenversicherung - Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477), zuletzt geändert durch Artikel 12 Abs. 8 des Gesetzes vom 9. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354), wird wie folgt ergänzt:Nach § 307 wird angefügt:"Zwölftes KapitelÜberleitungsregelungen aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands§ 308 Inkrafttreten; Geltungsbereich(1) Dieses Buch tritt nach Maßgabe der Vorschriften dieses Kapitels in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet am 1. Januar 1991 in Kraft, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist. Soweit in den nachfolgenden Vorschriften nichts Abweichendes bestimmt ist, kann in der Krankenversicherung in der Zeit bis zum 31. Dezember 1990 nach dem beim Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet geltenden Regeln verfahren werden.(2) Die Vorschriften dieses Kapitels gelten für Versicherte, die einer Krankenkasse mit Sitz in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet angehören oder angehören würden, wenn sie nicht bei einer anderen sich über den gesamten Geltungsbereich dieses Gesetzes erstreckenden Krankenkasse versichert wären, auch dann, wenn für sie Leistungen in dem Gebiet erbracht werden, in dem dieses Gesetzbuch schon vor dem Wirksamwerden des Beitritts gegolten hat.(3) Die Vorschriften dieses Kapitels gelten für die Allgemeine Ortskrankenkasse Berlin nur insoweit, als sie ihre Zuständigkeit mit Inkrafttreten dieses Gesetzes auf das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet erstreckt. Sie gilt insoweit als Kasse mit Sitz in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet.§ 309Versicherter Personenkreis(1) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 ist aus der für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet maßgebenden Beitragsbemessungsgrenze zu errechnen.(2) Wer bis zum 31. Dezember 1990 in der gesetzlichen Krankenversicherung in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet pflichtversichert war und mit Ablauf des 31. Dezember 1990 aus der Versicherungspflicht ausscheidet, bleibt versichert, ohne daß es eines Antrags auf freiwillige Versicherung bedarf. Die Versicherung wird als freiwillige Versicherung bis zum Wirksamwerden einer Austrittserklärung weitergeführt.§ 310Leistungen(1) Bei Inanspruchnahme von Leistungen nach § 23 Abs. 4, §§ 24, 40 Abs. 2, § 41 bis zum 30. Juni 1991 sind keine Zuzahlungen zu leisten. In der Zeit vom 1. Juli 1991 bis zum 30. Juni 1992 beträgt die Zuzahlung fünf Deutsche Mark je Kalendertag.(2) Soweit eine Behandlung nach § 29 bis zum 30. Juni 1991 durchgeführt wird, erstattet die Krankenkasse die vollen Kosten. Für eine Behandlung, die zwischen dem 1. Juli 1991 und dem 30. Juni 1992 durchgeführt wird, erstattet die Krankenkasse 90 vom Hundert, unter den Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Satz 2 für das zweite und jedes weitere Kind 95 vom Hundert der Kosten.(3) Die Krankenkasse erstattet dem Versicherten 80 vom Hundert der Kosten der Versorgung mit Zahnersatz nach § 30, wenn die Behandlung in der Zeit vom 1. Januar 1991 bis zum 30. Juni 1992 beginnt. § 30 Abs. 5 ist erst auf die Behandlungen anzuwenden, die nach dem 30. Juni 1992 beginnen; die erforderlichen Untersuchungen für den Zeitraum der Jahre 1989 bis 1991 gelten als in Anspruch genommen. Solange die Verbände der Krankenkassen und die kassenzahnärztlichen Vereinigungen Verfahrensregelungen noch nicht vereinbart haben, wird die Forderung des Zahnarztes gegen den Versicherten erst fällig, wenn der Versicherte den Zuschuß nach Satz 1 von der Krankenkasse erhalten hat.(4) Bei Inanspruchnahme von Leistungen nach § 31 ist bis zum 30. Juni 1991 keine Zuzahlung zu leisten. Bei Inanspruchnahme dieser Leistungen zwischen dem 1. Juli und dem 31. Dezember 1991 beträgt die Zuzahlung 1,50 Deutsche Mark je Mittel.(5) Bei Inanspruchnahme von Leistungen nach § 32 ist bis zum 30. Juni 1991 keine Zuzahlung zu leisten. Bei Inanspruchnahme dieser Leistungen zwischen dem 1. Juli 1991 und dem 30. Juni 1992 beträgt die Zuzahlung fünf vom Hundert der Kosten.(6) Zu den Kosten von orthopädischen Schuhen ist bis zum 30. Juni 1991 kein Eigenanteil zu zahlen. In der Zeit zwischen dem 1. Juli 1991 und dem 30. Juni 1992 beträgt der Eigenanteil 50 vom Hundert des Eigenanteils, der jeweils für diese Jahre von den Krankenkassen in dem Gebiet, in dem dieses Gesetzbuch Fünftes Buch schon vor dem Wirksamwerden des Beitritts gegolten hat, festgesetzt worden ist.(7) § 36 Abs. 2 gilt bis zum 31. Dezember 1993 mit der Maßgabe, daß die Landesverbände der Krankenkassen und die Verbände der Ersatzkassen für die nach § 36 Abs. 1 bestimmten Hilfsmittel statt der Festsetzung von Festbeträgen Vertragspreise vereinbaren können; die Vertragspreise sind Höchstpreise.(8) Bei Inanspruchnahme von Krankenhausbehandlung nach § 39 ist bis zum 30. Juni 1991 keine und für die Zeit zwischen dem 1. Juli und dem 31. Dezember 1991 für längstens vierzehn Tage eine Zuzahlung von 2,50 Deutsche Mark je Kalendertag zu leisten. Vom 1. Januar 1992 bis zum 30. Juni 1992 beträgt die Zuzahlung fünf Deutsche Mark je Kalendertag für längstens vierzehn Tage.(9) Das Sterbegeld nach § 59 beträgt beim Tod eines Mitglieds 70 vom Hundert der in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet geltenden Bezugsgröße, höchstens jedoch 2.100 Deutsche Mark, beim Tod eines nach § 10 Versicherten die Hälfte des Sterbegeldes für das Mitglied. Für Versicherte der knappschaftlichen Krankenversicherung erhöht sich der Vomhundertsatz um die Hälfte. Das Sterbegeld darf jedoch die nach § 59 geltenden Höchstbeträge nicht übersteigen.(10) Fahrkosten nach § 60, die bis zum 30. Juni 1991 entstanden sind, übernimmt die Krankenkasse in vollem Umfang. Zwischen dem 1. Juli 1991 und dem 30. Juni 1992 entstandene Fahrkosten übernimmt die Krankenkasse in den in § 60 Abs. 2 Satz 1 genannten Fällen in Höhe des zehn Deutsche Mark je Fahrt übersteigenden Betrages.(11) Bei der Anwendung der §§ 61 und 62 sind die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet geltende monatliche Bezugsgröße und Jahresarbeitsentgeltgrenze zugrunde zu legen.§ 311Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern(1) § 71 ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
- a)
- Bei der Anwendung des Grundsatzes der Beitragssatzstabilität ist zu berücksichtigen, daß für die Finanzierung der Ausgaben, die auf das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet entfallen, nur die Einnahmen aus der Durchführung der Versicherung in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet verwendet werden dürfen.
- b)
- Bis zu einer Regelung durch den gesamtdeutschen Gesetzgeber gilt:
- aa)
- Der Herstellerabgabepreis im Sinne der Arzneimittel-Preisverordnung vom 14. November 1980 (BGBl. I S. 2147) wird für apothekenpflichtige Arzneimittel, die an Verbraucher in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet abgegeben werden, im Jahre 1991 um einen Abschlag von 55 vom Hundert verringert. Die Abgabe der in Satz 1 genannten Arzneimittel an Abnehmer außerhalb des in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebietes ist unzulässig.
- bb)
- Der pharmazeutische Unternehmer und der pharmazeutische Großhandel können von ihren Abnehmern Nachweise über die Verwendung der in Doppelbuchstabe aa) genannten Arzneimittel verlangen. Das Nähere regeln die Beteiligten oder ihre Verbände.
- cc)
- Die Höhe des Abschlags ist zum 1. Januar 1992 und zum 1. Januar 1993 durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung entsprechend dem Verhältnis der beitragspflichtigen Einnahmen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet und in dem Gebiet, in dem das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch schon vor dem Beitritt gegolten hat, zu verringern.
- dd)
- Buchstabe b) tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1993 außer Kraft. Doppelbuchstabe aa) gilt vom 1. Juli 1991 an nicht für Arzneimittel, die nach der Verordnung über unwirtschaftliche Arzneimittel in der gesetzlichen Krankenversicherung vom 21. Februar 1990 (BGBl. I S. 301) nicht zu Lasten der Krankenkassen verordnet werden dürfen.
- c)
- Die Vergütung für Leistungen, die in dem Gebiet, in dem das Gesetz schon vor dem Beitritt gegolten hat, erbracht werden, richtet sich bis zu dem Zeitpunkt, in dem sich die wirtschaftlichen Verhältnisse in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet an die wirtschaftlichen Verhältnisse im Gebiet, in dem das Gesetz schon vor dem Beitritt gegolten hat, angeglichen haben, nach den Vergütungsregelungen, die für vergleichbare in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet erbrachte Leistungen gelten. Der Leistungserbringer ist nicht verpflichtet, den Versicherten zu behandeln; er kann von dem Versicherten den Differenzbetrag zu der Vergütung, die er von einem Versicherten aus dem Gebiet, in dem das Gesetz schon vor dem Beitritt gegolten hat, erhalten hätte, verlangen. Die Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn
- 1.
- die Behandlung einer akuten Erkrankung unaufschiebbar ist;
- 2.
- die Behandlung einer Krankheit in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet nicht möglich ist.
- a)
- Ordentliche Mitglieder der Kassenärztlichen Vereinigung in dem beigetretenen Gebiet sind
- 1.
- die Kassenärzte,
- 2.
- die Fach- oder Gebietsärzte, die in den Einrichtungen nach Absatz 2 beschäftigt sind.
- b)
- Außerordentliche Mitglieder der Kassenärztlichen Vereinigung können ermächtigte Ärzte und Ärzte in Weiterbildung zum Facharzt werden. Außerordentliche Mitglieder sind nicht stimmberechtigt.
- c)
- In den Organen der Kassenärztlichen Vereinigung sind die Kassenärzte und die Ärzte, die in den Einrichtungen nach Absatz 2 beschäftigt sind, je zur Hälfte vertreten. Die in Buchstabe a) Nr. 2 genannten Ärzte setzen sich zu 60 vom Hundert aus den ärztlichen Leitern dieser Einrichtungen zusammen. Die Leiter werden aus der Mitte der in der Einrichtung tätigen Fach- und Gebietsärzte jeweils für die Dauer von zwei Jahren in unmittelbarer und geheimer Wahl gewählt. Die Wahl wird vom Träger der Einrichtung bestätigt.
- d)
- Bis kassenärztliche Vereinigungen als Körperschaften des öffentlichen Rechts handlungsfähig sind, nehmen die nach demokratischen Regeln entstandenen, privatrechtlich organisierten, vorläufigen kassenärztlichen Vereinigungen im Einvernehmen mit den Aufsichtsbehörden der Länder die Aufgaben von kassenärztlichen Vereinigungen längstens bis zum 30. Juni 1991 wahr. Die Zuständigkeit der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin (West) erstreckt sich auf den Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt.
- a)
- für Ärzte, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet die Facharztanerkennung besitzen,
- b)
- für Zahnärzte, die bereits zwei Jahre in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zahnärztlich tätig sind.
- a)
- Für die am 14. Oktober 1990 bestehenden Bezirke des in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebietes wird zum 1. Januar 1991 je eine Ortskrankenkasse errichtet. Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung den örtlichen Zuständigkeitsbereich der Ortskrankenkassen abweichend von den Bezirksgrenzen bestimmen. Die Zuständigkeit der Allgemeinen Ortskrankenkasse Berlin (West) erstreckt sich vom 1. Januar 1991 an auf den Teil des Landes Berlin, in dem dieses Buch bisher nicht galt.
- b)
- Die Aufsichtsbehörde erläßt eine vorläufige Satzung und stellt im Namen und für Rechnung der Krankenkasse den Geschäftsführer ein. Die Einstellung erfolgt zunächst befristet bis zum Ablauf von zwei Jahren nach Durchführung der ersten Sozialversicherungswahlen.
- c)
- Mit Errichtung der Ortskrankenkassen gehen die die Krankenkassen betreffenden Aufgaben der Sozialversicherung in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet auf die Ortskrankenkassen über, soweit nicht andere Krankenkassen zuständig sind. Hat der Träger der gesetzlichen Krankenversicherung vor dem 1. Januar 1991 einem Versicherten eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung bewilligt, die erst nach diesem Zeitpunkt erbracht wird, hat die zuständige Krankenkasse die Kosten von dem Zeitpunkt an zu tragen, von dem an der Versicherte bei ihr versichert ist.
- a)
- Die Krankenkassen können im Jahre 1991 Betriebsmitteldarlehen aufnehmen, wenn die Einnahmen nicht ausreichen, um die Ausgaben im Rahmen der Durchführung der Versicherung in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zu decken. Das Betriebsmitteldarlehen kann bis zur Höhe von sechs Monatsausgaben aufgenommen werden. Die Aufnahme höherer Darlehen bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.
- b)
- Die §§ 261 und 262 finden für Krankenkassen mit Sitz in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet bis zum 31. Dezember 1994 keine Anwendung. Krankenkassen, deren Zuständigkeit sich auf das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet erstreckt, haben bei der Bildung der Rücklagen nach den §§ 261 und 262 die Ausgaben im Zusammenhang mit der Durchführung der Versicherung in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet außer Betracht zu lassen.
- a)
- Der Finanzausgleich für aufwendige Leistungsfälle nach § 265 und die Finanzausgleiche bei überdurchschnittlichen Bedarfssätzen nach §§ 266 und 267 sind für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet getrennt durchzuführen. Bei der Anwendung der §§ 265 bis 267 dürfen nur Aufwendungen für Versicherte berücksichtigt werden, die einer Krankenkasse mit Sitz in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet angehören oder angehören würden, wenn sie nicht bei einer anderen sich über den gesamten Geltungsbereich dieses Gesetzes erstreckenden Krankenkasse versichert wären.
- b)
- Der Finanzausgleich in der Krankenversicherung der Rentner nach den §§ 268 bis 273 wird getrennt für die versicherungspflichtigen Rentner durchgeführt, die einer Krankenkasse mit Sitz in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet angehören oder angehören würden, wenn sie nicht bei einer anderen sich über den gesamten Geltungsbereich dieses Gesetzes erstreckenden Krankenkasse versichert wären.
- "5.
- Verstöße gegen Bestimmungen über die Verpflichtung zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen.""
- 2.
- Krankenhausfinanzierungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Dezember 1985 (BGBl. 1986 I S. 33), zuletzt geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477),
- a)
- Der 4. Abschnitt wird wie folgt gefaßt:"4. AbschnittÜberleitungsvorschriften aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands§ 21Überleitung(1) Dieses Gesetz ist in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet mit Ausnahme der in Absatz 2 genannten Vorschriften ab 1. Januar 1991 anzuwenden. Das gleiche gilt für die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, soweit in Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 5 und 6 des Einigungsvertrages nichts anderes bestimmt ist. Bis zum 31. Dezember 1990 gilt das bis zum Wirksamwerden des Beitritts in der Deutschen Demokratischen Republik geltende Krankenhausfinanzierungsrecht weiter.(2) Die §§ 9 und 17 Abs. 5 Satz 1 treten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet am 1. Januar 1994 in Kraft. Bis zum 31. Dezember 1993 gelten in dem genannten Gebiet die §§ 22 bis 26.§ 22Einzelförderung(1) Die Länder bewilligen auf Antrag des Krankenhausträgers Fördermittel
- 1.
- für die Errichtung (Neubau, Sanierung, Erweiterungsbau, Umbau) von Krankenhäusern einschließlich der Erstausstattung mit den für den Krankenhausbetrieb notwendigen Anlagegütern,
- 2.
- für Anlaufkosten, für Umstellungskosten bei innerbetrieblichen Änderungen sowie für Erwerb, Erschließung, Miete und Pacht von Grundstücken, soweit ohne die Förderung die Aufnahme oder Förderung des Krankenhausbetriebs gefährdet wäre,
- 3.
- für Lasten aus Darlehen, die vor der Aufnahme des Krankenhauses in den Krankenhausplan für förderungsfähige Investitionen aufgenommen worden sind,
- 4.
- als Ausgleich für die Abnutzung von Anlagegütern, soweit sie mit Eigenmitteln des Krankenhausträgers beschafft worden sind und bei Beginn der Förderung nach diesem Gesetz vorhanden waren,
- 5.
- zur Erleichterung der Schließung von Krankenhäusern,
- 6.
- zur Umstellung von Krankenhäusern oder Krankenhausabteilungen auf andere Aufgaben, insbesondere zu ihrer Umstellung in Pflegeeinrichtungen oder selbständige, organisatorisch und wirtschaftlich vom Krankenhaus getrennte Pflegeabteilungen.
- 1.
- die Instandhaltung und Instandsetzung der Anlagegüter des Krankenhauses,
- 2.
- die Wiederbeschaffung, Ergänzung, Nutzung und Mitbenutzung von Anlagegütern mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer von mehr als drei Jahren,
- 3.
- kleine Baumaßnahmen nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für das einzelne Vorhaben 100.000 DM ohne Umsatzsteuer nicht übersteigen.
| 1. | der Grundversorgung (Orts- und Stadtkrankenhäuser) | 8.000 DM, |
| 2. | der Regelversorgung (Kreiskrankenhäuser und Kreiskrankenhäuser mit erweiterter Aufgabenstellung) | 10.000 DM, |
| 3. | der Schwerpunktversorgung (Bezirkskrankenhäuser) | 15.000 DM, |
| 4. | der Zentralversorgung (Fachkrankenhäuser) | 15.000 DM. |
- Abweichend von Satz 1 kann ein anderer Betrag festgesetzt werden, soweit dies wegen des Bau- oder Ausstattungszustandes oder zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Krankenhauses unter Berücksichtigung seiner im Krankenhausplan bestimmten Aufgaben notwendig oder ausreichend ist; § 22 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Pauschalbeträge sind in regelmäßigen Abständen an die Entwicklung anzupassen.(3) Freigemeinnützige und private Krankenhäuser sind von der zuständigen Landesbehörde auf Antrag ihrer Träger für Zwecke dieser Vorschrift entsprechend ihrer Aufgabenstellung einer Krankenhausgruppe nach Absatz 2 Satz 1 zuzuordnen.§ 24Vorläufige Krankenhausförderliste(1) Soweit und solange nach Inkrafttreten dieses Gesetzes in einem Land ein Krankenhausplan oder ein Investitionsprogramm nach § 6 noch nicht aufgestellt ist, tritt an deren Stelle für die Anwendung des § 8 die Feststellung der zuständigen Landesbehörde, daß die Voraussetzungen für eine Förderung nach den §§ 22 und 23 vorliegen (vorläufige Krankenhausförderliste).(2) In die vorläufige Krankenhausförderliste sind auf Antrag ihrer Träger alle öffentlichen, freigemeinnützigen, privaten und sonstigen Krankenhäuser aufzunehmen, die am 30. Juni 1990 in Betrieb waren, soweit sie für eine ausreichende stationäre Versorgung der Bevölkerung erforderlich sind.(3) Mit den Landesverbänden der Krankenkassen, den Verbänden der Ersatzkassen, dem Landesausschuß des Verbandes der privaten Krankenversicherung sowie mit der Landeskrankenhausgesellschaft oder den Vereinigungen der Krankenhausträger im Lande sind gemeinsam bei der Aufstellung der Krankenhausförderliste einvernehmliche Regelungen anzustreben. Das betroffene Krankenhaus ist anzuhören.§ 25Nicht geförderte KrankenhäuserKrankenhäuser, deren Investitionskosten nicht öffentlich gefördert werden, erhalten von den Sozialleistungsträgern und anderen öffentlich-rechtlichen Kostenträgern keine höheren Pflegesätze als vergleichbare geförderte Krankenhäuser in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet.§ 26Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen(1) Die §§ 22 und 23 gelten entsprechend für Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet, die am 30. Juni 1990 in Betrieb waren, soweit sie für eine leistungsfähige und wirtschaftliche Versorgung der Bevölkerung mit stationären oder teilstationären medizinischen Leistungen zur Vorsorge oder Rehabilitation einschließlich der Anschlußheilbehandlung notwendig sind.(2) Die in § 23 genannten Jahrespauschalen sind unter Beachtung des § 22 Abs. 2 ohne Anknüpfung an Bettenzahlen nach dem Versorgungsauftrag sowie dem Bau- und Ausstattungszustand der einzelnen Einrichtung zu bemessen.(3) Die nach Absatz 1 förderungsfähigen Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen werden auf Antrag ihrer Träger im Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen sowie im Benehmen mit dem Verband Deutscher Rentenversicherungsträger in eine Förderliste aufgenommen; § 8 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend."
- b)
- Vor § 27 wird die Abschnittsüberschrift"5. AbschnittSonstige Vorschriften"eingefügt.
- 3.
- Bundespflegesatzverordnung vom 21. August 1985 (BGBl. I S. 1666), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 21. November 1989 (BGBl. I S. 2043),
- a)
- Nach § 19 wird folgender § 19a angefügt:"§ 19aÜberleitungsregelungen aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands(1) Die als Vertragsparteien betroffenen Krankenkassen vereinbaren im ersten Halbjahr 1991 mit den Trägern der einzelnen Krankenhäuser in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet Krankenhausbudgets und Pflegesätze nach § 16 für die Zeit vom 1. Januar 1991 bis längstens zum 31. Dezember 1991. An Stelle des Kosten- und Leistungsnachweises nach dem Muster der Anlagen 1 und 2 dieser Verordnung können die Vertragsparteien für die im Jahr 1991 stattfindenden Pflegesatzverhandlungen einen vereinfachten Kosten- und Leistungsnachweis verwenden, der von dem zuständigen Bundesminister durch Rechtsverordnung erlassen wird.(2) Kommt eine Pflegesatzvereinbarung bis zum 31. Mai 1991 nicht zustande, entscheidet die in § 18a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes genannte Schiedsstelle auf Antrag einer Vertragspartei unverzüglich über die Gegenstände, über die keine Einigung erzielt werden konnte. Soweit am 30. Mai 1991 in einem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Land eine Schiedsstelle noch nicht errichtet ist, entscheidet die zuständige Landesbehörde.(3) Solange für 1991 Pflegesätze noch nicht rechtswirksam vereinbart oder festgesetzt sind, erhalten die Krankenhäuser von den Krankenkassen monatliche Abschlagszahlungen in Höhe des ihnen im Dezember 1990 von der Krankenversicherung der Deutschen Demokratischen Republik gezahlten Budgetanteils. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Höhe des Budgetanteils sowie seine Verteilung auf die zahlungspflichtigen Krankenkassen gilt Absatz 2 entsprechend."
- b)
- § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 ist mit der Maßgabe anzuwenden,daß er in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet am 1. Januar 1994 in Kraft tritt.
- 4.
- Das Zweite Buch der Reichsversicherungsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 820-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1211), tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.
- 5.
- Das Gesetz zur Weiterentwicklung des Rechts der gesetzlichen Krankenversicherung vom 10. August 1972 (BGBl. I S. 1433), geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2555), tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.
Anlage I Kap VIII G III Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet G - Krankenversicherung, Gesundheitliche Versorgung Abschnitt III
- 1.
- und 2. (nicht mehr anzuwenden)
- 3.
- Zulassungsverordnung für Kassenzahnärzte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8230-26, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477),mit folgenden Maßgaben:Die §§ 3, 25, 31 Abs. 9 und § 34 finden mit folgenden Maßgaben Anwendung:
- a)
- Für Zahnärzte, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet bereits zwei Jahre zahnärztlich tätig sind, gilt das Erfordernis des § 3 Abs. 2 Buchstabe b nicht.
- b)
- und c) (nicht mehr anzuwenden)
- 4.
- bis 11. (nicht mehr anzuwenden)
Anlage I Kap VIII H I Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet H - Gesetzliche Rentenversicherung Abschnitt I
(Fundstelle in der Anlage I des EinigVtr - BGBl. II 1990, 1020 - 1070)
- 1.
- Viertes Buch der Reichsversicherungsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 820-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261; 1990 I S. 1337),
- 2.
- Erste bis 21. Bemessungsverordnung - Fundstellennachweis A, Bundesrecht, Gliederungsnummer 820-1-1-1 bis 5, 8232-37-6 bis 21,
- 3.
- Angestelltenversicherungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 821-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert nach Maßgabe des Artikels 85 durch Artikel 7 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261; 1990 I S. 1337),
- 4.
- Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 821-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch § 1 Abs. 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2406),
- 5.
- Reichsknappschaftsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 822-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert nach Maßgabe des Artikels 85 durch Artikel 9 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261; 1990 I S. 1337),
- 6.
- Hauerarbeiten-Verordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 822-1-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,
- 7.
- Gleichstellungs-Verordnung vom 24. Mai 1968 (BGBl. I S. 557),
- 8.
- Knappschaftsrentenversicherungs-Neuregelungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 822-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch § 1 Abs. 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2406),
- 9.
- Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8232-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch § 1 Abs. 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2406),
- 10.
- Rentenversicherungs-Ruhensvorschriften-Verordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8232-4-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch die Verordnung vom 29. Juli 1981 (BGBl. I S. 740),
- 11.
- Verordnung über das Verfahren bei Anwendung des § 1255 der Reichsversicherungsordnung und des § 32 des Angestelltenversicherungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8232-5, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 18. Dezember 1970 (BGBl. I S. 1737),
- 12.
- Erste bis Siebente Verordnung über Änderungen der Bezugsgrößen für die Berechnung von Renten in den Rentenversicherungen der Arbeiter und der Angestellten sowie in der knappschaftlichen Rentenversicherung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8232-7-1 bis 7, veröffentlichten bereinigten Fassung,
- 13.
- Achte bis Dreizehnte Verordnung über Änderungen der Bezugsgrößen für die Berechnung von Renten in den Rentenversicherungen der Arbeiter und der Angestellten sowie in der knappschaftlichen Rentenversicherung, die RV-Bezugsgrößenverordnungen 1971 bis 1984 sowie der Sozialversicherungs-Bezugsgrößenverordnungen 1985 bis 1990, Fundstellennachweis A, Bundesrecht, Gliederungsnummern 8232-7-8 bis 33,
- 14.
- Verordnung über die Berechnung des Kapitalwerts bei Abfindungen nach § 1295 der Reichsversicherungsordnung und nach § 72 des Angestelltenversicherungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8232-9, veröffentlichten bereinigten Fassung,
- 15.
- Erstes bis Sechstes Rentenanpassungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummern 8232-10-1 bis 8232-10-6, veröffentlichten bereinigten Fassung,
- 16.
- Siebentes bis 21. Rentenanpassungsgesetz sowie die Rentenanpassungsgesetze 1982 bis 1990, Fundstellennachweis A, Bundesrecht, Gliederungsnummern 8232-10-7 bis 8232-10-30,
- 17.
- Fremdrentengesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 824-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert nach Maßgabe des Artikels 85 durch Artikel 15 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261; 1990 S. 1337),
- 18.
- Verordnung über die Anerkennung von Systemen und Einrichtungen der sozialen Sicherheit als gesetzliche Rentenversicherung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 824-2-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. April 1978 (BGBl. I S. 470),
- 19.
- Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 824-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Mai 1990 (BGBl. I S. 986),
- 20.
- Handwerkerversicherungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8250-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477),
- 21.
- GAL-Beitragsverordnungen - Fundstellennachweis A, Bundesrecht, Gliederungsnummern 8251-1-1-1 bis -11,
- 22.
- Gesetz zur Änderung des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte in der im Bundesgesetzblatt III, Gliederungsnummer 8251-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Juli 1969 (BGBl. I S. 1017),
- 23.
- Gesetz über den Ablauf der durch Kriegsvorschriften gehemmten Fristen in der Sozial- und Arbeitslosenversicherung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 826-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,
- 24.
- Auswirkungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 826-13, veröffentlichten bereinigten Fassung,
- 25.
- Verordnung über die Zahlung von Renten in das Ausland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 826-16, veröffentlichten bereinigten Fassung,
- 26.
- Verordnung zur Durchführung des Artikels 6 § 21 des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 826-17, veröffentlichten bereinigten Fassung,
- 27.
- Fremdrenten-Nachversicherungsverordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 826-18, veröffentlichten bereinigten Fassung,
- 28.
- Rentenversicherungs-Änderungsgesetz vom 9. Juni 1965 (BGBl. I S. 476),
- 29.
- Zweites Rentenversicherungs-Änderungsgesetz vom 23. Dezember 1966 (BGBl. I S. 745),
- 30.
- Verordnung über die Erteilung von Rentenauskünften an Versicherte der gesetzlichen Rentenversicherungen vom 22. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3184),
- 31.
- Zweite Verordnung über die Erteilung von Rentenauskünften an Versicherte der gesetzlichen Rentenversicherung vom 5. August 1977 (BGBl. I S. 1486),
- 32.
- Kindererziehungszeiten-Erstattungsverordnung vom 2. Januar 1986 (BGBl. I S. 31),
- 33.
- Kindererziehungsleistungs-Erstattungsverordnung vom 18. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2814),
- 34.
- Rentenreformgesetz vom 16. Oktober 1972 (BGBl. I S. 1965), zuletzt geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261; 1990 S. 1337),
- 35.
- RV-Beitragsentrichtungsverordnung vom 21. Juni 1976 (BGBl. I S. 1667), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 16. Juli 1986 (BGBl. I S. 1060),
- 36.
- Gesetz zur Stärkung der Finanzgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung vom 16. Mai 1985 (BGBl. I S. 766),
- 37.
- Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. September 1965 (BGBl. I S. 1448), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Mai 1990 (BGBl. I S. 986),
- 38.
- Artikel 2 des Gesetzes zur Neuregelung der Altershilfe für Landwirte in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. September 1965 (BGBl. I S. 1448, 1458), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2475),
- 39.
- Drittes Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte vom 13. August 1969 (BGBl. I S. 801), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Juli 1969 (BGBl. I S. 1017),
- 40.
- Viertes Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte vom 29. Juli 1969 (BGBl. I S. 1017),
- 41.
- Sechstes Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte vom 26. Juli 1972 (BGBl. I S. 1293),
- 42.
- Siebentes Änderungsgesetz GAL vom 19. Dezember 1973 (BGBl. I S. 1937),
- 43.
- Gesetz über die Kaufmannseigenschaft von Land- und Forstwirten und den Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters vom 13. Mai 1976 (BGBl. I S. 1197),
- 44.
- GAL-Beitragszuschußverordnung vom 21. Mai 1986 (BGBl. I S. 750),
- 45.
- Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit vom 21. Februar 1989 (BGBl. I S. 233), geändert durch Artikel 77 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261; 1990 I S. 1337),
- 46.
- Stillegungsverordnung vom 14. Juni 1989 (BGBl. I S. 1095),
- 47.
- Artikel 23 und 24 des Gesetzes zu dem Vertrag vom 18. Mai 1990 über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik vom 25. Juni 1990 (BGBl. II S. 517)
Anlage I Kap VIII H II Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet H - Gesetzliche Rentenversicherung Abschnitt II
- 1.
- Zur Durchführung der Versicherung in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gelten vom 1. Januar 1991 an folgende besondere Bestimmungen:
- § 1
- § 2
- § 3
- § 4
- § 5
- § 6
- § 7
- § 8
- § 9
- 2.
- Verordnung über die Vergabe und Zusammensetzung der Versicherungsnummer vom 7. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2532),
- a)
- Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Vor den Worten "LVA Hannover 10" werden folgende Worte eingefügt:
| "LVA Mecklenburg-Vorpommern | 02 |
| LVA Thüringen | 03 |
| LVA Brandenburg | 04 |
| LVA Sachsen-Anhalt | 08 |
| LVA Sachsen | 09". |
- bb)
- Die Worte "Berlin, Bremen," werden durch die Worte "Land Berlin, Bremen" ersetzt.
- cc)
- Nach der Bereichsnummer "82" werden die Worte "Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Thüringen, Sachsen" sowie die Bereichsnummer "89" eingefügt.
- b)
- Die bundesunmittelbaren Träger der Rentenversicherung, die Landesversicherungsanstalt Berlin und der Träger der Sozialversicherung als Träger der Rentenversicherung können bereits im Jahr 1990 mit der Vergabe der Versicherungsnummer unter Verwendung der für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet bestimmten Bereichsnummern beginnen.
- 3.
- Nach § 12 des Artikels 2 des Gesetzes zur Neuregelung der Altershilfe für Landwirte in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. September 1965 (BGBl. I S. 1448, 1458), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2475), wird eingefügt:
- "§ 12a
Anlage I Kap VIII H III Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet H - Gesetzliche Rentenversicherung Abschnitt III
- 1.
- Rentenreformgesetz 1992 vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261; 1990 I S. 1337), geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2406),mit folgenden Maßgaben:
- a)
- Artikel 85 Abs. 2 bis 6 ist nicht anzuwenden.
- b)
- und c) (nicht mehr anzuwenden)
- d)
- (nicht mehr anzuwenden)
- e)
- (nicht mehr anzuwenden)
- f)
- Artikel 1 §§ 125 bis 145 findet in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet ab dem 1. Januar 1991 mit folgenden Maßgaben Anwendung:
- aa)
- (nicht mehr anzuwenden)
- bb)
- Die Zuständigkeit der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, der Bundesknappschaft, der Bundesbahn-Versicherungsanstalt und der Seekasse erstreckt sich vom 1. Januar 1991 auf das in Artikel 3 des Vertrages genannte Gebiet. Die Zuständigkeit der Bundesbahn-Versicherungsanstalt umfaßt auch Versicherte, die als Arbeiter bei der Deutschen Reichsbahn beschäftigt sind; Beschäftigte der Bundesbahn-Versicherungsanstalt können auch Beschäftigte der Deutschen Reichsbahn sein. Die Zuständigkeit der Landesversicherungsanstalt Berlin erstreckt sich vom 1. Januar 1991 auch auf den Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt.Die Zuständigkeit der Bundesknappschaft erstreckt sich auch auf Beschäftigte, die am 31. Dezember 1990 in bergbaulichen Betrieben beschäftigt oder solchen Beschäftigten gleichgestellt sind, solange sie diese Beschäftigung ausüben und sofern für sie der Beitragssatz der bergbaulich Versicherten gilt.
- cc)
- (nicht mehr anzuwenden)
- g)
- bis i) (nicht mehr anzuwenden)
- 2.
- Tarifordnung für die deutschen Theater vom 27. Oktober 1937 (Reichsarbeitsblatt VI S. 1080) einschließlich der Satzung der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnenmit folgenden Maßgaben:
- a)
- Die Regelungen finden ab 1. Januar 1991 Anwendung.
- b)
- Es können Anwartschaften nur für Zeiten nach dem 31. Dezember 1990 begründet werden.
- c)
- Bei der Zusammensetzung des Verwaltungsrates muß die Erweiterung des Geltungsbereichs angemessen berücksichtigt werden.
- d)
- Beitragsunabhängige Leistungen werden nur in dem Verhältnis gewährt, in dem die in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet geltende Bezugsgröße zu der in den übrigen Ländern geltenden Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch steht; durch die Satzung kann Abweichendes geregelt werden.
- 3.
- §§ 1 und 20 der Tarifordnung für die deutschen Kulturorchester vom 30. März 1938 (Reichsarbeitsblatt VI S. 597), geändert durch Tarifordnung vom 1. August 1939 (Reichsarbeitsblatt VI S. 1345) einschließlich der Satzung der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester mit den unter Nummer 2 genannten Maßgaben.
- 4.
- bis 9. (nicht mehr anzuwenden)
Anlage I Kap VIII I I Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet I - Gesetzliche Unfallversicherung Abschnitt I
- 1.
- Gesetz zur vorläufigen Neuregelung von Geldleistungen in der gesetzlichen Unfallversicherung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8231-12, veröffentlichten bereinigten Fassung,
- 2.
- Zweites Gesetz zur vorläufigen Neuregelung von Geldleistungen in der gesetzlichen Unfallversicherung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8231-14, veröffentlichten bereinigten Fassung,
- 3.
- Unfallversicherungsanpassungsverordnung vom 16. November 1979 (BGBl. I S. 1942),
- 4.
- Unfallversicherungsanpassungsverordnung 1981 vom 27. Oktober 1980 (BGBl. I S. 2032),
- 5.
- Unfallversicherungsanpassungsverordnung 1983 vom 3. Mai 1983 (BGBl. I S. 546).
Anlage I Kap VIII I III Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet I - Gesetzliche Unfallversicherung Abschnitt III
(Abschnitt III Nr. 1 bis 7 nicht mehr anzuwenden)
Anlage I Kap VIII K I Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K - Soziales Entschädigungsrecht und Rehabilitation Abschnitt I
- 1.
- Artikel 2 des Fünften Anpassungsgesetzes-KOV vom 18. Dezember 1973 (BGBl. I S. 1909), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3031),
- 2.
- Artikel 2 § 2 Abs. 3 des Gesetzes zur Verbesserung der Haushaltsstruktur im Geltungsbereich des Arbeitsförderungs- und des Bundesversorgungsgesetzes vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3113),
- 3.
- Anrechnungs-Verordnung 1990/91 vom 30. Juni 1990 (BGBl. I S. 1316).
Anlage I Kap VIII K II Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K - Soziales Entschädigungsrecht und Rehabilitation Abschnitt II
Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1211)
Nach § 84 wird eingefügt:
- "§ 84a
Anlage I Kap VIII K III Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K - Soziales Entschädigungsrecht und Rehabilitation Abschnitt III
(Abschnitt III Nr. 1 bis 21 nicht mehr anzuwenden)
Anlage I Kap VIII L III Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet L - Förderung der Vermögensbildung Abschnitt III
- 1.
- (nicht mehr anzuwenden)
- 2.
- Verordnung zur Durchführung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes vom 23. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2327)mit folgender Maßgabe:Die Verordnung ist ab 1. Januar 1991 anzuwenden.
Anlage I Kap IX Anlage I Kapitel IX Geschäftsbereich des Bundesministers der Verteidigung
(Fundstelle in der Anlage I des EinigVtr - BGBl. II 1990, 1071)
(siehe Kapitel XIX - Recht des öffentlichen Dienstes einschließlich des Rechts der Soldaten)
Anlage I Kap X Anlage I Kapitel X Geschäftsbereich des Bundesministers für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
(Fundstelle in der Anlage I des EinigVtr - BGBl. II 1990, 1072 - 1097)
Der Text des Kapitels ist in Sachgebiete und Abschnitte untergliedert.
Er ist wie folgt abrufbar:
- a)
- kapitelbezogen (z. B. EinigVtr Anlage I Kap X) - Ausgegeben werden alle Dokumente zum Kapitel X der Anlage I -
- b)
- sachgebietsbezogen (z. B. EinigVtr Anlage I Kap X H) - Ausgegeben werden alle Dokumente zum Sachgebiet H des Kapitels X der Anlage I -
- c)
- abschnittsbezogen (z. B. EinigVtr Anlage I Kap X H III) - Ausgegeben wird das Dokument zum Abschnitt III des Sachgebiets H des Kapitels X der Anlage I -
Anlage I Kap X A III Anlage I Kapitel X Sachgebiet A - Frauenpolitik Abschnitt III
(Abschnitt III nicht mehr anzuwenden)
Anlage I Kap X B III Anlage I Kapitel X Sachgebiet B - Jugend Abschnitt III
(Abschnitt III Nr. 1 und 2 nicht mehr anzuwenden)
Anlage I Kap X C II Anlage I Kapitel X Sachgebiet C - Zivildienst Abschnitt II
Bundesrecht wird wie folgt ergänzt:
Nach § 51 des Zivildienstgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Juli 1986 (BGBl. I S. 1205), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1211, 1216), wird folgender neuer § 51a eingefügt:
"§ 51a
Überleitungsregelungen aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für die Zivildienstbeschädigungen von Dienstpflichtigen Übergangsregelungen zu bestimmen, die den besonderen Verhältnissen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet Rechnung tragen. Die Verordnungsermächtigung erstreckt sich insbesondere auf Art, Berechnungsgrundlagen, Höhe von Versorgungsleistungen und Ruhensregelungen abweichend von diesem Gesetz."
Anlage I Kap X C III Anlage I Kapitel X Sachgebiet C - Zivildienst Abschnitt III
(Abschnitt III Nr. 1 und 2 nicht mehr anzuwenden)
Anlage I Kap X D I Anlage I Kapitel X Sachgebiet D - Gesundheitspolitik Abschnitt I
- 1.
- Reichsärztekammer-Abwicklungsgesetz vom 9. Oktober 1973 (BGBl. I S. 1449)
Anlage I Kap X D II Anlage I Kapitel X Sachgebiet D - Gesundheitspolitik Abschnitt II
- 1.
- Bundesärzteordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1218), geändert durch Artikel 45 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477),
- a)
- § 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Absatz 1 wird Satz 5 gestrichen.
- bb)
- Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 3 erhalten jeweils folgende Fassung:"Absatz 1 Satz 2 bis 4 bleibt unberührt."
- b)
- § 4 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Worte "im Krankenhaus, in der Praxis eines niedergelassenen Arztes, in einem Sanitätszentrum oder einer ähnlichen Einrichtung der Bundeswehr oder in einer Justizvollzugsanstalt mit hauptamtlichem Anstaltsarzt" ersetzt durch die Worte "im Krankenhaus, in der Praxis eines niedergelassenen Arztes oder einer sonstigen Einrichtung der ambulanten ärztlichen Versorgung, in einem Sanitätszentrum oder einer ähnlichen Einrichtung des Sanitätsdienstes der Streitkräfte oder entsprechenden Einrichtungen der Polizeien oder in einer Justizvollzugsanstalt mit hauptamtlichem Anstaltsarzt".
- bb)
- In Satz 3 werden die Worte "der Bundeswehr" gestrichen.
- c)
- § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 erhält folgende Fassung: "Die Approbation ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 oder 5 nicht vorgelegen hat oder bei einer vor Wirksamwerden des Beitritts erteilten Approbation das an einer Ausbildungsstätte in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet oder das in einem Fall des § 14 Abs. 1 Satz 2 oder in einem Fall des § 14a Abs. 4 Satz 1 erworbene Medizinstudium nicht abgeschlossen war oder die Ausbildung nach § 3 Abs. 1 Satz 2 oder § 3 Abs. 2 oder 3 oder die nach § 14b nachzuweisende Ausbildung nicht abgeschlossen war."
- bb)
- In Satz 3 wird die Angabe "§ 3 Abs. 1 Satz 5, Abs. 2 oder 3" ersetzt durch die Angabe "§ 3 Abs. 2 oder 3".
- d)
- § 12 wird wie folgt geändert:
- aa)
- An Absatz 1 werden folgende Sätze 2 und 3 angefügt:"In den Fällen des § 14 Abs. 3 Satz 2 wird sie von der zuständigen Behörde des Landes erteilt, in dessen Gebiet die Behörde ihren Sitz hatte, von der der Antragsteller seine nach den Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik erteilte Approbation erhalten hat. In den Fällen des § 14a Abs. 4 Satz 1 bis 3 wird die Approbation von der zuständigen Behörde des Landes erteilt, in dem der Antragsteller sein Medizinstudium erfolgreich abgeschlossen hat."
- bb)
- Absatz 2 erhält folgende Fassung:"(2) Die Entscheidungen nach § 10 Abs. 4 und § 10 Abs. 4 in Verbindung mit § 14a Abs. 4 Satz 3 trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem der Antragsteller die ärztliche Prüfung abgelegt oder das Medizinstudium nach § 14a Abs. 4 Satz 1 abgeschlossen hat. Die Entscheidungen nach § 14 Abs. 4 Satz 4 trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem der Antragsteller seine Ausbildung abgeschlossen hat."
- cc)
- Absatz 3 erhält folgende Fassung:"(3) Die Entscheidungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2, Abs. 2 oder 3, nach § 10 Abs. 1, 2, 3 und 5, § 14 Abs. 2 Satz 2, § 14 Abs. 4 Satz 6 sowie § 14b trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem der ärztliche Beruf ausgeübt werden soll."
- dd)
- In Absatz 7 wird die Angabe "oder 5" gestrichen.
- e)
- § 13 erhält folgende Überschrift:"VII Straf- und Bußgeldvorschriften"
- f)
- Nach § 13 wird folgender neuer § 13a eingefügt:"§ 13a(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 14 Abs. 4 Satz 1 die Berufsbezeichnung "Arzt" oder "Ärztin" ohne Zusatz führt.(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark geahndet werden."
- g)
- § 14 erhält folgende Fassung:"§ 14(1) Eine Approbation oder Bestallung, die bei Wirksamwerden des Beitritts im bisherigen Geltungsbereich dieses Gesetzes zur Ausübung des ärztlichen Berufs berechtigt, gilt als Approbation im Sinne dieses Gesetzes. Das gleiche gilt unbeschadet der Vorschriften des Absatzes 4 für eine Approbation, die am Tage vor dem Wirksamwerden des Vertrages in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zur Ausübung des ärztlichen Berufs berechtigt, soweit sie vor dem 1. Juli 1988 erteilt und nicht durch eine zu diesem Zeitpunkt geltende Anordnung nach § 15 der Approbationsordnung für Ärzte vom 13. Januar 1977 (GBl. I Nr. 5 S. 30) in der Fassung der Anordnung Nr. 2 vom 24. August 1981 (GBl. I Nr. 29 S. 346) eingeschränkt worden ist. Die Berechtigung zur weiteren Führung einer im Zusammenhang mit der Anerkennung als Facharzt verliehenen Bezeichnung durch Inhaber einer in Satz 2 genannten Approbation, die am Tage vor dem Wirksamwerden des Beitritts eine solche Bezeichnung in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet führen dürfen, richtet sich nach Landesrecht.(2) Eine vor dem 1. Juli 1988 erteilte, in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet am Tage vor dem Wirksamwerden des Beitritts zur Ausübung des ärztlichen Berufs berechtigende, jedoch durch eine zu diesem Zeitpunkt geltende Anordnung nach § 15 der Approbationsordnung für Ärzte vom 13. Januar 1977 (GBl. I Nr. 5 S. 30) in der Fassung der Anordnung Nr. 2 vom 24. August 1981 (GBl. I Nr. 29 S. 346) eingeschränkte Approbation als Arzt gilt als Erlaubnis nach § 10 Abs. 1 dieses Gesetzes. Der Inhaber einer solchen Approbation erhält auf Antrag eine Approbation als Arzt im Sinne dieses Gesetzes, wenn er die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 erfüllt.(3) Eine nach dem 30. Juni 1988 erteilte, am Tage vor dem Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gültige Approbation als Arzt berechtigt zu ärztlicher Tätigkeit in abhängiger Stellung. Der Inhaber einer solchen Approbation erhält auf Antrag eine Approbation als Arzt im Sinne dieses Gesetzes, wenn er eine achtzehnmonatige ärztliche Tätigkeit in abhängiger Stellung in einer oder mehreren der in § 4 Abs. 4 Satz 1 und 3 genannten Einrichtungen nachweist und die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 dieses Gesetzes erfüllt.(4) Der Inhaber einer am Tage vor dem Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gültigen Approbation für ärztliche Tätigkeiten in einem medizinisch-theoretischen Fachgebiet gemäß § 4 der Approbationsordnung für Ärzte vom 13. Januar 1977 (GBl. I Nr. 5 S. 30) in der Fassung der Anordnung Nr. 2 vom 24. August 1981 (GBl. I Nr. 29 S. 346) darf die Berufsbezeichnung "Arzt" oder "Ärztin" nur mit dem Zusatz "(theoretische Medizin)" führen. Die in Satz 1 genannte Approbation berechtigt nicht zur Ausübung der Heilkunde. Wer sich bei Wirksamwerden des Beitritts in einer entsprechenden Ausbildung befindet, kann diese Ausbildung abschließen. Er erhält auf Antrag eine Approbation für ärztliche Tätigkeiten in einem medizinisch-theoretischen Fachgebiet nach § 4 der in Satz 1 genannten Approbationsordnung für Ärzte, sofern er die Ausbildung bis zum 31. Dezember 1992 erfolgreich abschließt. Die in Satz 1 genannten Beschränkungen gelten auch insoweit. Der Inhaber einer solchen Approbation erhält auf Antrag eine Approbation als Arzt im Sinne dieses Gesetzes, wenn er die Gleichwertigkeit seines Ausbildungsstandes mit dem eines nach den Vorschriften der aufgrund des § 4 dieses Gesetzes erlassenen Approbationsordnung für Ärzte ausgebildeten Arztes nachweist und die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 erfüllt.(5) Eine bei Wirksamwerden des Beitritts gültige Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufes und eine am Tage vor dem Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gültige staatliche Erlaubnis zur Ausübung ärztlicher Tätigkeit gemäß § 10 Abs. 3 der Approbationsordnung für Ärzte vom 13. Januar 1977 (GBl. I Nr. 5 S. 30) in der Fassung der Anordnung Nr. 2 vom 24. August 1981 (GBl. I Nr. 29 S. 346) gelten mit ihrem bisherigen Inhalt als Erlaubnis nach § 10 Abs. 1 dieses Gesetzes."
- h)
- § 14a erhält folgenden neuen Absatz 4:"(4) Studierende der Medizin, die nach dem Wirksamwerden des Beitritts ein vorher begonnenes Medizinstudium an Universitäten oder medizinischen Akademien in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet fortsetzen, schließen das Studium nach den bisher für dieses Gebiet geltenden Rechtsvorschriften ab, sofern dies bis zum 31. Dezember 1998 geschieht. Der erfolgreiche Studienabschluß steht dem Abschluß des Medizinstudiums durch die bestandene ärztliche Prüfung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 gleich. Inhaber eines entsprechenden Nachweises erhalten auf Antrag eine Erlaubnis für die Tätigkeit als Arzt im Praktikum nach § 10 Abs. 4. Studierende, die im September 1991 ein Medizinstudium an den in Satz 1 genannten Ausbildungsstätten aufnehmen, schließen den vorklinischen Studienabschnitt einschließlich des Physikums nach den in Satz 1 genannten Vorschriften ab, sofern sie das Physikum bis zum 31. Dezember 1994 bestehen. Sie setzen das Medizinstudium nach den Vorschriften der aufgrund des § 4 erlassenen Approbationsordnung für Ärzte fort und schließen die Ausbildung hiernach ab. Für Studierende, die im Jahre 1992 und später ein Medizinstudium an den in Satz 1 genannten Ausbildungsstätten aufnehmen, gelten die Vorschriften dieser Verordnung vom Beginn dieses Studiums an. In der Verordnung können hinsichtlich der Art der Prüfungen besondere Regelungen für die in Satz 5 und 6 genannten Studierenden getroffen werden."
- 2.
- Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1225)
- a)
- § 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Absatz 1 wird Satz 6 gestrichen.
- bb)
- Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 3 erhalten jeweils folgende Fassung:"Absatz 1 Satz 2 bis 5 bleibt unberührt."
- b)
- § 4 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:"Die Approbation ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung die zahnärztliche Prüfung nicht bestanden oder bei einer vor Wirksamwerden des Beitritts erteilten Approbation das an einer Ausbildungsstätte in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet oder das in einem Fall des § 20 Abs. 1 Satz 2 oder in einem Fall des § 20 Abs. 4 Satz 1 erworbene Studium der Zahnheilkunde nicht abgeschlossen war oder die Ausbildung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 oder § 2 Abs. 2 oder 3 oder die nach § 20a nachzuweisende Ausbildung nicht abgeschlossen war."
- bb)
- In Satz 3 wird die Angabe "oder 6" gestrichen.
- c)
- § 16 wird wie folgt geändert:
- aa)
- An Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:"In den Fällen des § 20 Abs. 4 Satz 1 wird die Approbation von der zuständigen Behörde des Landes erteilt, in dem der Antragsteller sein Studium der Zahnheilkunde erfolgreich abgeschlossen hat."
- bb)
- Absatz 2 erhält folgende Fassung:"(2) Die Entscheidungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2, Abs. 2 oder 3, nach den §§ 8 bis 10, 13, § 20 Abs. 2 Satz 2 und § 20a trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem der zahnärztliche Beruf ausgeübt werden soll."
- cc)
- In Absatz 5 wird die Angabe "oder 6" gestrichen.
- d)
- § 20 erhält folgende Fassung:"§ 20(1) Eine Approbation oder Bestallung, die beim Wirksamwerden des Beitritts im bisherigen Geltungsbereich dieses Gesetzes zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs berechtigt, gilt als Approbation im Sinne dieses Gesetzes. Das gleiche gilt für eine Approbation, die am Tage vor dem Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs berechtigt, soweit sie nicht durch eine zu diesem Zeitpunkt geltende Anordnung nach § 13 der Approbationsordnung für Zahnärzte vom 13. Januar 1977 (GBl. I Nr. 5 S. 34) in der Fassung der Anordnung Nr. 2 vom 24. August 1981 (GBl. I Nr. 29 S. 346) eingeschränkt worden ist. Die Berechtigung zur weiteren Führung einer im Zusammenhang mit der Anerkennung als Fachzahnarzt verliehenen Bezeichnung durch Inhaber einer in Satz 2 genannten Approbation, die am Tage vor dem Wirksamwerden des Beitritts eine solche Bezeichnung in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet führen dürfen, richtet sich nach Landesrecht.(2) Eine in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet am Tage vor dem Wirksamwerden des Beitritts zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs berechtigende, jedoch durch eine zu diesem Zeitpunkt geltende Anordnung nach § 13 der Approbationsordnung für Zahnärzte vom 13. Januar 1977 (GBl. I Nr. 5 S. 34) in der Fassung der Anordnung Nr. 2 vom 24. August 1981 (GBl. I Nr. 29 S. 346) eingeschränkte Approbation als Zahnarzt gilt als Erlaubnis nach § 13 Abs. 1 dieses Gesetzes. Der Inhaber einer solchen Approbation erhält auf Antrag eine Approbation als Zahnarzt im Sinne dieses Gesetzes, wenn er die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 erfüllt.(3) Eine beim Wirksamwerden des Beitritts gültige Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde und eine am Tage vor dem Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gültige staatliche Erlaubnis zur Ausübung stomatologischer Tätigkeiten gemäß § 8 Abs. 3 der Approbationsordnung für Zahnärzte vom 13. Januar 1977 (GBl. I Nr. 5 S. 34) in der Fassung der Anordnung Nr. 2 vom 24. August 1981 (GBl. I Nr. 29 S. 346) gelten mit ihrem bisherigen Inhalt als Erlaubnis nach § 13 Abs. 1 dieses Gesetzes.(4) Studierende der Zahnheilkunde, die nach dem Wirksamwerden des Beitritts ein vorher begonnenes Studium der Zahnheilkunde an Universitäten oder Medizinischen Akademien in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet fortsetzen, schließen das Studium nach den bisher für dieses Gebiet geltenden Rechtsvorschriften ab, sofern dies bis zum 31. Dezember 1997 geschieht. Der erfolgreiche Studienabschluß steht dem Abschluß des Studiums der Zahnheilkunde durch die bestandene zahnärztliche Prüfung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 gleich. Für Studierende, die im September 1991 und später ein Studium der Zahnheilkunde an den in Satz 1 genannten Ausbildungsstätten aufnehmen, gelten die Vorschriften der aufgrund des § 3 dieses Gesetzes erlassenen Approbationsordnung für Zahnärzte. In dieser Verordnung soll bis zum 31. Dezember 1992 geregelt werden, daß das Studium der Zahnheilkunde künftig eine Pflichtunterrichtsveranstaltung in der Kinderzahnheilkunde zu umfassen und sich die zahnärztliche Prüfung auf dieses Fach zu erstrecken hat."
- 3.
- Approbationsordnung für Ärzte in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1987 (BGBl. I S. 1593), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2549),In § 34a Abs. 2 Satz 1 erhalten der zweite und dritte Spiegelstrich folgende Fassung:
- "-
- in der Praxis eines niedergelassenen Arztes oder einer sonstigen Einrichtung der ambulanten ärztlichen Versorgung,
- -
- in einem Sanitätszentrum oder einer ähnlichen Einrichtung des Sanitätsdienstes der Streitkräfte oder der Polizeien oder".
- 4.
- Hebammengesetz vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 902), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. Mai 1986 (BGBl. I S. 833),
- a)
- Nach § 27 wird folgender § 27a eingefügt:"§ 27a(1) Eine vor dem Wirksamwerden des Beitritts nach den Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik erteilte Erlaubnis als Hebamme gilt als Erlaubnis nach § 1 Abs. 1.(2) Eine vor dem Wirksamwerden des Beitritts nach den Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik begonnene Ausbildung als Hebamme wird nach diesen Vorschriften abgeschlossen. Nach Abschluß der Ausbildung erhält der Antragsteller, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 vorliegen, eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1."
- b)
- Nach § 30 wird folgender Abschnitt IXa eingefügt:"IXa. AbschnittÜberleitungsregelung aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands§ 30a(1) § 6 Abs. 1 Satz 3 gilt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet für Medizinische Fachschulen entsprechend.(2) Abweichend von § 6 Abs. 2 Nr. 1 und 2 können in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet Medizinische Fachschulen als geeignet für die Ausbildung staatlich anerkannt werden, wenn sie
- 1.
- von einem Direktor mit pädagogischer Hochschulqualifikation oder mit einer anderen Hochschulausbildung und einer abgeschlossenen Ausbildung in einem medizinischen Beruf geleitet werden und
- 2.
- über eine im Verhältnis zur Zahl der Ausbildungsplätze ausreichende Zahl von
- -
- Fachschullehrern mit pädagogischem Hochschulabschluß oder
- -
- Fachschullehrern mit Fachschulabschluß, die zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitritts an einer Medizinischen Fachschule unterrichten sowie
- -
- an der Ausbildung mitwirkende Ärztinnen oder Ärzte und sonstige Fachkräfte
- 5.
- Krankenpflegegesetz vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 893), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. Mai 1986 (BGBl. I S. 833),
- a)
- Nach § 27 wird folgender § 27a eingefügt:"§ 27a(1) Eine vor dem Wirksamwerden des Beitritts nach den Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik erteilte Erlaubnis als Krankenschwester, Krankenpfleger, Kinderkrankenschwester oder Kinderkrankenpfleger gilt als Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2.(2) Eine vor dem Wirksamwerden des Beitritts nach den Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik erteilte Erlaubnis als Facharbeiter für Krankenpflege oder für Krankenpflege und Sozialdienst gilt als Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 3.(3) Eine vor dem Wirksamwerden des Beitritts nach den Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik begonnene Ausbildung als Krankenschwester, Krankenpfleger, Kinderkrankenschwester, Kinderkrankenpfleger, Facharbeiter für Krankenpflege oder für Krankenpflege und Sozialdienst wird nach diesen Vorschriften abgeschlossen. Nach Abschluß der Ausbildung erhält der Antragsteller, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 vorliegen, eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3."
- b)
- Nach § 30 wird folgender Abschnitt VIIIa eingefügt:"VIIIa. AbschnittÜberleitungsregelung aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands§ 30a(1) § 2 Abs. 2 gilt entsprechend für Antragsteller, die eine mindestens dreijährige Dienstzeit im Sanitätsdienst der Nationalen Volksarmee oder der Deutschen Volkspolizei abgeleistet haben.(2) § 5 Abs. 1 Satz 3 gilt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet für Medizinische Fachschulen entsprechend.(3) Abweichend von § 5 Abs. 2 Nr. 1 und 2 können in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet Medizinische Fachschulen als geeignet für die Ausbildung staatlich anerkannt werden, wenn sie
- 1.
- von einem Direktor mit pädagogischer Hochschulqualifikation oder mit einer anderen Hochschulausbildung und einer abgeschlossenen Ausbildung in einem medizinischen Beruf geleitet werden und
- 2.
- über eine im Verhältnis zur Zahl der Ausbildungsplätze ausreichende Zahl von
- -
- Fachschullehrern mit pädagogischem Hochschulabschluß oder
- -
- Fachschullehrern mit Fachschulabschluß, die zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitritts an einer Medizinischen Fachschule unterrichten, sowie
- -
- an der Ausbildung mitwirkende Ärztinnen oder Ärzte und sonstige Fachkräfte
- 6.
- Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Hebammen und Entbindungspfleger in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1987 (BGBl. I S. 929).In § 3 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt:"(1a) Bei den Medizinischen Fachschulen, die nach § 30a Abs. 2 des Hebammengesetzes als Hebammenschulen staatlich anerkannt sind, kann abweichend von Absatz 1 Nr. 4 Buchstabe b der Prüfungsausschuß auch mit mindestens einem Diplom-Medizinpädagogen oder einem Medizinpädagogen mit dem medizinischen Fachschulabschluß als Hebamme besetzt werden."
- 7.
- Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege vom 16. Oktober 1985 (BGBl. I S. 1973)In § 3 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt:"(1a) Bei den Medizinischen Fachschulen, die nach § 30a Abs. 3 oder 6 des Krankenpflegegesetzes als Krankenpflege- oder Kinderkrankenpflegeschulen oder als Schulen für die Krankenpflegehilfe staatlich anerkannt sind, kann abweichend von Absatz 1 Nr. 4 Buchstabe b der Prüfungsausschuß auch mit mindestens einem Diplom-Medizinpädagogen oder einem Medizinpädagogen mit dem medizinischen Fachschulabschluß als Krankenschwester oder Krankenpfleger oder als Kinderkrankenschwester oder Kinderkrankenpfleger besetzt werden."
- 8.
- Rettungsassistentengesetz vom 10. Juli 1989 (BGBl. I S. 1384)§ 8 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:"(4a) Absatz 4 gilt für Antragsteller mit vergleichbaren Sanitäts- oder Fachprüfungen bei der Nationalen Volksarmee oder der Deutschen Volkspolizei entsprechend."
- b)
- In Absatz 5 werden die Wörter "nach Absatz 3 und 4" ersetzt durch die Wörter "nach den Absätzen 3, 4 und 4a".
- 9.
- Beschäftigungs- und Arbeitstherapeutengesetz vom 25. Mai 1976 (BGBl. I S. 1246), geändert durch Artikel 40 des Gesetzes vom 18. Februar 1986 (BGBl. I S. 265),Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:"§ 8a(1) Eine vor dem 1. September 1991 nach der Anordnung über die staatliche Erlaubnis zur Ausübung der medizinischen, pharmazeutischen und sozialen Fachschul- und Facharbeiterberufe vom 7. August 1980 (GBl. I Nr. 26 S. 254) erteilte Erlaubnis als Arbeitstherapeutin oder Arbeitstherapeut oder eine einer solchen Erlaubnis gleichgestellte Erlaubnis gilt als Erlaubnis nach § 1.(2) Eine vor dem 1. September 1991 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet begonnene Ausbildung als Arbeitstherapeutin oder Arbeitstherapeut kann in diesem Gebiet nach den dort bisher geltenden Regeln abgeschlossen werden. Nach Abschluß der Ausbildung erhält der Antragsteller, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 vorliegen, eine Erlaubnis nach § 1."
- 10.
- Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Beschäftigungs- und Arbeitstherapeuten vom 23. März 1977 (BGBl. I S. 509)Nach § 14 wird eingefügt:"§ 14aÜberleitungsregelung aus Anlaß der Herstellung der Einheit DeutschlandsDiese Verordnung findet in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet ab dem 1. September 1991 Anwendung."
- 11.
- Gesetz über den Beruf des Diätassistenten vom 17. Juli 1973 (BGBl. I S. 853), geändert durch Artikel 39 des Gesetzes vom 18. Februar 1986 (BGBl. I S. 265),Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt:"§ 9a(1) Eine vor dem Wirksamwerden des Beitritts nach den Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik erteilte Erlaubnis als Diätassistentin oder Diätassistent gilt als Erlaubnis nach § 1.(2) Abweichend von § 2 Abs. 1 Nr. 1 wird eine Erlaubnis nach § 1 auch erteilt, wenn der Antragsteller eine vor dem 1. Januar 1996 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet begonnene Ausbildung als Diätassistent nach den dort bisher geltenden Regeln erfolgreich abgeschlossen hat."
- 12.
- Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Diätassistenten vom 12. Februar 1974 (BGBl. I S. 163)Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:"§ 13aÜberleitungsregelung aus Anlaß der Herstellung der Einheit DeutschlandsDiese Verordnung findet in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet ab dem 1. Januar 1996 Anwendung."
- 13.
- Gesetz über die Ausübung der Berufe des Masseurs, des Masseurs und medizinischen Bademeisters und des Krankengymnasten in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2124-7, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Mai 1989 (BGBl. I S. 876),
- a)
- Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt:"§ 15aEine vor dem Wirksamwerden des Beitritts nach den Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik erteilte Erlaubnis als Masseurin oder Masseur oder als Physiotherapeutin oder Physiotherapeut gilt als Erlaubnis nach § 1."
- b)
- Nach § 17 wird folgender § 17a eingefügt:"§ 17aAbweichend von § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 wird die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung "Masseur" oder "Krankengymnast" auch erteilt, wenn der Antragsteller eine vor dem 1. Januar 1996 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet begonnene Ausbildung als Masseur oder Physiotherapeut nach den dort bisher geltenden Regeln erfolgreich abgeschlossen hat."
- 14.
- Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Masseure und für Masseure und medizinische Bademeister in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2124-7-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Verordnung vom 19. November 1982 (BGBl. I S. 1561),Nach § 23 wird eingefügt:"§ 23aDiese Verordnung findet in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet ab dem 1. Januar 1996 Anwendung."
- 15.
- Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Krankengymnasten in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2124-7-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Verordnung vom 25. Juni 1971 (BGBl. I S. 847),Nach § 22 wird eingefügt:"§ 22aDiese Verordnung findet in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet ab dem 1. Januar 1996 Anwendung."
- 16.
- Orthoptistengesetz vom 28. November 1989 (BGBl. I S. 2061)Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt:"§ 11a(1) Eine vor dem 1. September 1991 nach der Anordnung über die staatliche Erlaubnis zur Ausübung der medizinischen, pharmazeutischen und sozialen Fachschul- und Facharbeiterberufe vom 7. August 1980 (GBl. I Nr. 26 S. 254) erteilte Erlaubnis als Orthoptistin oder Orthoptist oder eine einer solchen Erlaubnis gleichgestellte Erlaubnis gilt als Erlaubnis nach § 1.(2) Eine vor dem 1. September 1991 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet begonnene Ausbildung als Orthoptistin oder Orthoptist kann in diesem Gebiet nach den dort bisher geltenden Regeln abgeschlossen werden. Nach Abschluß der Ausbildung erhält der Antragsteller, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 vorliegen, eine Erlaubnis nach § 1."
- 17.
- Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Orthoptistinnen und Orthoptisten vom 21. März 1990 (BGBl. I S. 563)Nach § 15 wird eingefügt:"§ 15aÜberleitungsregelung aus Anlaß der Herstellung der Einheit DeutschlandsDie Verordnung findet in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet ab dem 1. September 1991 Anwendung."
- 18.
- Gesetz über technische Assistenten in der Medizin vom 8. September 1971 (BGBl. I S. 1515), geändert durch Artikel 38 des Gesetzes vom 18. Februar 1986 (BGBl. I S. 265),
- a)
- Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:"§ 13aEine vor dem Wirksamwerden des Beitritts nach den Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik erteilte Erlaubnis als Medizinisch-technische Laborassistentin, Medizinisch-technischer Laborassistent, Medizinisch-technische Radiologieassistentin oder Medizinisch-technischer Radiologieassistent gilt als Erlaubnis nach § 1."
- b)
- Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt:"§ 15aAbweichend von § 2 Nr. 3 und § 3 wird eine Erlaubnis nach § 1 in der entsprechenden Fachrichtung auch erteilt, wenn der Antragsteller eine vor dem 1. Januar 1996 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet begonnene Ausbildung als Medizinisch-technischer Laborassistent oder Medizinisch-technischer Radiologieassistent nach den dort bisher geltenden Regeln erfolgreich abgeschlossen hat."
- 19.
- Ausbildungs- und Prüfungsordnung für technische Assistenten in der Medizin vom 20. Juni 1972 (BGBl. I S. 929)Nach § 15 wird eingefügt:"§ 15aÜberleitungsregelung aus Anlaß der Herstellung der Einheit DeutschlandsDiese Verordnung findet in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet vorbehaltlich des Satzes 2 ab dem 1. Januar 1996 Anwendung. Soweit sie sich auf die Ausbildung in der Fachrichtung veterinärmedizinisch-technischer Assistent bezieht, tritt sie mit Wirksamwerden des Beitritts in Kraft."
- 20.
- Betäubungsmittelgesetz vom 28. Juli 1981 (BGBl. I S. 681, 1187), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 27. Januar 1987 (BGBl. I S. 475),
- a)
- § 11 Abs. 1 Satz 2 sowie § 12 Abs. 1 Nr. 3 und Absatz 2 Satz 3 werden aufgehoben.
- b)
- In § 29 Abs. 1 Nr. 5 wird die Angabe "§ 11 Abs. 1 Satz 3" durch die Angabe "§ 11 Abs. 1 Satz 2" ersetzt.
- 21.
- Bundes-Apothekerordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1478, 1842)
- a)
- § 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Absatz 1 Satz 2 wird das Komma nach den Worten "Nummer 4" durch einen Punkt ersetzt. Die Worte "es sei denn, daß die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nicht gegeben ist." werden gestrichen.
- bb)
- In den Absätzen 2 und 3 wird jeweils der letzte Satz gestrichen.
- b)
- § 12 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:"In Fällen des § 4 Abs. 1 Satz 2 wird die Approbation von der zuständigen Behörde des Landes erteilt, in dessen Gebiet der Antragsteller sein Pharmaziestudium erfolgreich abgeschlossen hat."
- bb)
- In Absatz 3 werden die Worte "Abs. 1 Satz 2," gestrichen.
- c)
- § 14 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:"Eine Approbation, die bei Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zur Ausübung des Apothekerberufs berechtigt, gilt als Approbation im Sinne dieses Gesetzes."
- bb)
- Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4.
- cc)
- Es werden folgende Absätze 2 und 3 eingefügt:"(2) Eine bei Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet geltende eingeschränkte Approbation für eine pharmazeutische Tätigkeit auf experimentell pharmakologisch-toxikologischem und chemisch-analytischem Gebiet nach Anlage 2 der Approbationsordnung für Apotheker vom 13. Januar 1977 (GBl. I Nr. 5 S. 38), geändert durch Anordnung Nr. 2 vom 20. August 1990 (GBl. I Nr. 59 S. 1450), gilt als unbefristete Erlaubnis nach § 11 Abs. 2 Satz 1. Sie berechtigt zur Führung der Berufsbezeichnung "Apotheker" oder "Apothekerin" nur mit dem Zusatz "für experimentelle Pharmakologie und Toxikologie".(3) Eine bei Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet geltende vorübergehende Erlaubnis zur Ausübung des Apothekerberufs und eine zu diesem Zeitpunkt in diesen Gebieten geltende Erlaubnis zur Ausübung des Apothekerberufs nach § 9 Abs. 2 der Approbationsordnung für Apotheker vom 13. Januar 1977 (GBl. I Nr. 5 S. 38), geändert durch Anordnung Nr. 2 vom 20. August 1990 (GBl. I Nr. 59 S 1450), gelten mit ihrem bisherigen Inhalt als Erlaubnis nach § 11 weiter."
- 21a.
- Gesetz über das Apothekenwesen in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 1980 (BGBl. I S. 1993), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juli 1988 (BGBl. I S. 1077),mit folgenden Änderungen:
- a)
- In § 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:"(2a) Ergänzend zu Absatz 1 Nr. 1 ist einem Antragsteller, der Bürger eines anderen Staates ist, die Erlaubnis für den Betrieb einer Apotheke in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zu erteilen, wenn er am 1. Januar 1990 seinen ständigen Wohnsitz in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet hatte und die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt."
- b)
- Nach § 28 wird folgender § 28a eingefügt:"§ 28a(1) Die staatlichen öffentlichen Apotheken, die Pharmazeutischen Zentren und weitere Einrichtungen des staatlichen Apothekenwesens in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet werden in die Treuhandschaft der Treuhandanstalt mit dem Ziel ihrer Privatisierung überführt.(2) Apotheken, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet vorrangig der Arzneimittelversorgung eines oder mehrerer Krankenhäuser dienen und eine räumliche Einheit mit einem Krankenhaus bilden, werden als Krankenhausapotheken in das Eigentum des jeweiligen Krankenhausträgers überführt. Im Interesse der ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung kann abweichend von § 14 Abs. 4 Satz 2 einer Krankenhausapotheke in dem im Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet auf Antrag des Trägers des Krankenhauses durch die zuständige Behörde die Genehmigung zur Belieferung von Verschreibungen erteilt werden, die von Ärzten der zum Krankenhaus gehörenden Poliklinik ausgestellt wurden. Die Genehmigung ist zurückzunehmen, wenn in zumutbarer Entfernung vom Krankenhaus eine Apotheke den Betrieb aufnimmt. Die Genehmigung erlischt spätestens am 31. Dezember 1993.(3) Für die zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitritts bestehenden Apotheken in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gilt die Erlaubnis als erteilt, bei staatlichen Apotheken für den jeweiligen Träger. Bei Wechsel des Trägers ist die Erlaubnis neu zu beantragen. Für die Treuhandanstalt und den Träger eines Krankenhauses gilt die Erlaubnis als erteilt.(4) Die Bezirksapothekeninspektionen und Bezirksdirektionen des Apothekenwesens in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet sind mit Bildung der Länder aufzulösen. Die Auflösung der Pharmazeutischen Zentren ist bis 30. Juni 1991 abzuschließen.(5) Die Treuhandanstalt ist verpflichtet, Apotheken auf Antrag berechtigter Personen nach Absatz 6
- 1.
- an diese bis zum 31. Dezember 1991 zu verkaufen oder
- 2.
- diesen die Verwaltung zu übertragen, wenn auf Grund der Rechtslage ein unmittelbarer Verkauf der Apotheke nicht möglich ist oder der Antragsteller sich nicht mehr als fünf Jahre vor Erreichen des Vorruhestandsalters befindet.
- 1.
- für den Käufer der Besitz einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 2,
- 2.
- für den Verwalter der Besitz einer Genehmigung nach § 13 Abs. 1b,
- 3.
- eine Option gemäß Absatz 7.
- 1.
- einem Vertreter der zuständigen Behörde als Vorsitzenden,
- 2.
- einem Vertreter der Treuhandanstalt,
- 3.
- drei Apothekern, von denen mindestens einer Apothekenleiter und einer Mitarbeiter ist. Diese Apotheker werden von der Landesapothekerkammer benannt. Solange die Landesapothekerkammer noch nicht besteht, werden sie von dem Landesverband des Verbandes der Apotheker benannt.
- a)
- diese Apotheke mindestens 10 Jahre zuverlässig geleitet hat und
- b)
- die Anforderungen des § 2 Abs. 1 Nr. 4 und 7 erfüllt.
- 22.
- Approbationsordnung für Apotheker vom 19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1489)Nach § 23 wird eingefügt:"§ 23aÜberleitungsvorschrift aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands(1) Personen, die das Studium der Pharmazie an einer Universität in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet vor dem 1. September 1990 aufgenommen haben, legen den Zweiten und Dritten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung nach den Vorschriften dieser Verordnung ab. Personen, die das Studium der Pharmazie in dem in Satz 1 genannten Gebiet vor dem 1. September 1988 aufgenommen und sich der Hauptprüfung vor dem 31. Dezember 1990 erfolgreich unterzogen haben, schließen die Ausbildung nach den bisher für dieses Gebiet geltenden Rechtsvorschriften ab. Diejenigen, die die Hauptprüfung erst nach dem genannten Termin bestanden haben, legen zusätzlich den Dritten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung nach den Vorschriften dieser Verordnung ab.(2) Abweichend von §§ 8 und 17 Abs. 2 werden Personen, die das Studium der Pharmazie an einer Universität in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet absolvieren und den Ersten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung vor dem 31. Dezember 1992 ablegen, mündlich geprüft. Die Vorschriften des § 11 gelten entsprechend."
- 22a.
- Apothekenbetriebsordnung vom 9. Februar 1987 (BGBl. I S. 547), geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477),
- a)
- § 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Absatz 6 Satz 1 und 2 werden jeweils nach dem Wort "Apothekerassistenten" die Worte "oder Pharmazieingenieure" eingefügt.
- bb)
- In Absatz 7 werden nach dem Wort "Apothekerassistent" die Worte "oder Pharmazieingenieur" eingefügt.
- b)
- § 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Absatz 3 Satz 1 Nr. 5 werden nach dem Wort "Apothekerassistenten" der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummern angefügt:
- "6.
- Pharmazieingenieure,
- 7.
- Personen, die sich in der Ausbildung zum Beruf des Pharmazieingenieurs befinden,
- 8.
- Apothekenassistenten,
- 9.
- Pharmazeutische Assistenten."
- bb)
- In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort "Apothekenhelfer" die Worte "und Apothekenfacharbeiter" eingefügt.
- cc)
- In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe "Absatz 3 Nr. 2 bis 4" durch die Angabe "Absatz 3 Nr. 2 bis 4 und 7 bis 9" ersetzt. Folgender Satz 3 wird angefügt: "Die in Absatz 3 Nr. 9 genannten Personen dürfen keine Arzneimittel abgeben."
- c)
- § 17 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
- "2.
- das Namenszeichen des Apothekers, des Apothekerassistenten oder des Pharmazieingenieurs, der das Arzneimittel abgegeben, oder des Apothekers, der die Abgabe beaufsichtigt hat,"
- d)
- Nach § 35 wird folgender § 35a angefügt:"§ 35a(1) Auf Apotheken in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet, für die gemäß § 28a Abs. 3 des Gesetzes über das Apothekenwesen eine Erlaubnis als erteilt gilt, finden § 4 Abs. 2 bis 5 und 8 sowie § 29 Abs. 2 bis zum 1. Januar 1996 keine Anwendung. Die Apotheken müssen jedoch bis zu diesem Zeitpunkt in der Anzahl, Grundfläche, Anordnung und Ausstattung der Betriebsräume weiterhin den Vorschriften entsprechen, die bis zum Wirksamwerden des Beitritts für sie gegolten haben.(2) In Apotheken gemäß Absatz 1 ist abweichend von den Vorschriften des § 6 Abs. 3 Satz 3 und § 11 Abs. 2 Satz 1 die Identität des Arzneimittels oder der Ausgangsstoffe nur dann festzustellen, wenn die Identität des Inhalts eines jeden Behältnisses nicht auf andere Weise sichergestellt ist.(3) Krankenhausapotheken, für die gemäß § 28a Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über das Apothekenwesen eine Genehmigung zur Belieferung von Verschreibungen von Ärzten der zum Krankenhaus gehörenden Poliklinik erteilt ist, dürfen abweichend von § 31 Abs. 1 Arzneimittel auch auf Grund solcher Verschreibungen abgeben."
- 23.
- Gesetz zur Neuordnung des Arzneimittelrechts vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2445), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. April 1990 (BGBl. I S. 717),Artikel 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:"§ 4aAbweichend von § 14 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes kann in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet der Herstellungsleiter bis zum 31. Dezember 1992 gleichzeitig Kontrolleiter sein. Ein Vertriebsleiter ist spätestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Wirksamwerden des Beitritts zu benennen."
- b)
- Nach § 10 werden folgende §§ 10a und 10b eingefügt:"§ 10aDie Charge eines Serums, eines Impfstoffes, eines Testallergens, eines Testserums oder eines Testantigens, die bei Wirksamwerden des Beitritts nach § 16 der Zweiten Durchführungsbestimmung zum Arzneimittelgesetz vom 1. Dezember 1986 (GBl. I Nr. 35 S. 483) freigegeben ist, gilt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet als freigegeben im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 1 des Arzneimittelgesetzes. Auf die Freigabe findet § 32 Abs. 5 des Arzneimittelgesetzes entsprechende Anwendung.§ 10bArzneimittel, die nach § 21 des Arzneimittelgesetzes der Pflicht zur Zulassung oder nach § 38 des Arzneimittelgesetzes der Pflicht zur Registrierung unterliegen und in einer Apotheke in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet hergestellt und in dieser an den Verbraucher abgegeben werden, können dort nach dem Wirksamwerden des Beitritts noch bis zum 31. Dezember 1992 ohne Zulassung oder Registrierung nach dem Arzneimittelgesetz in den Verkehr gebracht werden."
- c)
- Nach § 23 werden folgende §§ 24 bis 30 eingefügt:"§ 24Fertigarzneimittel, die Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 des Arzneimittelgesetzes sind und sich bei Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet im Verkehr befinden, dürfen ohne die in § 11 des Arzneimittelgesetzes vorgeschriebene Packungsbeilage noch bis zum 31. Dezember 1991 von den pharmazeutischen Unternehmern und danach noch von Groß- und Einzelhändlern in Verkehr gebracht werden, sofern sie den vor Wirksamwerden des Beitritts geltenden arzneimittelrechtlichen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik entsprechen. Die zuständige Bundesoberbehörde kann durch Auflagen Warnhinweise anordnen, soweit es erforderlich ist, um bei der Anwendung des Arzneimittels eine unmittelbare oder mittelbare Gefährdung von Mensch oder Tier zu verhüten.§ 25Bei einer klinischen Prüfung, die bei Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet durchgeführt wird, ist die Versicherung nach § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Arzneimittelgesetzes abzuschließen.§ 26Wer bei Wirksamwerden des Beitritts Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 des Arzneimittelgesetzes, die zum Verkehr außerhalb der Apotheken freigegeben sind, in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet im Einzelhandel außerhalb der Apotheken in den Verkehr bringt, kann diese Tätigkeit dort bis zum 31. Dezember 1992 weiter ausüben, soweit er nach den Rechtsvorschriften der Deutschen Demokratischen Republik dazu berechtigt war.§ 27Die Anzeigepflicht nach § 67 des Arzneimittelgesetzes gilt nicht für Betriebe, Einrichtungen und für Personen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet, die bereits bei Wirksamwerden des Beitritts eine Tätigkeit im Sinne jener Vorschrift ausüben.§ 28Die erforderliche Sachkenntnis als Pharmaberater nach § 75 Abs. 2 Nr. 2 des Arzneimittelgesetzes besitzt auch, wer in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet eine Ausbildung als Pharmazieingenieur, Apothekenassistent oder Veterinäringenieur abgeschlossen hat.§ 29Die §§ 84 bis 94a des Arzneimittelgesetzes sind nicht auf Arzneimittel anwendbar, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet vor Wirksamwerden des Beitritts an den Verbraucher abgegeben worden sind.§ 30Der Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet Überwachungsaufgaben nach den §§ 64, 65, 68, 69 und 72 bis 73a des Arzneimittelgesetzes bis zum 31. Dezember 1994 anderen Behörden zu übertragen, solange in dem genannten Gebiet zuständige Behörden noch nicht bestimmt sind."
- 24.
- Erstes Gesetz zur Änderung des Arzneimittelgesetzes vom 24. Februar 1983 (BGBl. I S. 169), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. April 1990 (BGBl. I S. 717),In Artikel 2 wird nach § 2 folgender § 3 eingefügt:"§ 3Für Arzneimittel, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind und die bei Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zugelassen sind, gilt § 2 Abs. 1, 2 und 4 entsprechend."
- 25.
- Zweites Gesetz zur Änderung des Arzneimittelgesetzes vom 16. August 1986 (BGBl. I S. 1296), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. April 1990 (BGBl. I S. 717),In Artikel 2 wird nach § 4 folgender § 5 eingefügt:"§ 5Für die Verpflichtung zur Vorlage oder Übersendung einer Fachinformation nach § 11a des Arzneimittelgesetzes gilt § 2 für Arzneimittel, die sich bei Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet in Verkehr befinden, entsprechend."
- 26.
- Arzneimittel-Warnhinweisverordnung vom 21. Dezember 1984 (BGBl. 1985 I S. 22), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2333),Dem § 6 wird folgender Absatz 3 angefügt:"(3) Arzneimittel, die den Bestimmungen der §§ 1 bis 3a nicht entsprechen und die sich bei Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet in Verkehr befinden, dürfen dort von pharmazeutischen Unternehmern noch bis zum 31. Dezember 1991 und danach noch von Groß- und Einzelhändlern in den Verkehr gebracht werden, sofern sie den vor Wirksamwerden des Beitritts geltenden arzneimittelrechtlichen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik entsprechen."
- 27.
- Betriebsverordnung für pharmazeutische Unternehmer vom 8. März 1985 (BGBl. I S. 546), geändert durch Verordnung vom 25. März 1988 (BGBl. I S. 480),Dem § 18 werden folgende Absätze 4 bis 6 angefügt:"(4) Arzneimittel, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet nicht den Vorschriften dieser Verordnung entsprechend hergestellt und geprüft wurden oder die nicht nach den Vorschriften dieser Verordnung gekennzeichnet und verpackt sind, dürfen vom pharmazeutischen Unternehmer dort noch bis zum 31. Dezember 1991 in den Verkehr gebracht werden.(5) Betriebsräume und Einrichtungen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet müssen bis zum 31. Dezember 1992 den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen. Die zuständige Behörde kann darüber hinaus befristete Ausnahmen zulassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.(6) Für Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 des Arzneimittelgesetzes, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet hergestellt und geprüft werden, finden die Bestimmungen dieser Verordnung bis zum 31. Dezember 1992 keine Anwendung."
- 28.
- Betriebsverordnung für Arzneimittelgroßhandelsbetriebe vom 10. November 1987 (BGBl. I S. 2370)Dem § 11 werden folgende Absätze 4 bis 6 angefügt:"(4) Arzneimittel, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet nicht den Vorschriften dieser Verordnung entsprechend umgefüllt, abgepackt oder gekennzeichnet werden, dürfen dort noch bis zum 31. Dezember 1991 in den Verkehr gebracht werden.(5) Betriebsräume und Einrichtungen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet müssen spätestens am 31. Dezember 1992 den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen. Die zuständige Behörde kann darüber hinaus befristete Ausnahmen zulassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.(6) Wer bei Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet einen Großhandel mit Arzneimitteln im Sinne des § 9 Abs. 1 betreibt, dem gilt die amtliche Anerkennung im Sinne des § 9 vorläufig als erteilt. Die vorläufige amtliche Anerkennung erlischt, wenn nicht bis zum 30. Juni 1991 die Erteilung einer endgültigen amtlichen Anerkennung beantragt wird und, im Falle rechtzeitiger Antragstellung, mit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag."
- 29.
- Arzneibuchverordnung vom 27.September 1986 (BGBl. I S. 1610), geändert durch Verordnung vom 22. September 1989 (BGBl. I S. 1780)Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:"§ 4aArzneimittel, die den Anforderungen des Deutschen Arzneibuches 9. Ausgabe (DAB 9) nicht genügen oder nicht nach dessen Vorschriften hergestellt und geprüft sind und die sich bei Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des Eingangsvertrages genannten Gebiet in Verkehr befinden, dürfen dort von pharmazeutischen Unternehmern noch bis zum 31. Dezember 1992 und danach noch von Groß- und Einzelhändlern in den Verkehr gebracht werden, sofern sie den vor Wirksamwerden des Beitritts geltenden arzneimittelrechtlichen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik entsprechen."
- 30.
- Verordnung über radioaktive oder mit ionisierenden Strahlen behandelte Arzneimittel vom 28. Januar 1987 (BGBl. I S. 502)Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:"§ 6aArzneimittel, die den Anforderungen dieser Verordnung nicht entsprechen und die sich bei Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet in Verkehr befinden, dürfen dort von pharmazeutischen Unternehmern noch bis zum 31. Dezember 1992 und danach noch von Groß- und Einzelhändlern in den Verkehr gebracht werden, sofern sie den vor Wirksamwerden des Beitritts geltenden arzneimittelrechtlichen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik entsprechen."
- 31.
- Verordnung über den Nachweis der Sachkenntnis im Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln vom 20. Juni 1978 (BGBl. I S. 753)Dem § 10 wird folgender Satz angefügt:"Satz 1 gilt entsprechend für Erlaubnisse als Pharmazieingenieur, Apothekenassistent, Pharmazeutischer Assistent oder Apothekenfacharbeiter, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts nach den Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik erteilt worden sind oder nach Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet erteilt werden."
- 32.
- Verordnung über tierärztliche Hausapotheken in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Mai 1985 (BGBl. I S. 752), geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 11. März 1988 (BGBl. I S. 303),§ 15a wird wie folgt geändert:
- a)
- Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
- b)
- Folgender Absatz 2 wird angefügt:"(2) Das tierärztliche Dispensierrecht darf in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet bis zum 31. Dezember 1992 nach den dort bisher geltenden Vorschriften weiter ausgeübt werden."
- 33.
- Gentechnikgesetz vom 1. Juli 1990 (BGBl. 1990 I S. 1080)Nach § 41 wird folgender § 41a eingefügt:"Überleitungsvorschrift aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands§ 41a(1) Eine Einrichtung nach I der Richtlinie zur in vitro-Rekombination von genetischem Material vom 26. November 1985 (Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums für Gesundheitswesen der Deutschen Demokratischen Republik vom 10. Februar 1986, Sonderdruck) gilt als gentechnische Anlage im Sinne des § 3 Nr. 4. Die nach § 8 Abs. 1 erforderliche Genehmigung ist bis zum 31. März 1991 bei der zuständigen Behörde zu beantragen.(2) Werden in einer Einrichtung nach Absatz 1 Satz 1 ausschließlich gentechnische Arbeiten der Sicherheitsstufe 1 durchgeführt, so ist die Einrichtung als gentechnische Anlage unverzüglich bei der zuständigen Behörde anzumelden.(3) Liegt für gentechnische Arbeiten eine Erlaubnis des Ministeriums für Gesundheitswesen der Deutschen Demokratischen Republik für gentechnische Arbeiten gemäß der Richtlinie zur in vitro-Rekombination von genetischem Material vom 26. November 1985 vor, gilt die Erlaubnis als Genehmigung nach § 8 Abs. 1 Satz 2. Die Genehmigung ist bis zum 3O. September 1991 befristet.(4) Bedurften gentechnische Arbeiten nach der Richtlinie zur in vitro-Rekombination von genetischem Material vom 26. November 1985 lediglich einer Anzeige, sind sie bis zum 31. März 1991 bei der zuständigen Behörde anzumelden."
Anlage I Kap X D III Anlage I Kapitel X Sachgebiet D - Gesundheitspolitik Abschnitt III
- 1.
- (nicht mehr anzuwenden)
- 2.
- (nicht mehr anzuwenden)
- 3.
- Bundes-Seuchengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Dezember 1979 (BGBl. I S. 2262; 1980 I S. 151), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1211),mit folgenden Maßgaben:
- a)
- (nicht mehr anzuwenden)
- b)
- (nicht mehr anzuwenden)
- c)
- Soweit nach den §§ 51 bis 55, 59 bis 61 des Bundes-Seuchengesetzes das Bundesversorgungsgesetz und die zu seiner Durchführung erlassenen Vorschriften entsprechend anzuwenden sind, gelten diese Vorschriften mit den in Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III Nr. 1 des Vertrages aufgeführten Maßgaben.
(Satz 2 bis 4 nicht mehr anzuwenden)
- 4.
- (nicht mehr anzuwenden)
- 5.
- (nicht mehr anzuwenden)
Anlage I Kap X E II Anlage I Kapitel X Sachgebiet E - Lebensmittel- und Bedarfsgegenständerecht Abschnitt II
- 1.
- § 6 der Lebensmittelkontrolleur-Verordnung vom 16. Juni 1977 (BGBl. I S. 1002) wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 werden folgende Nummern 3 und 4 angefügt:
- "3.
- die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet Aufgaben der Überwachung des Verkehrs mit Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen dort wahrnehmen oder
- 4.
- die eine Ausbildung aufgrund entsprechender Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik vor dem Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet begonnen haben und sie danach nach dem bisher geltenden Recht der Deutschen Demokratischen Republik abschließen."
- b)
- In Absatz 3 werden die Worte "Absatz 1 Nr. 1" durch die Worte "Absatz 1 Nr. 1 und 3" ersetzt.
Anlage I Kap X E III Anlage I Kapitel X Sachgebiet E - Lebensmittel- und Bedarfsgegenständerecht Abschnitt III
(Abschnitt III nicht mehr anzuwenden)
Anlage I Kap X F II Anlage I Kapitel X Sachgebiet F - Fleisch- und Geflügelfleischhygienerecht Abschnitt II
- 1.
- Fleischhygienegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 1987 (BGBl. I S. 649):
- a)
- In § 4 Abs. 1 Nr. 11 und 12 wird jeweils Satz 2 gestrichen.
- b)
- In § 6 Abs. 5 werden folgende Nummern angefügt:
- "4.
- Personen, die bis zum Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet bei der Durchführung der Überwachung nach Absatz 1 Satz 1 mitgewirkt haben oder
- 5.
- Personen, die eine Ausbildung aufgrund entsprechender Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik vor dem Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet abgeschlossen oder begonnen haben und danach nach dem dort bisher geltenden Recht abschließen."
- 2.
- Verordnung über Geflügelfleischkontrolleure vom 24. Juli 1973 (BGBl. I S. 899)In § 2 wird folgender Absatz 4 angefügt:"(4) Die Anforderungen nach Absatz 1 Nr. 1 gelten auch als erfüllt bei Personen,
- 1.
- die bis zum Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet dort Aufgaben im Sinne des § 1 dieser Verordnung wahrgenommen haben oder
- 2.
- eine Ausbildung aufgrund entsprechender Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik vor dem Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet abgeschlossen oder begonnen haben und sie danach nach dem dort bisher geltenden Recht abschließen."
Anlage I Kap X F III Anlage I Kapitel X Sachgebiet F - Fleisch- und Geflügelfleischhygienerecht Abschnitt III
(Abschnitt III nicht mehr anzuwenden)
Anlage I Kap X G II Anlage I Kapitel X Sachgebiet G - Tierärzte Abschnitt II
- 1.
- Bundes-Tierärzteordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1981 (BGBl. I S. 1193), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Juni 1986 (BGBl. I S. 932),
- a)
- § 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Absatz 1 wird Satz 2 gestrichen.
- bb)
- In den Absätzen 1a bis 4 wird jeweils nach dem Hinweis auf Absatz 1 die Angabe "Satz 1" gestrichen.
- cc)
- In Absatz 3 wird Satz 3 gestrichen.
- b)
- In den §§ 5 bis 7, 8 Abs. 1, § 9a Abs. 1, § 13 Abs. 1 und 2 Satz 1, § 15 Abs. 2 und § 15a wird jeweils nach dem Hinweis auf § 4 Abs. 1 die Angabe "Satz 1" gestrichen.
- c)
- § 6 Abs. 1 erhält folgende Fassung:"(1) Die Approbation ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung die Tierärztliche Prüfung nicht bestanden oder die Ausbildung nach § 4 Abs. 1a Satz 1, Abs. 2 oder 3, die Ausbildung im Fall des § 15 Abs. 4 oder die nach § 15a nachzuweisende Ausbildung nicht abgeschlossen war."
- d)
- In § 7 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe "Abs. 1 Satz 2" gestrichen.
- e)
- § 13 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Absatz 1 erhält folgende Fassung:"(1) Die Approbation erteilt in den Fällen des § 4 Abs. 1 die zuständige Behörde des Landes, in dem der Antragsteller die Tierärztliche Prüfung oder in den Fällen des § 15 Abs. 6 die Tierärztliche Hauptprüfung abgelegt hat."
- bb)
- In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte "Satz 2 oder" gestrichen.
- cc)
- In Absatz 5 werden die Worte "§ 4 Abs. 1 Satz 2 oder" gestrichen.
- f)
- Dem § 15 werden folgende Absätze angefügt:"(4) Eine Approbation oder Bestallung, die bis zum Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zur Ausübung des tierärztlichen Berufs berechtigt, gilt als Approbation im Sinne dieses Gesetzes.(5) Eine bis zum Wirksamwerden des Beitritts gültige Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen Berufes und eine bis zum Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gültige befristete schriftliche Erlaubnis zur Ausübung des tierärztlichen Berufs gemäß § 12 Abs. 2 der Anordnung über die Approbation als Tierarzt vom 3. Juli 1974 (GBl. I Nr. 35 S. 337) gelten mit ihrem bisherigen Inhalt als Erlaubnis im Sinne des § 2 Abs. 2.(6) Studierende der Veterinärmedizin, die nach dem Wirksamwerden des Beitritts ein vorher begonnenes Studium der Veterinärmedizin an Universitäten des in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebietes fortsetzen, schließen die Ausbildung nach den dort bis zum Wirksamwerden des Beitritts geltenden Vorschriften ab. Der erfolgreiche Abschluß der Ausbildung steht dem Abschluß des Studiums der Veterinärmedizin durch die bestandene Tierärztliche Prüfung nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 gleich. Für Studierende, die das Studium der Veterinärmedizin nach dem Wirksamwerden des Beitritts aufnehmen, gelten die Vorschriften der Approbationsordnung für Tierärzte vom Beginn dieses Studiums an."
- 2.
- Approbationsordnung für Tierärzte vom 22. April 1986 (BGBl. S. 600)
- a)
- § 64 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Absatz 2 wird die Angabe "Abs. 1 Satz 2" gestrichen.
- bb)
- In Absatz 3 Satz 3 wird nach dem Hinweis auf § 4 Abs. 1 die Angabe "Satz 1" gestrichen.
- b)
- § 67 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:"Bei Antragstellern, die eine Einschreibung oder Zulassung für das Studium der Veterinärmedizin an einer Hochschule im Geltungsbereich dieser Verordnung noch nicht erlangt haben, trifft in den Fällen, in denen der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt in dem Land
- 1.
- Baden-Württemberg oder Bayern hat oder zuletzt hatte, die zuständige Behörde des Landes Bayern,
- 2.
- Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern oder Schleswig-Holstein hat oder zuletzt hatte, die zuständige Behörde des Landes Berlin,
- 3.
- Bremen, Hamburg, Niedersachsen oder Nordrhein-Westfalen hat oder zuletzt hatte, die zuständige Behörde des Landes Niedersachsen,
- 4.
- Hessen, Rheinland-Pfalz oder Saarland hat oder zuletzt hatte, die zuständige Behörde des Landes Hessen,
- 5.
- Sachsen, Sachsen-Anhalt oder Thüringen hat oder zuletzt hatte, die zuständige Behörde des Landes Sachsen,
- c)
- Dem § 69 wird folgender Absatz angefügt:"(4) Hinsichtlich der Studierenden der Veterinärmedizin, die nach dem Wirksamwerden des Beitritts ein vorher begonnenes Studium der Veterinärmedizin an Universitäten des in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebietes fortsetzen, gilt § 2 Satz 2 und 3 mit der Maßgabe, daß die belegten Pflichtlehrveranstaltungen die in Anlage 1 zu § 2 aufgeführten Fachgebiete enthalten müssen. Hinsichtlich der praktischen Ausbildung nach § 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a in Verbindung mit § 58 können Studierende der Veterinärmedizin, die nach dem Wirksamwerden des Beitritts ein vorher begonnenes Studium der Veterinärmedizin an Universitäten der in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiete fortsetzen, diese Ausbildung an den bisher üblichen Ausbildungsstätten ableisten. Die Vorschriften des § 63 gelten für diese Studierenden mit der Maßgabe, daß bis zum 31. Dezember 1996 anstelle einer praktischen Ausbildung nach § 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c eine praktische Ausbildung von mindestens 6 Monaten nach Bestehen der Tierärztlichen Hauptprüfung abgeleistet werden kann."
Anlage I Kap X G III Anlage I Kapitel X Sachgebiet G - Tierärzte Abschnitt III
(Abschnitt III Nr. 1 nicht mehr anzuwenden)
Anlage I Kap X H I Anlage I Kapitel X Sachgebiet H - Familie und Soziales Abschnitt I
- 1.
- Unterhaltsvorschußgesetz vom 23. Juli 1979 (BGBl. I S. 1184), zuletzt geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBl. I S. 1221),
- 2.
- Gesetz zur Errichtung einer Stiftung "Mutter und Kind - Schutz des ungeborenen Lebens" vom 13. Juli 1984 (BGBl. I S. 880), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Juli 1988 (BGBl. I S. 1046),
- 3.
- Verordnung über die Pauschsätze für Instandsetzung und Pflege der Gräber im Sinne des Gräbergesetzes für die Haushaltsjahre 1987 und 1988 vom 7. November 1988 (BGBl. I S. 2115).
Anlage I Kap X H II Anlage I Kapitel X Sachgebiet H - Familie und Soziales Abschnitt II
- 1.
- Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Januar 1990 (BGBl. I S. 149), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 9. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354),
- a)
- § 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Absatz 3 Satz 2 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:"dem Grundwehr- oder Zivildienst steht der entsprechende Dienst, der in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet geleistet worden ist, gleich."
- bb)
- In Absatz 5 Satz 3 werden die Worte zwischen "Aufenthalt" und "haben" ersetzt durch die Worte "in Albanien, Bulgarien oder der Sowjetunion".
- b)
- § 3 wird wie folgt geändert:aa) * 3 In Absatz 3 Satz 2 erhält der zweite Halbsatz folgende Fassung:"es wird jedoch dem Elternteil gewährt, dem die Sorge für die Person des Kindes oder das elterliche Erziehungsrecht für das Kind allein zusteht."
- bb)
- In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort "Vormundschaftsgericht" die Worte eingefügt:"oder das entsprechende Gericht in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet."
- c)
- Nach § 44c wird folgender § 44d eingefügt:"§ 44dÜberleitungsregelungen aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands(1) Bei der Anwendung des § 2 Abs. 2 Satz 6 und Abs. 4 Satz 3 erster Halbsatz stehen den dort genannten Vorschriften des Bundeserziehungsgeldgesetzes die entsprechenden Vorschriften, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gelten, gleich.(2) Abweichend von § 3 Abs. 2 bis 4 steht Berechtigten, die für Dezember 1990 für ihre Kinder Kindergeld in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet bezogen haben, das Kindergeld für diese Kinder auch für die folgende Zeit zu, solange sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Gebiet beibehalten und die Kinder die Voraussetzungen ihrer Berücksichtigung weiterhin erfüllen. § 3 Abs. 2 bis 4 ist insoweit erst für die Zeit vom Beginn des Monats an anzuwenden, in dem ein hierauf gerichteter Antrag bei der zuständigen Stelle eingegangen ist; der hiernach Berechtigte muß die nach Satz 1 geleisteten Zahlungen gegen sich gelten lassen.(3) Bei der Anwendung des § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bleiben Ansprüche auf den Kinderzuschlag zu einer Rente aus der gesetzlichen Renten- oder Unfallversicherung in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet bis zum 31. Dezember 1991 außer Betracht.(4) Für die Leistungsjahre 1991 und 1992 wird die Anwendung des § 11 Abs. 3 gegenüber Berechtigten ausgeschlossen, die während des überwiegenden Teils des jeweils vorletzten Jahres ihren gewöhnlichen Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gehabt haben; dies gilt gegenüber Berechtigten, die verheiratet sind und von ihrem Ehegatten nicht dauernd getrennt leben, nur, wenn die Summe der genannten Aufenthaltszeiten beider Ehegatten zwölf Monate überstiegen hat. Gegenüber diesen Berechtigten ist
- 1.
- für das Leistungsjahr 1991 entsprechend § 11 Abs. 4 zu verfahren; jedoch wird auf Antrag des Berechtigten zunächst ungemindertes Kindergeld ohne Glaubhaftmachung des voraussichtlichen Einkommens unter dem Vorbehalt der Rückforderung gezahlt;
- 2.
- für das Leistungsjahr 1992 vorbehaltlich des § 11 Abs. 4 das Einkommen des Jahres 1991 maßgeblich; solange sich dieses noch nicht endgültig feststellen läßt, wird ungemindertes Kindergeld ohne Glaubhaftmachung des Einkommens unter dem Vorbehalt der Rückforderung gezahlt; § 11 Abs. 3 Satz 4 bis 6 gilt entsprechend.
- d)
- § 44d Abs. 7 tritt mit dem Wirksamwerden des Beitritts in Kraft. Die übrigen in den Buchstaben a) bis c) genannten Änderungen treten am 1. Januar 1991 in Kraft.
- 2.
- Bundeserziehungsgeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 1989 (BGBl. I S. 1550)
- a)
- § 1 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt:"(4) Anspruch auf Erziehungsgeld hat auch, wer als
- 1.
- Angehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften oder
- 2.
- Grenzgänger aus Österreich, Polen, der Schweiz oder der Tschechoslowakei
- b)
- In § 15 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:"Anspruch auf Erziehungsurlaub haben auch die in § 1 Abs. 4 genannten Personen, deren wöchentliche Arbeitszeit unter der Grenze für geringfügige Beschäftigungen liegt."
Anlage I Kap X H III Anlage I Kapitel X Sachgebiet H - Familie und Soziales Abschnitt III
- 1.
- bis 11. (nicht mehr anzuwenden)
- 12.
- Heimgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. April 1990 (BGBl. I S. 763, 1069)mit folgender Maßgabe:Heimverhältnisse, die beim Wirksamwerden des Beitritts bestehen, richten sich von diesem Zeitpunkt an nach dem neuen Recht.
- 13.
- Heimmindestbauverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Mai 1983 (BGBl. I S. 550)mit folgender Maßgabe:Für die Berechnung der Frist in § 30 Abs. 1 Satz 2 als Zeitpunkt für das Inkrafttreten der Verordnung gilt der Tag des Wirksamwerdens des Beitritts.
- 14.
- Verordnung über die Mitwirkung der Bewohner von Altenheimen, Altenwohnheimen und Pflegeheimen für Volljährige in Angelegenheiten des Heimbetriebs vom 19. Juli 1976 (BGBl. I S. 1819)mit folgender Maßgabe:Heimausschüsse nach der Verordnung über Feierabend- und Pflegeheime vom 1. März 1978 (GBl. I Nr. 10 S. 128) gelten als Heimbeiräte im Sinne der Verordnung.
- 15.
- (nicht mehr anzuwenden)
Anlage I Kap XI Anlage I Kapitel XI Geschäftsbereich des Bundesministers für Verkehr
(Fundstelle in der Anlage I des EinigVtr - BGBl. II 1990, 1098 - 1113)
Der Text des Kapitels ist in Sachgebiete und Abschnitte untergliedert.
Er ist wie folgt abrufbar:
- a)
- kapitelbezogen (z. B. EinigVtr Anlage I Kap XI) - Ausgegeben werden alle Dokumente zum Kapitel XI der Anlage I -
- b)
- sachgebietsbezogen (z. B. EinigVtr Anlage I Kap XI G) - Ausgegeben werden alle Dokumente zum Sachgebiet G des Kapitels XI der Anlage I -
- c)
- abschnittsbezogen (z. B. EinigVtr Anlage I Kap XI G III) - Ausgegeben wird das Dokument zum Abschnitt III des Sachgebiets G des Kapitels XI der Anlage I -
Anlage I Kap XI A III Anlage I Kapitel XI Sachgebiet A - Eisenbahnverkehr Abschnitt III
- 1.
- (nicht mehr anzuwenden)
- 2.
- Gesetz über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Deutschen Bundesbahn in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 931-2, veröffentlichten bereinigten Fassungmit folgender Maßgabe:Für § 1 finden die Vorschriften des Artikels 26 Abs. 1 und 2 des Vertrages Anwendung.
- 3.
- bis 7. (nicht mehr anzuwenden)
- 8.
- Eisenbahn-Signalordnung 1959 vom 7. Oktober 1959 (BGBl. II S. 1021), zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. Juli 1986 (BGBl. I S. 1012),mit folgender Maßgabe:Abschnitt C Nr. 2 der Anlage wird erweitert um die von Abschnitt B abweichenden Signale der mit Genehmigungsverfügung des Ministers für Verkehrswesen eingeführten DV 301 der Deutschen Reichsbahn vom 16. September 1970, gültig ab 1. Oktober 1971.
- 9.
- Verordnung über den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Eisenbahnverkehr vom 2. August 1977 (BGBl. I S. 1465), geändert durch Verordnung vom 30. Juni 1989 (BGBl. I S. 1273),mit folgender Maßgabe:Die Verordnung ist erst ab 1. Januar 1992 anzuwenden.
- 10.
- Bei der Anwendung der Verordnungen unter den Nummern 6 bis 8, insbesondere bei der Errichtung neuer sowie der wesentlichen Änderung bestehender Anlagen und Fahrzeuge, ist auf eine Vereinheitlichung hinzuwirken.
- 11.
- Soweit einzelne Bestimmungen der unter den Nummern 1 bis 9 genannten Rechtsvorschriften unter Berücksichtigung besonderer Gegebenheiten nicht oder nicht unmittelbar Anwendung finden können, gelten sie für die Deutsche Reichsbahn sinngemäß. Gleiches gilt für sonstige Gesetze und Rechtsverordnungen des Bundes, die besondere Regelungen für die Deutsche Bundesbahn vorsehen.
Anlage I Kap XI B I Anlage I Kapitel XI Sachgebiet B - Straßenverkehr Abschnitt I
Von dem Inkrafttreten des Bundesrechts gemäß Artikel 8 des Vertrages sind ausgenommen:
Höchstzahlenverordnung GüKG vom 9. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2452), geändert durch Verordnung vom 5. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2131).
Anlage I Kap XI B III Anlage I Kapitel XI Sachgebiet B - Straßenverkehr Abschnitt III
- 1.
- Straßenverkehrsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Januar 1987 (BGBl. I S. 486),mit folgenden Maßgaben:
- 2.
- Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1988 (BGBl. I S. 1793), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. Juli 1990 (BGBl. I S. 1489),mit folgenden Maßgaben:
- (1)
- bis (11) (nicht mehr anzuwenden)
- (12)
- Führerscheine, die nach den bisherigen Mustern der Deutschen Demokratischen Republik ausgefertigt worden sind, auch solche der Nationalen Volksarmee, bleiben gültig.
- (13)
- bis (18) (nicht mehr anzuwenden)
- (19)
- Folgende Vorschriften finden keine Anwendung: §§ 14a, 15l Abs. 2, § 23 Abs. 2 Sätze 7 und 8, Abschnitt D der Anlage IV.
- (20)
- (nicht mehr anzuwenden)
- (21)
- Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor im Sinne der bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik gelten als Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor nach § 18 Abs. 2 Nr. 4, wenn sie bis 28. Februar 1992 erstmals in den Verkehr gekommen sind.
- (22)
- Motorisierte Krankenfahrstühle im Sinne der bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik gelten als maschinell angetriebene Krankenfahrstühle nach § 18 Abs. 2 Nr. 5, wenn sie bis 28. Februar 1991 erstmals in den Verkehr gekommen sind.
- (23)
- Nach den bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik erteilte Allgemeine Betriebserlaubnisse gelten als vorschriftsmäßig im Sinne des § 19 Abs. 1, wenn die auf Grund solcher Betriebserlaubnisse hergestellten Fahrzeuge bis 30. Juni 1994 erstmals in den Verkehr gebracht werden.
- (24)
- Nachträge zu Allgemeinen Betriebserlaubnissen im Sinne der Nummer 23 sind nur bis zum Ablauf der Gültigkeit der jeweiligen Betriebserlaubnis zulässig. Verlängerungen von Betriebserlaubnissen dürfen nur bis 31. Dezember 1991 genehmigt werden.
- (25)
- Nach den bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik erteilte Einzelbetriebserlaubnisse gelten als vorschriftsmäßig im Sinne des § 19 Abs. 1, wenn die betreffenden Fahrzeuge bis spätestens 31. Dezember 1991 erstmals in den Verkehr gebracht werden.
- (26)
- Nach den mit der Deutschen Demokratischen Republik gemäß dem Übereinkommen vom 20. März 1958 (GBl. II 1976 S. 307, 1978 S. 32, 1987 S. 24) vereinbarten Bedingungen erteilte Genehmigungen und Prüfzeichen für Ausrüstungsgegenstände oder Teile von Fahrzeugen gelten als vorschriftsmäßig im Sinne von § 21a.
- (27)
- Nach den bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik erteilte Bauartgenehmigungen gelten als vorschriftsmäßig im Sinne von § 22a, wenn sie nach dieser Bestimmung bauartgenehmigungspflichtig wären, oder werden - ohne Bauartgenehmigungspflicht - als vorschriftsmäßig im Sinne von § 22 angesehen.
- (28)
- bis (40) (nicht mehr anzuwenden)
- (41)
- §§ 35, 56 Abs. 2 Nr. 6 gelten für die ab 1. Juli 1991 erstmals in den Verkehr kommenden Fahrzeuge.
- (42)
- § 57a gilt für die ab 1. Januar 1991 erstmals in den Verkehr kommenden Fahrzeuge.
- (43)
- (nicht mehr anzuwenden)
- (44)
- Das nach den bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik vorgeschriebene Erste-Hilfe-Material gilt als vorschriftsmäßig im Sinne des § 35h. Die nach den bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik vorgeschriebenen Feuerlöscher gelten als vorschriftsmäßig im Sinne des § 35g und die nach den bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik vorgesehenen Warndreiecke und Warnleuchten als vorschriftsmäßig im Sinne des § 53a Abs. 1 und 2.
- (45)
- bis (47) (nicht mehr anzuwenden)
- 3.
- Achtundzwanzigste Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 22. April 1981 (BGBl. I S. 393), geändert durch Verordnung vom 14. Juni 1988 (BGBl. I S. 765),mit folgender Maßgabe:Sie gilt auch für nach den bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik erteilte Fahrerlaubnisse der Klasse T und diesen Fahrerlaubnissen entsprechende Fahrerlaubnisse.
- 4.
- bis 6. (nicht mehr anzuwenden)
- 7.
- Kraftfahrsachverständigengesetz vom 22. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2086), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juni 1989 (BGBl. I S. 1026),mit folgender Maßgabe:Die bis 31. März 1991 nach dem bisherigen Recht der Deutschen Demokratischen Republik erfolgten oder noch vorzunehmenden amtlichen Anerkennungen als Sachverständiger behalten ihre Gültigkeit und gelten als vorschriftsmäßige Anerkennungen im Sinne des Kraftfahrsachverständigengesetzes.
- 8.
- Fahrlehrergesetz vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1336), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juni 1989 (BGBl. I S. 1026),mit folgenden Maßgaben:
- a)
- bis d) (nicht mehr anzuwenden)
- e)
- Die nach bisherigem Recht der Deutschen Demokratischen Republik erteilten Fahrschul- und Zweigstellenerlaubnisse (Fahrschulstützpunkte) bleiben gültig (§§ 11, 14, 21).
- f)
- Die nach bisherigem Recht der Deutschen Demokratischen Republik erteilten amtlichen Anerkennungen von Fahrlehrerausbildungsstätten bleiben gültig (§§ 22, 29).
- 9.
- bis 13. (nicht mehr anzuwenden)
- 14.
- Straßenverkehrs-Ordnung vom 16. November 1970 (BGBl. I S. 1565, 1971 I S. 38), zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. November 1989 (BGBl. I S. 1976),mit folgenden Maßgaben:
- a)
- bis d) (nicht mehr anzuwenden)
- e)
- (nicht mehr anzuwenden)
- f)
- Für bestehende Lichtsignalanlagen ist die Farbfolge GRÜN - GRÜN/GELB - GELB - ROT - ROT/GELB weiterhin zulässig; das Lichtzeichen GRÜN/GELB hat dann die Bedeutung des Lichtzeichens GRÜN im Sinne des § 37 Abs. 2 Nr. 1. Für die Lichtsignalanlagen, die nach Wirksamwerden des Beitritts neu errichtet oder umgerüstet werden, ist ausschließlich die Farbfolge gemäß § 37 Abs. 2 zulässig.
- g)
- (nicht mehr anzuwenden)
- h)
- Neben den in den §§ 39 bis 43 geregelten Verkehrszeichen bleiben diejenigen Verkehrszeichen der Anlage 2 der Straßenverkehrs-Ordnung vom 26. Mai 1977 (GBl. I Nr. 20 S. 257), zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. September 1986 (GBl. I Nr. 31 S. 417), gültig, die in ihrer Ausführung dem Sinn der in §§ 39 bis 43 geregelten Verkehrszeichen entsprechen. Es gelten die Bestimmungen der §§ 39 bis 43.Die bis zum Wirksamwerden des Beitritts aufgestellten Verkehrszeichen gemäß Anlage 2 zur Straßenverkehrs-Ordnung der Deutschen Demokratischen Republik, die nicht in den §§ 39 bis 43 geregelt sind, bleiben mit hinweisendem Charakter gültig.
- 15.
- bis 18. (nicht mehr anzuwenden)
Anlage I Kap XI C II Anlage I Kapitel XI Sachgebiet C - Luftfahrt Abschnitt II
Bundesrecht wird wie folgt geändert:
Verordnung über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Diensten und Einrichtungen der Flugsicherung beim An- und Abflug vom 28. September 1989 (BGBl. I S. 1809)
In § 1 Abs. 1 werden nach dem Wort "Flughäfen" die Worte "Berlin-Schönefeld,", nach dem Wort "Bremen" das Wort "Dresden,", nach dem Wort "Düsseldorf" das Wort "Erfurt," und nach den Worten "Köln/Bonn" das Wort "Leipzig," eingefügt.
Anlage I Kap XI C III Anlage I Kapitel XI Sachgebiet C - Luftfahrt Abschnitt III
- 1.
- Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 1981 (BGBl. I S. 61), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Juni 1990 (BGBl. I S. 1221),mit folgenden Maßgaben:
- a)
- Die §§ 33 bis 56 finden nur auf solche Schadensereignisse Anwendung, die nach dem Wirksamwerden des Beitritts eingetreten sind.
- b)
- (nicht mehr anzuwenden)
- 2.
- (nicht mehr anzuwenden)
- 3.
- (nicht mehr anzuwenden)
- 4.
- (nicht mehr anzuwenden)
Anlage I Kap XI D II Anlage I Kapitel XI Sachgebiet D - Seeverkehr Abschnitt II
- 1.
- Seeunfalluntersuchungsgesetz vom 6. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2146), geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2441)
- a)
- In § 5 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte "und Kiel" ersetzt durch die Worte ", Kiel und Rostock".
- b)
- § 12 Abs. 2 Satz 2 und § 14 Abs. 4 Satz 3 werden aufgehoben.
- c)
- Dem § 19 wird folgender Absatz 8 angefügt:"(8) Befähigungszeugnisse, Zulassungen als Seelotse und Fahrerlaubnisse für Sportboote, die von einer Behörde der Deutschen Demokratischen Republik ausgestellt sind, gelten im Sinne dieser Vorschrift als von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland ausgestellt, es sei denn, der Seeunfall hat sich vor dem Wirksamwerden des Beitritts des in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiets ereignet."
- 2.
- Verordnung zur Durchführung des Seeunfalluntersuchungsgesetzes vom 5. Juni 1986 (BGBl. I S. 860)In § 1 Nr. 4 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt, und es wird folgende Nummer 5 angefügt:
- "5.
- das Seeamt Rostock für Seeunfälle, die im Zuständigkeitsbereich des Wasser- und Schiffahrtsamtes Stralsund sowie in den angrenzenden Häfen eingetreten sind.".
- 3.
- Allgemeine Lotsverordnung vom 21. April 1987 (BGBl. I S. 1290)In §§ 1 und 3 Nr. 2 wird jeweils nach dem Wort "Trave" das Wort "und" durch ein Komma ersetzt, und es wird nach den Worten "Flensburger Förde" jeweils angefügt: "Wismar, Rostock und Stralsund".
- 4.
- Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. April 1987 (BGBl. I S. 1266), geändert durch Verordnung vom 8. August 1989 (BGBl. I S. 1583),In der Anlage I Abschnitt I - Sichtzeichen - wird der Unterabschnitt B 9 - Bezeichnung der Grenze zur Deutschen Demokratischen Republik in der Lübecker Bucht - aufgehoben.
- 5.
- Verordnung über die Besatzung von Schiffen unter fremder Flagge vom 28. Oktober 1981 (BGBl. I S. 1163), geändert durch Verordnung vom 20. März 1985 (BGBl. I S. 585),§ 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:"Die völkerrechtlichen Regeln über die friedliche Durchfahrt durch das Küstenmeer bleiben unberührt."
Anlage I Kap XI D III Anlage I Kapitel XI Sachgebiet D - Seeverkehr Abschnitt III
- 1.
- (nicht mehr anzuwenden)
- 2.
- (nicht mehr anzuwenden)
- 3.
- (nicht mehr anzuwenden)
- 4.
- (nicht mehr anzuwenden)
- 5.
- (nicht mehr anzuwenden)
- 6.
- (nicht mehr anzuwenden)
- 7.
- Schiffssicherheitsverordnung vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2361), geändert durch Verordnung vom 26. Juni 1987 (BGBl. I S. 1570),mit folgenden Maßgaben:
- a)
- (nicht mehr anzuwenden)
- b)
- Bei Schiffsbauwerken, deren Kiel in dem in Artikel 3 genannten Gebiet vor Wirksamwerden des Beitritts gelegt war, gelten die Anforderungen dieser Verordnung in der an diesem Tage geltenden Fassung als erfüllt, soweit diese Schiffsbauwerke den bisher für sie geltenden Vorschriften und technischen Regeln entsprechen.
- 8.
- (nicht mehr anzuwenden)
- 9.
- (nicht mehr anzuwenden)
- 10.
- Sportbootführerscheinverordnung-See vom 20. Dezember 1973 (BGBl. I S. 1988), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. August 1989 (BGBl. I S. 1583),mit folgenden Maßgaben:
- a)
- Die bisher erteilten und gültigen Befähigungsnachweise für das Führen von Sportbooten gelten als Sportbootführerscheine im Sinne dieser Verordnung.
- b)
- Die privaten Organisationen in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet für die Ausübung des Wassersports im Seebereich wirken bei der Erfüllung der Aufgaben nach §§ 4 und 6 mit, sofern die erforderlichen Voraussetzungen dafür gegeben sind.
- 11.
- (nicht mehr anzuwenden)
- 12.
- (nicht mehr anzuwenden)
- 13.
- Schiffsbesetzungsverordnung vom 4. April 1984 (BGBl. I S. 523), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2457),mit folgenden Maßgaben:
- a)
- Als Schiffsbesatzungszeugnisse im Sinne von § 4 gelten bis zum Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer, längstens jedoch ein Jahr nach dem Wirksamwerden des Beitritts, auch die nach den bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik ausgestellten und gültigen Zeugnisse über die Zusammensetzung der Schiffsbesatzung. Vor Ablauf der genannten Frist ist ein Antrag nach § 4 auf Erteilung eines Schiffsbesatzungszeugnisses zu stellen. Die Erteilung ist in diesem Fall gebührenfrei.
- b)
- Die vor Wirksamwerden des Beitritts nach den bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik ausgestellten und gültigen Befähigungszeugnisse und sonstigen Qualifikationsnachweise von Kapitänen, Schiffsoffizieren und anderen Besatzungsmitgliedern für die Besetzung von Schiffen gelten als Befähigungszeugnisse und Qualifikationsnachweise nach dieser Verordnung entsprechend.
- 14.
- (nicht mehr anzuwenden)
- 15.
- Verordnung über die Krankenfürsorge auf Kauffahrteischiffen vom 25. April 1972 (BGBl. I S. 734), geändert durch Verordnung vom 8. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2553),mit folgenden Maßgaben:
- a)
- Bei Schiffen, die im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitritts zur Führung der Staatsflagge der Deutschen Demokratischen Republik berechtigt oder in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet auf Kiel gelegt waren, gelten die Vorschriften des Zweiten Abschnitts, soweit sie den bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik entsprechen, als erfüllt; im übrigen kann die See-Berufsgenossenschaft Änderungen zur Anpassung der Schiffe an die Vorschriften dieser Verordnung anordnen.
- b)
- Die vor Wirksamwerden des Beitritts nach den bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik ausgestellten Zeugnisse über die medizinische Schiffsausrüstung gelten bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit als Zeugnisse im Sinne dieser Verordnung entsprechend.
- 16.
- Verordnung über die Seediensttauglichkeit vom 19. August 1970 (BGBl. I S. 1241), geändert durch Verordnung vom 9. September 1975 (BGBl. I S. 2507),mit folgender Maßgabe:Die vor Wirksamwerden des Beitritts nach den bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik ausgestellten Gesundheitszeugnisse gelten bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit als Zeugnisse im Sinne dieser Verordnung.
- 17.
- Seemannsamtsverordnung vom 21. Oktober 1981 (BGBl. I S. 1146)mit folgender Maßgabe:Die nach den bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik ausgestellten Musterrollen sind spätestens ein Jahr und die gültigen Seefahrtsbücher spätestens drei Jahre nach Wirksamwerden des Beitritts zu schließen und durch Seefahrtbücher und Musterrollen nach dieser Verordnung zu ersetzen. Die Seemannsämter bringen auf Antrag in diesen Dokumenten einen Vermerk an, aus dem ihre einstweilige Gültigkeit im Sinne dieser Verordnung hervorgeht.
- 18.
- Verordnung über die Übermittlung schiffahrtsgeschäftlicher Unterlagen an ausländische Stellen vom 14. Dezember 1966 (BGBl. II S. 1542)mit folgender Maßgabe:Der Genehmigungspflicht unterliegt auch die Übermittlung von Unterlagen, die sich auf das Schiffahrtsgeschäft vor dem Wirksamwerden des Beitritts beziehen.
Anlage I Kap XI E III Anlage I Kapitel XI Sachgebiet E - Binnenschiffahrt und Wasserstraßen Abschnitt III
- 1.
- bis 4. (nicht mehr anzuwenden)
- 5.
- (weggefallen)
- 6.
- Sportbootführerscheinverordnung-Binnen vom 22. März 1989 (BGBl. I S. 536, 1102),mit folgenden Maßgaben:
- a)
- Die nach den bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik erteilten Befähigungsnachweise für Sport- und Hausboote gelten als Sportbootführerscheine im Sinne dieser Verordnung.
- b)
- (nicht mehr anzuwenden)
- c)
- Für die Umschreibung von Befähigungszeugnissen gilt § 8 Satz 2 dieser Verordnung entsprechend.
- d)
- (nicht mehr anzuwenden)
- 7.
- (nicht mehr anzuwenden)
Anlage I Kap XI F III Anlage I Kapitel XI Sachgebiet F - Straßenbau Abschnitt III
(Abschnitt III Nr. 1 nicht mehr anzuwenden)
Anlage I Kap XI G II Anlage I Kapitel XI Sachgebiet G - Allgemeine verkehrliche Bestimmungen Abschnitt II
- 1.
- Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1988 (BGBl. I S. 100)
- a)
- Dem § 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:"(3) In den Ländern Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen gilt Absatz 1 Nr. 1 bis 4 auch für die Grunderneuerung, soweit die Förderung des Vorhabens vor dem 1. Januar 1996 begonnen hat. Dabei gilt bei Verkehrswegen nach Nummer 2 nicht die Beschränkung auf Verdichtungsräume oder zugehörige Randgebiete sowie die Führung auf besonderem Bahnkörper."
- b)
- In § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie in § 6 Abs. 2 Satz 5 wird jeweils nach dem Wort "Zonenrandgebiet" eingefügt:"und in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen".
- c)
- § 10 Abs. 1 und 2 wird wie folgt gefaßt:"(1) Für Vorhaben zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden nach Maßgabe dieses Gesetzes sind bis zu einem Betrag von 3.280 Millionen Deutsche Mark jährlich zu verwenden:
- 1.
- 90 vom Hundert des Mehraufkommens an Mineralölsteuer, das sich auf Grund des Artikels 8 § 1 des Steueränderungsgesetzes 1966 vom 23. Dezember 1966 (BGBl. I S. 702) ergibt,
- 2.
- 90 vom Hundert des Mehraufkommens an Mineralölsteuer, das sich auf Grund des Artikels 1 § 1 des Verkehrsfinanzgesetzes 1971 vom 28. Februar 1972 (BGBl. I S. 201) ergibt, soweit es nach Artikel 3 des Verkehrsfinanzgesetzes 1971 für Zwecke dieses Gesetzes zur Verfügung steht.
- 1.
- zu 75,8 vom Hundert für die Länder Baden-Württemberg, Bayern, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein,
- 2.
- zu 24,2 vom Hundert für die Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen.
- 1.
- den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein vorab ein Betrag von bis zu 100 Millionen Deutsche Mark,
- 2.
- den Ländern Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen vorab ein Betrag von bis zu 50 Millionen Deutsche Mark
- d)
- § 11 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 2 wird wie folgt gefaßt:§ 2 Abs. 1 und 2, die §§ 3, 4, 9, 10 Abs. 2 sowie die §§ 12 und 14 gelten sinngemäß."
- bb)
- Folgender Satz 3 wird angefügt:"Für Anlagen vorhandener S-Bahnen gilt auch § 2 Abs. 3."
- e)
- § 12 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt:"(4) In den Ländern Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen finden die Absätze 1 bis 3 keine Anwendung."
Anlage I Kap XI G III Anlage I Kapitel XI Sachgebiet G - Allgemeine verkehrliche Bestimmungen Abschnitt III
(Abschnitt III nicht mehr anzuwenden)
Anlage I Kap XII Anlage I Kapitel XII Geschäftsbereich des Bundesministers für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
(Fundstelle in der Anlage I des EinigVtr - BGBl. II 1990, 1114 - 1119)
Der Text des Kapitels ist in Sachgebiete und Abschnitte untergliedert.
Er ist wie folgt abrufbar:
- a)
- kapitelbezogen (z. B. EinigVtr Anlage I Kap XII) - Ausgegeben werden alle Dokumente zum Kapitel XII der Anlage I -
- b)
- sachgebietsbezogen (z. B. EinigVtr Anlage I Kap XII A) - Ausgegeben werden alle Dokumente zum Sachgebiet A des Kapitels XII der Anlage I -
- c)
- abschnittsbezogen (z. B. EinigVtr Anlage I Kap XII A III) - Ausgegeben wird das Dokument zum Abschnitt III des Sachgebiets A des Kapitels XII der Anlage I -
Anlage I Kap XII A II Anlage I Kapitel XII Sachgebiet A - Immissionsschutzrecht Abschnitt II
Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880)
- a)
- § 10 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nach Absatz 3 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:"In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet können während dieser Zeit Einwendungen nur schriftlich erhoben werden."
- bb)
- Im Absatz 4 Nummer 4 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer angefügt:
- "5.
- in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet darauf hinzuweisen, daß die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt."
- cc)
- Im Absatz 8 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:"In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet erfolgt die Zustellung des Genehmigungsbescheides mit Ausnahme an den Antragsteller durch öffentliche Bekanntmachung."
- b)
- Es wird folgender § 10a eingefügt:"§ 10aVerwaltungshilfe(1) Bei Anlagen, die der Genehmigung nach Spalte 1 des Anhangs zur Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bedürfen, hat in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet die zuständige Genehmigungsbehörde, nachdem sie geprüft hat, ob die geplante Anlage auf Grund der bestehenden Grundstücks- und Planungssituation realisierbar erscheint, dem Antragsteller aufzugeben, eine Stellungnahme einer von ihr benannten Behörde zur Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen durch die geplante Anlage beizubringen. Die Behörde muß in dem Gebiet des bisherigen Geltungsbereiches des Grundgesetzes liegen. Die Genehmigungsbehörde hat die Stellungnahme bei der Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen zu berücksichtigen.(2) Bei anderen genehmigungsbedürftigen Anlagen kann eine Stellungnahme nach Absatz 1 gefordert werden, wenn dies wegen der Art, Menge und Gefährlichkeit der von der geplanten Anlage ausgehenden Emissionen oder wegen der technischen Besonderheiten dieser Anlage erforderlich ist.(3) Von der Beibringung einer Stellungnahme nach Absatz 1 kann abgesehen werden, wenn dies wegen der Umstände des Einzelfalls, insbesondere wegen der technischen Auslegung der geplanten Anlage oder des Umfangs der Einzelprüfungen, nicht erforderlich ist.(4) Soweit dies zur Durchführung von Prüfungen erforderlich ist, kann vom Antragsteller die Vorlage von Sachverständigengutachten verlangt werden."
- c)
- Nach § 67 wird folgender § 67a eingefügt:"§ 67aÜberleitungsregelung aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands(1) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet muß eine genehmigungsbedürftige Anlage, die vor dem 1. Juli 1990 errichtet worden ist oder mit deren Errichtung vor diesem Zeitpunkt begonnen wurde, innerhalb von sechs Monaten nach diesem Zeitpunkt der zuständigen Behörde angezeigt werden. Der Anzeige sind Unterlagen über Art, Umfang und Betriebsweise beizufügen.(2) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet darf die Erteilung einer Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb oder zur wesentlichen Änderung der Lage, Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage wegen der Überschreitung eines Immissionswertes durch die Immissionsvorbelastung nicht versagt werden, wenn
- 1.
- die Zusatzbelastung geringfügig ist und mit einer deutlichen Verminderung der Immissionsbelastung im Einwirkungsbereich der Anlage innerhalb von fünf Jahren ab Genehmigung zu rechnen ist oder
- 2.
- im Zusammenhang mit dem Vorhaben Anlagen stillgelegt oder verbessert werden und dadurch eine Verminderung der Vorbelastung herbeigeführt wird, die im Jahresmittel mindestens doppelt so groß ist wie die von der Neuanlage verursachte Zusatzbelastung.
- d)
- Dem § 74 wird folgender Satz angefügt:"§ 10a tritt am 30. Juni 1992 außer Kraft."
Anlage I Kap XII A III Anlage I Kapitel XII Sachgebiet A - Immissionsschutzrecht Abschnitt III
- 1.
- (nicht mehr anzuwenden)
- 2.
- (weggefallen)
- 3.
- (nicht mehr anzuwenden)
- 4.
- (nicht mehr anzuwenden)
- 5.
- (nicht mehr anzuwenden)
- 6.
- (nicht mehr anzuwenden)
Anlage I Kap XII B II Anlage I Kapitel XII Sachgebiet B - Kerntechnische Sicherheit und Strahlenschutz Abschnitt II
- 1.
- Atomgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. März 1990 (BGBl. I S. 478)Nach § 57 wird folgender § 57a eingefügt:"§ 57aÜberleitungsregelung aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands(1) Für bis zum 30. Juni 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet erteilte Genehmigungen, Erlaubnisse und Zulassungen gilt folgendes:
- 1.
- Genehmigungen und Erlaubnisse für Kernkraftwerke werden mit Ablauf des 30. Juni 1995, für Beförderungen radioaktiver Stoffe mit Ablauf des 30. Juni 1992 sowie alle sonstigen Genehmigungen, Erlaubnisse und Zulassungen mit Ablauf des 30. Juni 2000 unwirksam, soweit in den genannten Genehmigungen, Erlaubnissen und Zulassungen nicht eine kürzere Befristung festgelegt ist; die Genehmigungen, Erlaubnisse und Zulassungen gelten mit diesen Befristungen als Genehmigungen nach den entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen fort. Eine Genehmigung zur wesentlichen Veränderung einer Anlage oder ihres Betriebes im Sinne des § 7 Abs. 1 läßt eine Genehmigung nach Satz 1 insoweit unberührt, als die Genehmigung sich auf Teile der Anlage bezieht, die nicht von der Änderung betroffen sind.
- 2.
- Auf nach Nummer 1 befristet fortgeltende Genehmigungen findet § 18 keine Anwendung, wenn der Genehmigungsinhaber ein Rechtsträger ist, auf den das Gesetz zur Privatisierung und Reorganisation des volkseigenen Vermögens (Treuhandgesetz) der Deutschen Demokratischen Republik vom 17. Juni 1990 (GBl. I Nr. 33 S. 300) Anwendung findet.
- 3.
- Bei Umwandlung von Rechtsträgern auf Grund des Treuhandgesetzes der Deutschen Demokratischen Republik gelten erteilte Genehmigungen, Erlaubnisse und Zulassungen mit den Befristungen nach Nummer 1 fort, soweit eine Anordnung der Fortgeltung im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitritts noch nicht erfolgt ist; die zuständige Behörde hat in angemessener Zeit zu prüfen, ob der neue Inhaber durch organisatorische Maßnahmen und durch die Bereitstellung von sachlichen und persönlichen Mitteln die Fortführung der Errichtung und des Betriebes der Anlage oder der Tätigkeit gewährleistet. § 18 findet keine Anwendung.
- 2.
- Strahlenschutzverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1989 (BGBl. I S. 1321, 1926), geändert durch Verordnung vom 3. April 1990 (BGBl. I S. 607)Nach § 89 wird folgender § 89a eingefügt:"§ 89aÜberleitungsregelung aus Anlaß der Herstellung der Einheit DeutschlandsDie Regelungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1, des § 3 Abs. 3 und des § 29 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 6 für die Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung radioaktiver Bodenschätze finden in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet keine Anwendung."
- 3.
- Strahlenschutzvorsorgegesetz vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2610), geändert durch Artikel 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 9. Oktober 1989 (BGBl. I S. 1830)Dem § 11 wird folgender Absatz 9 angefügt:"(9) Die Ermittlung der Umweltradioaktivität, die aus bergbaulicher Tätigkeit in Gegenwart natürlicher radioaktiver Stoffe stammt, ist in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet Aufgabe des Bundes im Sinne von § 2. Zuständig ist das Bundesamt für Strahlenschutz."
Anlage I Kap XII C III Anlage I Kapitel XII Sachgebiet C - Wasserwirtschaft Abschnitt III
(Abschnitt III Nr. 1 bis 4 nicht mehr anzuwenden)
Anlage I Kap XII D II Anlage I Kapitel XII Sachgebiet D - Abfallwirtschaft Abschnitt II
Abfallgesetz vom 27. August 1986 (BGBl. I S. 1410, 1501), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Mai 1990 (BGBl. I S. 870)
- a)
- Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:"§ 8aPrüfung der Zulassungsvoraussetzungen(1) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet hat bei Anlagen, die der Planfeststellung nach § 7 Abs. 1 bedürfen, die zuständige Planfeststellungsbehörde, nachdem sie geprüft hat, ob die geplante Anlage auf Grund der bestehenden Grundstücks- und Planungssituation realisierbar erscheint, dem Antragsteller aufzugeben, eine Stellungnahme einer von ihr benannten Behörde zur Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen durch die geplante Anlage beizubringen; die Behörde muß im bisherigen Geltungsbereich des Grundgesetzes liegen. Die Planfeststellungsbehörde hat die Stellungnahme bei der Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen zu berücksichtigen.(2) Bei anderen genehmigungsbedürftigen Anlagen nach § 7 Abs. 2 kann eine Stellungnahme nach Absatz 1 gefordert werden, wenn dies wegen der Art, Menge und Gefährlichkeit der von der geplanten Anlage ausgehenden Emissionen oder wegen der technischen Besonderheiten dieser Anlage erforderlich ist.(3) Von der Beibringung einer Stellungnahme nach Absatz 1 kann abgesehen werden, wenn dies wegen der Umstände des Einzelfalls, insbesondere wegen der technischen Auslegung der geplanten Anlage oder des Umfangs der Einzelprüfungen, nicht erforderlich ist.(4) Soweit dies zur Durchführung von Prüfungen erforderlich ist, kann vom Antragsteller die Vorlage von Sachverständigengutachten verlangt werden.(5) Einwendungen im Rahmen des Zulassungsverfahrens können innerhalb der gesetzlich festgelegten Frist nur schriftlich erhoben werden. Die Zustellung des Zulassungsbescheides nach § 7 Abs. 1 erfolgt durch öffentliche Bekanntmachung."
- b)
- Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt:"§ 9aNachträgliche Anordnungen(1) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet kann die zuständige Behörde für ortsfeste Abfallentsorgungsanlagen, die vor dem 1. Juli 1990 betrieben wurden oder mit deren Errichtung begonnen war, Befristungen, Bedingungen und Auflagen für deren Einrichtung und Betrieb anordnen. § 9 Satz 2 gilt entsprechend.(2) Bestehende Anlagen nach Absatz 1 Satz 1 sind bis zum 31. Dezember 1990 der zuständigen Behörde anzuzeigen. Soweit ein Betreiber nicht ermittelt werden kann, ist die zuständige Behörde erfassungs- und anzeigepflichtig. Der Anzeige sind Unterlagen über Art, Umfang und Betriebsweise beizufügen."
- c)
- Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:"§ 10aStillegung bestehender Abfallentsorgungsanlagen(1) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet hat der Inhaber einer bestehenden Abfallentsorgungsanlage nach § 9a ihre beabsichtigte Stillegung der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. § 9a Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.(2) Der Anzeige nach Absatz 1 sind Unterlagen über Art, Umfang und Betriebsweise sowie die beabsichtigte Rekultivierung sowie sonstige Vorkehrungen zum Schutz des Wohls der Allgemeinheit beizufügen.(3) § 10 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.(4) Für Abfallentsorgungsanlagen, die vor dem 1. Juli 1990 stillgelegt wurden, gilt § 9a Abs. 2 entsprechend. Satz 1 gilt für Anlagen nach § 10 Abs. 3 entsprechend."
- d)
- Nach § 31 wird folgender § 32 eingefügt:"§ 32Außerkrafttreten§ 8a Abs. 1 bis 4 treten am 30. Juni 1992 außer Kraft."
Anlage I Kap XII E III Anlage I Kapitel XII Sachgebiet E - Chemikalienrecht Abschnitt III
(Abschnitt III Nr. 1 bis 3 nicht mehr anzuwenden)
Anlage I Kap XII F III Anlage I Kapitel XII Sachgebiet F - Naturschutz und Landschaftspflege Abschnitt III
(Abschnitt III nicht mehr anzuwenden)
Anlage I Kap XIII Anlage I Kapitel XIII Geschäftsbereich des Bundesministers für Post und Telekommunikation
(Fundstelle in der Anlage I des EinigVtr - BGBl. II 1990, 1120 - 1121)
Der Text des Kapitels ist in Sachgebiete und Abschnitte untergliedert.
Er ist wie folgt abrufbar:
- a)
- kapitelbezogen (z. B. EinigVtr Anlage I Kap XIII) - Ausgegeben werden alle Dokumente zum Kapitel XIII der Anlage I -
- b)
- sachgebietsbezogen (z. B. EinigVtr Anlage I Kap XIII A) - Ausgegeben werden alle Dokumente zum Sachgebiet A des Kapitels XIII der Anlage I -
- c)
- abschnittsbezogen (z. B. EinigVtr Anlage I Kap XIII A III) - Ausgegeben wird das Dokument zum Abschnitt III des Sachgebiets A des Kapitels XIII der Anlage I -
Anlage I Kap XIII A II Anlage I Kapitel XIII Sachgebiet A - Postverfassungsrecht Abschnitt II
- 1.
- Postverfassungsgesetz vom 8. Juni 1989 (BGBl. I S. 1026):
- a)
- § 32 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:"Er besteht aus einer gleich großen Anzahl von Vertretern des Deutschen Bundestages und des Bundesrates, wobei die Zahl der Bundesratsvertreter der Zahl der Länder entspricht."
- b)
- Die Berlin betreffenden Sonderregelungen in § 1 Abs. 3, § 2 Abs. 3, § 46 Abs. 2, § 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 3 sowie § 61 Satz 2 Nr. 1 werden aufgehoben.
Anlage I Kap XIII A III Anlage I Kapitel XIII Sachgebiet A - Postverfassungsrecht Abschnitt III
(Abschnitt III Nr. 1 nicht mehr anzuwenden)
Anlage I Kap XIII B I Anlage I Kapitel XIII Sachgebiet B - Postwesen Abschnitt I
- 1.
- Postordnung vom 16. Mai 1963 (BGBl. I S. 341), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. Juni 1989 (BGBl. I S. 1158)
- 2.
- Postgebührenordnung vom 10. August 1988 (BGBl. I S. 1575), geändert durch Verordnung vom 23. Juni 1989 (BGBl. I S. 1158, 1279)
- 3.
- Postzeitungsordnung vom 9. September 1981 (BGBl. I S. 950), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. Oktober 1988 (BGBl. I S. 2065)
- 4.
- Postzeitungsgebührenverordnung vom 17. Oktober 1988 (BGBl. I S. 2067), geändert durch Verordnung vom 15. September 1989 (BGBl. I S. 1743)
- 5.
- Auslandspostgebührenordnung vom 15. August 1988 (BGBl. I S. 1593, 1751; 1989 I S. 343)
- 6.
- Postgiroordnung vom 5. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1478), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. März 1989 (BGBl. I S. 541)
- 7.
- Postgirogebührenordnung vom 5. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1484), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. Juni 1989 (BGBl. I S. 1164)
- 8.
- Postsparkassenordnung vom 24. April 1986 (BGBl. I S. 626), geändert durch Verordnung vom 22. März 1989 (BGBl. I S. 546)
- 9.
- Posteinschränkungsverordnung vom 6. Juli 1978 (BGBl. I S. 979)
- 10.
- Dienstpostverordnung vom 6. Juli 1978 (BGBl. I S. 980)
- 11.
- Feldpostverordnung vom 6. Juli 1978 (BGBl. I S. 982)
- 12.
- Datapost-Verordnung vom 20. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1687)
- 13.
- Verordnung über den Post- und Fernmeldeverkehr mit der Deutschen Post der Deutschen Demokratischen Republik vom 4. Juni 1976 (BGBl. II S. 633), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. Oktober 1981 (BGBl. I S. 1109)
- 14.
- Verordnung über die Gebühren im Post- und Fernmeldeverkehr mit der Deutschen Post der Deutschen Demokratischen Republik vom 4. Juni 1976 (BGBl. I S. 1400), zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. Juni 1989 (BGBl. I S. 1260).
Anlage I Kap XIII B III Anlage I Kapitel XIII Sachgebiet B - Postwesen Abschnitt III
(Abschnitt III Nr. 1 nicht mehr anzuwenden)
Anlage I Kap XIII C III Anlage I Kapitel XIII Sachgebiet C - Fernmeldewesen Abschnitt III
(Abschnitt III Nr. 1 und 2 nicht mehr anzuwenden)
Anlage I Kap XIV Anlage I Kapitel XIV Geschäftsbereich des Bundesministers für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
(Fundstelle in der Anlage I des EinigVtr - BGBl. II 1990, 1122 - 1128)
Der Text des Kapitels ist in Abschnitte untergliedert.
Er ist wie folgt abrufbar:
- a)
- kapitelbezogen (z. B. EinigVtr Anlage I Kap XIV) - Ausgegeben werden alle Dokumente zum Kapitel XIV der Anlage I -
- b)
- abschnittsbezogen (z. B. EinigVtr Anlage I Kap XIV III) - Ausgegeben wird das Dokument zum Abschnitt III des Kapitels XIV der Anlage I -
Anlage I Kap XIV I Anlage I Kapitel XIV Abschnitt I
- 1.
- Maßnahmengesetz zum Baugesetzbuch vom 17. Mai 1990 (BGBl. I S. 926), soweit nicht Vorschriften dieses Gesetzes in § 246a des Baugesetzbuchs für anwendbar erklärt werden.
- 2.
- Gesetz zur dauerhaften sozialen Verbesserung der Wohnungssituation im Land Berlin vom 14. Juli 1987 (BGBl. I S. 1625).
Anlage I Kap XIV II Anlage I Kapitel XIV Abschnitt II
- 1.
- Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2253), geändert durch Artikel 21 § 5 Abs. 5 des Gesetzes vom 25. Juli 1988 (BGBl. I S. 1093)Nach § 246 wird folgender § 246a eingefügt:"§ 246aÜberleitungsregelungen aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands(1) Bis zum 31. Dezember 1997 gelten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet die folgenden Maßgaben:
- 1.
- (Bauleitplanung; Raumordnung und Landesplanung, Teil-Flächennutzungsplan, Ausarbeitung von Bauleitplänen) § 1 Abs. 4 Satz 2, § 4 Abs. 3 und § 5 Abs. 1 Satz 3 der Bauplanungs- und Zulassungsverordnung der Deutschen Demokratischen Republik vom 20. Juni 1990 (GBl. I S. 739) sind anzuwenden. § 2 Abs. 4 der Bauplanungs- und Zulassungsverordnung der Deutschen Demokratischen Republik ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß Satz 2 folgende Fassung erhält: "Das Recht der Gemeinden, andere fachlich geeignete Personen oder Stellen zu beauftragen, bleibt unberührt."
- 2.
- (Planungspflicht) § 2 Abs. 6 der Bauplanungs- und Zulassungsverordnung der Deutschen Demokratischen Republik ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß in Satz 1 "oder die von ihm bezeichnete Stelle" gestrichen wird; die Vorschrift ist auf § 204 Abs. 1 entsprechend anzuwenden.
- 3.
- (Vorzeitiger Bebauungsplan) § 8 Abs. 2 bis 4 ist in der Fassung des § 8 Abs. 2 bis 4 der Bauplanungs- und Zulassungsverordnung der Deutschen Demokratischen Republik mit der Maßgabe anzuwenden, daß in § 8 Abs. 4 Satz 1 der Satzteil "1. innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung," sowie Nummer 2 gestrichen werden.
- 4.
- (Genehmigungspflicht der Satzungen) Satzungen nach diesem Gesetzbuch einschließlich der Satzungen nach den Nummern 6, 8 und 13 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde; § 6 Abs. 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden. Die Erteilung der Genehmigung des Bebauungsplans ist ortsüblich bekanntzumachen. Andere Satzungen sind zusammen mit der Erteilung der Genehmigung ortsüblich bekanntzumachen; die Bekanntmachung kann auch in entsprechender Anwendung des § 12 Satz 2 bis 5 vorgenommen werden. In den Fällen des § 13 Abs. 1 Satz 1 und des § 143 Abs. 3 bedarf es keiner Genehmigung; im Falle des § 17 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 und 3 bedarf es der Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde.
- 5.
- (Veränderungssperre) § 12 Abs. 1 Satz 2 der Bauplanungs- und Zulassungsverordnung der Deutschen Demokratischen Republik ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß eine Genehmigung nur versagt werden darf, wenn für die mit dem Rechtsvorgang bezweckte Nutzung eine Ausnahme nach § 14 Abs. 2 nicht erteilt werden könnte. In § 17 Abs. 1 werden in Satz 1 das Wort "zwei" durch das Wort "drei" und in Satz 2 das Wort "Zweijahresfrist" durch das Wort "Dreijahresfrist" ersetzt. In § 18 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort "vier" durch das Wort "fünf" ersetzt.
- 6.
- (Vorhaben- und Erschließungsplan) § 55 der Bauplanungs- und Zulassungsverordnung der Deutschen Demokratischen Republik ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
- a)
- In Absatz 1 wird in Satz 1 der Satzteil vor Nummer 1 wie folgt gefaßt: "Die Gemeinde kann durch Satzung die Zulässigkeit von Vorhaben abweichend von den §§ 30, 31 und 33 bis 35 des Baugesetzbuchs bestimmen, wenn". In Absatz 1 Satz 3 wird "Anlage 1 zu dieser Verordnung" durch "aufgrund des § 2 Abs. 5 des Baugesetzbuchs erlassenen Verordnung" ersetzt. § 9 Abs. 8, § 31 Abs. 1 und § 36 dieses Gesetzbuchs sowie § 4 Abs. 3 der Bauplanungs- und Zulassungsverordnung der Deutschen Demokratischen Republik sind entsprechend anzuwenden. Eine Satzung nach § 55 Abs. 1 der Bauplanungs- und Zulassungsverordnung der Deutschen Demokratischen Republik gilt für Zwecke der Teilungsgenehmigung als Bebauungsplan.
- b)
- Die §§ 58 und 59 der Bauplanungs- und Zulassungsverordnung der Deutschen Demokratischen Republik sind auf Satzungen nach § 55 der Bauplanungs- und Zulassungsverordnung der Deutschen Demokratischen Republik mit der Maßgabe anzuwenden, daß § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Bauplanungs- und Zulassungsverordnung der Deutschen Demokratischen Republik auch für die Begründung der Satzung nach § 55 Abs. 1 der Bauplanungs- und Zulassungsverordnung der Deutschen Demokratischen Republik gilt; § 216 ist anzuwenden.
- c)
- Beschlüsse nach § 55 Abs. 1 der Bauplanungs- und Zulassungsverordnung der Deutschen Demokratischen Republik sind Entscheidungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung; § 17 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ist entsprechend anzuwenden.
- 7.
- (Gesetzliche Vorkaufsrechte der Gemeinde) In den Fällen der §§ 24 und 25 ist abweichend von § 28 Abs. 2 Satz 2 auf den von der Gemeinde zu zahlenden Betrag § 3 Abs. 3 des Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch vom 17. Mai 1990 (BGBl. I S. 926) entsprechend anzuwenden. Auf Verkaufsfälle vor dem 1. Januar 1998 ist diese Nummer weiter anzuwenden.
- 8.
- (Zulässigkeit von Vorhaben) Die § 4 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 und 5, § 9 Abs. 3 und § 10 Abs. 3 Satz 1 des Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch sind anzuwenden.
- 9.
- (Vertrauensschaden) Anstelle des § 39 ist folgende Vorschrift anzuwenden:"Haben Eigentümer oder in Ausübung ihrer Nutzungsrechte sonstige Nutzungsberechtigte im berechtigten Vertrauen auf den Bestand eines rechtsverbindlichen Bebauungsplans oder die bei Wirksamwerden des Beitritts bestehende Zulässigkeit nach § 34 Vorbereitungen für die Verwirklichung von Nutzungsmöglichkeiten getroffen, die sich aus dem Bebauungsplan oder aus § 34 ergeben, können sie angemessene Entschädigung in Geld verlangen, soweit die Aufwendungen durch die Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bebauungsplans an Wert verlieren. Dies gilt auch für Abgaben nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften, die für die Erschließung des Grundstücks erhoben wurden. Satz 1 gilt ferner für angemessene Kosten und Gegenleistungen für den Erwerb eines Grundstücks oder eines zur Bebauung berechtigenden sonstigen Rechts, wenn auf dem Grundstück eine Nutzung nach § 34 bei Wirksamwerden des Beitritts zulässig war und sich das Vertrauen auf die Zulässigkeit im Sinne des Satzes 1 auf eine Baugenehmigung, einen Vorbescheid oder eine schriftliche Auskunft der für die Erteilung der Genehmigung zuständigen Behörde stützt. Überschreitet in Fällen des Satzes 3 die Gegenleistung den Verkehrswert in einer dem Rechtsverkehr erkennbaren Weise deutlich, bemißt sich die Entschädigung nach dem Verkehrswert des Grundstücks (§ 194). Die §§ 43 und 44 sind entsprechend anzuwenden."§ 42 Abs. 1 bis 3 und 5 bis 10 findet auf die bei Wirksamwerden des Beitritts nach § 34 zulässigen Nutzungen keine Anwendung.
- 10.
- (Zulässigkeit der Enteignung) Eine Satzung nach Nummer 6 gilt für Zwecke der Enteignung als Bebauungsplan nach § 85 Abs. 1 Nr. 1, um Grundstücke entsprechend den Bestimmungen der Satzung, die im Bebauungsplan als Festsetzungen nach § 9 getroffen werden können, für öffentliche Zwecke zu nutzen oder eine solche Nutzung vorzubereiten.
- 11.
- (Erschließung) Anstelle von § 124 ist § 54 der Bauplanungs- und Zulassungsverordnung der Deutschen Demokratischen Republik anzuwenden. Für Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts bereits hergestellt worden sind, kann nach diesem Gesetzbuch ein Erschließungsbeitrag nicht erhoben werden. Bereits hergestellte Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen sind die einem technischen Ausbauprogramm oder den örtlichen Ausbaugepflogenheiten entsprechend fertiggestellten Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen. Leistungen, die Beitragspflichtige für die Herstellung von Erschließungsanlagen oder Teilen von Erschließungsanlagen erbracht haben, sind auf den Erschließungsbeitrag anzurechnen. Die Landesregierungen werden ermächtigt, bei Bedarf Überleitungsregelungen durch Rechtsverordnung zu treffen.
- 12.
- (Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen) Ergänzend zu § 141 ist § 28 Abs. 4 der Bauplanungs- und Zulassungsverordnung der Deutschen Demokratischen Republik anzuwenden. § 142 Abs. 4 2. Halbsatz ist nicht anzuwenden.
- 13.
- (Städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen) Die §§ 165 bis 171 sind in der Fassung der §§ 6, 7, 9 Abs. 3 und § 10 Abs. 3 des Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch anzuwenden; § 15 Abs. 2 des Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Worte "1. Juni 1995" durch die Worte "1. Januar 1998" ersetzt werden.
- 14.
- (Erhaltungssatzung) Ergänzend zu § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ist § 43 Abs. 1 Satz 3 der Bauplanungs- und Zulassungsverordnung der Deutschen Demokratischen Republik anzuwenden. § 172 Abs. 4 Satz 2 ist nicht anzuwenden; § 173 Abs. 2 ist auch bei Versagung einer Genehmigung nach § 172 Abs. 4 anzuwenden.
- 15.
- (Städtebauliche Gebote) Ergänzend zu § 176 ist § 8 des Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch anzuwenden; § 16 des Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Worte "1. Juni 1995" durch die Worte "1. Januar 1998" ersetzt werden.
- 16.
- (Wertermittlung) Bis zum Inkrafttreten einer Rechtsverordnung nach § 199 Abs. 2 in dem jeweiligen Land sind § 50 Abs. 1 und § 51 Abs. 1 und 2 der Bauplanungs- und Zulassungsverordnung der Deutschen Demokratischen Republik weiter anzuwenden; die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Behörde kann die Behörden in den jeweiligen kreisfreien Städten und Landkreisen bestimmen, bei denen die Geschäftsstellen einzurichten sind, soweit dies nicht bereits nach § 53 der Bauplanungs- und Zulassungsverordnung der Deutschen Demokratischen Republik geschehen ist.
- 17.
- (Verfahren vor den Kammern (Senaten) für Baulandsachen) Die §§ 217 bis 232 sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Kammern für Verwaltungsrecht bei den Kreisgerichten und die Senate für Verwaltungsrecht bei den Bezirksgerichten zuständig sind; für das Verfahren gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung. Dies gilt nicht für das Land Berlin für den Teil, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt. § 217 ist auch auf Verwaltungsakte nach den Nummern 7 und 9 anzuwenden.
- 18.
- (Höhere Verwaltungsbehörde) Die nach diesem Gesetzbuch der höheren Verwaltungsbehörde zugewiesenen Aufgaben werden von den Regierungsbevollmächtigten in den Bezirken wahrgenommen, bis die Landesregierung eine Zuständigkeitsregelung trifft.
- 2.
- Baunutzungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132)Nach § 26 wird folgender § 26a eingefügt:"§ 26aÜberleitungsregelungen aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands(1) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet ist § 17 Abs. 3 auf Gebiete anzuwenden, die am 1. Juli 1990 überwiegend bebaut waren.(2) Soweit in dieser Verordnung auf Vorschriften verwiesen wird, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet keine Anwendung finden, sind die entsprechenden Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik anzuwenden. Bestehen solche Vorschriften nicht oder würde ihre Anwendung dem Sinn der Verweisung widersprechen, gelten die Vorschriften, auf die verwiesen wird, entsprechend."
- 3.
- Raumordnungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1461)Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:"§ 12aÜberleitungsregelungen aus Anlaß der Herstellung der Einheit DeutschlandsIn dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet ist dieses Gesetz mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
- 1.
- § 2 Abs. 1 Nr. 4 findet keine Anwendung.
- 2.
- § 2 Abs. 1 Nr. 7 Unterabsatz 2 ist in folgender Fassung anzuwenden:"Die flächengebundene bäuerliche Landwirtschaft ist in besonderem Maße zu schützen. In gleichberechtigter Form stehen nebeneinander Einzelbauernwirtschaften und landwirtschaftliche Betriebe in Form juristischer Personen. Für die land- oder forstwirtschaftliche Nutzung gut geeignete Böden sind in ausreichendem Umfang zu erhalten. Bei einer Änderung der Bodennutzung sollen ökologisch verträgliche Nutzungen angestrebt werden."
- 3.
- Die §§ 2 und 3 des Gesetzes über die Inkraftsetzung des Raumordnungsgesetzes der Bundesrepublik Deutschland in der Deutschen Demokratischen Republik vom 5. Juli 1990 (GBl. I S. 627) finden weiterhin Anwendung."
- 4.
- Bundeskleingartengesetz vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 210), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2191)Nach § 20 wird folgender § 20a eingefügt:"§ 20aÜberleitungsregelungen aus Anlaß der Herstellung der Einheit DeutschlandsIn dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet ist dieses Gesetz mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
- 1.
- Kleingartennutzungsverhältnisse, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts begründet worden und nicht beendet sind, richten sich von diesem Zeitpunkt an nach diesem Gesetz.
- 2.
- Vor dem Wirksamwerden des Beitritts geschlossene Nutzungsverträge über Kleingärten sind wie Kleingartenpachtverträge über Dauerkleingärten zu behandeln, wenn die Gemeinde bei Wirksamwerden des Beitritts Eigentümerin der Grundstücke ist oder nach diesem Zeitpunkt das Eigentum an diesen Grundstücken erwirbt.
- 3.
- Bei Nutzungsverträgen über Kleingärten, die nicht im Eigentum der Gemeinde stehen, verbleibt es bei der vereinbarten Nutzungsdauer. Sind die Kleingärten im Bebauungsplan als Flächen für Dauerkleingärten festgesetzt worden, gilt der Vertrag als auf unbestimmte Zeit verlängert. Hat die Gemeinde vor Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer beschlossen, einen Bebauungsplan aufzustellen mit dem Ziel, die Fläche für Dauerkleingärten festzusetzen, und den Beschluß nach § 2 Abs. 1 Satz 2 des Baugesetzbuchs bekannt gemacht, verlängert sich der Vertrag vom Zeitpunkt der Bekanntmachung an um sechs Jahre. Vom Zeitpunkt der Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplans an sind die Vorschriften über Dauerkleingärten anzuwenden. Unter den in § 8 Abs. 4 Satz 1 der Bauplanungs- und Zulassungsverordnung der Deutschen Demokratischen Republik vom 20. Juni 1990 (GBl. I S. 739) in der Fassung des § 246a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Baugesetzbuchs genannten Voraussetzungen kann ein vorzeitiger Bebauungsplan aufgestellt werden.
- 4.
- Die vor dem Wirksamwerden des Beitritts Kleingärtnerorganisationen verliehene Befugnis, Grundstücke zum Zwecke der Vergabe an Kleingärtner anzupachten, kann unter den für die Aberkennung der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit geltenden Voraussetzungen entzogen werden. Das Verfahren der Anerkennung und des Entzugs der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit regeln die Länder.
- 5.
- Anerkennungen der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts ausgesprochen worden sind, bleiben unberührt.
- 6.
- Der beim Wirksamwerden des Beitritts zu leistende Pachtzins kann schrittweise unter Berücksichtigung der Einkommensverhältnisse der Pächter erhöht werden. Nach Ablauf von drei Jahren seit Wirksamwerden des Beitritts kann der Pachtzins nach § 5 Abs. 1 verlangt werden. Kann der ortsübliche Pachtzins im erwerbsmäßigen Obst- und Gemüseanbau nach § 5 Abs. 1 nicht ermittelt werden, ist der entsprechende Pachtzins in der benachbarten oder in einer vergleichbaren Gemeinde oder einem vergleichbaren Landkreis als Bemessungsgrundlage zugrunde zu legen.
- 7.
- Vor dem Wirksamwerden des Beitritts rechtmäßig errichtete Gartenlauben, die die in § 3 Abs. 2 vorgesehene Größe überschreiten, oder andere der kleingärtnerischen Nutzung dienende bauliche Anlagen können unverändert genutzt werden. Die Kleintierhaltung in Kleingartenanlagen bleibt unberührt, soweit sie die Kleingärtnergemeinschaft nicht wesentlich stört und der kleingärtnerischen Nutzung nicht widerspricht.
- 8.
- Eine vor dem Wirksamwerden des Beitritts bestehende Befugnis des Kleingärtners, seine Laube dauernd zu Wohnzwecken zu nutzen, bleibt unberührt, soweit andere Vorschriften der Wohnnutzung nicht entgegenstehen. Für die dauernde Nutzung der Laube kann der Verpächter zusätzlich ein angemessenes Entgelt verlangen."
- 5.
- Zweites Wohnungsbaugesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 1990 (BGBl. I S. 1730)Nach § 116 wird folgender § 116a eingefügt:"§ 116aÜberleitungsregelungen aus Anlaß der Herstellung der Einheit DeutschlandsIn dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet ist dieses Gesetz mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
- 1.
- Die Vorschriften dieses Gesetzes sind anzuwenden auf neugeschaffene Wohnungen, für die Mittel aus öffentlichen Haushalten nach diesem Gesetz erstmalig nach dem Wirksamwerden des Beitritts bewilligt werden.
- 2.
- Für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten, die aus diesem Gesetz entstehen können, ist bis zur Bildung von Verwaltungsgerichten der ordentliche Rechtsweg gegeben.
- 3.
- Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung ab dem Wirksamwerden des Beitritts die Einkommensgrenzen des § 25 unter Berücksichtigung der Einkommensverhältnisse und -entwicklungen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet anzupassen.
- 4.
- § 116 ist in dem Land Berlin für den Teil, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, nicht anzuwenden."
- 6.
- Wohnungsbindungsgesetz 1965 in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juli 1982 (BGBl. I S. 972), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Mai 1990 (BGBl. I S. 934)Nach § 32 wird folgender § 33 eingefügt:"§ 33Überleitungsregelungen aus Anlaß der Herstellung der Einheit DeutschlandsIn dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet ist dieses Gesetz mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
- 1.
- Das Gesetz gilt für öffentlich geförderte Wohnungen nach Maßgabe des § 116a Nr. 1 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes und der nachfolgenden Nummer 2.
- 2.
- Ist die Bescheinigung nach § 5 in den Ländern in dem Gebiet, in dem das Wohnungsbindungsgesetz schon vor dem Beitritt gegolten hat, ausgestellt worden, so gilt sie nicht in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet. Wenn nach den wohnungswirtschaftlichen Verhältnissen ein öffentliches Interesse an den Beschränkungen nach Satz 1 nicht mehr besteht, können die Regierungen der in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages genannten Länder und des Landes Berlin durch Rechtsverordnung bestimmen, daß und in welchem Umfang die in den Ländern, in deren Gebiet das Wohnungsbindungsgesetz schon vor dem Beitritt gegolten hat, ausgestellten Bescheinigungen gelten.
- 3.
- § 5 Abs. 4 Satz 3 ist in dem Land Berlin für den Teil, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, nicht anzuwenden."
- 7.
- Gesetz zur Regelung der Miethöhe vom 18. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3603, 3604), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 1982 (BGBl. I S. 1912)Nach § 10 wird folgender § 11 angefügt:"§ 11(1) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet findet dieses Gesetz für Wohnraum Anwendung, der nicht mit Mitteln aus öffentlichen Haushalten gefördert wurde und nach dem Wirksamwerden des Beitritts
- 1.
- in neu errichteten Gebäuden fertiggestellt wurde oder
- 2.
- aus Räumen wiederhergestellt wurde, die auf Dauer zu Wohnzwecken nicht mehr benutzbar waren, oder aus Räumen geschaffen wurde, die nach ihrer baulichen Anlage und Ausstattung anderen als Wohnzwecken dienten.
- 1.
- den höchstzulässigen Mietzins unter Berücksichtigung der Einkommensentwicklung schrittweise mit dem Ziel zu erhöhen, die in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bezeichnete Miete zuzulassen. Dabei sind Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage des Wohnraums zu berücksichtigen;
- 2.
- zu bestimmen, daß die Betriebskosten oder Teile davon nach § 4 anteilig auf die Mieter umgelegt werden dürfen;
- 3.
- zu bestimmen, daß nach dem 31. Dezember 1992 beim Abschluß neuer Mietverträge bestimmte Zuschläge verlangt werden dürfen, oder die in § 10 Abs. 2 bezeichnete Miete vereinbart werden darf; dabei kann die höchstzulässige Miete festgelegt werden;
- 4.
- für den Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, oder einen Teil davon Sonderregelungen vorzusehen.
- 1.
- welche Beträge dem Vermieter aufgrund einer Rechtsverordnung nach Absatz 3 zustehen,
- 2.
- daß die zu erwartende Mieterhöhung für die Mieter im Hinblick auf deren Einkommen keine Härte bedeuten darf, die ihnen auch unter Berücksichtigung der Interessen des Vermieters an der Instandsetzungsmaßnahme nicht zuzumuten ist."
- 8.
- Wohngeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 1990 (BGBl. I S. 310), geändert durch Gesetz vom 10. August 1990 (BGBl. I S. 1522)Nach § 41 wird folgender § 42 angefügt:"§ 42Überleitungsregelungen aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands(1) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet ist
- 1.
- § 8 Abs. 1 bis 5 nicht anzuwenden. Die in § 15 Abs. 2 bis 4 und § 16 aufgeführten Beträge sind durch die in der Rechtsverordnung nach Absatz 2 Nr. 2 genannten Beträge zu ersetzen. Die in § 17 Abs. 2 bis 4 aufgeführten Vomhundertsätze sind, soweit sie entrichtete Steuern vom Einkommen berücksichtigen, durch die in der Rechtsverordnung nach Absatz 2 Nr. 3 genannten Vomhundertsätze zu ersetzen. Die nach § 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a) und Satz 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 der Wohngeldverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Mai 1988 (BGBl. I S. 643), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 17. August 1990 (BGBl. I S. 1777), abzusetzenden Pauschbeträge für Heizungs- bzw. Warmwasserkosten werden durch die in der Rechtsverordnung nach Absatz 2 Nr. 4 genannten Pauschbeträge ersetzt;
- 2.
- § 32 Abs. 1 in folgender Fassung anzuwenden:"(1) Das Wohngeld beträgt 50 v. H. der anerkannten laufenden Aufwendungen für die Unterkunft im Sinne des Bundessozialhilfegesetzes, soweit diese Regelung nicht durch Rechtsverordnung nach § 42 Abs. 2 Nr. 6 aufgehoben und ein abweichender Vomhundertsatz bestimmt wird. Der Betrag wird auf volle Deutsche Mark gerundet.";
- 3.
- § 36 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 und Abs. 2 nicht anzuwenden.
- 1.
- die Höchstbeträge für Miete und Belastung nach § 8 Abs. 1 bis 5 entsprechend der Entwicklung der Mieten festzulegen und zu ändern;
- 2.
- die Beträge in § 15 Abs. 2 bis 4 und § 16 unter Berücksichtigung der Entwicklung der Einkommen festzulegen und zu ändern;
- 3.
- die pauschalen Abzüge nach § 17 Abs. 2 bis 4 unter Berücksichtigung der entrichteten Steuern vom Einkommen festzulegen und zu ändern;
- 4.
- die in Absatz 1 Nr. 1 Satz 4 genannten Pauschbeträge für Heizungs- bzw. Warmwasserkosten unter Berücksichtigung der von Mietern für diese Betriebskosten im Durchschnitt entrichteten Beträge festzulegen und zu ändern;
- 5.
- die Vorschriften des Absatzes 1 Nr. 1 sowie der vorstehenden Nummern 1 bis 4 mit den zugehörigen Rechtsverordnungen aufzuheben, sobald in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet die Einkommen, Mieten oder die von Mietern im Durchschnitt entrichteten Beträge für Heizungs- und Warmwasserkosten mit denen im übrigen Bundesgebiet vergleichbar sind;
- 6.
- Absatz 1 Nr. 2 aufzuheben und für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet erstmals auf der Grundlage einer Zufallsstichprobe nach § 36 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a) und Nummer 2 den Vomhundertsatz zur Bemessung des Wohngeldes nach § 32 Abs. 1 festzulegen, sobald die dafür erforderlichen Berechnungen unter Berücksichtigung der Wohngeld-Statistik mit hinreichender Genauigkeit erfolgen können;
- 7.
- Absatz 1 Nr. 3 bei Vorliegen der in Nummer 6 genannten Voraussetzungen aufzuheben, soweit darin bestimmt wird, daß § 36 Abs. 2 nicht anzuwenden ist."
Anlage I Kap XIV III Anlage I Kapitel XIV Abschnitt III
(Abschnitt III nicht mehr anzuwenden)
Anlage I Kap XV Anlage I Kapitel XV Geschäftsbereich des Bundesministers für Forschung und Technologie
(Fundstelle in der Anlage I des EinigVtr - BGBl. II 1990, 1129)
-
Anlage I Kap XVI Anlage I Kapitel XVI Geschäftsbereich des Bundesministers für Bildung und Wissenschaft
(Fundstelle in der Anlage I des EinigVtr - BGBl. II 1990, 1130 - 1136)
Der Text des Kapitels ist in Sachgebiete und Abschnitte untergliedert.
Er ist wie folgt abrufbar:
- a)
- kapitelbezogen (z. B. EinigVtr Anlage I Kap XVI) - Ausgegeben werden alle Dokumente zum Kapitel XVI der Anlage I -
- b)
- sachgebietsbezogen (z. B. EinigVtr Anlage I Kap XVI C) - Ausgegeben werden alle Dokumente zum Sachgebiet C des Kapitels XVI der Anlage I -
- c)
- abschnittsbezogen (z. B. EinigVtr Anlage I Kap XVI C III) - Ausgegeben wird das Dokument zum Abschnitt III des Sachgebiets C des Kapitels XVI der Anlage I -
Anlage I Kap XVI A II Anlage I Kapitel XVI Sachgebiet A - Hochschulen Abschnitt II
- 1.
- Hochschulbauförderungsgesetz vom 1. September 1969 (BGBl. I S. 1556), zuletzt geändert durch § 80 des Gesetzes vom 26. Januar 1976 (BGBl. I S. 185) *)
- a)
- 7 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:"Ein Beschluß des Planungsausschusses kommt zustande, wenn ihm der Bund und die Mehrheit der Länder zustimmen."
- b)
- Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt:"§ 14aÜberleitungsregelungen aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands(1) Während eines Zeitraums von einem Jahr nach dem Tag des Wirksamwerdens des Beitritts können Hochschulen oder Hochschuleinrichtungen in den in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages genannten Ländern und in dem Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, abweichend von § 4 Abs. 2 Satz 1 vorläufig in die Anlage aufgenommen werden. Die vorläufige Aufnahme kann jeweils bis zum Ende eines Jahres, längstens jedoch bis zum Ende des Jahres 1993 erfolgen. Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, ob bis zu diesem Zeitpunkt die vorläufige Aufnahme erlischt oder eine Aufnahme nach § 4 Abs. 2 erfolgt.(2) Bis zum Ende des Jahres 1994 kann für Hochschulen und Hochschuleinrichtungen in den in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages genannten Ländern und in dem Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, ein vereinfachtes Verfahren zur Ergänzung eines bereits aufgestellten Rahmenplans oder zur Aufstellung eines Rahmenplans angewandt werden, das von Anforderungen nach § 5 Abs. 2, § 6 und § 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 abweicht.(3) Der Planungsausschuß beschließt, ob ein vereinfachtes Verfahren nach Absatz 2 angewandt wird. Er legt die Einzelheiten dieses Verfahrens fest."
- *)
- Bis zum Erlaß der Landesgesetze nach § 72 Abs. 1 Satz 3 des Hochschulrahmengesetzes in der am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts geltenden Fassung bestimmt das bis dahin geltende Landesrecht in den in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages genannten Ländern sowie in dem Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, was Hochschulen und Hochschuleinrichtungen im Sinne des § 4 des Hochschulbauförderungsgesetzes sind. Der im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitritts bestehende Status der Universitäten, der anderen Hochschulen und der Fachschulen in diesem Gebiet kann im übrigen nur durch Landesgesetz geändert werden.
- 2.
- Hochschulrahmengesetz vom 26. Januar 1976 in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. April 1987 (BGBl. I S. 1170),
- a)
- § 27 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:"(3) Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaften sind Deutschen nach Absatz 1 gleichgestellt, wenn die für das Studium erforderlichen Sprachkenntnisse nachgewiesen werden."
- bb)
- Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4; in ihm wird das Wort "andere" durch das Wort "weitere" ersetzt.
- b)
- Nach § 33 wird folgender § 33a eingefügt:"§ 33aÜberleitungsregelungen aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands(1) Solange die in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages genannten Länder und der Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, dem Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen vom 14. Juni 1985 noch nicht beigetreten sind, kann ein Studiengang an Hochschulen in diesen Ländern oder an einer dieser Hochschulen mit Zustimmung des jeweiligen Landes in das Verfahren der Zentralstelle nach § 31 Abs. 1 einbezogen werden. Während eines Zeitraums von fünf Jahren nach dem Tag des Wirksamwerdens des Beitritts kann ein Studiengang an Hochschulen in den in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages genannten Ländern und in dem Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, oder an einer dieser Hochschulen mit Zustimmung des jeweiligen Landes in das Verfahren nach § 31 Abs. 1 auch dann als gesonderter Studiengang einbezogen werden, wenn er nach Inhalt und Abschluß im wesentlichen einem Studiengang an den Hochschulen in den anderen Ländern entspricht.(2) § 32 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 gilt nicht für Bewerber, die vor dem Wintersemester 1991/92 ein Studium an einer Hochschule in den in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages genannten Ländern und in dem Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, abgeschlossen haben.(3) Solange die in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages genannten Länder und der Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, dem Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen vom 14. Juni 1985 noch nicht beigetreten sind und ein Studiengang an Hochschulen dieser Länder nicht nach Absatz 1 Satz 1 in das Verfahren der Zentralstelle einbezogen ist, können die für diese Länder geltenden Quoten nach § 32 Abs. 3 Nr. 1 Satz 5 für die Vergabe der Studienplätze an den Hochschulen in den anderen Ländern abweichend von § 32 Abs. 3 Nr. 1 Satz 6 bemessen werden. Unter den in Satz 1 genannten Voraussetzungen kann auch für die Vergabe von Studienplätzen nach § 32 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 die Bildung von Quoten für Bewerber mit einer in den in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages genannten Ländern und in dem Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, erworbenen Hochschulzugangsberechtigung vorgesehen werden; § 32 Abs. 3 Nr. 1 Satz 6 sowie Satz 1 gilt entsprechend.(4) Für die Vergabe von Studienplätzen in Studiengängen an Hochschulen in den in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages genannten Ländern und in dem Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, an Bewerber mit einer in den anderen Ländern erworbenen Hochschulzugangsberechtigung gilt Absatz 3 entsprechend.(5) Für Zeiten eines Studiums an einer Hochschule in den in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages genannten Ländern und in dem Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, bis einschließlich Wintersemester 1990/91 kann das Landesrecht von § 32 Abs. 3 Nr. 2 Satz 7 abweichende Regelungen treffen.(6) Für die Vergabe von Studienplätzen nach § 33 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 und Nr. 2 Buchstabe a gelten die Absätze 2 bis 5 entsprechend."
- c)
- § 34 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Der bisherige § 34 wird Absatz 1.
- bb)
- Folgender Absatz 2 wird angefügt:"(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Dienste und Leistungen nach Artikel 23 der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik einschließlich der dem Wehrdienst entsprechenden Dienste nach den Buchstaben b bis d der Bekanntmachung über den Dienst, der der Ableistung des Wehrdienstes entspricht vom 25. März 1982 (GBl. I Nr. 12 S. 268)."
- d)
- In § 57f wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:"in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet sind die §§ 57a bis 57e erstmals auf Arbeitsverträge anzuwenden, die drei Jahre nach dem Tag des Wirksamwerdens des Beitritts abgeschlossen werden."
- e)
- § 72 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 *) eingefügt:"Innerhalb von drei Jahren nach dem Tag des Wirksamwerdens des Beitritts sind in den in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages genannten Ländern und in dem Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechende Landesgesetze zu erlassen."-----
- *)
- Unbeschadet der unmittelbar gültigen oder früher umzusetzenden Vorschriften des Hochschulrahmengesetzes sowie anderer unmittelbar gültiger bundesrechtlicher Bestimmungen gelten bis zum Inkrafttreten der Landesgesetze nach § 72 Abs. 1 Satz 3 des Hochschulrahmengesetzes in der am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts geltenden Fassung die Rechtsvorschriften der Deutschen Demokratischen Republik für das Hochschulwesen als Landesrecht fort.-----
- bbb)
- Der bisherige Satz 3 wird Satz 4. Er wird wie folgt gefaßt:"§ 9 in der ab 1. Januar 1988 geltenden Fassung, § 27 Abs. 3 in der vom Tage des Wirksamwerdens des Beitritts an geltenden Fassung, § 33a Abs. 4, die §§ 57a bis 57f und § 70 Abs. 6 gelten unmittelbar; bis zum Inkrafttreten entsprechender Landesgesetze gilt § 27 Abs. 1, 2 und 4 in den in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages genannten Ländern und in dem Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, unmittelbar."
- bb)
- Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:"Erstmals für Zulassungen zum Sommersemester 1991, längstens jedoch bis zum Inkrafttreten des Landesrechtes nach Satz 1 sind die Vorschriften der Artikel 7 bis 14 des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen vom 14. Juni 1985 nach Maßgabe der entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden."
- cc)
- In Satz 5 wird die Zahl "1989" durch die Zahl "1993" ersetzt.
- f)
- Nach § 75 wird folgender § 75a eingefügt:"§ 75aÜberleitungsregelungen aus Anlaß der Herstellung der Einheit DeutschlandsDie Übernahme des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals der Hochschulen in die nach diesem Gesetz vorgesehenen Rechtsverhältnisse ist in dem nach § 72 Abs. 1 Satz 3 erlassenen Gesetz zu regeln. Die Grundsätze des § 75 Abs. 3, 4, 6 und 8 sind entsprechend anzuwenden; die allgemeinen Regelungen in den Vorschriften des Einigungsvertrages über den öffentlichen Dienst bleiben unberührt. Die mitgliedschaftsrechtliche Stellung derjenigen Beamten und Angestellten, die in ihrem bisherigen Rechtsverhältnis verbleiben, wird durch Landesrecht bestimmt."
Anlage I Kap XVI B II Anlage I Kapitel XVI Sachgebiet B - Ausbildungsförderung Abschnitt II
Bundesausbildungsförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983 (BGBl. I S. 645, 1680), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Mai 1990 (BGBl. I S. 936), und nach den § 2 Abs. 3, § 13 Abs. 4, §§ 14a, 15 Abs. 4, § 18 Abs. 6, § 18b Abs. 1, § 21 Abs. 3 Nr. 4, § 44 Abs. 1 und § 45 Abs. 4 dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnungen treten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet am 1. Januar 1991 in Kraft und werden wie folgt geändert:
- 1.
- Bundesausbildungsförderungsgesetz:
- a)
- § 5 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 1 wird das Wort "oder" nach dem Wort "kann" durch ein Komma ersetzt.
- bb)
- Der Nummer 2 wird das Wort "oder" angefügt.
- cc)
- Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 angefügt:
- "3.
- die Ausbildung im Ausland vor dem 1. Oktober 1990 begonnen und für den Monat Dezember 1990 nach dem Stipendienrecht der Deutschen Demokratischen Republik gefördert wurde".
- b)
- § 6a wird aufgehoben.
- c)
- § 12 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:"(1) Als monatlicher Bedarf gelten für Schüler
- 1.
- von Berufsfachschulen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, soweit die Ausbildungsstätte
| 250 DM, |
| 310 DM, |
- 2.
- von Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen und von Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, soweit die Ausbildungsstätte
| a) | in dem in Nummer 1 Buchstabe a bezeichneten Gebiet liegt, | 445 DM, |
| b) | im sonstigen Geltungsbereich des Gesetzes oder im Ausland liegt, | 555 DM." |
- bb)
- Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:"Als monatlicher Bedarf gelten, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt, für Schüler
- 1.
- von weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, soweit die Ausbildungsstätte
| a) | in dem in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a bezeichneten Gebiet liegt, | 445 DM, |
| b) | im sonstigen Geltungsbereich des Gesetzes oder im Ausland liegt, | 555 DM, |
- 2.
- von Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen und von Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, soweit die Ausbildungsstätte
| a) | in dem in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a bezeichneten Gebiet liegt, | 535 DM, |
| b) | im sonstigen Geltungsbereich des Gesetzes oder im Ausland liegt, | 670 DM." |
- d)
- § 13 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:"(1) Als monatlicher Bedarf gelten für Auszubildende in
- 1.
- Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, Abendgymnasien und Kollegs, soweit die Ausbildungsstätte
| a) | in dem in § 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bezeichneten Gebiet liegt, | 460 DM, |
| b) | im sonstigen Geltungsbereich des Gesetzes oder im Ausland liegt, | 500 DM, |
- 2.
- Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen, soweit die Ausbildungsstätte
| a) | in dem in § 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bezeichneten Gebiet liegt, | 500 DM, |
| b) | im sonstigen Geltungsbereich des Gesetzes oder im Ausland liegt, | 540 DM." |
- bb)
- Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:"(2) Die Beträge nach Absatz 1 erhöhen sich für die Unterkunft, wenn der Auszubildende
- 1.
- bei seinen Eltern wohnt, soweit die Ausbildungsstätte
| a) | in dem in § 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bezeichneten Gebiet liegt, um monatlich | 20 DM, |
| b) | im sonstigen Geltungsbereich des Gesetzes oder im Ausland liegt, um monatlich | 65 DM, |
- 2.
- nicht bei seinen Eltern wohnt, soweit die Ausbildungsstätte
| a) | in dem in § 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bezeichneten Gebiet liegt, um monatlich | 50 DM, |
| b) | im sonstigen Geltungsbereich des Gesetzes oder im Ausland liegt, um monatlich | 210 DM." |
- e)
- In § 16 Abs. 3 Satz 1 wird nach der Textstelle "Abs. 2 Nr. 2" die Textstelle "und 3" eingefügt.
- f)
- In § 24 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt:"(1a) Abweichend von Absatz 1 ist das Vierfache des Einkommens in den Monaten Oktober bis Dezember des Kalenderjahres vor Beginn des Bewilligungszeitraums maßgebend, wenn der jeweilige Einkommensbezieher seinen ständigen Wohnsitz am 30. Juni 1990 in dem in § 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bezeichneten Gebiet hatte."
- g)
- § 40 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:"In den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen errichten die Kreise und kreisfreien Städte Ämter für Ausbildungsförderung. Mehrere Kreise und/oder kreisfreie Städte können ein gemeinsames Amt für Ausbildungsförderung errichten. In dem Teil des Landes Berlin, in dem das Gesetz bisher nicht galt, nehmen die Bezirke die Aufgaben der Ämter für Ausbildungsförderung wahr."
- bb)
- Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:"In den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen sowie in dem Teil des Landes Berlin, in dem das Gesetz bisher nicht galt, richten die staatlichen Hochschulen für die in Satz 1 genannten Auszubildenden Ämter für Ausbildungsförderung ein. Soweit in den in Satz 4 genannten Ländern Studentenwerke als Anstalten des öffentlichen Rechts errichtet sind, sind sie abweichend von Satz 4 Ämter für Ausbildungsförderung."
- h)
- § 40a Satz 1 wird wie folgt gefaßt:"Die Länder können Landesämter für Ausbildungsförderung errichten."
- i)
- § 42 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:"Die Länder können Förderungsausschüsse bei Hochschulen errichten."
- k)
- In § 48 Abs. 4 wird nach der Textstelle "Abs. 2 Nr. 2" die Textstelle "und 3" eingefügt.
- l)
- Nach § 58 wird folgender § 59 eingefügt:"§ 59Fortzahlung bisheriger Stipendien(1) Solange ein Bescheid auf Grund dieses Gesetzes nicht ergangen ist, längstens jedoch bis zum 31. März 1991, wird Ausbildungsförderung in Höhe des Förderungsbetrages geleistet, der für den Monat Dezember 1990 auf Grund
- 1.
- der Verordnung über die Gewährung von Stipendien an Direktstudenten der Universitäten, Hoch- und Fachschulen der Deutschen Demokratischen Republik - Stipendienverordnung - vom 11. Juni 1981 (GBl. I Nr. 17 S. 229), zuletzt geändert durch die Verordnung über die Erhöhung der Unterstützung für Studenten und Lehrlinge mit Kindern vom 16. Juli 1985 (GBl. I Nr. 21 S. 249),
- 2.
- der Anordnung über die Gewährung von Stipendien an Direktstudenten, Forschungsstudenten und Aspiranten der Universitäten, Hoch- und Fachschulen - Stipendienanordnung - vom 29. Juni 1990 (GBl. I Nr. 53 S. 1079),
- 3.
- der Anordnung über die Gewährung von Stipendien an zur Aus- und Weiterbildung in andere Staaten delegierte Bürger der DDR vom 16. Juni 1982 (GBl. I Nr. 29 S. 542),
- m)
- Dem § 66a werden folgende Absätze 6 und 7 angefügt:"(6) Auszubildende der Palucca Schule Dresden, der Staatlichen Ballettschule Berlin, der Fachschule für Tanz Leipzig und der Staatlichen Fachschule für Artistik Berlin, die die Ausbildung vor dem 1. Januar 1991 aufgenommen haben, werden in den Klassen 9 und 10 wie Schüler von weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und in den Klassen 11 und 12 wie Schüler von Berufsfachschulen gefördert.(7) Für Auszubildende, die die Ausbildung vor dem 1. Januar 1991 aufgenommen haben und für den Monat Dezember 1990 nach dem Stipendienrecht der Deutschen Demokratischen Republik gefördert wurden, findet § 10 Abs. 3 keine Anwendung."
- 2.
- Verordnung über die Errichtung eines Beirates für Ausbildungsförderung vom 11. November 1971 (BGBl. I S. 1801), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Juli 1988 (BGBl. I S. 1028)§ 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 1 wird das Wort "vier" durch das Wort "sechs" ersetzt.
- b)
- In Nummer 2 wird das Wort "fünf" durch das Wort "sieben" ersetzt.
- c)
- In Nummer 3 wird das Wort "zwei" durch das Wort "drei" ersetzt.
- d)
- In Nummer 6 wird das Wort "vier" durch das Wort "sechs" ersetzt.
- 3.
- Verordnung über die Förderungshöchstdauer für den Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1981 (BGBl. I S. 577), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Juli 1988 (BGBl. I S. 1029)§ 9 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die bisherigen Sätze 1 und 2 werden Absatz 1.
- b)
- Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:"(2) Die Förderungshöchstdauer für die Ausbildung an Hochschulen in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und in dem Teil des Landes Berlin, in dem die Verordnung bisher nicht galt, bestimmt sich nach der vom zuständigen Fachministerium in den Studienplänen für die jeweilige Fachrichtung festgelegten Regelstudienzeit."
- 4.
- Verordnung über Zusatzleistungen in Härtefällen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz vom 15. Juli 1974 (BGBl. I S. 1449), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. Februar 1986 (BGBl. I S. 315)§ 9 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:"(1) Ausbildungsförderung nach § 8 wird nur in Höhe von 75 vom Hundert des Betrages geleistet, um den die Kosten der Unterkunft bei dem Bedarfssatz
| 1. | nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a des Gesetzes | 30 DM, |
| 2. | nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Gesetzes | 80 DM, |
| 3. | nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a des Gesetzes | 40 DM, |
| 4. | nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b des Gesetzes | 120 DM, |
| 5. | nach § 13 Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes die in § 13 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes bezeichneten Beträge |
- im Monat übersteigen, höchstens aber ein Betrag von 75 DM im Monat."
- 5.
- Die in Nummer 1 Buchstaben a bis f und h bis m und Nummer 2 bis 4 genannten Änderungen treten am 1. Januar 1991 im gesamten Geltungsbereich des Grundgesetzes in Kraft. Die in Nummer 1 Buchstabe g genannte Änderung tritt an dem in Artikel 45 des Einigungsvertrages genannten Tag im gesamten Geltungsbereich des Grundgesetzes in Kraft. Nummer 1 Buchstabe g tritt am 31. Dezember 1993 außer Kraft.
- 6.
- Die Verordnung über die Ausbildungsförderung für Auszubildende mit Wohnsitz außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes vom 1. Juni 1990 (BGBl. I S. 998) tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1990 außer Kraft.
Anlage I Kap XVI C II Anlage I Kapitel XVI Sachgebiet C - Berufliche Bildung Abschnitt II
- 1.
- Nach § 108 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), das zuletzt durch § 19 des Gesetzes vom 23. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1692) geändert worden ist, wird eingefügt:"§ 108aGleichstellung von Abschlußzeugnissen im Rahmen der Deutschen EinheitPrüfungszeugnisse nach der Systematik der Ausbildungsberufe und der Systematik der Facharbeiterberufe und Prüfungszeugnisse nach § 34 Abs. 2 stehen einander gleich."
Anlage I Kap XVI C III Anlage I Kapitel XVI Sachgebiet C - Berufliche Bildung
(Abschnitt III Nr. 1 nicht mehr anzuwenden)
Anlage I Kap XVI D III Anlage I Kapitel XVI Sachgebiet D - Fernunterricht Abschnitt III
(Abschnitt III nicht mehr anzuwenden)
Anlage I Kap XVII Anlage I Kapitel XVII Geschäftsbereich des Bundesministers für wirtschaftliche Zusammenarbeit
(Fundstelle in der Anlage I des EinigVtr - BGBl. II 1990, 1137)
Anlage I Kap XVII III Anlage I Kapitel XVII Abschnitt III
(Abschnitt III nicht mehr anzuwenden)
Anlage I Kap XVIII Anlage I Kapitel XVIII Statistik
(Fundstelle in der Anlage I des EinigVtr - BGBl. II 1990, 1138)
Der Text des Kapitels ist in Abschnitte untergliedert.
Er ist wie folgt abrufbar:
- a)
- kapitelbezogen (z. B. EinigVtr Anlage I Kap XVIII) - Ausgegeben werden alle Dokumente zum Kapitel XVIII der Anlage I -
- b)
- abschnittsbezogen (z. B. EinigVtr Anlage I Kap XVIII II) - Ausgegeben wird das Dokument zum Abschnitt II des Kapitels XVIII der Anlage I -
Anlage I Kap XVIII I Anlage I Kapitel XVIII Abschnitt I
- 1.
- Gesetz über die Statistik des Warenverkehrs mit der Deutschen Demokratischen Republik und Berlin (Ost) vom 16. Juni 1978 (BGBl. I S. 751), geändert durch Artikel 30 des Gesetzes vom 25. Juni 1990 (BGBl. I S. 517).
Anlage I Kap XVIII II Anlage I Kapitel XVIII Abschnitt II
(Abschnitt II nicht mehr anzuwenden)
Anlage I Kap XIX Anlage I Kapitel XIX Recht der im öffentlichen Dienst stehenden Personen einschließlich des Rechts der Soldaten
(Fundstelle in der Anlage I des EinigVtr - BGBl. II 1990, 1139 - 1147)
Der Text des Kapitels ist in Sachgebiete und Abschnitte untergliedert.
Er ist wie folgt abrufbar:
- a)
- kapitelbezogen (z. B. EinigVtr Anlage I Kap XIX) - Ausgegeben werden alle Dokumente zum Kapitel XIX der Anlage I -
- b)
- sachgebietsbezogen (z. B. EinigVtr Anlage I Kap XIX B) - Ausgegeben werden alle Dokumente zum Sachgebiet B des Kapitels XIX der Anlage I -
- c)
- abschnittsbezogen (z. B. EinigVtr Anlage I Kap XIX B III) - Ausgegeben wird das Dokument zum Abschnitt III des Sachgebiets B des Kapitels XIX der Anlage I -
Anlage I Kap XIX A II Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A - Recht der im öffentlichen Dienst stehenden Personen Abschnitt II
- 1.
- Bundesbeamtengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBl. I S. 479), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2219),
- a)
- § 96 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Absatz 1 werden die Worte "aus sieben ordentlichen und sieben stellvertretenden Mitgliedern" durch die Worte "aus acht ordentlichen und acht stellvertretenden Mitgliedern" ersetzt.
- bb)
- In Absatz 2 werden in Satz 2 die Worte "der Leiter der Personalabteilung einer anderen obersten Bundesbehörde" durch die Worte "die Leiter der Personalabteilungen von zwei anderen obersten Bundesbehörden" ersetzt und in Satz 3 die Worte "der Leiter der Personalabteilung einer weiteren obersten Bundesbehörde" durch die Worte "die Leiter der Personalabteilungen von zwei weiteren obersten Bundesbehörden" ersetzt.
- cc)
- In Absatz 3 werden die Worte "drei ordentliche und drei stellvertretende Mitglieder" durch die Worte "vier ordentliche und vier stellvertretende Mitglieder" ersetzt.
- b)
- In § 100 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte "von mindestens fünf Mitgliedern" durch die Worte "von mindestens sechs Mitgliedern" ersetzt.
- 2.
- Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Februar 1987 (BGBl. I S. 570, 1339), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBl. I S. 1221),Nach § 107 wird folgender § 107a eingefügt:"§ 107aÜberleitungsregelungen aus Anlaß der Herstellung der Einheit DeutschlandsDie Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die bis zum 30. September 1992 zu erlassen ist, mit Zustimmung des Bundesrates für die Beamtenversorgung Übergangsregelungen zu bestimmen, die den besonderen Verhältnissen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet Rechnung tragen. Diese Verordnungsermächtigung erstreckt sich insbesondere auf Berechnungsgrundlagen, Höhe von Versorgungsleistungen und Ruhensregelungen abweichend von diesem Gesetz."
- 3.
- Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 1989 (BGBl. I S. 261), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juli 1990 (BGBl. I S. 1451).Nach § 72 wird folgender Paragraph eingefügt:"§ 73Überleitungsregelungen aus Anlaß der Herstellung der Einheit DeutschlandsDie Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnungen, die bis zum 30. September 1992 zu erlassen sind, mit Zustimmung des Bundesrates für die Besoldung im Sinne von § 1 und die hierzu erlassenen besonderen Rechtsvorschriften Übergangsregelungen zu bestimmen, die den besonderen Verhältnissen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet Rechnung tragen. Diese Verordnungsermächtigung erstreckt sich insbesondere darauf, die Besoldung entsprechend den allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnissen und ihrer Entwicklung in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet abweichend von diesem Gesetz festzusetzen und regelmäßig anzupassen; das gilt auch für andere Leistungen des Dienstherrn sowie für Besonderheiten der Ämtereinstufung und für die Angleichung der Ämter- und Laufbahnstrukturen. Die Übergangsregelungen sind zu befristen."
Anlage I Kap XIX A III Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A - Recht der im öffentlichen Dienst stehenden Personen Abschnitt III
- 1.
- Rechtsverhältnisse der Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst(1) Für die beim Wirksamwerden des Beitritts in der öffentlichen Verwaltung der Deutschen Demokratischen Republik einschließlich des Teils von Berlin, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, beschäftigten Arbeitnehmer gelten die am Tage vor dem Wirksamwerden des Beitritts für sie geltenden Arbeitsbedingungen mit den Maßgaben dieses Vertrages, insbesondere der Absätze 2 bis 7, fort. Diesen Maßgaben entgegenstehende oder abweichende Regelungen sind nicht anzuwenden. Die für den öffentlichen Dienst im übrigen Bundesgebiet bestehenden Arbeitsbedingungen gelten erst, wenn und soweit die Tarifvertragsparteien dies vereinbaren. 1)(2) Soweit Einrichtungen nach Artikel 13 Abs. 2 des Vertrages ganz oder teilweise auf den Bund überführt werden, bestehen die Arbeitsverhältnisse der dort beschäftigten Arbeitnehmer nach Absatz 1 zum Bund; Entsprechendes gilt bei Überführung auf bundesunmittelbare Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Die Arbeitsverhältnisse der übrigen Arbeitnehmer ruhen vom Tage des Wirksamwerdens des Beitritts 2) an. Während des Ruhens des Arbeitsverhältnisses nach Satz 2 hat der Arbeitnehmer Anspruch auf ein monatliches Wartegeld in Höhe von 70 vom Hundert des durchschnittlichen monatlichen Arbeitsentgelts der letzten sechs Monate; einmalige oder Sonderzahlungen werden hierbei nicht berücksichtigt. Der Arbeitgeber fördert in Zusammenarbeit mit der Arbeitsverwaltung die für eine Weiterverwendung gegebenenfalls erforderlichen Fortbildungs- oder Umschulungsmaßnahmen. Wird der Arbeitnehmer nicht innerhalb von sechs Monaten, gegebenenfalls in einem anderen Verwaltungsbereich, weiterverwendet, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf dieser Frist; hat der Arbeitnehmer am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts das 50. Lebensjahr vollendet, beträgt die Frist neun Monate. Während der Ruhenszeit anderweitig erzieltes Erwerbseinkommen oder Lohnersatzleistungen sind auf das monatliche Wartegeld anzurechnen, soweit die Summe aus diesen Einnahmen und dem Wartegeld die Bemessungsgrundlage des Wartegeldes übersteigt. Unabhängig von Satz 1 und Satz 5 endet das Arbeitsverhältnis mit Erreichen des Rentenalters.(3) Absatz 2 gilt entsprechend für die Arbeitnehmer bei Einrichtungen, die Aufgaben der Länder, des Landes Berlin für den Teil, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, oder Gemeinschaftsaufgaben nach Artikel 91b des Grundgesetzes wahrnehmen.(4) (weggefallen)(5) Ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung ist insbesondere dann gegeben, wenn der Arbeitnehmer
- 1.
- gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat, insbesondere die im Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 19. Dezember 1966 gewährleisteten Menschenrechte oder die in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948 enthaltenen Grundsätze verletzt hat oder
- 2.
- für das frühere Ministerium für Staatssicherheit/Amt für nationale Sicherheit tätig war
- 1)
- Kann entfallen, sobald zwischen den Tarifvertragsparteien eine entsprechende Vereinbarung getroffen ist.
- 2)
- Ist eine Entscheidung nach Artikel 13 Abs. 2 bis zum Tage des Wirksamwerdens des Beitritts nicht möglich, kann bestimmt werden, daß der nach Satz 2 maßgebende Zeitpunkt um bis zu drei Monate hinausgeschoben wird. Bis zu diesem Zeitpunkt gilt Satz 1.
- 2.
- bis 8. (nicht mehr anzuwenden)
- 9.
- Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Februar 1987 (BGBl. I S. 570, 1339), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBl. I S. 1221),mit folgenden Maßgaben:
- a)
- Das Gesetz findet in der ab 1. Januar 1992 geltenden Fassung Anwendung.
- b)
- Die Wartezeit des § 4 Abs. 1 kann nur durch die darin bezeichneten Zeiten ab Wirksamwerden des Beitritts erfüllt werden. Diese Übergangsregelung endet fünf Jahre nach Wirksamwerden des Beitritts.
- c)
- §§ 69, 69 a, 77 bis 82, 84 bis 106, 108 und 109 finden keine Anwendung.
- 10.
- bis 17. (nicht mehr anzuwenden)
Anlage I Kap XIX B II Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet B - Recht der Soldaten Abschnitt II
- 1.
- Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 1987 (BGBl. I S. 842), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1211)
- a)
- In der Inhaltsübersicht wird im Sechsten Teil nach Nummer 4 folgende Nummer 4a eingefügt:
- "4a.
- Übergangsregelungen aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands ... 92a".
- b)
- Nach § 92 wird folgender Unterabschnitt eingefügt:
- "4a.
- Übergangsregelungen aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands
- 2.
- Für Rechtsverhältnisse der Soldaten der ehemaligen Nationalen Volksarmee gelten die folgenden besonderen Bestimmungen:§ 1Die Soldaten der ehemaligen Nationalen Volksarmee sind mit dem Wirksamwerden des Beitritts Soldaten der Bundeswehr. Über ihr Dienstverhältnis wird bestimmt:
- 1.
- Ein Soldat, der auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leistet, steht in einem Wehrdienstverhältnis nach dem Soldatengesetz in Verbindung mit dem Wehrpflichtgesetz.
- 2.
- Für Soldaten auf Zeit und für Berufssoldaten, die beim Wirksamwerden des Beitritts der ehemaligen Nationalen Volksarmee angehörten, gelten die am Tage vor dem Wirksamwerden des Beitritts für sie geltenden Dienstverhältnisse nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften fort.
- 1.
- wenn er wegen mangelnder fachlicher Qualifikation oder persönlicher Eignung den Anforderungen nicht entspricht,
- 2.
- wenn er wegen mangelnden Bedarfs nicht mehr verwendbar ist oder
- 3.
- wenn die bisherige Beschäftigungsstelle ganz oder teilweise aufgelöst wird oder bei Verschmelzung, Eingliederung oder wesentlicher Änderung ihres Aufbaus die bisherige oder eine anderweitige Verwendung nicht mehr möglich ist.
- 1.
- gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat, insbesondere die im Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 19. Dezember 1966 gewährleisteten Menschenrechte oder die in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948 enthaltenen Grundsätze verletzt hat oder
- 2.
- für das frühere Ministerium für Staatssicherheit/Amt für Nationale Sicherheit tätig war
Anlage I Kap XIX B III Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet B - Recht der Soldaten Abschnitt III
- 1.
- bis 4. (nicht mehr anzuwenden)
- 5.
- Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 1987 (BGBl. I S. 842), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1211),mit folgenden Maßgaben:
- a)
- Das Gesetz findet in der ab 1. Januar 1992 geltenden Fassung Anwendung.
- b)
- Das Gesetz findet nicht Anwendung auf Soldaten, die aus einem Wehrdienstverhältnis der ehemaligen Nationalen Volksarmee ausgeschieden sind, und auf Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten der ehemaligen Nationalen Volksarmee, die auf Grund der Regelung in Abschnitt II Nummer 2 § 1 dieser Anlage Soldaten der Bundeswehr sind und für die weder ein Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit mit einer Dienstzeit von mehr als zwei Jahren noch ein solches als Berufssoldat der Bundeswehr begründet wird; dies gilt nicht für die Beschädigtenversorgung von Soldaten, die nach Wirksamwerden des Beitritts eine Wehrdienstbeschädigung erleiden.
- c)
- (nicht mehr anzuwenden)
- d)
- Nicht anzuwenden sind die Vorschriften des § 43 des Soldatenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 86 des Beamtenversorgungsgesetzes sowie der §§ 64, 67 bis 79, 91, 94 bis 94c und des § 97 des Soldatenversorgungsgesetzes.
- 6.
- (nicht mehr anzuwenden)
Anlage II Inhaltsverzeichnis
| A. | Vorbemerkungen | |
| B. | Geschäftsbereiche | |
| Kapitel I | Bundesminister des Auswärtigen | |
| Kapitel II | Bundesminister des Innern | |
| Kapitel III | Bundesminister der Justiz | |
| Kapitel IV | Bundesminister der Finanzen | |
| Kapitel V | Bundesminister für Wirtschaft | |
| Kapitel VI | Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten | |
| Kapitel VII | - - - | |
| Kapitel VIII | Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung | |
| Kapitel IX | Bundesminister der Verteidigung | |
| Kapitel X | Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit | |
| Kapitel XI | Bundesminister für Verkehr | |
| Kapitel XII | Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit | |
| Kapitel XIII | Bundesminister für Post und Telekommunikation | |
| Kapitel XIV | Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau | |
| Kapitel XV | Bundesminister für Forschung und Technologie | |
| Kapitel XVI | Bundesminister für Bildung und Wissenschaft | |
| Kapitel XVII | - - - | |
| C. | Besondere Sachgebiete | |
| Kapitel XVIII | Statistik | |
| Kapitel XIX | Recht des öffentlichen Dienstes einschließlich des Rechts der Soldaten |
Anlage II BesBest Besondere Bestimmungen für fortgeltendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik
(Fundstelle in der Anlage II des EinigVtr - BGBl. II 1990, 1148)
Vorbemerkungen:
Das in Abschnitt I des jeweiligen Kapitels aufgeführte Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt in Kraft. Entsprechendes gilt für die in Abschnitt I des Kapitels I genannten völkerrechtlichen Verträge gemäß Artikel 12 des Vertrages.
Gemäß Abschnitt II des jeweiligen Kapitels werden die dort aufgeführten Rechtsvorschriften der Deutschen Demokratischen Republik aufgehoben, geändert oder ergänzt.
Gemäß Abschnitt III des jeweiligen Kapitels bleibt Recht der Deutschen Demokratischen Republik mit den dort bestimmten Maßgaben in Kraft.
Soweit in Rechtsvorschriften der Deutschen Demokratischen Republik, die als Bundesrecht fortgelten, auf nicht fortgeltende Vorschriften verwiesen wird, treten an ihre Stelle grundsätzlich die entsprechenden Vorschriften des Bundesrechts, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Soweit in Rechtsvorschriften der Deutschen Demokratischen Republik, die als Bundesrecht fortgelten, eine Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen, Anordnungen oder allgemeinen Verwaltungsvorschriften enthalten ist, findet Artikel 129 des Grundgesetzes entsprechend Anwendung.
Soweit Rechtsvorschriften ausdrücklich aufgeführt sind, die von der Deutschen Demokratischen Republik zwischen der Unterzeichnung dieses Vertrages und dem Wirksamwerden des Beitritts erlassen werden, treten sie gemäß Artikel 9 Abs. 3 des Vertrages in Verbindung mit Absatz 2 und Anlage II auch ohne zusätzliche Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik mit den in dieser Anlage niedergelegten Maßgaben in Kraft.
Anlage II Kap I Anlage II Kapitel I Geschäftsbereich des Bundesministers des Auswärtigen
(Fundstelle in der Anlage II des EinigVtr - BGBl. II 1990, 1149)
Anlage II Kap I I Anlage II Kapitel I Abschnitt I
- 1.
- Abkommen zwischen der Deutschen Demokratischen Republik, der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über Inspektionen im Zusammenhang mit dem Vertrag zwischen der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Beseitigung ihrer Raketen mit mittlerer und kürzerer Reichweite vom 11. Dezember 1987 (Bekanntmachung vom 15. Dezember 1988, GBl. II Nr. 2 S. 21)
- 2.
- Notenwechsel vom 23. Dezember 1987 zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und den Vereinigten Staaten von Amerika in bezug auf den Vertrag vom 8. Dezember 1987 zwischen der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Beseitigung ihrer Raketen mittlerer und kürzerer Reichweite und auf das dazugehörige Protokoll über Inspektionen(Quelle für den Notenwechsel: Staatsarchiv)
Anlage II Kap II Anlage II Kapitel II Geschäftsbereich des Bundesministers des Innern
(Fundstelle in der Anlage II des EinigVtr - BGBl. II 1990, 1150 - 1152)
Zur Statistik und zum Recht des öffentlichen Dienstes siehe Kapitel XIX
Der Text des Kapitels ist in Sachgebiete und Abschnitte untergliedert.
Er ist wie folgt abrufbar:
- a)
- kapitelbezogen (z. B. EinigVtr Anlage II Kap II) - Ausgegeben werden alle Dokumente zum Kapitel II der Anlage II -
- b)
- sachgebietsbezogen (z. B. EinigVtr Anlage II Kap II B) - Ausgegeben werden alle Dokumente zum Sachgebiet B des Kapitels II der Anlage II -
- c)
- abschnittsbezogen (z. B. EinigVtr Anlage II Kap II B III) - Ausgegeben wird das Dokument zum Abschnitt III des Sachgebiets B des Kapitels II der Anlage II -
Anlage II Kap II A I Anlage II Kapitel II Sachgebiet A - Staats- und Verfassungsrecht Abschnitt I
Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt in Kraft:
Länderwahlgesetz - LWG - vom 22. Juli 1990 (GBl. I Nr. 51 S. 960)
Anlage II Kap II A II Anlage II Kapitel II Sachgebiet A - Staats- und Verfassungsrecht Abschnitt II
Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Änderungen in Kraft:
§ 1 Abs. 1, § 2 Abs. 2 und 3, §§ 22, 23 Abs. 2 und 3 sowie § 25 Abs. 1 des Ländereinführungsgesetzes vom 22. Juli 1990 (GBl. I Nr. 51 S. 955)
mit folgenden Änderungen: In § 1 Abs. 1 und § 25 Abs. 1 tritt an die Stelle des Datums 14. Oktober 1990 das Datum 3. Oktober 1990.
Anlage II Kap II A III Anlage II Kapitel II Sachgebiet A - Staats- und Verfassungsrecht Abschnitt III
(Abschnitt III Buchst. a bis d nicht mehr anzuwenden)
Anlage II Kap II B I Anlage II Kapitel II Sachgebiet B - Verwaltung Abschnitt I
Gesetz über die Selbstverwaltung der Gemeinden und Landkreise in der DDR (Kommunalverfassung) vom 17. Mai 1990 (GBl. I Nr. 28 S. 255) *)
-----
- *)
- "Die Vertragsparteien gehen übereinstimmend davon aus, daß § 13 Abs. 2 Satz 2 des Kommunalverfassungsgesetzes der Deutschen Demokratischen Republik gegenstandslos ist, soweit er nach der für den 13. November 1990 zu erwartenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Ausländerwahlrecht der Länder Hamburg und Schleswig-Holstein mit dem Grundgesetz nicht zu vereinbaren ist."
Anlage II Kap II B III Anlage II Kapitel II Sachgebiet B - Verwaltung Abschnitt III
- 1.
- Gesetz über die Gewährung des Aufenthaltes für Ausländer in der Deutschen Demokratischen Republik - Ausländergesetz - vom 28. Juni 1979 (GBl. I Nr. 17 S. 149) mit Ausnahme der §§ 4, 5, 6 Abs. 3 Satz 2, des § 7 Abs. 3 Satz 2 und des § 9 sowie mit folgenden Maßgaben:
- a)
- Ausländer ist jeder, der nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist.
- b)
- Nach § 6 Abs. 3 Satz 1 darf eine Genehmigung nur unter den in §§ 10 und 11 des Ausländergesetzes vom 28. April 1965 (BGBl. I S. 353), das zuletzt durch Artikel 9 Abs. 5 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, bezeichneten Voraussetzungen entzogen werden; die Wörter "oder für ungültig erklärt" finden keine Anwendung.
- c)
- Nach § 6 Abs. 4 erlischt die Genehmigung außer durch Fristablauf durch Ausreise aus dem Bundesgebiet, sofern eine Wiedereinreise nicht genehmigt wurde.
- d)
- Das Verfahren bei Freiheitsentziehungen nach § 8 richtet sich nach dem Gesetz über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 316-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 12 Abs. 2 des Gesetzes vom 9. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354), mit den durch diesen Vertrag bestimmten Maßgaben.
- e)
- Das Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1990 außer Kraft.
- 2.
- Anordnung über den Aufenthalt von Ausländern in der Deutschen Demokratischen Republik (Ausländeranordnung -AAO-) vom 28. Juni 1979 (GBl. I Nr. 17 S. 154),mit folgender Maßgabe:Die Anordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1990 außer Kraft.
- 3.
- Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Gewährung des Aufenthaltes für Ausländer in der Deutschen Demokratischen Republik - Ausländergesetz - zur Gewährung des ständigen Wohnsitzes bzw. des länger befristeten Aufenthaltes (Wohnsitzverordnung) vom 11. Juli 1990 (GBl. I Nr. 48 S. 869)mit folgenden Maßgaben:
- a)
- Ausländer im Sinne dieser Verordnung ist jeder, der nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist.
- b)
- In den §§ 14 und 17 tritt an die Stelle des Rechtsmittels der Beschwerde der Widerspruch. Abweichend von § 14 Abs. 2 Satz 1 ist der Widerspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.
- c)
- Das gerichtliche Verfahren (§ 15) richtet sich nach der Verwaltungsgerichtsordnung.
- d)
- Die Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1990 außer Kraft.
- 4.
- Anordnung vom 21. Dezember 1989 über die Erfüllung der Meldepflicht (GBl. I Nr. 26 S. 274)mit folgender Maßgabe:Die §§ 1 und 2 sowie die Anlage zur Anordnung treten mit dem Tag des Wirksamwerdens des Beitritts außer Kraft.
- 5.
- Das Amt für Karten- und Vermessungswesen der Deutschen Demokratischen Republik wird mit Wirksamwerden des Beitritts als gemeinsames Amt der in Artikel 1 Abs. 1 des Vertrages genannten Länder bis spätestens zum 31. Dezember 1992 weitergeführt, soweit es Aufgaben wahrnimmt, die in die Zuständigkeit der Länder fallen. Es ist insoweit innerhalb des in Satz 1 genannten Zeitraums in entsprechende Einrichtungen der Länder zu überführen.
Anlage II Kap II C III Anlage II Kapitel II Sachgebiet C - Öffentliche Sicherheit Abschnitt III
- 1.
- Verordnung über das Meldewesen in der Deutschen Demokratischen Republik - Meldeordnung (MO) - vom 15. Juli 1965 (GBl. II Nr. 109 S. 761), zuletzt geändert durch die Dritte Verordnung über das Meldewesen in der Deutschen Demokratischen Republik - Meldeordnung (MO) - vom 29. Mai 1981 (GBl. I Nr. 23 S. 281),mit folgenden Maßgaben:
- a)
- Folgende Vorschriften finden keine Anwendung:§ 2 Abs. 3, § 9 Abs. 3 Satz 2, §§ 10, 14, 15, 17, Abs. 9, § 20 Abs. 2, § 22 Abs. 2, §§ 25, 26, 27, 28 Abs. 1 Nr. 2, § 28 Abs. 2 und 5, §§ 29 und 30.
- b)
- § 7 Abs. 4 ist in folgender Fassung anzuwenden:"Meldepflichtige Personen können sich bei der An- und Abmeldung durch einen ausweispflichtigen Haushaltsangehörigen vertreten lassen."
- c)
- Hat eine meldepflichtige Person eine weitere Wohnung, die im bisherigen Geltungsbereich des Grundgesetzes liegt, so richtet sich, abweichend von den §§ 7 und 8, die Bestimmung der Haupt- und Nebenwohnung nach § 12 Abs. 2 und 3 des Melderechtsrahmengesetzes.
- 2.
- Gesetz über die Aufgaben der Polizei vom 13. September 1990 (GBl. I Nr. 61 S. ...)mit folgenden Maßgaben:
- a)
- Dieses Gesetz bleibt bis zum Inkrafttreten von Polizeigesetzen der Länder in den in Artikel 1 Abs. 1 des Vertrags genannten Ländern in Kraft, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 1991.
- b)
- Mit Wirksamwerden des Beitritts tritt § 81 außer Kraft.
Anlage II Kap III Anlage II Kapitel III Geschäftsbereich des Bundesministers der Justiz
(Fundstelle in der Anlage II des EinigVtr - BGBl. II 1990, 1153 - 1193)
Der Text des Kapitels ist in Sachgebiete und Abschnitte untergliedert.
Er ist wie folgt abrufbar:
- a)
- kapitelbezogen (z. B. EinigVtr Anlage II Kap III) - Ausgegeben werden alle Dokumente zum Kapitel III der Anlage II -
- b)
- sachgebietsbezogen (z. B. EinigVtr Anlage II Kap III C) - Ausgegeben werden alle Dokumente zum Sachgebiet C des Kapitels III der Anlage II -
- c)
- abschnittsbezogen (z. B. EinigVtr Anlage II Kap III C III) - Ausgegeben wird das Dokument zum Abschnitt III des Sachgebiets C des Kapitels III der Anlage II -
Anlage II Kap III A I Anlage II Kapitel III Sachgebiet A - Rechtspflege Abschnitt I
- 1.
- Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Tätigkeit von Notaren in eigener Praxis vom 9. August 1990 (GBl. I Nr. 54 S. 1152)
- 2.
- Verordnung über die Dienstordnung der Notare (DONot) vom 22. August 1990 (GBl. I Nr. 57 S. 1332)
- 3.
- Gesetz über die Schiedsstellen in den Gemeinden vom . September 1990 (GBl. I Nr. 61 S. )
- 4.
- Verordnung über die Ausbildung von Studenten, die vor dem 1. September 1990 an den juristischen Sektionen der Universitäten der Deutschen Demokratischen Republik immatrikuliert worden sind, vom 5. September 1990 (GBl. I Nr. 59 S. 1436)
- 5.
- Beschluß der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik zum Richtergesetz - Ordnung über die Bildung und Arbeitsweise der Richterwahlausschüsse - vom 22. Juli 1990 (GBl. I Nr. 49 S. 904)
- 6.
- Durchführungsverordnung zum Richtergesetz vom 1. August 1990 - Disziplinarordnung - (GBl. I Nr. 52 S. 1061)
- 7.
- Erste Durchführungsbestimmung zum Richtergesetz vom 14. August 1990 (GBl. I Nr. 56 S. 1267)
- 8.
- Durchführungsbestimmung zum Richtergesetz - Ordnung zur Wahl und Berufung ehrenamtlicher Richter - vom 1. September 1990 (GBl. I Nr. 62 S. ...)
- 9.
- Anordnung über die Assistentenzeit für Hochschulabsolventen an den Kreisgerichten der Deutschen Demokratischen Republik - Richterassistentenordnung - vom 24. Januar 1978 (GBl. I Nr. 6 S. 88)
- 10.
- Anordnung über die Bestellung von Dolmetschern und Übersetzern für die Gerichte und Staatlichen Notariate vom 5. Februar 1976 (GBl. I Nr. 6 S. 101).
Anlage II Kap III A II Anlage II Kapitel III Sachgebiet A - Rechtspflege Abschnitt II
- 1.
- Verordnung über die Gesamtvollstreckung - Gesamtvollstreckungsverordnung - vom 6. Juni 1990 (GBl. I Nr. 32 S. 285), geändert durch die Zweite Verordnung über die Gesamtvollstreckung - Unterbrechung des Verfahrens - vom 25. Juli 1990 (GBl. I Nr. 45 S. 782),mit folgenden Maßgaben:
- a)
- Sie gilt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet als Gesetz des Bundes fort.
- b)
- Sie wird wie folgt geändert:
- aa)
- Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: "Gesamtvollstreckungsordnung"
- bb)
- Der Satz vor § 1 wird gestrichen.
- cc)
- § 1 wird wie folgt geändert:
- -
- Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:"Die Gesamtvollstreckung erfolgt bei Zahlungsunfähigkeit einer natürlichen oder juristischen Person sowie einer nicht rechtsfähigen Personengesellschaft oder eines Nachlasses, bei einer juristischen Person oder einem Nachlaß auch im Falle der Überschuldung."
- -
- Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.
- -
- In Absatz 4 Satz 1 werden die Worte "Verordnung über die Gesamtvollstreckung" durch das Wort "Gesamtvollstreckungsordnung" ersetzt.
- -
- In Absatz 4 Satz 2 werden die Worte "dieser Verordnung" durch die Worte "dieses Gesetzes" ersetzt.
- dd)
- § 6 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:"Der Eröffnungsbeschluß ist in einer Tageszeitung und auszugsweise im Bundesanzeiger öffentlich bekanntzumachen."
- ee)
- In § 9 Abs. 2 wird das Wort "Werktätigen" durch das Wort "Arbeitnehmern" ersetzt.
- ff)
- In § 10 Abs. 1 Nr. 3 wird das Wort "abgeschlossen" durch das Wort "vorgenommen" ersetzt.
- gg)
- § 12 wird wie folgt gefaßt:"§ 12Eigentums- und Pfandrechte Dritter(1) Gegenstände, an denen Dritten ein Eigentums- oder ein Pfandrecht zusteht, sind vom Verwalter an die Berechtigten herauszugeben, wenn er nicht das Pfandrecht durch Zahlung ablöst. Verweigert der Verwalter die Herausgabe eines Gegenstands oder die Anerkennung eines Pfandrechts, kann der Berechtigte auf Herausgabe oder auf Feststellung seines Rechts klagen.(2) Die Verwertung der Gegenstände, die von Dritten beansprucht werden, ist bis zur Entscheidung über das Bestehen eines Eigentums- oder Pfandrechts auszusetzen.(3) Der Verwalter hat auch die zur Deckung weiterer Verwaltungsausgaben sowie die zur Erfüllung nicht anerkannter Forderungen erforderlichen Geldbeträge bis zur Einstellung der Gesamtvollstreckung bzw. bis zur Entscheidung über das Bestehen bestrittener Ansprüche zurückzubehalten. Ein bei Einstellung der Gesamtvollstreckung verbleibender Überschuß ist nachträglich zu verteilen."
- hh)
- § 13 wird wie folgt gefaßt:"§ 13Vorab zu begleichende Ansprüche(1) Aus den vorhandenen Mitteln hat der Verwalter mit Einwilligung des Gerichts vorab in folgender Reihenfolge zu begleichen:
- 1.
- die durch die Verwaltung entstandenen notwendigen Ausgaben einschließlich derjenigen, die durch den Abschluß oder die Erfüllung von Verträgen, durch die Geltendmachung von Forderungen und Rechten des Schuldners sowie durch die Ablösung von Pfandrechten entstehen;
- 2.
- die Gerichtskosten für das Verfahren einschließlich der vom Gericht festgesetzten Vergütung des Verwalters und der Mitglieder des Gläubigerausschusses;
- 3.
- mit gleichem Rang
- a)
- Lohn- oder Gehaltsforderungen von Arbeitnehmern, die im Unternehmen des Schuldners beschäftigt waren, höchstens für einen nicht länger als sechs Monate vor der Eröffnung der Gesamtvollstreckung zurückliegenden Zeitraum sowie für den Zeitraum, für den sie von ihrer Beschäftigung infolge einer Kündigung durch den Verwalter freigestellt sind;
- b)
- die Ansprüche der Träger der Sozialversicherung und der Bundesanstalt für Arbeit auf Beiträge einschließlich Säumniszuschläge und auf Umlagen wegen der Rückstände für die letzten sechs Monate vor Eröffnung der Gesamtvollstreckung.
- ii)
- § 15 wird wie folgt geändert:
- -
- In Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort "Forderungsbeträge" die Worte "dieser Gläubiger" eingefügt.
- -
- In Absatz 5 Satz 1 werden die Worte "eines Zwangsvergleichs" durch die Worte "eines Vergleichs" ersetzt.
- jj)
- In § 16 Abs. 4 Satz 3 werden nach dem Wort "Forderungsbeträge" die Worte "dieser Gläubiger" eingefügt.
- kk)
- § 17 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
- -
- Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:
- "1.
- mit gleichem Rang
- a)
- Lohn- oder Gehaltsforderungen für die Zeit bis zu 12 Monaten vor der Eröffnung der Gesamtvollstreckung,
- b)
- die Forderungen der Träger der Sozialversicherung und der Bundesanstalt für Arbeit wegen der Rückstände für die letzten 12 Monate vor der Eröffnung der Gesamtvollstreckung auf Beiträge einschließlich Säumniszuschläge und auf Umlagen,
- c)
- Forderungen aus einem vom Verwalter vereinbarten Sozialplan, soweit die Summe der Sozialplanforderungen nicht größer ist als der Gesamtbetrag von 3 Monatsverdiensten der von einer Entlassung betroffenen Arbeitnehmer und ein Drittel des zu verteilenden Erlöses nicht übersteigt; entsprechendes gilt für außerhalb eines Sozialplans zu gewährende Leistungen,
- -
- Die bisherige Nummer 2 wird gestrichen; die bisherigen Nummern 3 bis 5 werden Nummern 2 bis 4.
- ll)
- § 20 wird wie folgt gefaßt:"§ 20RechtsmittelGegen Entscheidungen des Gerichts steht dem Schuldner und allen Betroffenen die sofortige Beschwerde zu."
- mm)
- § 21 wird wie folgt gefaßt:"§ 21Ergänzende Vorschriften(1) Die Vergütung und die Erstattung von Auslagen des Verwalters und der Mitglieder des Gläubigerausschusses richten sich nach der Verordnung über die Vergütung des Konkursverwalters, des Vergleichsverwalters, der Mitglieder des Gläubigerausschusses und der Mitglieder des Gläubigerbeirats in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 311-6, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Juni 1979 (BGBl. I S. 637), in der jeweils geltenden Fassung.(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gesamtvollstreckungssachen einem Kreisgericht für die Bezirke mehrerer Kreisgerichte zuzuweisen, sofern die Zusammenfassung für eine sachliche Förderung und schnellere Erledigung der Verfahren zweckmäßig ist. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Die Erste Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Gesamtvollstreckung vom 31. Juli 1990 (GBl. I Nr. 54 S. 1152) gilt bis zu ihrer Änderung nach Maßgabe des Landesrechts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet als Rechtsverordnung im Sinne des Satzes 1 fort."
- nn)
- In § 22 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 4 angefügt:"(4) Absatz 1 gilt entsprechend für ein Konkursverfahren, das im Geltungsbereich der Konkursordnung eröffnet wird. Die Absätze 2 und 3 sind in diesem Fall nicht anzuwenden."
- oo)
- In § 23 werden die Worte "Bei Inkrafttreten dieser Verordnung" durch die Worte "Am 1. Juli 1990" ersetzt.
- pp)
- § 24 wird gestrichen.
- c)
- Wird in übergeleitetem Bundesrecht auf die Vergleichsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 311-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 10 Abs. 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2355) Bezug genommen, so ist sie nicht anzuwenden. An ihre Stelle treten, soweit möglich, die entsprechenden Vorschriften der Gesamtvollstreckungsordnung oder des Gesetzes über die Unterbrechung von Gesamtvollstreckungsverfahren.
- d)
- Ein Gesamtvollstreckungsverfahren erfaßt auch das im Geltungsbereich der Konkursordnung befindliche Vermögen des Schuldners. Die Zwangsvollstreckung in solches Vermögen oder ein gesondertes Konkursverfahren hierüber sind nicht zulässig.
- 2.
- Zweite Verordnung über die Gesamtvollstreckung - Unterbrechung des Verfahrens - vom 25. Juli 1990 (GBl. I Nr. 45 S. 782)mit folgenden Maßgaben:
- a)
- Sie gilt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet als Gesetz des Bundes fort.
- b)
- Sie wird wie folgt geändert:
- aa)
- Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:"Gesetz über die Unterbrechung von Gesamtvollstreckungsverfahren"
- bb)
- Der Satz vor § 1 wird gestrichen.
- cc)
- In § 1 werden die Worte "Diese Verordnung" durch die Worte "Dieses Gesetz" und das Wort "Gesamtvollstreckungsverordnung" durch das Wort "Gesamtvollstreckungsordnung" ersetzt.
- dd)
- In § 6 Abs. 3 Satz 1 wird vor dem Wort "Beschwerde" das Wort "sofortige" eingefügt.
- ee)
- § 7 wird wie folgt geändert:
- -
- In Absatz 1 Satz 4 werden das Wort "Gesamtvollstreckungsverordnung" jeweils durch das Wort "Gesamtvollstreckungsordnung" und die Worte "im Rang nach § 17 Abs. 3 Ziff. 5" durch die Worte "im Rang des § 17 Abs. 3 Nr. 4" ersetzt.
- -
- In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort "Gesamtvollstreckungsverordnung" durch das Wort "Gesamtvollstreckungsordnung" ersetzt.
- ff)
- In § 9 Abs. 1 Satz 1 und 2 wird das Wort "Gesamtvollstreckungsverordnung" jeweils durch das Wort "Gesamtvollstreckungsordnung" ersetzt.
- gg)
- §§ 10 und 11 werden gestrichen.
- 3.
- Die in Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III unter Nummer 28 aufgeführten allgemeinen Maßgaben gelten entsprechend.
Anlage II Kap III A III Anlage II Kapitel III Sachgebiet A - Rechtspflege Abschnitt III
- 1.
- Rechtsanwaltsgesetz vom 13. September 1990 (GBl. I Nr. 61 S. )mit folgenden Maßgaben:
- a)
- Soweit nach fortgeltendem Berufsrecht der Deutschen Demokratischen Republik der Senat für Anwaltssachen beim Obersten Gericht zuständig ist, tritt an dessen Stelle der Senat für Anwaltssachen des Bundesgerichtshofs; an die Stelle des Generalstaatsanwalts tritt der Generalbundesanwalt.
- b)
- Soweit auf die Verfahrensordnung zur gerichtlichen Nachprüfung von Verwaltungsentscheidungen verwiesen wird, tritt an deren Stelle das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
- c)
- Die nach dem Berufsrecht der Deutschen Demokratischen Republik errichteten Rechtsanwaltskammern gehören der Bundesrechtsanwaltskammer an. Vorschriften über den Zusammenschluß von Rechtsanwaltskammern nach dem Berufsrecht der Deutschen Demokratischen Republik entfallen.
- d)
- Soweit nach fortgeltendem Berufsrecht der Deutschen Demokratischen Republik der Minister der Justiz zum Erlaß von Rechtsverordnungen ermächtigt ist, tritt an seine Stelle der Bundesminister der Justiz.
- e)
- Die Befähigung zur anwaltlichen Tätigkeit besitzt auch, wer die Befähigung zum Richteramt nach §§ 5 ff. des Deutschen Richtergesetzes hat oder wer die Eignungsprüfung nach dem Gesetz über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft vom 6. Juli 1990 (BGBl. I S. 1349) bestanden hat.
- f)
- Vorschriften über die überörtliche Sozietät entfallen. Sie sind auch auf vor dem Wirksamwerden des Beitritts eingegangene Rechtsverhältnisse nicht anzuwenden.
- 2.
- Verordnung über die Tätigkeit von Notaren in eigener Praxis vom 20. Juni 1990 (GBl. I Nr. 37 S. 475), geändert durch die Verordnung zur Änderung und Ergänzung der Verordnung über die Tätigkeit von Notaren in eigener Praxis vom 22. August 1990 (GBl. I Nr. 57 S. 1328)mit folgenden Maßgaben:
- a)
- Soweit der Senat für Notarsachen bei dem Obersten Gericht zuständig ist, tritt an dessen Stelle der Senat für Notarsachen des Bundesgerichtshofs.
- b)
- Die Notarkammern gehören der Bundesnotarkammer an.
- c)
- Soweit auf Vorschriften des Disziplinarverfahrens gegen Richter der Deutschen Demokratischen Republik verwiesen wird, tritt an deren Stelle das Recht des Disziplinarverfahrens gegen Bundesbeamte; soweit auf Vorschriften des Gesetzes zur Nachprüfung von Verwaltungsentscheidungen verwiesen wird, gelten an deren Stelle für das Verfahren §§ 33, 35 Abs. 1 und 2, §§ 36, 37 und 38 Abs. 4 bis 6 und für die Kosten §§ 179 bis 182 des Rechtsanwaltsgesetzes entsprechend.
- d)
- § 2 ist in folgender Fassung anzuwenden:"§ 2Stellung und Aufgaben des Notars(1) Der Notar nimmt als unabhängiges Organ der Rechtspflege staatliche Funktionen wahr. Er ist unparteiischer Betreuer der Rechtsuchenden.(2) Die Notare sind zuständig, Beurkundungen jeder Art vorzunehmen sowie Unterschriften, Handzeichen und Abschriften zu beglaubigen. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere auch die Beurkundung von Versammlungsbeschlüssen, die Vornahme von Verlosungen und Auslosungen, die Aufnahme von Vermögensverzeichnissen, die Anlegung und Abnahme von Siegeln, die Aufnahme von Protesten, die Zustellung von Erklärungen sowie die Ausstellung sonstiger Bescheinigungen über amtlich von ihnen wahrgenommene Tatsachen.(3) Die Notare sind auch zuständig, Auflassungen entgegenzunehmen sowie Teilhypotheken- und Teilgrundschuldbriefe auszustellen.(4) Die Notare sind ferner zuständig, freiwillige Versteigerungen durchzuführen. Eine Versteigerung beweglicher Sachen sollen sie nur vornehmen, wenn diese durch die Versteigerung unbeweglicher Sachen oder durch eine von dem Notar beurkundete oder vermittelte Vermögensauseinandersetzung veranlaßt ist.(5) Inwieweit die Notare zur Vermittlung von Nachlaß- und Gesamtgutauseinandersetzungen - einschließlich der Erteilung von Zeugnissen nach §§ 36 und 37 der Grundbuchordnung -, zur Aufnahme von Nachlaßverzeichnissen und Nachlaßinventaren sowie zur Anlegung und Abnahme von Siegeln im Rahmen eines Nachlaßsicherungsverfahrens zuständig sind, bestimmt sich nach den landesrechtlichen Vorschriften.(6) Im übrigen sind die Notare zuständig für die Wahrnehmung der in den §§ 21 bis 24 der Bundesnotarordnung bezeichneten Aufgaben."
- e)
- Die dem Minister der Justiz der Deutschen Demokratischen Republik nach § 18 Abs. 3 der Verordnung über die Tätigkeit von Notaren in eigener Praxis vom 20. Juni 1990 (GBl. I Nr. 37 S. 475), geändert durch die Verordnung zur Änderung und Ergänzung der Verordnung über die Tätigkeit von Notaren in eigener Praxis vom 22. August 1990 (GBl. I Nr. 57 S. 1328), obliegende Aufgabe geht auf den Bundesminister der Justiz über.
- 3.
- Die in Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III unter Nummer 28 aufgeführten allgemeinen Maßgaben gelten entsprechend.
Anlage II Kap III A IV Anlage II Kapitel III Sachgebiet A - Rechtspflege Abschnitt IV
- 1.
- Folgende Vorschriften gelten nicht:
- a)
- Rechtsanwaltsgesetz vom 13. September 1990 (GBl. I Nr. 61 S. )
- b)
- Verordnung über die Tätigkeit von Notaren in eigener Praxis vom 20. Juni 1990 (GBl. I Nr. 37 S. 475), geändert durch die Verordnung zur Änderung und Ergänzung der Verordnung über die Tätigkeit von Notaren in eigener Praxis vom 22. August 1990 (GBl. I Nr. 57 S. 1328)
- c)
- Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Tätigkeit von Notaren in eigener Praxis vom 9. August 1990 (GBl. I Nr. 54 S. 1152)
- d)
- Verordnung über die Dienstordnung der Notare (DONot) vom 22. August 1990 (GBl. I Nr. 57 S. 1332)
- 2.
- Die Gesamtvollstreckungsordnung und das Gesetz über die Unterbrechung von Gesamtvollstreckungsverfahren gelten mit folgenden ergänzenden Maßgaben:
- a)
- An die Stelle des Kreisgerichts tritt das Amtsgericht.
- b)
- Die Gesamtvollstreckungsordnung und das Gesetz über die Unterbrechung von Gesamtvollstreckungsverfahren sind auch dann anzuwenden, wenn eine Zuständigkeit von Gerichten in dem Teil des Landes Berlin begründet ist, in dem das Grundgesetz bisher schon galt.
- c)
- § 21 Abs. 2 der Gesamtvollstreckungsordnung ermächtigt auch zur Zuweisung von Streitigkeiten nach der Gesamtvollstreckungsordnung an ein Amtsgericht in dem Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bisher schon galt.
Anlage II Kap III B I Anlage II Kapitel III Sachgebiet B - Bürgerliches Recht Abschnitt I
- 1.
- § 2 Abs. 4 der Anordnung zur Sicherung der rechtlichen Stellung der anerkannten Verfolgten des Naziregimes vom 5. Oktober 1949 (ZVOBl. I Nr. 89 S. 765)
- 2.
- Verordnung über die Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche vom 11. Juli 1990 (GBl. I Nr. 44 S. 718)
- 3.
- Zweite Verordnung über die Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche vom 21. August 1990 (GBl. I Nr. 56 S. 1260)
- 4.
- Gesetz über besondere Investitionen in der Deutschen Demokratischen Republik"Gesetz über besondere Investitionen in der Deutschen Demokratischen Republik§ 1Besondere Investitionszwecke(1) Grundstücke und Gebäude, die ehemals in Volkseigentum standen und Gegenstand von Rückübertragungsansprüchen sind oder sein können, können von dem gegenwärtigen Verfügungsberechtigten auch bei Vorliegen eines Antrags nach der Verordnung über die Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche vom 11. Juli 1990 (GBl. I Nr. 44 S. 718) veräußert werden, wenn besondere Investitionszwecke vorliegen.(2) Besondere Investitionszwecke liegen vor, wenn ein Vorhaben dringlich und geeignet ist für
- a)
- die Sicherung oder Schaffung von Arbeitsplätzen, insbesondere durch die Errichtung einer gewerblichen Betriebsstätte oder eines Dienstleistungsunternehmens,
- b)
- die Deckung eines erheblichen Wohnbedarfs der Bevölkerung oder
- c)
- die für derartige Vorhaben erforderlichen Infrastrukturmaßnahmen
- 5.
- Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen:"Gesetz zur Regelung offener VermögensfragenAbschnitt IAllgemeine Bestimmungen§ 1Geltungsbereich(1) Dieses Gesetz regelt vermögensrechtliche Ansprüche an Vermögenswerten, die
- a)
- entschädigungslos enteignet und in Volkseigentum überführt wurden;
- b)
- gegen eine geringere Entschädigung enteignet wurden, als sie Bürgern der früheren Deutschen Demokratischen Republik zustand;
- c)
- durch staatliche Verwalter oder nach Überführung in Volkseigentum durch den Verfügungsberechtigten an Dritte veräußert wurden;
- d)
- auf der Grundlage des Beschlusses des Präsidiums des Ministerrates vom 9. Februar 1972 und im Zusammenhang stehender Regelungen in Volkseigentum übergeleitet wurden.
- -
- staatlichen Treuhandverwaltung über Vermögenswerte von Bürgern, die das Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik ohne die zum damaligen Zeitpunkt erforderliche Genehmigung verlassen haben;
- -
- vorläufigen Verwaltung über Vermögenswerte von Bürgern der Bundesrepublik Deutschland und Berlin (West) sowie von juristischen Personen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland oder Berlin (West), die Staatsorganen der Deutschen Demokratischen Republik durch Rechtsvorschrift übertragen wurde;
- -
- Verwaltung des ausländischen Vermögens, die der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik übertragen wurde
- a)
- Enteignungen von Vermögenswerten auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage;
- b)
- vermögensrechtliche Ansprüche, die seitens der Deutschen Demokratischen Republik durch zwischenstaatliche Vereinbarungen geregelt wurden;
- c)
- Anteilrechte an der Altguthabenablösungsanleihe;
- d)
- für Ansprüche von Gebietskörperschaften des beitretenden Gebiets gemäß Artikel 3 des Einigungsvertrags, soweit sie vom Kommunalvermögensgesetz vom 6. Juli 1990 (GBl. I Nr. 42 S. 660) erfaßt sind.§ 2Begriffsbestimmung(1) Berechtigte im Sinne dieses Gesetzes sind natürliche und juristische Personen, deren Vermögenswerte von Maßnahmen gemäß § 1 betroffen sind, sowie ihre Rechtsnachfolger.(2) Vermögenswerte im Sinne dieses Gesetzes sind bebaute und unbebaute Grundstücke sowie rechtlich selbständige Gebäude und Baulichkeiten (im folgenden Grundstücke und Gebäude genannt), Nutzungsrechte und dingliche Rechte an Grundstücken oder Gebäuden sowie bewegliche Sachen. Vermögenswerte im Sinne dieses Gesetzes sind auch Kontoguthaben und sonstige auf Geldzahlungen gerichtete Forderungen sowie Eigentum/Beteiligungen an Unternehmen oder an Betriebsstätten/Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik.Abschnitt IIRückübertragung von Vermögenswerten§ 3Grundsatz(1) Vermögenswerte, die den Maßnahmen im Sinne des § 1 unterlagen und in Volkseigentum überführt oder an Dritte veräußert wurden, sind auf Antrag an die Berechtigten zurückzuübertragen, soweit dies nicht nach diesem Gesetz ausgeschlossen ist. Über die Rückübertragung entscheidet die zuständige Behörde.(2) Werden von mehreren Personen Ansprüche auf Rückübertragung desselben Vermögenswertes geltend gemacht, so gilt derjenige als Berechtigter, der von einer Maßnahme gemäß des § 1 als Erster betroffen war.(3) Liegt eine Anmeldung nach der Verordnung über die Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche vom 11. Juli 1990 (GBl. I Nr. 44 S. 718), zuletzt geändert durch die 2. Verordnung über die Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche vom 21. August 1990 - im folgenden Anmeldeverordnung genannt - vor, so ist der Verfügungsberechtigte verpflichtet, den Abschluß dinglicher Rechtsgeschäfte oder die Eingehung langfristiger vertraglicher Verpflichtungen ohne Zustimmung des Berechtigten zu unterlassen. Ausgenommen sind solche Rechtsgeschäfte, die zur Erfüllung von Rechtspflichten des Eigentümers oder zur Erhaltung und Bewirtschaftung des Vermögenswertes unbedingt erforderlich sind. Dies gilt auch bei verspäteter Anmeldung.(4) Wird die Anmeldefrist (§ 3 der Anmeldeverordnung) versäumt und liegt keine verspätete Anmeldung vor, kann der Verfügungsberechtigte über das Eigentum verfügen oder schuldrechtliche oder dingliche Verpflichtungen eingehen. Ist über das Eigentum noch nicht verfügt worden, so kann der Berechtigte den Anspruch auf Rückübertragung noch geltend machen. Anderenfalls steht ihm nur noch ein Anspruch auf den Erlös zu.(5) Der Verfügungsberechtigte hat sich vor einer Verfügung zu vergewissern, daß keine Anmeldung im Sinne des Absatzes 3 vorliegt.§ 4Ausschluß der Rückübertragung(1) Eine Rückübertragung des Eigentumsrechtes oder sonstiger Rechte an Vermögenswerten ist ausgeschlossen, wenn dies von der Natur der Sache her nicht mehr möglich ist.(2) Die Rückübertragung ist ferner ausgeschlossen, wenn natürliche Personen, Religionsgemeinschaften oder gemeinnützige Stiftungen in redlicher Weise an dem Vermögenswert Eigentum oder dingliche Nutzungsrechte erworben haben. Dies gilt bei Grundstücken und Gebäuden nicht, sofern das dem Erwerb zugrundeliegende Rechtsgeschäft nach dem 18. Oktober 1989 geschlossen worden ist und nach § 6 Abs. 1 und 2 der Anmeldeverordnung nicht hätte genehmigt werden dürfen.(3) Als unredlich ist der Rechtserwerb in der Regel dann anzusehen, wenn er
- a)
- nicht in Einklang mit den zum Zeitpunkt des Erwerbs in der Deutschen Demokratischen Republik geltenden allgemeinen Rechtsvorschriften, Verfahrensgrundsätzen und einer ordnungsgemäßen Verwaltungspraxis stand, und der Erwerber dies wußte oder hätte wissen müssen, oder
- b)
- darauf beruhte, daß der Erwerber durch Korruption oder Ausnutzung einer persönlichen Machtstellung auf den Zeitpunkt oder die Bedingungen des Erwerbs oder auf die Auswahl des Erwerbsgegenstandes eingewirkt hat, oder
- c)
- davon beeinflußt war, daß sich der Erwerber eine von ihm selbst oder von dritter Seite herbeigeführte Zwangslage oder Täuschung des ehemaligen Eigentümers zu Nutze gemacht hat.
- a)
- mit erheblichem baulichen Aufwand in ihrer Nutzungsart oder Zweckbestimmung verändert wurden und ein öffentliches Interesse an dieser Nutzung besteht,
- b)
- dem Gemeingebrauch gewidmet wurden,
- c)
- im komplexen Wohnungsbau oder Siedlungsbau verwendet wurden,
- d)
- der gewerblichen Nutzung zugeführt oder in eine Unternehmenseinheit einbezogen wurden und nicht ohne erhebliche Beeinträchtigung des Unternehmens zurückgegeben werden können.
- 1.
- Erste Durchführungsanweisung zur Verordnung zur Sicherung von Vermögenswerten vom 8. September 1952 (VOBl. für Groß-Berlin Teil I S. 459)
- 2.
- Verordnung über die in das Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik und den demokratischen Sektor von Groß-Berlin zurückkehrenden Personen vom 11. Juni 1953 (GBl. Nr. 78 S. 805)
- 3.
- Erste Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die in das Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik und den demokratischen Sektor von Groß-Berlin zurückkehrenden Personen vom 11. Juni 1953 (GBl. Nr. 78 S. 806)
- 4.
- Zweite Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die in das Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik und den demokratischen Sektor von Groß-Berlin zurückkehrenden Personen vom 31. August 1953 (GBl. Nr. 95 S. 955)
- 5.
- Verordnung über die Verwaltung und den Schutz ausländischen Eigentums in der Deutschen Demokratischen Republik vom 6. September 1951 (GBl. Nr. 111 S. 839)
- 6.
- Verordnung über die Verwaltung und den Schutz ausländischen Eigentums in Groß-Berlin vom 18. Dezember 1951 (VOBl. für Groß-Berlin Teil I Nr. 80 S. 565)
- 7.
- Anordnung Nr. 2 über die Behandlung des Vermögens von Personen, die die Deutsche Demokratische Republik nach dem 10. Juni 1953 verlassen haben, vom 3. Oktober 1958 (VOBl. für Groß-Berlin Teil I S. 673)
- 8.
- Verordnung über die Rechte und Pflichten des Verwalters des Vermögens von Eigentümern, die die Deutsche Demokratische Republik ungesetzlich verlassen haben, gegenüber Gläubigern in der Deutschen Demokratischen Republik vom 11. Dezember 1968 (GBl. II 1969 Nr. 1 S. 1)
- 9.
- Anordnung zur Regelung von Vermögensfragen vom 11. November 1989 (GBl. I Nr. 22 S. 247)
- 10.
- §§ 17 bis 21 des Gesetzes über die Gründung und Tätigkeit privater Unternehmen und über Unternehmensbeteiligungen vom 7. März 1990 (GBl. I Nr. 17 S. 141), zuletzt geändert durch das Gesetz über die Änderung oder Aufhebung von Gesetzen der Deutschen Demokratischen Republik vom 28. Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S. 483)
- 11.
- sowie zu diesen Rechtsvorschriften erlassene Anweisungen."
Anlage II Kap III B II Anlage II Kapitel III Sachgebiet B - Bürgerliches Recht Abschnitt II
- 1.
- Verordnung über den Verkehr mit Grundstücken - Grundstücksverkehrsverordnung - vom 15. Dezember 1977 (GBl. 1978 I Nr. 5 S. 73), zuletzt geändert durch das 1. Zivilrechtsänderungsgesetz vom 28. Juni 1990 (GBl. I Nr. 39 S. 524)
- a)
- § 3 Abs. 1, 2 und 4 wird aufgehoben.
- b)
- §§ 5 und 6 werden aufgehoben.
- c)
- § 7 erhält folgende Fassung:"Für die Erteilung der Genehmigung sind die Landratsämter und die Stadtverwaltungen zuständig."
- d)
- §§ 8 bis 15 werden aufgehoben.
Anlage II Kap III B III Anlage II Kapitel III Sachgebiet B - Bürgerliches Recht Abschnitt III
Das Staatshaftungsgesetz vom 12. Mai 1969 (GBl. I Nr. 5 S. 34), geändert durch das Gesetz vom 14. Dezember 1988 (GBl. I Nr. 28 S. 329), gilt mit folgenden Maßgaben als Landesrecht fort:
- a)
- Die Präambel wird gestrichen.
- b)
- § 1 Abs. 1 erhält folgende Fassung:"(1) Für Schäden, die einer natürlichen oder einer juristischen Person hinsichtlich ihres Vermögens oder ihrer Rechte durch Mitarbeiter oder Beauftragte staatlicher oder kommunaler Organe in Ausübung staatlicher Tätigkeit rechtswidrig zugefügt werden, haftet das jeweilige staatliche oder kommunale Organ."
- c)
- § 1 Abs. 4 erhält folgende Fassung:"(4) Für den Ersatz von Schäden, die einer natürlichen oder einer juristischen Person hinsichtlich ihres Vermögens oder ihrer Rechte durch eine gerichtliche Entscheidung rechtswidrig zugefügt werden, gelten die dafür bestehenden Gesetze oder anderen Rechtsvorschriften."
- d)
- § 2 erhält folgende Fassung:"Natürliche und juristische Personen haben alle ihnen möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um einen Schaden zu verhindern oder zu mindern. Verletzen sie diese Pflicht schuldhaft, so wird die Haftung des staatlichen oder kommunalen Organs entsprechend eingeschränkt oder ausgeschlossen."
- e)
- § 6a erhält unter Verzicht auf eine Untergliederung in Absätze folgende Fassung:"Gegen die Entscheidung über Grund und Höhe des Schadensersatzanspruches (§ 5 Abs. 3) steht natürlichen und juristischen Personen, nachdem über ihre Beschwerde entschieden worden ist, der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten offen. Ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ist das Kreisgericht zuständig, in dessen Bezirk das Organ seinen Sitz hat, aus dessen Verhalten der Anspruch hergeleitet wird."
- f)
- § 7 wird gestrichen.
- g)
- § 9 erhält folgende Fassung:"(1) Für den Ersatzanspruch der staatlichen oder kommunalen Organe gegen Mitarbeiter wegen der von ihnen rechtswidrig und schuldhaft verursachten Schäden gelten die Rechtsvorschriften über die Haftung der Arbeitnehmer.(2) Handeln Bürger im Auftrag von staatlichen oder kommunalen Organen, können sie im Falle rechtswidriger und vorsätzlicher Schadensverursachung in entsprechender Anwendung der Rechtsvorschriften über die Haftung der Arbeitnehmer in Anspruch genommen werden."
- h)
- § 10 erhält unter Verzicht auf eine Untergliederung in Absätze folgende Fassung:"Ein Schadensersatzanspruch steht auch Angehörigen eines ausländischen Staates zu, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes keinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt haben."
Anlage II Kap III C I Anlage II Kapitel III Sachgebiet C - Strafrecht und Ordnungswidrigkeitenrecht Abschnitt I
- 1.
- §§ 84, 149, 153 bis 155, 238 des Strafgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik - StGB - vom 12. Januar 1968 in der Neufassung vom 14. Dezember 1988 (GBl. I 1989 Nr. 3 S. 33), geändert durch das 6. Strafrechtsänderungsgesetz vom 29. Juni 1990 (GBl. I Nr. 39 S. 526),
- 2.
- §§ 8 bis 10 des 6. Strafrechtsänderungsgesetzes der Deutschen Demokratischen Republik vom 29. Juni 1990 (GBl. I Nr. 39 S. 526),
- 3.
- §§ 5, 8, 16, 21, 23 der Verordnung vom 22. März 1984 zur Bekämpfung von Ordnungswidrigkeiten (GBl. I Nr. 14 S. 173), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. Juni 1990 zur Änderung der Verordnung vom 22. März 1984 zur Bekämpfung von Ordnungswidrigkeiten (GBl. I Nr. 39 S. 542),
- 4.
- § 1 Abs. 2 bis § 4 Abs. 1 sowie § 5 des Gesetzes über die Unterbrechung der Schwangerschaft vom 9. März 1972 (GBl. I Nr. 5 S. 89),
- 5.
- § 1 bis § 4 Abs. 2 Satz 1 sowie § 4 Abs. 3 bis § 9 der Durchführungsbestimmung zum Gesetz über die Unterbrechung der Schwangerschaft vom 9. März 1972 (GBl. II Nr. 12 S. 149).
Anlage II Kap III C II Anlage II Kapitel III Sachgebiet C - Strafrecht und Ordnungswidrigkeitenrecht Abschnitt II
Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgender Änderung in Kraft:
§ 191a des Strafgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik - StGB - vom 12. Januar 1968 in der Neufassung vom 14. Dezember 1988 (GBl. I 1989 Nr. 3 S. 33), geändert durch das 6. Strafrechtsänderungsgesetz vom 29. Juni 1990 (GBl. I Nr. 39 S. 526)
§ 191a wird wie folgt gefaßt:
"§ 191a
Verursachung einer Umweltgefahr
(1) Wer unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten eine Verunreinigung des Bodens mit schädlichen Stoffen oder Krankheitserregern in bedeutendem Umfang verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
(4) Verwaltungsrechtliche Pflichten im Sinne des Absatzes 1 verletzt, wer gegen eine Rechtsvorschrift, eine vollziehbare Untersagung, Anordnung oder Auflage verstößt, die dem Schutz des Bodens vor Verunreinigungen dient."
Anlage II Kap III C III Anlage II Kapitel III Sachgebiet C - Strafrecht und Ordnungswidrigkeitenrecht Abschnitt III
Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Maßgaben in Kraft:
Schadensersatzvorauszahlungsgesetz vom 14. Dezember 1988 (GBl. I Nr. 29 S. 345)
mit folgender Maßgabe:
Es findet auf die vor dem Wirksamwerden des Beitritts gestellten Anträge Anwendung.
Anlage II Kap III D I Anlage II Kapitel III Sachgebiet D - Handels- und Gesellschaftsrecht, Versicherungsvertragsrecht Abschnitt I
- 1.
- Gesetz über die Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark und die Kapitalneufestsetzung:
"Gesetz über die Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark und die Kapitalneufestsetzung
(D-Markbilanzgesetz - DMBilG)
| Inhaltsübersicht | |
| Abschnitt 1 | |
| Inventar. Eröffnungsbilanz. Anhang | |
| Unterabschnitt 1 | |
| Inventar. Eröffnungsbilanz | |
| § 1 | Pflicht zur Aufstellung |
| § 2 | Inventar |
| § 3 | Inventur |
| § 4 | Aufstellung der Eröffnungsbilanz |
| § 5 | Anzuwendende Vorschriften |
| Unterabschnitt 2 | |
| Bilanzansatz- und Bewertungsvorschriften | |
| § 6 | Allgemeine Anforderungen |
| § 7 | Neubewertung |
| § 8 | Immaterielle Vermögensgegenstände |
| § 9 | Grund und Boden |
| § 10 | Bauten und andere Anlagen |
| § 11 | Finanzanlagen |
| § 12 | Vorräte |
| § 13 | Forderungen |
| § 14 | Kassenbestand, Schecks, Guthaben bei Geldinstituten |
| § 15 | Rechnungsabgrenzungsposten |
| § 16 | Verbindlichkeiten |
| § 17 | Rückstellungen |
| § 18 | Währungsumrechnung |
| Unterabschnitt 3 | |
| Anhang. Vergleichende Darstellung | |
| § 19 | Anhang |
| § 20 | Vergleichende Darstellung |
| Abschnitt 2 | |
| Konzerneröffnungsbilanz. Gesamteröffnungsbilanz | |
| § 21 | Pflicht zur Aufstellung |
| § 22 | Konzernanhang |
| § 23 | Vorlage- und Auskunftspflichten |
| Abschnitt 3 | |
| Kapitalausstattung | |
| Unterabschnitt 4 | |
| Vermögensausgleich und Eigenkapitalsicherung von bisher volkseigenen Unternehmen | |
| § 24 | Ausgleichsforderungen |
| § 25 | Ausgleichsverbindlichkeiten |
| § 26 | Eigenkapitalsicherung |
| Unterabschnitt 5 | |
| Neufestsetzung der Kapitalverhältnisse privater Unternehmen | |
| § 27 | Neufestsetzung |
| § 28 | Vorläufige Neufestsetzung |
| § 29 | Gesellschaftsrechtliche Beziehungen |
| § 30 | Auflösung von Kapitalentwertungskonten |
| Unterabschnitt 6 | |
| Vorläufige Gewinnrücklage | |
| § 31 | Vorläufige Gewinnrücklage |
| Abschnitt 4 | |
| Festsetzung und Anpassung von Leistungen in Deutscher Mark | |
| § 32 | Festsetzung und Anpassung von Leistungen in Deutscher Mark |
| Abschnitt 5 | |
| Verfahren | |
| Unterabschnitt 7 | |
| Prüfung | |
| § 33 | Prüfung |
| § 34 | Durchführung der Prüfung |
| Unterabschnitt 8 | |
| Feststellung und Berichtigung | |
| § 35 | Feststellung |
| § 36 | Berichtigung von Wertansätzen |
| Unterabschnitt 9 | |
| Offenlegung | |
| § 37 | Offenlegung |
| Abschnitt 6 | |
| Geschäftszweigbezogene Vorschriften | |
| Unterabschnitt 10 | |
| Vorschriften für Geldinstitute und Außenhandelsbetriebe | |
| § 38 | Anwendungsbereich |
| § 39 | Eröffnungsbilanz |
| § 40 | Ausgleichsforderungen |
| § 41 | Ausgleichsverbindlichkeiten |
| § 42 | Vergleichende Darstellung |
| § 43 | Prüfung |
| Unterabschnitt 11 | |
| Vorschriften für Versicherungsunternehmen | |
| § 44 | Anwendungsbereich |
| § 45 | Eröffnungsbilanz |
| § 46 | Prüfung. Einreichung |
| Abschnitt 7 | |
| Straf- und Ordnungsstrafvorschriften. Zwangsgelder | |
| § 47 | Strafvorschriften |
| § 48 | Ordnungsstrafvorschriften |
| § 49 | Festsetzung von Zwangsgeld |
| Abschnitt 8 | |
| Steuern. Gebühren | |
| § 50 | Steuerliche Eröffnungsbilanz und Folgewirkungen |
| § 51 | Umstellungsbedingte Vermögensänderungen |
| § 52 | Steuerliche Ausgangswerte in anderen Fällen |
| § 53 | Wirtschaftsjahre 1990 und steuerliche Schlußbilanz |
| § 54 | Pensionsrückstellungen |
| § 55 | Einlagen |
| § 56 | Gebühren |
| Abschnitt 9 | |
| Sonstige Vorschriften | |
| § 57 | Auflösung |
| § 58 | Geschäftsjahr |
| Abschnitt 10 | |
| Schlußvorschriften | |
| § 59 | Ermächtigung |
| § 60 | Inkrafttreten |
Abschnitt 1
Inventar. Eröffnungsbilanz. Anhang
Unterabschnitt 1
Inventar. Eröffnungsbilanz
Pflicht zur Aufstellung
(1) Unternehmen mit Hauptniederlassung (Sitz) in der Deutschen Demokratischen Republik am 1. Juli 1990, die als Kaufleute nach § 238 des Handelsgesetzbuchs verpflichtet sind, Bücher zu führen, haben ein Inventar und eine Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark für den 1. Juli 1990 sowie einen Anhang nach § 19 aufzustellen, der mit der Eröffnungsbilanz eine Einheit bildet. Unternehmen, die ihre Eröffnungsbilanz nicht nach § 37 offenlegen müssen, brauchen einen Anhang nicht aufzustellen.
(2) Als Unternehmen, die nach Absatz 1 zur Führung von Büchern verpflichtet sind, gelten auch
- 1.
- volkseigene Kombinate, Betriebe, selbständige Einrichtungen und wirtschaftsleitende Organe, zwischenbetriebliche Einrichtungen und sonstige im Register der volkseigenen Wirtschaft eingetragene Wirtschaftseinheiten sowie volkseigene Güter,
- 2.
- Aktiengesellschaften im Aufbau, Gesellschaften mit beschränkter Haftung im Aufbau,
- 3.
- Genossenschaften jeder Art einschließlich kooperativer Einrichtungen,
- 4.
- Betriebe mit oder ohne eigene Rechtspersönlichkeit des Staates, der Länder, Kreise, Städte und Gemeinden, die ein Handelsgewerbe im Sinne des § 1 des Handelsgesetzbuchs betreiben, soweit sie nicht zu den in § 4 des Handelsgesetzbuchs bezeichneten Gewerbetreibenden gehören,
- 5.
- Anstalten, Stiftungen und Vereine, die ein Handelsgewerbe im Sinne des § 1 des Handelsgesetzbuchs betreiben, soweit sie nicht zu den in § 4 des Handelsgesetzbuchs bezeichneten Gewerbetreibenden gehören,
- 6.
- die Deutsche Post,
- 7.
- die Deutsche Reichsbahn,
- 8.
- Zweigniederlassungen und Betriebsstätten von Unternehmen nach Absatz 1 mit Hauptniederlassung außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik.
(4) Führt ein zur Rechnungslegung verpflichtetes Unternehmen den Geschäftsbetrieb eines in Absatz 1 bis 3 bezeichneten Unternehmens im eigenen oder fremden Namen, aber für fremde Rechnung, so hat es auch dessen Pflichten nach diesem Gesetz zu erfüllen; die Vorschriften dieses Gesetzes sind entsprechend anzuwenden.
(5) Zur Rechnungslegung verpflichtete Unternehmen, die innerhalb der Aufstellungsfrist nach § 4 Abs. 1 Satz 1 für die Eröffnungsbilanz entstehen oder in eine private Rechtsform umgewandelt werden, können für die Zwecke dieses Gesetzes als zum 1. Juli 1990 gegründet angesehen werden.
§ 2
Inventar
Auf das Inventar zum 1. Juli 1990 ist § 240 des Handelsgesetzbuchs entsprechend anzuwenden. In das Inventar sind auch solche Vermögensgegenstände aufzunehmen, die dem Unternehmen nach dem 30. Juni 1990 innerhalb der Aufstellungsfrist nach § 4 Abs. 1 Satz 1 für die Eröffnungsbilanz aus ehemals volkseigenem Vermögen unentgeltlich übertragen werden.
§ 3
Inventur
(1) Für die Aufstellung des Inventars braucht eine Inventur zur mengenmäßigen Erfassung der Vermögensgegenstände und Schulden nicht durchgeführt zu werden, wenn bei der Inventur zum 30. Juni 1990 die Vermögensgegenstände und Schulden vollständig aufgenommen und die in Absatz 2 bis 6 enthaltenen Grundsätze beachtet worden sind. Die erst nach dem 30. Juni 1990 erworbenen Vermögensgegenstände und Schulden, die nach § 2 Satz 2 oder nach § 4 Abs. 3 in das Inventar aufzunehmen sind, sind in die Inventur einzubeziehen oder gesondert aufzunehmen. War der Prüfer bei prüfungspflichtigen Unternehmen (§ 33 Abs. 1) bei der Inventur nicht anwesend, kann auf eine neue Inventur nur verzichtet werden, wenn der Prüfer die Ordnungsmäßigkeit der Inventur zum 30. Juni 1990 anerkennt.
(2) Die Vermögensgegenstände sind grundsätzlich körperlich zu erfassen. § 241 des Handelsgesetzbuchs darf angewandt werden, Absatz 3 Nr. 1 mit der Maßgabe, daß das Inventar in den ersten vier Monaten des Geschäftsjahrs aufgestellt werden kann. Die körperliche Bestandsaufnahme kann bei den Vermögensgegenständen des Anlagevermögens unterbleiben, wenn diese in einer den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechenden Weise verzeichnet sind und in den letzten zwölf Monaten eine körperliche Aufnahme stattgefunden hat.
(3) Bei Grundstücken und Gebäuden sind alle gesetzlichen oder vertraglichen Einschränkungen zu erfassen, die sich auf deren Nutzung, Verfügbarkeit oder Verwertung beziehen; es sind außerdem alle bekannten Sachverhalte festzuhalten, aus denen sich finanzielle Verpflichtungen ergeben können.
(4) Forderungen und Verbindlichkeiten sind in besonderen Listen zu erfassen und in einer den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechenden Art und Weise nachzuweisen. Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber dem Staat, der Treuhandanstalt, Gesellschaftern und Tochterunternehmen (§ 21 Abs. 1 Satz 1) sind gesondert zu erfassen; der Rechtsgrund ist jeweils anzugeben. Bei Verbindlichkeiten gegenüber Geldinstituten und Außenhandelsbetrieben ist der Grund für die Kreditgewährung anzugeben.
(5) In besonderen Listen sind alle Sachverhalte zu erfassen, die zu einer Rückstellung nach § 249 Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs für ungewisse Verbindlichkeiten oder für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften führen können oder für die Rückstellungen nach § 249 Abs. 1 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs zu bilden sind.
(6) In besonderen Listen sind alle Haftungsverhältnisse, die nach § 251 des Handelsgesetzbuchs zu vermerken sind, und alle sonstigen finanziellen Verpflichtungen zu erfassen, über die nach § 19 Abs. 3 Nr. 6 im Anhang zu berichten ist, soweit sie nicht nach Absatz 2 bis 5 berücksichtigt sind.
§ 4
Aufstellung der Eröffnungsbilanz
(1) Die Eröffnungsbilanz und der Anhang sind in den ersten vier Monaten des Geschäftsjahrs aufzustellen. Unternehmen, die in der Eröffnungsbilanz eine Bilanzsumme von höchstens drei Millionen neunhunderttausend Deutsche Mark nach Abzug eines Fehlbetrags nach § 268 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs ausweisen oder die am 1. Juli 1990 höchstens fünfzig Arbeitnehmer beschäftigen, dürfen die Eröffnungsbilanz und den Anhang in den ersten sechs Monaten des Geschäftsjahrs aufstellen, wenn dies einem ordnungsgemäßen Geschäftsgang entspricht.
(2) Die Eröffnungsbilanz und der Anhang haben unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögenslage im Sinne des § 264 Abs. 2 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs zu vermitteln. Führen besondere Umstände dazu, daß die Eröffnungsbilanz ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild nicht vermittelt, so sind im Anhang zusätzliche Angaben zu machen, sofern ein solcher aufzustellen ist. Es sind nur solche Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung anzuwenden, die in der Bundesrepublik Deutschland entstanden sind oder die zu diesem Gesetz entstehen werden.
(3) Übertragen Unternehmen zum Zwecke der Neustrukturierung oder Privatisierung innerhalb der Aufstellungsfrist für die Eröffnungsbilanz nach Absatz 1 Satz 1 Vermögensgegenstände oder Schulden auf andere Unternehmen, so können die sich daraus ergebenden Änderungen in den Eröffnungsbilanzen und Inventaren der betroffenen Unternehmen, jedoch nur übereinstimmend, berücksichtigt werden.
§ 5
Anzuwendende Vorschriften
(1) Auf die Eröffnungsbilanz sind die §§ 243 bis 261 des Handelgesetzbuchs mit Ausnahme von § 243 Abs. 3, § 247 Abs. 3, §§ 252, 253 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4, § 255 Abs. 3, § 256 Satz 1 entsprechend anzuwenden, soweit sie sich auf die Bilanz beziehen und dieses Gesetz keine abweichenden Regelungen enthält; Angaben über verbundene Unternehmen brauchen nicht gemacht zu werden. Unternehmen, die nicht Einzelkaufmann oder Personenhandelsgesellschaft sind, haben außerdem § 265 Abs. 3 bis 8, §§ 266, 268 Abs. 3 bis 7, §§ 270 bis 272, Genossenschaften die §§ 336, 337 des Handelsgesetzbuchs anzuwenden, soweit dieses Gesetz abweichende Regelungen nicht enthält oder geschäftszweigbezogene Vorschriften über Form und Inhalt der Bilanz nicht zu beachten sind.
(2) Werden in der Eröffnungsbilanz die Größenmerkmale des § 267 Abs. 1 oder 2 des Handelsgesetzbuchs bezüglich der Bilanzsumme oder der Arbeitnehmerzahl nicht überschritten, dürfen kleine Unternehmen die Erleichterungen des § 266 Abs. 1 Satz 3 des Handelsgesetzbuchs und mittelgroße Unternehmen die Erleichterungen des § 327 Nr. 1 des Handelsgesetzbuchs bereits bei der Aufstellung der Eröffnungsbilanz in Anspruch nehmen.
Unterabschnitt 2
Bilanzansatz- und Bewertungsvorschriften
§ 6
Allgemeine Anforderungen
(1) Bei der Bewertung der in der Eröffnungsbilanz ausgewiesenen Vermögensgegenstände und Schulden gilt insbesondere folgendes:
- 1.
- Bei der Bewertung ist von der Fortführung der Unternehmenstätigkeit auszugehen, sofern dem nicht tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten entgegenstehen.
- 2.
- Die Vermögensgegenstände und Schulden sind zum Stichtag der Eröffnungsbilanz einzeln zu bewerten.
- 3.
- Es ist vorsichtig zu bewerten, namentlich sind alle vorhersehbaren Risiken und Verluste, die bis zum Stichtag der Eröffnungsbilanz entstanden sind, zu berücksichtigen, selbst wenn diese erst zwischen dem Stichtag und dem Tag der Aufstellung der Eröffnungsbilanz bekannt geworden sind; Gewinne sind nur zu berücksichtigen, wenn sie am Stichtag realisiert sind.
§ 7
Neubewertung
(1) Vermögensgegenstände und Schulden sind neu zu bewerten. Vermögensgegenstände sind mit ihren Wiederbeschaffungs- oder Wiederherstellungskosten anzusetzen (Neuwert); sie dürfen jedoch höchstens mit dem Wert angesetzt werden, der ihnen beizulegen ist (Zeitwert). Wesentliche Werterhöhungen, die innerhalb von vier Monaten nach dem Bilanzstichtag eintreten, sind zu berücksichtigen. Die bisherige Nutzung der Vermögensgegenstände und ihr Zurückbleiben hinter dem technischen Fortschritt sind bei der Ermittlung des Zeitwerts durch einen Wertabschlag zu berücksichtigen. Die in der Eröffnungsbilanz angesetzten Werte gelten für die Folgezeit als Anschaffungs- oder Herstellungskosten, soweit Berichtigungen nach § 36 nicht vorzunehmen sind.
(2) Auf die Ermittlung der Wiederbeschaffungskosten ist § 255 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs über die Anschaffungskosten entsprechend anzuwenden. Dabei ist von den Preisverhältnissen im gesamten Währungsgebiet der Deutschen Mark auszugehen.
(3) Auf die Ermittlung der Wiederherstellungskosten ist § 255 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs über die Herstellungskosten entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, daß die in dessen Satz 3 bezeichneten Aufwendungen einzurechnen sind; Zinsen für Fremdkapital dürfen nicht angesetzt werden. Der Berechnung der Aufwendungen für den Verbrauch von Gütern und für bezogene Leistungen sind deren Wiederbeschaffungskosten gemäß Absatz 2 und der Berechnung von Aufwendungen für eigene Leistungen die Lohn- und Gehaltsverhältnisse in der Deutschen Demokratischen Republik zugrunde zu legen. Erhöhungen der Personalkosten innerhalb der ersten vier Monate nach dem Stichtag der Eröffnungsbilanz dürfen berücksichtigt werden.
(4) Bei abnutzbaren Vermögensgegenständen ist der Wertabschlag für die bisherige Nutzung in entsprechender Anwendung des § 253 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs zu bemessen. Bei der Festlegung der Nutzungsdauer abnutzbarer Vermögensgegenstände sind die Zeiten zugrundezulegen, die für die steuerliche Gewinnermittlung ab 1. Juli 1990 anzusetzen sind. Bei abnutzbaren Vermögensgegenständen, deren tatsächliche Nutzung die Nutzungsdauer nach Satz 2 nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung voraussichtlich überschreitet, darf der Wert unter Berücksichtigung der längeren Nutzungsdauer angesetzt werden.
(5) Vermögensgegenstände, die im Unternehmen nicht mehr verwendet werden, sind mit dem zu erwartenden Verkaufserlös nach Abzug der noch anfallenden Kosten anzusetzen (Veräußerungswert). Vermögensgegenstände, die noch genutzt werden, aber vor dem 1. Juli 1990 bereits vollständig abgeschrieben worden sind, dürfen höchstens mit ihrem Veräußerungswert angesetzt werden.
§ 8
Immaterielle Vermögensgegenstände
(1) Das Bilanzierungsverbot des § 248 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs für selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens gilt auch, wenn die Vermögensgegenstände im Wege der Umwandlung vor dem 1. Juli 1990 erworben worden sind. Ein unentgeltlich erworbener Geschäfts- oder Firmenwert darf nicht angesetzt werden; § 31 Abs. 1 Nr. 1 bleibt unberührt.
(2) Entgeltlich erworbene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, die technisch oder wirtschaftlich überholt sind, dürfen höchstens mit ihrem Veräußerungswert angesetzt werden.
(3) Statt der Summe der aus der Einzelbewertung der entgeltlich erworbenen immateriellen Vermögensgegenstände sich ergebenden Beträge kann der Betrag angesetzt werden, den ein Käufer bei Fortführung des Unternehmens im Rahmen des Gesamtkaufpreises für die entgeltlich erworbenen immateriellen Vermögensgegenstände insgesamt zu zahlen bereit wäre. Der Betrag ist, soweit es sich um abnutzbare Vermögensgegenstände handelt, in entsprechender Anwendung des § 255 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs abzuschreiben.
§ 9
Grund und Boden
(1) Grund und Boden ist mit seinem Verkehrswert anzusetzen. Dabei darf die Preisentwicklung im gesamten Währungsgebiet der Deutschen Mark bis zur Feststellung der Eröffnungsbilanz berücksichtigt werden. Bis zur Bildung von selbständigen und unabhängigen Gutachterausschüssen für die Ermittlung der Grundstückswerte und für sonstige Wertermittlungen können für die Ermittlung des Verkehrswerts die vom Ministerium für Wirtschaft empfohlenen Richtwerte herangezogen werden.
(2) Bestehen Nutzungs-, Verfügungs- oder Verwertungsbeschränkungen, die den Verkehrswert nach allgemeiner Verkehrsauffassung wesentlich beeinträchtigen, so sind diese wertmindernd zu berücksichtigen. Dies gilt auch für künftige Rekultivierungs- und Entsorgungsverpflichtungen, soweit sie den Eigentümer betreffen.
(3) Ein unentgeltlich auf mindestens zehn Jahre unentziehbar eingeräumtes grundstücksgleiches Recht darf mit dem Barwert der üblichen Nutzungsentschädigung angesetzt werden, wenn der dazu gehörende Grund und Boden wie Anlagevermögen genutzt wird. Der angesetzte Betrag ist in der Bilanz oder im Anhang gesondert anzugeben.
§ 10
Bauten und andere Anlagen
(1) Gebäude und andere Bauten, technische und andere Anlagen, Maschinen, Betriebs- und Geschäftsausstattung sind mit ihren Wiederherstellungskosten (§ 7 Abs. 3) oder mit ihren Wiederbeschaffungskosten (§ 7 Abs. 2) unter Berücksichtigung des Wertabschlags für zwischenzeitliche Nutzung (§ 7 Abs. 4), höchstens jedoch mit ihrem Zeitwert (§ 7 Abs. 1 Satz 1) anzusetzen. Unterlassene Instandhaltungen und Großreparaturen zur Erhaltung der Bausubstanz sind bei der Ermittlung des Zeitwerts wertmindernd zu berücksichtigen.
(2) Als Zeitwert der in Absatz 1 bezeichneten Vermögensgegenstände kann auch ihr Verkehrswert angesetzt werden.
§ 11
Finanzanlagen
(1) Beteiligungen an einem anderen Unternehmen nach § 1 sind in der Eröffnungsbilanz mit dem Betrag anzusetzen, der dem ausgewiesenen anteiligen Eigenkapital in der Eröffnungsbilanz dieses Unternehmens entspricht. Steht dem anderen Unternehmen eine Ausgleichsforderung oder eine Forderung auf Einzahlung von Eigenkapital gegen das beteiligte Unternehmen zu, so sind diese unter den Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen gesondert auszuweisen. Andere Beteiligungen sind mit ihrem Verkehrswert anzusetzen. Satz 3 darf auch auf Beteiligungen nach Satz 1 angewandt werden.
(2) Aktien und andere Wertpapiere, die an einer Börse zum amtlichen Handel oder zum geregelten Markt zugelassen oder in den Freiverkehr einbezogen sind, sind mit ihrem Kurswert am Stichtag der Eröffnungsbilanz anzusetzen.
(3) Ausleihungen, die vor dem 1. Juli 1990 begründet wurden, sind mit der Wirkung auf Deutsche Mark umzustellen, daß für zwei Mark der Deutschen Demokratischen Republik eine Deutsche Mark anzusetzen ist.
§ 12
Vorräte
(1) Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe sind mit ihren Wiederbeschaffungs- oder Wiederherstellungskosten anzusetzen.
(2) Unfertige Erzeugnisse und Leistungen sowie fertige Erzeugnisse sind mit ihren Wiederherstellungskosten anzusetzen. Bei fertigen Erzeugnissen darf, wenn dies einer vereinfachten Ermittlung der Wiederherstellungskosten dient, der Betrag angesetzt werden, der sich ergibt, wenn von den zu erwartenden Erlösen die Vertriebskosten und der zu erwartende Gewinn abgesetzt werden. Dieses Verfahren darf auch auf unfertige Erzeugnisse und Leistungen angewandt werden, wenn die bis zur Fertigstellung zusätzlich anfallenden Kosten, die ebenfalls abzusetzen sind, zuverlässig berechnet werden können.
(3) Waren, die ohne Be- oder Verarbeitung zur Weiterveräußerung bestimmt sind, sind mit den Wiederbeschaffungskosten anzusetzen. Absatz 2 Satz 2 darf entsprechend angewandt werden.
(4) Vorräte nach Absatz 1 bis 3 sind jedoch höchstens mit ihrem Zeitwert (§ 7 Abs. 1 Satz 1) anzusetzen. § 7 Abs. 5 Satz 1 bleibt unberührt.
§ 13
Forderungen
(1) Auf Mark der Deutschen Demokratischen Republik lautende Forderungen, die vor dem 1. Juli 1990 begründet wurden, werden, soweit Absatz 2 nichts anderes bestimmt, mit der Wirkung auf Deutsche Mark umgerechnet, daß für zwei Mark der Deutschen Demokratischen Republik eine Deutsche Mark anzusetzen ist.
(2) Abweichend von Absatz 1 werden Mieten und Pachten sowie sonstige regelmäßig wiederkehrende Zahlungen, die nach dem 30. Juni 1990 fällig werden, mit der Wirkung auf Deutsche Mark umgerechnet, daß für eine Mark der Deutschen Demokratischen Republik eine Deutsche Mark anzusetzen ist.
(3) Der Grundsatz der Einzelbewertung ist zu beachten. Minderverzinsliche oder unverzinsliche Forderungen sowie zweifelhafte Forderungen sind mit dem niedrigeren beizulegenden Wert anzusetzen; eingeräumte Sicherheiten sind zu berücksichtigen. Pauschalwertberichtigungen wegen des allgemeinen Kreditrisikos sind vom Gesamtbetrag der Forderungen abzusetzen.
(4) Forderungen, die Verbindlichkeiten nach § 16 Abs. 3 und 4 entsprechen, dürfen nicht angesetzt werden.
(5) Ausstehende Einlagen sind, auch wenn sie nicht eingefordert sind, wie Forderungen zu bewerten, jedoch nicht abzuzinsen.
§ 14
Kassenbestand, Schecks, Guthaben bei Geldinstituten
(1) Zahlungsmittel in Mark der Deutschen Demokratischen Republik sind nur anzusetzen, soweit sie weiterhin gesetzliche Zahlungsmittel sind.
(2) Schecks sind wie Forderungen zu behandeln.
(3) Guthaben bei Geldinstituten in Mark der Deutschen Demokratischen Republik sind mit dem Betrag anzusetzen, den das Geldinstitut in Deutscher Mark gutbringen muß.
§ 15
Rechnungsabgrenzungsposten
Aktive und passive Rechnungsabgrenzungsposten nach § 250 des Handelsgesetzbuchs sind im Verhältnis von zwei Mark der Deutschen Demokratischen Republik zu einer Deutschen Mark umzurechnen, soweit nicht ein anderes Umstellungsverhältnis vorgeschrieben ist.
§ 16
Verbindlichkeiten
(1) Auf Mark der Deutschen Demokratischen Republik lautende Verbindlichkeiten, die vor dem 1. Juli 1990 begründet wurden, werden, soweit Absatz 2 nichts anderes bestimmt, mit der Wirkung auf Deutsche Mark umgerechnet, daß für zwei Mark der Deutschen Demokratischen Republik eine Deutsche Mark anzusetzen ist.
(2) Abweichend von Absatz 1 werden folgende auf Mark der Deutschen Demokratischen Republik lautende Verbindlichkeiten mit der Wirkung auf Deutsche Mark umgerechnet, daß für eine Mark der Deutschen Demokratischen Republik eine Deutsche Mark anzusetzen ist:
- 1.
- Löhne und Gehälter in Höhe der nach dem 1. Mai 1990 geltenden Tarifverträge sowie Stipendien, die nach dem 30. Juni 1990 fällig werden;
- 2.
- Renten, die nach dem 30. Juni 1990 fällig werden, soweit sich aus Artikel 20 des Vertrages über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik nichts anderes ergibt;
- 3.
- Mieten und Pachten sowie sonstige regelmäßig wiederkehrende Zahlungen, die nach dem 30. Juni 1990 fällig werden, mit Ausnahme wiederkehrender Zahlungen aus und in Lebensversicherungen und privaten Rentenversicherungen.
- 1.
- Zahlung nur verlangen wird, soweit die Erfüllung aus dem Jahresüberschuß möglich ist, und
- 2.
- im Falle der Auflösung, Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Unternehmens hinter alle Gläubiger zurücktritt, die eine solche Erklärung nicht abgegeben haben.
(4) Verbindlichkeiten, die innerhalb der Aufstellungsfrist nach § 4 Abs. 1 Satz 1 für die Eröffnungsbilanz erlassen werden, sind nicht zu bilanzieren.
§ 17
Rückstellungen
(1) Ungewisse Verbindlichkeiten, die vor dem 1. Juli 1990 in Mark der Deutschen Demokratischen Republik begründet wurden, sind wie Verbindlichkeiten in Deutsche Mark umzurechnen und als Rückstellungen auszuweisen.
(2) Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften nach § 249 Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs sind in der Eröffnungsbilanz neu zu bilden. Sie sind insbesondere einzustellen, wenn zu erwarten ist, daß ein Absatz- oder Beschaffungsgeschäft nach Erfüllung zu einem Aufwand führt, der die Gegenleistung übersteigt, oder zu einer Abschreibung auf den gelieferten Gegenstand führt.
(3) Rückstellungen, die nicht nach Absatz 1 umzurechnen sind, sind in Höhe des Betrags in Deutscher Mark anzusetzen, der nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendig ist, um die Verpflichtung zu erfüllen.
(4) Werden Rückstellungen wegen der erstmaligen Anwendung des § 249 Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs in der Eröffnungsbilanz gebildet, so ist in Höhe des Betrags dieser Rückstellungen, soweit er nicht durch eine Ausgleichsforderung nach § 24 Abs. 1 Satz 1 ausgeglichen wird, auf der Aktivseite ein Sonderverlustkonto aus Rückstellungsbildung gesondert auszuweisen. Der aktivierte Betrag ist in den Folgejahren jeweils in Höhe der Aufwendungen abzuschreiben, die zur Erfüllung der zurückgestellten Verpflichtungen entstehen. Soweit die Aktivierung des Sonderverlustkontos zu einer Rücklage führt, darf diese nur zum Ausgleich von Verlusten verwendet werden.
(5) § 249 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Handelsgesetzbuchs braucht nicht angewandt zu werden. § 249 des Handelsgesetzbuchs bleibt im übrigen unberührt. Wird ein Wertabschlag nach § 9 Abs. 2 oder § 10 Abs. 1 Satz 2 vorgenommen, so ist eine eventuelle Rückstellung nur in Höhe des den Wertabschlag übersteigenden Betrags zu bilden. § 16 Abs. 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.
§ 18
Währungsumrechnung
Auf ausländische Währung lautende Vermögensgegenstände, Schulden und Rechnungsabgrenzungsposten sowie am Bilanzstichtag nicht abgewickelte Kassa-Geschäfte sind mit dem Kassa-Kurs am Bilanzstichtag in Deutsche Mark umzurechnen. Nicht abgewickelte Termingeschäfte sind zum Terminkurs am Bilanzstichtag umzurechnen. Forderungen und Lieferansprüche sind mit dem Geldkurs, Verbindlichkeiten und Lieferverpflichtungen mit dem Briefkurs umzurechnen.
Unterabschnitt 3
Anhang. Vergleichende Darstellung
§ 19
Anhang
(1) Im Anhang sind die auf die Posten der Eröffnungsbilanz angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, insbesondere die bei der Neubewertung angewandten, anzugeben und so zu erläutern, daß ein sachverständiger Dritter die Wertansätze beurteilen kann; insbesondere sind bei Schätzungen die Vergleichsmaßstäbe darzustellen. Bei der Ausübung von Wahlrechten sind wesentliche Auswirkungen auf die Vermögenslage gesondert darzustellen. Außerdem sind diejenigen Angaben aufzunehmen, die zu den einzelnen Posten der Eröffnungsbilanz vorgeschrieben oder die im Anhang zu machen sind, weil sie in Ausübung eines Wahlrechts nicht in die Eröffnungsbilanz aufgenommen wurden.
(2) Im Anhang sind die Maßnahmen zu beschreiben, die für die Zeit nach dem 30. Juni 1990 getroffen oder geplant worden sind, um das Unternehmen an die veränderten Bedingungen anzupassen. Dazu gehören insbesondere Änderungen des Unternehmenszwecks, Aufgabe oder Neuaufnahme von Produkten, Stillegungen, die Aufspaltung oder der Zusammenschluß mit anderen Unternehmen. Die voraussichtlichen Kosten der Umstrukturierung sind anzugeben.
(3) Im Anhang sind ferner anzugeben:
- 1.
- zu den in der Bilanz ausgewiesenen Verbindlichkeiten
- a)
- der Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als fünf Jahren,
- b)
- der Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten, die durch Pfandrechte oder ähnliche Rechte gesichert sind, unter Angabe von Art und Form der Sicherheiten;
- 2.
- die Aufgliederung der in Nummer 1 verlangten Angaben für jeden Posten der Verbindlichkeiten nach dem vorgeschriebenen Gliederungsschema, sofern sich diese Angaben nicht aus der Bilanz ergeben;
- 3.
- zu dem in der Eröffnungsbilanz ausgewiesenen Grund und Boden sowie zu den Gebäuden und anderen Bauten sind alle gesetzlichen oder vertraglichen Einschränkungen zu vermerken, die sich auf deren Nutzung, Verfügbarkeit oder Verwertung beziehen. Es sind außerdem alle Sachverhalte anzugeben, aus denen sich künftige finanzielle Verpflichtungen ergeben können, insbesondere für Großreparaturen, Rekultivierungs- oder Entsorgungsaufwendungen;
- 4.
- zu den in der Eröffnungsbilanz ausgewiesenen technischen Anlagen und Maschinen, anderen Anlagen sowie der Betriebs- und Geschäftsausstattung sind deren Zustand (durchschnittliche Abnutzung, technischer Stand) und deren zukünftige Einsatzmöglichkeiten zu beschreiben; der voraussichtliche Investitionsbedarf in den nächsten vier Jahren ist, soweit vorhersehbar, anzugeben;
- 5.
- Ansprüche, die sich gegen das Unternehmen ergeben können, weil die früheren Eigentümer des Unternehmens, von Unternehmensteilen, Betrieben oder von Vermögensgegenständen enteignet worden sind;
- 6.
- der Gesamtbetrag der sonstigen finanziellen Verpflichtungen, die nicht in der Bilanz erscheinen und die auch nicht nach § 251 des Handelsgesetzbuchs oder auf Grund anderer Vorschriften dieses Gesetzes anzugeben sind, sofern diese Angaben für die Beurteilung der Finanzlage von Bedeutung sind; davon sind Verpflichtungen gegenüber Gesellschaftern gesondert anzugeben;
- 7.
- die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer;
- 8.
- alle Mitglieder des Geschäftsführungsorgans und eines Aufsichtsrats, auch wenn sie nur vorläufig bestellt sind, mit dem Familiennamen und mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen. Der Vorsitzende eines Aufsichtsrats, seine Stellvertreter und ein etwaiger Vorsitzender des Geschäftsführungsorgans sind als solche zu bezeichnen;
- 9.
- Name und Sitz anderer Unternehmen, von denen das Unternehmen oder eine für seine Rechnung handelnde Person mindestens den fünften Teil der Anteile besitzt; außerdem sind die Höhe des Anteils am Kapital und das in der Eröffnungsbilanz ausgewiesene Eigenkapital oder ein nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag dieser Unternehmen anzugeben; auf die Berechnung der Anteile ist § 16 Abs. 2 und 4 des Aktiengesetzes entsprechend anzuwenden;
- 10.
- Rückstellungen, die in der Bilanz unter dem Posten "sonstige Rückstellungen" nicht gesondert ausgewiesen werden, sind zu erläutern, wenn sie einen nicht unerheblichen Umfang haben. Aufwandrückstellungen sind stets gesondert anzugeben und zu erläutern;
- 11.
- Name und Sitz des unmittelbaren Mutterunternehmens sowie der Ort der Offenlegung der von diesem Mutterunternehmen aufgestellten Konzerneröffnungsbilanz.
- 1.
- für die Darstellung der Vermögenslage des Unternehmens nach § 264 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs von untergeordneter Bedeutung sind oder
- 2.
- in den Fällen des Absatzes 2, 3 Nr. 4 und 9 nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet sind, dem Unternehmen einen erheblichen Nachteil zuzufügen.
§ 20
Vergleichende Darstellung
(1) Dem Anhang ist eine vergleichende Darstellung als Anlage beizufügen, aus der sich ergibt, in welchem Umfang die Posten der Schlußbilanz zum 30. Juni 1990 im Vergleich mit den Posten der D-Markeröffnungsbilanz zum 1. Juli 1990 sich verändert haben. Die sich aus der Neubewertung der Vermögensgegenstände und der Schulden ergebenden Differenzen gegenüber der Schlußbilanz sind in einem gesonderten Nachweis unter der Bezeichnung Neubewertungsdifferenzen, gegliedert nach den Posten der D-Markeröffnungsbilanz, darzustellen. Die Neubewertungsdifferenzen, sind durch Einzelnachweise zu dokumentieren.
(2) Die Zuordnung der Posten der Schlußbilanz zum 30. Juni 1990 zu den Posten der D-Markeröffnungsbilanz sowie der gesonderte Nachweis gemäß Absatz 1 sind auf der Grundlage der vom Statistischen Amt der Deutschen Demokratischen Republik herausgegebenen Formblätter vorzunehmen, soweit für Geldinstitute und Außenhandelsbetriebe keine abweichenden Regelungen gemäß Anlage I Artikel 8 § 5 des Vertrages über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik vom 18. Mai 1990 erlassen worden sind.
Abschnitt 2
Konzerneröffnungsbilanz. Gesamteröffnungsbilanz
§ 21
Pflicht zur Aufstellung
(1) Zur Aufstellung einer Eröffnungsbilanz verpflichtete Unternehmen, die die Mehrheit der Anteile an einem anderen Unternehmen (Tochterunternehmen) besitzen (Mutterunternehmen), haben in den ersten fünf Monaten des Geschäftsjahrs für den 1. Juli 1990 eine Konzerneröffnungsbilanz in Deutscher Mark sowie einen Anhang gemäß § 22 aufzustellen, der mit der Konzerneröffnungsbilanz eine Einheit bildet. Ein Mutterunternehmen ist von der Pflicht zur Aufstellung der Konzerneröffnungsbilanz und des Anhangs befreit, wenn am Stichtag die Bilanzsummen in den Eröffnungsbilanzen des Mutterunternehmens und der einzubeziehenden Tochterunternehmen nach Abzug von in den Eröffnungsbilanzen auf der Aktivseite ausgewiesenen Fehlbeträgen insgesamt fünfzig Millionen Deutsche Mark nicht überschreiten oder die Konzernunternehmen insgesamt nicht mehr als fünfhundert Arbeitnehmer beschäftigen.
(2) Die Konzerneröffnungsbilanz und der Anhang sind klar und übersichtlich aufzustellen. Sie haben unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögenslage des Konzerns im Sinne des § 297 Abs. 2 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs zu vermitteln. Führen besondere Umstände dazu, daß die Konzerneröffnungsbilanz ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild im Sinne des Satzes 2 nicht vermittelt, so sind im Konzernanhang zusätzliche Angaben zu machen.
(3) In die Konzerneröffnungsbilanz sind das Mutterunternehmen und alle Tochterunternehmen ohne Rücksicht auf den Sitz der Tochterunternehmen einzubeziehen, sofern die Einbeziehung nicht nach den §§ 295, 296 des Handelsgesetzbuchs unterbleibt. Ändert sich die Zusammensetzung des Konzerns innerhalb der Aufstellungsfrist, so sind diese Änderungen so zu behandeln, als wären sie bereits zum 1. Juli 1990 eingetreten. Dies gilt auch für Unternehmen, die innerhalb der Aufstellungsfrist nach dem 1. Juli 1990 gegründet werden.
(4) Auf die Konzerneröffnungsbilanz sind die §§ 5 bis 19 dieses Gesetzes sowie die §§ 295 bis 298, 300, 301, 303, 304, 307, 308, 310 bis 312 des Handelsgesetzbuchs und die für die Rechtsform und den Geschäftszweig der in die Konzerneröffnungsbilanz einbezogenen Unternehmen mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes geltenden Vorschriften mit Ausnahme des § 296 Abs. 1 Nr. 3 des Handelsgesetzbuchs entsprechend anzuwenden, soweit sie sich auf die Bilanz großer Kapitalgesellschaften beziehen und die Konzerneröffnungsbilanz wegen ihrer Eigenart keine Abweichungen bedingt. Bei der Anwendung des § 308 des Handelsgesetzbuchs kann unterstellt werden, daß die Eröffnungsbilanzen von Tochter- und Mutterunternehmen mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes einheitlich bewertet sind.
(5) Die Treuhandanstalt und die von ihr gegründeten Treuhand-Aktiengesellschaften stellen anstatt einer Konzerneröffnungsbilanz eine Gesamteröffnungsbilanz in vereinfachter Form und anstatt eines Konzernanhangs einen Gesamtanhang auf. Sie fassen jeweils die Gesamt- oder Konzerneröffnungsbilanzen ihrer Tochtergesellschaften zusammen. Bei der Kapitalkonsolidierung nach § 301 des Handelsgesetzbuchs kann unterstellt werden, daß ein nach Verrechnung auf der Aktivseite entstehender Unterschiedsbetrag Geschäfts- oder Firmenwert oder ein auf der Passivseite entstehender Unterschiedsbetrag Eigenkapital ist, soweit er im letzteren Fall nicht auf unterlassene Rückstellungen zurückzuführen ist. § 303 des Handelsgesetzbuchs über die Schuldenkonsolidierung braucht nur auf Geschäfte zwischen den Mutterunternehmen und ihren jeweiligen Tochterunternehmen angewandt zu werden. Auch brauchen Zwischenergebnisse nach § 304 des Handelsgesetzbuchs nur herausgerechnet zu werden, wenn sie auf Lieferungen und Leistungen zwischen den aufstellenden Mutterunternehmen und ihren jeweiligen Tochterunternehmen beruhen. Im übrigen sind auf die Aufstellung, Prüfung, Feststellung und Offenlegung die nach diesem Gesetz für die Konzerneröffnungsbilanz und den Konzernanhang geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. § 295 des Handelsgesetzbuchs ist nicht anzuwenden.
§ 22
Konzernanhang
(1) Auf den Konzernanhang ist § 19 entsprechend anzuwenden. Aus den Anhängen der Tochterunternehmen sind jedoch nur diejenigen Angaben zusammenfassend zu übernehmen, die für die Beurteilung des Konzerns von wesentlicher Bedeutung sind.
(2) Im Konzernanhang sind außerdem die nach § 313 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs verlangten Angaben zu machen. § 313 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs ist anzuwenden.
§ 23
Vorlage- und Auskunftspflichten
(1) Jedes Mutterunternehmen kann von seinen Tochterunternehmen alle Aufklärungen und Nachweise verlangen, welche die Aufstellung der Konzerneröffnungsbilanz und des Konzernanhangs erfordert. Dies gilt auch für Auskünfte, die sich auf andere, dem Mutterunternehmen durch Gesetz übertragene Aufgaben beziehen.
(2) Die Tochterunternehmen haben jedem Mutterunternehmen ihre Eröffnungsbilanz einschließlich Anhang und, wenn sie gleichzeitig Mutterunternehmen sind, ihre Konzerneröffnungsbilanz einschließlich Konzernanhang unverzüglich nach deren Aufstellung und die Prüfungsberichte unverzüglich nach deren Eingang einzureichen. Werden die einzureichenden Unterlagen nachträglich geändert, so sind die geänderten Fassungen unverzüglich nach der Änderung einzureichen. Werden die Unterlagen vor ihrer Feststellung eingereicht, ist die Feststellung mitzuteilen, sobald diese erfolgt ist.
Abschnitt 3
Kapitalausstattung
Unterabschnitt 4
Vermögensausgleich und Eigenkapitalsicherung von bisher volkseigenen Unternehmen
§ 24
Ausgleichsforderungen
(1) Unternehmen, die als bisher volkseigenes Vermögen der Treuhandanstalt oder einem ihrer Tochterunternehmen zur Privatisierung oder aus diesem Grunde dem Staat, den Gemeinden, Städten, Kreisen, Ländern oder anderen Vermögensträgern unentgeltlich übertragen wurden, und die nicht Geldinstitute, Außenhandelsbetriebe oder Versicherungsunternehmen sind, erhalten, wenn sich bei der Aufstellung der Eröffnungsbilanz ergibt, daß sie einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag ausweisen müßten, beginnend mit dem 1. Juli 1990 eine gesondert auszuweisende verzinsliche Forderung (Ausgleichsforderung) in Höhe des Fehlbetrags, wenn der Schuldner die Ausgleichsforderung nicht innerhalb der Feststellungsfrist für die Eröffnungsbilanz ablehnt. Er hat sie abzulehnen, wenn das Unternehmen nicht sanierungsfähig ist.
(2) Die Ausgleichsforderung mindert sich in Höhe des Betrags, um den der Fehlbetrag durch Ausnutzung von Bewertungswahlrechten ausgeglichen werden kann. § 36 bleibt unberührt. Die Ausgleichsforderung ist so zu verzinsen, daß eine Abwertung wegen Minderverzinsung nach § 13 Abs. 3 Satz 2 nicht notwendig wird.
(3) Die Ausgleichsforderung richtet sich gegen das Unternehmen, dem zur Privatisierung und Reorganisation des volkseigenen Vermögens die Anteilsrechte an dem berechtigten Unternehmen unentgeltlich übertragen worden sind. Sind Unternehmen als ehemals volkseigenes Vermögen dem Staat, den Ländern, Kreisen, Städten, Gemeinden oder anderen Vermögensträgern durch Gesetz übertragen worden, richtet sich die Ausgleichsforderung gegen diese Stellen. Werden der Treuhandanstalt zustehende Anteilsrechte unentgeltlich auf Tochterunternehmen übertragen, so sind diese Schuldner der Ausgleichsforderung. Diese können ihrerseits Ausgleichsforderungen nach Absatz 1 gegen die Treuhandanstalt geltend machen, wenn sie ein unmittelbares Tochterunternehmen der Treuhandanstalt sind.
(4) Das Unternehmen hat den Schuldner der Ausgleichsforderung zu unterrichten, sobald sich bei der Aufstellung der Eröffnungsbilanz eine solche abzeichnet. Dem Schuldner stehen die Rechte nach § 23 ab 1. Juli 1990 zu. Die Treuhandanstalt unterrichtet unverzüglich den Minister der Finanzen und den Bundesminister der Finanzen über Ausgleichsforderungen, die gegen die Treuhandanstalt gerichtet sind.
(5) Mutterunternehmen, die Schuldner einer Ausgleichsforderung nach Absatz 1 sind, stellen in Höhe ihrer Verbindlichkeit aus dieser Ausgleichsforderung auf der Aktivseite ihrer Eröffnungsbilanz ein Beteiligungsentwertungskonto ein. Der aktivierte Betrag ist in den Folgejahren jeweils in Höhe der Tilgung der Ausgleichsforderung abzuschreiben. Soweit die Aktivierung des Beteiligungsentwertungskontos zu einer Rücklage führt, darf diese nur zum Ausgleich von Verlusten verwendet werden.
§ 25
Ausgleichsverbindlichkeiten
(1) Ergibt sich bei der Aufstellung der Eröffnungsbilanz von in § 24 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Unternehmen, daß ein höheres Eigenkapital auszuweisen wäre, als es dem für das Sachanlagevermögen auszuweisenden Betrag, vermindert um den für den zum 1. Juli 1990 übergegangenen Grund und Boden auszuweisenden Betrag, entspricht, so werden sie in Höhe des übersteigenden Betrags mit einer gesondert auszuweisenden Ausgleichsverbindlichkeit belastet. Das für die Rechtsform des Unternehmens oder seine Tätigkeit gesetzlich vorgeschriebene Mindestkapital darf jedoch nicht unterschritten werden. § 36 bleibt unberührt.
(2) Gläubiger der Verbindlichkeit ist diejenige Person, die bei Entstehen einer Ausgleichsforderung nach § 24 Abs. 3 Schuldner der Ausgleichsforderung wäre. Auf die Verzinsung der Ausgleichsverbindlichkeit ist § 24 Abs. 2 Satz 3 entsprechend anzuwenden.
(3) Das Unternehmen hat den Gläubiger der Ausgleichsverbindlichkeit zu unterrichten, sobald sich bei der Aufstellung der Eröffnungsbilanz eine solche abzeichnet. Dem Gläubiger stehen die Rechte nach § 23 ab 1. Juli 1990 zu.
(4) Mutterunternehmen, die Gläubiger einer Ausgleichsverbindlichkeit nach Absatz 1 sind, stellen in Höhe dieses Betrags auf der Aktivseite ihrer Eröffnungsbilanz eine entsprechende Forderung ein. Beträge, die dem Mutterunternehmen zur Tilgung der Ausgleichsverbindlichkeit des Tochterunternehmens zufließen, werden mit dieser Forderung jeweils verrechnet.
(5) Sind Beteiligungen oder Grund und Boden auf ein Unternehmen mit Wirkung zum 1. Juli 1990 unentgeltlich übergegangen, so sind sie an die Treuhandanstalt zu übertragen, wenn eine in der Eröffnungsbilanz festgestellte Überschuldung nicht beseitigt oder innerhalb der Feststellungsfrist nach § 35 Abs. 1 Satz 3 das Gesamtvollstreckungsverfahren eingeleitet oder das Unternehmen aufgelöst wird.
§ 26
Eigenkapitalsicherung
(1) Unternehmen im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 1 haben als Eigenkapital den Betrag auszuweisen, um den der Gesamtbetrag der auf der Aktivseite der Eröffnungsbilanz ausgewiesenen Vermögensgegenstände einschließlich der nach diesem Gesetz einzustellenden Sonderposten und der Rechnungsabgrenzungsposten höher ist als der Gesamtbetrag der auf der Passivseite ausgewiesenen Schulden und der Rechnungsabgrenzung.
(2) Ist dem Unternehmen nach dem für seine Rechtsform maßgeblichen Recht die Bildung eines gezeichneten Kapitals vorgeschrieben, so ist dieses in der in der Satzung oder im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Höhe, zumindest aber in Höhe des gesetzlich vorgeschriebenen Mindestkapitals neu festzusetzen. § 27 Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 3 und 7 ist anzuwenden.
(3) Reicht das nach Absatz 1 ermittelte Eigenkapital zur Bildung des gezeichneten Kapitals nicht aus, so ist der Fehlbetrag als Ausstehende Einlage auf der Aktivseite vor dem Anlagevermögen gesondert auszuweisen. Für die Einzahlung des Kapitals gelten die für die Rechtsform des Unternehmens maßgeblichen Vorschriften. Ist die Mindesteinzahlung nicht vollständig bewirkt, gilt der Fehlbetrag als eingefordert. Die Forderung entfällt, wenn der Anteilseigner die Auflösung des Unternehmens innerhalb der Feststellungsfrist für die Eröffnungsbilanz beschließt oder die Einleitung des Gesamtvollstreckungsverfahrens verlangt. § 24 Abs. 4 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden. § 19 Abs. 4 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung ist nicht anzuwenden.
(4) Hat der Anteilseigner nach Überführung des Unternehmens in eine private Rechtsform seine Einlage bis zum 30. Juni 1990 geleistet, so kann in den Fällen des Absatzes 3 ein Fehlbetrag dadurch ausgeglichen werden, daß auf der Aktivseite der Eröffnungsbilanz an Stelle der Ausstehenden Einlage in entsprechender Anwendung des § 28 Abs. 1 und 2 unter den dortigen Voraussetzungen ein Kapitalentwertungskonto ausgewiesen wird. § 30 ist anzuwenden.
Unterabschnitt 5
Neufestsetzung der Kapitalverhältnisse privater Unternehmen
§ 27
Neufestsetzung
(1) Dieser Unterabschnitt ist auf Unternehmen anzuwenden, die bis zum 30. Juni 1990 in einer Rechtsform des privaten Rechts entstanden oder zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet, aber noch nicht eingetragen worden sind und keine Unternehmen im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 1 sind. Als Eigenkapital ist der in § 26 Abs. 1 bezeichnete Betrag auszuweisen.
(2) Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien haben ihr Grundkapital, Gesellschaften mit beschränkter Haftung ihr Stammkapital in der in der Satzung oder im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Höhe, zumindest aber in Höhe des gesetzlich vorgeschriebenen Mindestkapitals neu festzusetzen. Das gezeichnete Kapital kann mit einem höheren Betrag festgesetzt werden, wenn sich bei der Aufstellung der Eröffnungsbilanz nach Abzug der Rücklage nach § 31 ein höheres Eigenkapital ergibt. Der übersteigende Betrag ist bei Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien der gesetzlichen Rücklage, bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung einer Sonderrücklage zuzuweisen, die nur zum Ausgleich von Verlusten verwendet werden darf.
(3) Die Gesellschafter dürfen auf Grund der Neufestsetzung keine Zahlungen erhalten und von der Verpflichtung zur Leistung von Einlagen nicht befreit werden; § 57 Abs. 1 Satz 1, § 62 des Aktiengesetzes, § 30 Abs. 1, § 31 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung sind auf die in der Eröffnungsbilanz gebildeten Rücklagen entsprechend anzuwenden.
(4) Offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften haben die Kapitaleinlagen ihrer Gesellschafter, soweit solche im Gesellschaftsvertrag vereinbart sind, und Kommanditgesellschaften zusätzlich die Hafteinlagen ihrer Kommanditisten in entsprechender Anwendung des Absatzes 2 und 3 neu festzusetzen. Das Entnahmerecht der Gesellschafter nach § 122 des Handelsgesetzbuchs darf nicht dazu führen, daß das in der Eröffnungsbilanz ausgewiesene Eigenkapital niedriger wird als die Summe der auf der Aktivseite ausgewiesenen Beträge nach § 31. Persönlich haftende Gesellschafter haben zuviel entnommene Beträge zurückzuerstatten. Führen Zahlungen an Kommanditisten zu einer solchen Minderung des Eigenkapitals, gelten diese als Rückzahlung der Einlage nach § 172 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs.
(5) Genossenschaften haben die Geschäftsguthaben, die Geschäftsanteile und die Haftsummen neu festzusetzen; Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.
(6) Bei der Neufestsetzung können die Anteile auf die folgenden Beträge gestellt werden:
- 1.
- Aktien auf einen Nennbetrag von fünfzig Deutsche Mark oder auf höhere Nennbeträge, die auf volle hundert Deutsche Mark lauten,
- 2.
- die Geschäftsanteile an Gesellschaften mit beschränkter Haftung auf fünfhundert Deutsche Mark oder jeden höheren Betrag der durch hundert teilbar ist, und zwar unabhängig von der Zahl der Gesellschafter,
- 3.
- die Geschäftsanteile bei Genossenschaften auf fünfzig Deutsche Mark oder auf jeden höheren auf volle fünfzig Deutsche Mark lautenden Betrag.
§ 28
Vorläufige Neufestsetzung
(1) An Stelle einer endgültigen Neufestsetzung nach § 27 kann von Unternehmen, die nicht Geldinstitute oder Außenhandelsbetriebe sind, die Neufestsetzung vorläufig in der Weise durchgeführt werden, daß das in der Schlußbilanz in Mark der Deutschen Demokratischen Republik ausgewiesene gezeichnete Kapital (Grundkapital, Stammkapital, Einlagen, Genußrechtskapital, Geschäftsguthaben) mit dem gleichen Betrag in Deutscher Mark in die Eröffnungsbilanz übernommen und der Unterschied, um den der Betrag des gezeichneten Kapitals das bei der Aufstellung der Eröffnungsbilanz ermittelte Eigenkapital übersteigt, als Kapitalentwertungskonto auf der Aktivseite der Eröffnungsbilanz eingestellt wird.
(2) Der Betrag, der als Kapitalentwertungskonto ausgewiesen wird, darf nicht höher sein als neun Zehntel des gezeichneten Kapitals. Eine Kapitalrücklage darf nicht beibehalten werden. Eine Gewinnrücklage darf beibehalten werden, soweit diese nach § 31 gebildet worden ist und nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung erwartet werden kann, daß das Unternehmen das Kapitalentwertungskonto aus künftigen Jahresüberschüssen tilgen kann. Das Unternehmen ist verpflichtet, das Kapitalentwertungskonto innerhalb von fünf Geschäftsjahren nach dem Stichtag der Eröffnungsbilanz auszugleichen. Zur Tilgung sind Werterhöhungen auf Grund der Berichtigung von Wertansätzen nach § 36 sowie die Jahresüberschüsse zu verwenden. Eine anderweitige Verwendung ist unzulässig, solange das Kapitalentwertungskonto besteht.
§ 29
Gesellschaftsrechtliche Beziehungen
(1) Das Verhältnis der mit den Anteilen verbundenen Rechte zueinander wird durch die Neufestsetzung nicht berührt.
(2) Vertragliche Beziehungen des Unternehmens zu Dritten, die von der Gewinnausschüttung des Unternehmens, dem Nennbetrag oder dem Wert ihrer Anteile oder ihres gezeichneten Kapitals oder in sonstiger Weise von den bisherigen Kapital- oder Gewinnverhältnissen abhängen, bestimmen sich nach den durch die Neufestsetzung eingetretenen neuen Kapital- oder Gewinnverhältnissen. Dritte brauchen eine durch die Neufestsetzung eintretende Kürzung ihrer Rechte nach Satz 1 nicht gegen sich gelten zu lassen, soweit sie darauf beruht, daß in der Eröffnungsbilanz das gezeichnete Kapital zu den Rücklagen in einem durch §§ 27, 28 nicht bedingten ungünstigeren Verhältnis steht, als dies in der Schlußbilanz der Fall ist.
(3) Wird während des Bestehens eines Kapitalentwertungskontos eine Kapitalerhöhung beschlossen, so ist jedem Anteilseigner auf sein Verlangen ein seinem Anteil an dem bisherigen gezeichneten Kapital entsprechender Teil der neuen Anteile zuzuteilen, es sei denn, daß ein Dritter die Anteile übernommen und sich verpflichtet hat, sie den Anteilseignern zum Bezug anzubieten.
§ 30
Auflösung von Kapitalentwertungskonten
(1) Wird ein Kapitalentwertungskonto nicht innerhalb der in § 28 Abs. 2 Satz 4 bestimmten Frist ausgeglichen, so hat das für Kapitalmaßnahmen zuständige Organ des Unternehmens spätestens bei der Beschlußfassung über die Verwendung des Ergebnisses aus dem Jahresabschluß des fünften Geschäftsjahrs nach dem Stichtag der Eröffnungsbilanz die Maßnahmen zu beschließen, die erforderlich sind, um das Kapitalentwertungskonto auf andere Weise als durch Tilgung, insbesondere durch Ermäßigung des gezeichneten Kapitals, auszugleichen.
(2) Die Maßnahmen gemäß Absatz 1 sind unverzüglich durchzuführen. Ihre Durchführung gilt als endgültige Neufestsetzung. Auf die Ermäßigung des gezeichneten Kapitals sind die für die Rechtsform des Unternehmens maßgeblichen Vorschriften, von Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien die §§ 229 bis 236 des Aktiengesetzes über die vereinfachte Kapitalherabsetzung anzuwenden.
Unterabschnitt 6
Vorläufige Gewinnrücklage
§ 31
Vorläufige Gewinnrücklage
(1) Unternehmen dürfen, wenn sie nicht Geldinstitute oder Außenhandelsbetriebe sind, folgende Maßnahmen treffen, um eine Gewinnrücklage bilden zu können:
- 1.
- Die nicht entgeltlich erworbenen immateriellen Vermögensgegenstände des Anlagevermögens dürfen mit dem Betrag angesetzt werden, den ein Erwerber des Unternehmens bei dessen Fortführung im Rahmen des Gesamtkaufpreises für diese Vermögensgegenstände ansetzen würde; dabei darf auch ein Geschäfts- oder Firmenwert berücksichtigt werden.
- 2.
- Die Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebs nach § 269 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs dürfen aktiviert werden. Dazu gehören alle Maßnahmen, die nach dem 1. März 1990 ergriffen wurden und geeignet sind, die Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens herzustellen.
- 3.
- Zuschüsse, Beihilfen und andere Vermögensvorteile, die ohne Rückzahlungsverpflichtung von Dritten für Investitionen gewährt werden, dürfen aktiviert werden, sofern der Auftrag für die Investition bis zum Ablauf der Aufstellungsfrist für die Eröffnungsbilanz verbindlich erteilt worden ist.
(2) Der nach Absatz 1 Nr. 1 angesetzte Betrag ist planmäßig innerhalb der Zeit abzuschreiben, die der durchschnittlichen Restnutzungsdauer der nach § 7 neu bewerteten entgeltlich erworbenen immateriellen Vermögensgegenstände des Unternehmens entspricht. Fehlen Vergleichszahlen oder sind die Verhältnisse nicht vergleichbar, so ist der Betrag in jedem folgenden Geschäftsjahr zu mindestens einem Viertel durch Abschreibung zu tilgen.
(3) Für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebs nach Absatz 1 Nr. 2 ausgewiesene Beträge sind in jedem folgenden Geschäftsjahr zu mindestens einem Viertel durch Abschreibung zu tilgen.
(4) Die nach Absatz 1 Nr. 3 aktivierten Beträge sind in den Folgejahren erfolgsneutral umzubuchen, sobald deren Bilanzierungsfähigkeit eingetreten ist. Entfällt der Anspruch nach Absatz 1 Nr. 3 nachträglich, so ist der hierfür angesetzte Betrag unmittelbar mit den Rücklagen zu verrechnen.
(5) Von Absatz 1 Nr. 1 und 2 darf nur insoweit Gebrauch gemacht werden, als nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung angenommen werden kann, daß das Unternehmen in der Lage sein wird, die sich hieraus ergebenden Aufwendungen und eine Gewinnausschüttung in Höhe der Zinserträge aus einer Ausgleichsforderung nach § 24 aus den laufenden Erträgen ohne Beeinträchtigung des in der Eröffnungsbilanz ausgewiesenen Eigenkapitals zu decken.
(6) Werden Beträge nach Absatz 1 Nr. 1 oder 2 aktiviert, so dürfen bis zu deren Tilgung durch Abschreibung Gewinne nur ausgeschüttet werden, wenn die nach der Ausschüttung verbleibenden jederzeit auflösbaren Gewinnrücklagen zuzüglich eines Gewinnvortrags und abzüglich eines Verlustvortrags dem angesetzten Betrag mindestens entsprechen. Entstehende Verluste sind in Höhe der Abschreibungen nach Absatz 2 und 3 mit der Gewinnrücklage zu verrechnen. § 36 bleibt unberührt.
(7) Beträge nach Absatz 1 sind bei der Berechnung von Ausgleichsforderungen und Ausgleichsverbindlichkeiten nach den §§ 24, 25, der Ausstehenden Einlage nach § 26 Abs. 3 und des Kapitalentwertungskontos nach § 26 Abs. 4, § 28 Abs. 1 nicht zu berücksichtigen.
(8) Nach Absatz 1 aktivierte Beträge und die in Höhe dieser Beträge gebildete Gewinnrücklage sind gesondert unter entsprechender Bezeichnung auszuweisen und im Anhang zu erläutern.
Abschnitt 4
Festsetzung und Anpassung von Leistungen in Deutscher Mark
§ 32
Festsetzung und Anpassung von Leistungen in Deutscher Mark
(1) Verweisen Verträge, die erst nach dem 30. Juni 1990 zu erfüllen sind, auf Preise, die bisher nach staatlichen Preisvorschriften festgesetzt wurden, aber einer Preisbindung nicht mehr unterliegen, so ist der Preis, wenn eine Preisfestsetzung bis zum 30. Juni 1990 nicht stattgefunden hat, von dem Gläubiger durch Erklärung gegenüber dem zur Zahlung Verpflichteten zu bestimmen. Die getroffene Bestimmung ist für den anderen Teil jedoch nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.
(2) Führt die Umrechnung von vor dem 1. Juli 1990 begründeten Forderungen und Verbindlichkeiten aus schwebenden Verträgen, insbesondere aus Dauerschuldverhältnissen dazu, daß das ursprüngliche Gleichgewicht von Leistung und Gegenleistung erheblich verschoben wird und droht dadurch einem Vertragspartner oder beiden Vertragspartnern ein nicht zumutbarer Nachteil, so kann jeder Vertragspartner verlangen, daß der andere Vertragspartner seine Leistung nach billigem Ermessen neu festsetzt. Die getroffene Bestimmung ist für den benachteiligten Vertragspartner nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.
(3) Erfolgt in den Fällen des Absatzes 1 und 2 die Neubestimmung nach billigem Ermessen innerhalb der Aufstellungsfrist für die Eröffnungsbilanz, so ist eine Rückstellung nach § 17 Abs. 2 nur zu bilden, wenn zu erwarten ist, daß auch das neu festgesetzte Entgelt zu einem Verlust führen wird.
Abschnitt 5
Verfahren
Unterabschnitt 7
Prüfung
§ 33
Prüfung
(1) Die Eröffnungsbilanz und der Anhang, jedoch ohne die vergleichende Darstellung nach § 20, sind durch einen Prüfer zu prüfen. Hat keine Prüfung stattgefunden, so kann die Eröffnungsbilanz nicht festgestellt werden. Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, deren Bilanzsumme in der Eröffnungsbilanz drei Millionen neunhunderttausend Deutsche Mark nach Abzug eines Fehlbetrags nach § 268 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs nicht übersteigt oder die am Stichtag nicht mehr als fünfzig Arbeitnehmer beschäftigen, brauchen die Eröffnungsbilanz und den Anhang nicht prüfen zu lassen, soweit sie nicht Geldinstitute oder Außenhandelsbetriebe sind. Einzelkaufleute und Personenhandelsgesellschaften brauchen die Eröffnungsbilanz nicht prüfen zu lassen, soweit sie nicht Geldinstitute sind.
(2) Ist das Unternehmen in der Zeit vom 1. März 1990 bis zum Ablauf der Aufstellungsfrist für die Eröffnungsbilanz gegründet oder durch Gesetz oder auf Grund eines Beschlusses in eine private Rechtsform umgewandelt worden, so kann in die Prüfung der Eröffnungsbilanz auch die Prüfung der Gründung oder Umwandlung einbezogen werden. Dies gilt auch für die Prüfung von Sacheinlagen.
(3) Die Konzerneröffnungsbilanz und der Konzernanhang sind durch einen Prüfer zu prüfen. Hat keine Prüfung stattgefunden, so kann die Konzerneröffnungsbilanz nicht festgestellt werden.
(4) Werden die geprüften Unterlagen nach Vorlage des Prüfungsberichts geändert, so hat der Prüfer diese Unterlagen erneut zu prüfen, soweit es die Änderung erfordert. Über das Ergebnis der Prüfung ist zu berichten; der Bestätigungsvermerk ist entsprechend zu ergänzen.
(5) § 317 des Handelsgesetzbuchs über Gegenstand und Umfang der Prüfung ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß auch das Inventar in die Prüfung einzubeziehen ist. Bei Geldinstituten und Außenhandelsbetrieben ist außerdem die vergleichende Darstellung nach § 20 zu prüfen.
§ 34
Durchführung der Prüfung
(1) Prüfer können nach der Wirtschaftsprüferordnung der Bundesrepublik Deutschland bestellte und vereidigte Wirtschaftsprüfer und anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sein. Gesellschaften mit beschränkter Haftung, deren Bilanzsumme in der Eröffnungsbilanz fünfzehn Millionen fünfhunderttausend Deutsche Mark nach Abzug eines Fehlbetrags nach § 268 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs nicht übersteigt oder die am Stichtag der Eröffnungsbilanz nicht mehr als zweihundertfünfzig Arbeitnehmer beschäftigen, können ihre Eröffnungsbilanz auch von nach der Wirtschaftsprüferordnung der Bundesrepublik Deutschland bestellten vereidigten Buchprüfern oder anerkannten Buchprüfungsgesellschaften prüfen lassen.
(2) Ist das Unternehmen eine Genossenschaft, so dürfen die nach § 33 vorgeschriebenen Prüfungen abweichend von § 319 Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs nur von einem Prüfungsverband durchgeführt werden, dem das Prüfungsrecht nach § 63 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften verliehen worden ist. Der Prüfungsverband ist jedoch nur prüfungsberechtigt, sofern mehr als die Hälfte der Mitglieder seines Vorstands Wirtschaftsprüfer nach Absatz 1 Satz 1 ist. Hat der Prüfungsverband nur zwei Vorstandsmitglieder, so muß einer von ihnen Wirtschaftsprüfer nach Absatz 1 Satz 1 sein. Hat der Verband, dem die Genossenschaft als Mitglied angehört, eine Vereinbarung über die Durchführung von Prüfungen mit einem Prüfungsverband in der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen, so ist dieser zuständig. § 55 Abs. 3 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften bleibt unberührt.
(3) Ist das Unternehmen eine Sparkasse, so dürfen die nach § 33 vorgeschriebenen Prüfungen abweichend von § 319 Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs nur von der Prüfungsstelle eines Sparkassen- und Giroverbands durchgeführt werden. Die Prüfung darf von der Prüfungsstelle jedoch nur durchgeführt werden, wenn der Leiter der Prüfungsstelle die Voraussetzungen des § 319 des Handelsgesetzbuchs erfüllt. Außerdem muß sichergestellt sein, daß der Prüfer die Prüfung unabhängig von den Weisungen der Organe des Sparkassen- und Giroverbands durchführen kann.
(4) Auf die Bestellung des Prüfers in den Fällen des Absatzes 1 ist § 318 des Handelsgesetzbuchs mit der Maßgabe anzuwenden, daß das geschäftsführende Organ des Unternehmens den Prüfer vorläufig bestellen kann, insbesondere um seine Anwesenheit bei der Inventur zu erreichen. Die Bestätigung der nach § 318 des Handelsgesetzbuchs zur Wahl des Prüfers berufenen Personen ist unverzüglich nachzuholen.
(5) Auf die Prüfung sind die §§ 317, 318, 319 Abs. 2, 3, §§ 320 bis 323 des Handelsgesetzbuchs entsprechend anzuwenden.
Unterabschnitt 8
Feststellung und Berichtigung
§ 35
Feststellung
(1) Die Eröffnungsbilanz und der Anhang sowie die Konzerneröffnungsbilanz und der Konzernanhang bedürfen der Feststellung. Die für die Aufstellung dieser Unterlagen geltenden Vorschriften sind auch bei der Feststellung anzuwenden. Die Feststellung ist bei Einzelunternehmen vom Inhaber, bei anderen Unternehmen von den Anteilseignern oder dem sonst zuständigen Organ in der für Beschlußfassungen nach der Rechtsform des Unternehmens vorgeschriebenen Form unverzüglich nach Vorlage der Unterlagen herbeizuführen; die Eröffnungsbilanz und der Anhang sind spätestens vor Ablauf des achten Monats und von kleinen Unternehmen nach § 4 Abs. 1 Satz 2 spätestens vor Ablauf des elften Monats nach dem Bilanzstichtag, die Konzerneröffnungsbilanz und der Konzernanhang spätestens vor Ablauf des achten Monats nach dem Bilanzstichtag festzustellen. Das Geschäftsführungsorgan hat zu diesem Zweck die festzustellenden Unterlagen unverzüglich nach ihrer Aufstellung und den Prüfungsbericht unverzüglich nach seiner Vorlage dem zur Feststellung berufenen Organ vorzulegen. Hat das Unternehmen einen Aufsichtsrat, so hat der Aufsichtsrat die Unterlagen in entsprechender Anwendung des § 171 des Aktiengesetzes zu prüfen und über das Ergebnis der Prüfung schriftlich zu berichten.
(2) Die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Unterlagen können nicht festgestellt werden, wenn der Bestätigungsvermerk versagt worden ist. Die Eröffnungsbilanz oder die Konzerneröffnungsbilanz ist nichtig, wenn sie bei bestehender Prüfungspflicht nicht in der vorgeschriebenen Form geprüft oder nicht festgestellt worden ist. Werden die Unterlagen nach Prüfung geändert, so wird ein Beschluß über die Feststellung erst wirksam, wenn auf Grund der erneuten Prüfung ein hinsichtlich der Änderungen uneingeschränkter Bestätigungsvermerk erteilt worden ist.
(3) Das Geschäftsführungsorgan hat dem Feststellungsorgan sogleich mit den festzustellenden Unterlagen einen Bericht vorzulegen, in dem die Vorschläge zur Neufestsetzung der Kapitalverhältnisse und die wesentlichen Umstände darzulegen sind, die für die Bewertung der Vermögensgegenstände und für die Vorschläge zur Neufestsetzung maßgebend gewesen sind, soweit sich diese Erläuterungen nicht aus dem Anhang oder dem Konzernanhang ergeben.
§ 36
Berichtigung von Wertansätzen
(1) Ergibt sich bei der Aufstellung späterer Jahresabschlüsse, daß Vermögensgegenstände oder Sonderposten in der Eröffnungsbilanz nicht oder mit einem zu niedrigen Wert oder Schulden oder Sonderposten zu Unrecht oder mit einem zu hohen Wert angesetzt worden sind, so ist in der späteren Bilanz der unterlassene Ansatz nachzuholen oder der Wertansatz zu berichtigen, wenn es sich um einen wesentlichen Betrag handelt. Der Gewinn ist in Gewinnrücklagen, bei Aktiengesellschaften vorweg in die gesetzliche Rücklage bis zu deren vorgeschriebener Höhe, einzustellen, soweit er nicht mit einem Verlust aus einer Verminderung des Sonderverlustkontos aus Rückstellungsbildung nach § 17 Abs. 4 oder der Ausgleichsforderung nach § 24 Abs. 1 oder des Beteiligungsentwertungskontos nach § 24 Abs. 5 oder der Ausstehenden Einlage nach § 26 Abs. 3 oder des Kapitalentwertungskontos nach § 26 Abs. 4, § 28 Abs. 1 oder einem Verlust aus der Erhöhung der Ausgleichsverbindlichkeiten nach § 25 Abs. 1 zu verrechnen ist.
(2) Ergibt sich bei der Aufstellung späterer Jahresabschlüsse, daß Vermögensgegenstände oder Sonderposten in der Eröffnungsbilanz zu Unrecht oder mit einem zu hohen Wert oder Schulden oder Sonderposten nicht oder mit einem zu geringen Wert angesetzt worden sind, so ist in der späteren Bilanz der Wertansatz zu berichtigen oder der unterlassene Ansatz nachzuholen, wenn es sich um einen wesentlichen Betrag handelt. Der Verlust ist offen mit dem Eigenkapital, vorweg mit dem Jahresergebnis und den Gewinnrücklagen, zu verrechnen, soweit er nicht mit dem Gewinn aus einer Erhöhung des Sonderverlustkontos aus Rückstellungsbildung nach § 17 Abs. 4 oder der Ausgleichsforderung nach § 24 Abs. 1 oder des Beteiligungsentwertungskontos nach § 24 Abs. 5 oder der Ausstehenden Einlage nach § 26 Abs. 3 oder des Kapitalentwertungskontos nach § 26 Abs. 4, § 28 Abs. 1 oder dem Gewinn aus einer Verminderung der Ausgleichsverbindlichkeit nach § 25 Abs. 1 zu verrechnen ist.
(3) Absatz 1 und 2 ist auch anzuwenden, wenn ein für die Eröffnungsbilanz eingeräumtes Wahlrecht nachträglich mit Wirkung für diese abweichend ausgeübt wird. Gewinne nach Absatz 1 können mit Verlusten nach Absatz 2 nur innerhalb des Eigenkapitals verrechnet werden.
(4) In den Fällen des Absatzes 1 bis 3 gilt die Eröffnungsbilanz als geändert. Absatz 1 bis 3 ist letztmals auf Jahresabschlüsse für Geschäftsjahre anzuwenden, die im Jahre 1994 enden. Forderungen und Verbindlichkeiten nach den §§ 24, 25 und 26 Abs. 3 können nicht mehr geändert werden, soweit sie im Zeitpunkt der Berichtigung getilgt oder auf eine dritte Person übergegangen sind oder Sicherungsrechte dritter Personen dadurch beeinträchtigt werden.
(5) Absatz 1 bis 4 ist auf die Konzerneröffnungsbilanz entsprechend anzuwenden.
Unterabschnitt 9
Offenlegung
§ 37
Offenlegung
(1) Unternehmen haben die Eröffnungsbilanz und den Anhang sowie die Konzerneröffnungsbilanz und den Konzernanhang offenzulegen, wenn sie nach ihrer Rechtsform oder wegen ihres Geschäftszweigs zur Offenlegung ihrer Jahresabschlüsse verpflichtet sind oder wenn sie in ihrer Eröffnungsbilanz oder in ihrer Konzerneröffnungsbilanz eine Bilanzsumme von mehr als einhundertfünfundzwanzig Millionen Deutsche Mark ausweisen und am Bilanzstichtag mehr als fünftausend Arbeitnehmer beschäftigen. Die §§ 325, 326, 328 und 339 des Handelsgesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden; auf die Bestimmung der Größenmerkmale ist § 5 Abs. 2 anzuwenden. Die vergleichende Darstellung nach § 20 braucht nicht offengelegt zu werden. § 4 des Gesetzes über die Inkraftsetzung von Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland in der Deutschen Demokratischen Republik vom 21. Juni 1990 (GBl. I Nr. 34 S. 357) ist nicht anzuwenden.
(2) Das Registergericht prüft bei der Einreichung der Unterlagen, ob die Unterlagen vollzählig sind und, sofern vorgeschrieben, fristgerecht bekanntgemacht worden sind.
(3) Ist die Prüfung der Gründung, Umwandlung oder von Sacheinlagen in die Prüfung der Eröffnungsbilanz einbezogen worden, so kann das Gericht unterstellen, daß die Wertansätze für Vermögensgegenstände in der Eröffnungsbilanz deren tatsächlichem Wert entsprechen, wenn die Eröffnungsbilanz und der Anhang einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk erhalten haben.
(4) Unternehmen, die nach den bis zum 30. Juni 1990 gültigen Rechtsvorschriften gegenüber dem Statistischen Amt der Deutschen Demokratischen Republik berichtspflichtig waren, sowie neu gebildete Kapitalgesellschaften haben die D-Markeröffnungsbilanz und die vergleichende Darstellung nach § 20 unverzüglich nach ihrer Feststellung der örtlich zuständigen Dienststelle des Statistischen Amtes der Deutschen Demokratischen Republik in zweifacher Ausfertigung einzureichen.
Abschnitt 6
Geschäftszweigbezogene Vorschriften
Unterabschnitt 10
Vorschriften für Geldinstitute und Außenhandelsbetriebe
§ 38
Anwendungsbereich
(1) Geldinstitute und Außenhandelsbetriebe haben die Vorschriften dieses Gesetzes zu beachten, soweit in diesem Unterabschnitt nichts anderes bestimmt ist. Sie dürfen die in diesem Gesetz größenabhängig zugelassenen Erleichterungen nicht in Anspruch nehmen. § 19 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a dieses Gesetzes und die §§ 25a bis 26b des Gesetzes über das Kreditwesen sind auf Geldinstitute nicht anzuwenden.
(2) Geldinstitute sind Unternehmen, die vor dem 1. Juli 1990 im Währungsgebiet der Mark der Deutschen Demokratischen Republik befugt Bankgeschäfte gemäß § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen betrieben haben; die Befugnis kann auf Gesetz, Verordnung, behördlicher Anordnung oder behördlicher Erlaubnis beruhen.
(3) Außenhandelsbetriebe sind Unternehmen, die vor dem 1. Juli 1990 im Währungsgebiet der Mark der Deutschen Demokratischen Republik im Auftrag staatlicher Stellen im Rahmen des Außenhandels- und Valutamonopols Geschäfte mit Unternehmen oder Ländern außerhalb des Währungsgebiets der Mark der Deutschen Demokratischen Republik betrieben haben. Dazu rechnen auch Unternehmen, die den Geschäftsbetrieb von Außenhandelsbetrieben ganz oder teilweise zum Zwecke der Abwicklung übernommen haben, hinsichtlich des abzuwickelnden Vermögens.
§ 39
Eröffnungsbilanz
(1) Geldinstitute haben abweichend von § 247 Abs. 1, §§ 251, 265 Abs. 5 bis 7, §§ 266 bis 268 des Handelsgesetzbuchs und unbeschadet einer weiteren Gliederung die Eröffnungsbilanz gemäß der Verordnung über Formblätter für die Gliederung des Jahresabschlusses von Kreditinstituten in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. September 1987 (BGBl. I S. 2169) aufzustellen, und zwar
- 1.
- Geldinstitute, die Kapitalgesellschaft sind, nach dem Muster 1 dieser Verordnung für die Bilanz,
- 2.
- Geldinstitute, die eingetragene Genossenschaft sind, nach dem Muster 2 dieser Verordnung für die Bilanz,
- 3.
- Geldinstitute, die Sparkasse sind, und andere Geldinstitute des öffentlichen Rechts nach Mustern, die durch Änderung dieser Verordnung festgelegt werden.
(3) Die Beibehaltung der Pauschalwertberichtigung in künftigen Bilanzen richtet sich nach den allgemeinen Bewertungsgrundsätzen.
(4) Abweichend von § 16 Abs. 1 sind die nachstehend bezeichneten auf Mark der Deutschen Demokratischen Republik lautenden Verbindlichkeiten der Geldinstitute, die vor dem 1. Juli 1990 begründet wurden, mit der Wirkung auf Deutsche Mark umzurechnen, daß für eine Mark der Deutschen Demokratischen Republik eine Deutsche Mark anzusetzen ist:
Verbindlichkeiten gegenüber natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Deutschen Demokratischen Republik,
- -
- die nach dem 1. Juli 1976 geboren sind, bis zu zweitausend Mark,
- -
- die zwischen dem 2. Juli 1931 und dem 1. Juli 1976 geboren sind, bis zu viertausend Mark,
- -
- die vor dem 2. Juli 1931 geboren sind, bis zu sechstausend Mark,
§ 40
Ausgleichsforderungen
(1) Geldinstituten und Außenhandelsbetrieben wird, soweit ihre Vermögenswerte in Anwendung der Bewertungsvorschriften des Unterabschnitts 2 dieses Gesetzes zur Deckung der aus der Einführung der Währung der Deutschen Mark und der Währungsumstellung in der Deutschen Demokratischen Republik hervorgehenden Verbindlichkeiten einschließlich der Rückstellungen nicht ausreichen, beginnend mit dem 1. Juli 1990 eine verzinsliche Forderung gegen den Ausgleichsfonds Währungsumstellung zugeteilt.
(2) Für Geldinstitute ist die Forderung in der Höhe anzusetzen, daß die Vermögenswerte ausreichen, um die in Absatz 1 genannten Schulden zu decken und ein Eigenkapital in der Höhe auszuweisen, daß es mindestens 4 vom Hundert der Bilanzsumme und die Auslastung des gemäß § 10 des Gesetzes über das Kreditwesen vom Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen erlassenen Grundsatzes I in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Dezember 1985 (Bundesanzeiger Nr. 239 vom 24. Dezember 1985 S. 15302) höchstens das Dreizehnfache beträgt.
(3) Für Außenhandelsbetriebe ist die Ausgleichsforderung in der Höhe anzusetzen, daß die Vermögenswerte ausreichen, um die in Absatz 1 bezeichneten Schulden zu decken.
(4) § 36 ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß es nicht auf die Wesentlichkeit ankommt. § 36 Abs. 4 Satz 3 ist nicht anzuwenden.
§ 41
Ausgleichsverbindlichkeiten
(1) Geldinstitute und Außenhandelsbetriebe haben in ihre Eröffnungsbilanz zum 1. Juli 1990 Verbindlichkeiten gegenüber dem Ausgleichsfonds Währungsumstellung (Ausgleichsverbindlichkeiten) in der Höhe einzustellen, in der bei Geldinstituten das Eigenkapital die in § 40 Abs. 2 genannten Grenzen und bei Außenhandelsbetrieben die Vermögenswerte die Schulden übersteigen.
(2) § 40 Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden.
§ 42
Vergleichende Darstellung
Geldinstitute haben in der vergleichenden Darstellung nach § 20 außerdem anzugeben,
- 1.
- für welche Forderungen über zehntausend Deutsche Mark sie zum Stichtag 1. Juli 1990 Einzelwertberichtigungen gebildet oder Abschreibungen vorgenommen haben; die abgesetzten Beträge sind anzugeben und zu begründen;
- 2.
- die Anzahl der Konten, auf denen Guthaben in Mark der Deutschen Demokratischen Republik
- a)
- bis zu zweitausend Deutsche Mark im Verhältnis eins zu eins,
- b)
- bis zu viertausend Deutsche Mark im Verhältnis eins zu eins,
- c)
- bis zu sechstausend Deutsche Mark im Verhältnis eins zu eins
§ 43
Prüfung
(1) Geldinstitute und Außenhandelsbetriebe in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft oder des öffentlichen Rechts können abweichend von § 34 Abs. 1 nur von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geprüft werden, soweit sie nicht Sparkassen sind.
(2) Die Prüfung erstreckt sich auch auf die Frage, ob bei der nachträglichen Umstellung von Kontoguthaben natürlicher Personen die Voraussetzungen gemäß Artikel 5 Abs. 7 der Anlage I zum Vertrag über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vorlagen.
Unterabschnitt 11
Vorschriften für Versicherungsunternehmen
§ 44
Anwendungsbereich
(1) Versicherungsunternehmen haben die Vorschriften dieses Gesetzes zu beachten, soweit in diesem Unterabschnitt nichts anderes bestimmt ist. Sie dürfen die in diesem Gesetz größenabhängig zugelassenen Erleichterungen nicht in Anspruch nehmen. Die §§ 55, 56 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sind nicht anzuwenden.
(2) Versicherungsunternehmen sind Unternehmen, die den Betrieb von Versicherungsgeschäften zum Gegenstand haben und nicht Träger der Sozialversicherung sind. Dazu gehören auch Unternehmen, die nicht der Versicherungsaufsicht unterliegen oder keine eigene Rechtspersönlichkeit haben. Die Vorschriften über Versicherungsunternehmen sind auch auf Unternehmen anzuwenden, die keine Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb als Versicherungsunternehmen haben oder die sich in Abwicklung befinden.
§ 45
Eröffnungsbilanz
(1) Versicherungsunternehmen haben abweichend von § 265 Abs. 6, 7, §§ 266 bis 268 des Handelsgesetzbuchs und unbeschadet einer weiteren Gliederung die Eröffnungsbilanz gemäß der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen vom 11. Juli 1973, zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. Dezember 1986 (BGBl. 1987 I S. 2), aufzustellen.
(2) Versicherungsunternehmen haben die Rückstellungen gemäß § 56 Abs. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes zu bilden. § 56 Abs. 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ist anzuwenden. § 17 Abs. 4 ist auch auf versicherungstechnische Rückstellungen mit Ausnahme der Beitragsüberträge anzuwenden.
(3) Versicherungsunternehmen haben im Anhang zusätzlich die in § 12 Nr. 3 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen vom 11. Juli 1973 vorgeschriebenen Angaben zu machen.
§ 46
Prüfung. Einreichung
(1) Versicherungsunternehmen können abweichend von § 34 Abs. 1 nur von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geprüft werden.
(2) Die D-Markeröffnungsbilanz, der Anhang sowie die vergleichende Darstellung nach § 20 sind spätestens vor Ablauf des siebenten Monats nach dem Bilanzstichtag, die Konzerneröffnungsbilanz und der Konzernanhang spätestens vor Ablauf des elften Monats dem Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen in zweifacher Ausfertigung einzureichen. Der Bericht des Prüfers über die Prüfung nach § 33 Abs. 1 Satz 1 ist spätestens vor Ablauf des achten Monats nach dem Bilanzstichtag, der Bericht über die Prüfung nach § 33 Abs. 3 Satz 1 spätestens vor Ablauf des zwölften Monats dem Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen in zweifacher Ausfertigung einzureichen.
Abschnitt 7
Straf- und Ordnungsstrafvorschriften. Zwangsgelder
§ 47
Strafvorschriften
(1) Die Strafvorschriften der §§ 331 bis 333 des Handelsgesetzbuchs sind auf die Eröffnungsbilanz, den Anhang, die Konzerneröffnungsbilanz, den Konzernanhang und die nach diesem Gesetz zu bestellenden Prüfer entsprechend anzuwenden. Satz 1 gilt auch für nicht in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft betriebene Unternehmen.
(2) § 331 des Handelsgesetzbuchs ist darüber hinaus auch anzuwenden auf die Verletzung von Pflichten durch den Geschäftsleiter (§ 1 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Kreditwesen) eines nicht in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft betriebenen Geldinstituts, durch den Inhaber eines in der Rechtsform des Einzelkaufmanns betriebenen Geldinstituts oder durch den Geschäftsleiter im Sinne des § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen.
§ 48
Ordnungsstrafvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Mitglied des vertretungsberechtigten Organs oder des Aufsichtsrats eines Unternehmens oder als Geschäftsleiter im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 oder des § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen oder als Inhaber eines in der Rechtsform des Einzelkaufmanns betriebenen Unternehmens
- 1.
- bei der Aufstellung oder Feststellung der Eröffnungsbilanz oder des Anhangs einer Vorschrift
- a)
- des § 4 Abs. 2 Satz 1 oder 2 oder des § 5 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 243 Abs. 1 oder 2, §§ 244, 245, 246, 247 Abs. 1 oder 2, §§ 248, 249 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3, § 250 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 oder § 251 des Handelsgesetzbuchs über Form oder Inhalt,
- b)
- des § 5 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 253 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1, 2 oder 3 oder Abs. 3 Satz 1 oder 2, § 255 Abs. 1 oder 2 Satz 1, 2 oder 6 des Handelsgesetzbuchs oder der §§ 6 bis 18 über die Bewertung,
- c)
- des § 5 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 265 Abs. 3 bis 8, §§ 266, 268 Abs. 3 bis 7 oder § 272 des Handelsgesetzbuchs oder des § 39 Abs. 1 oder 2 oder des § 45 über die Gliederung oder
- d)
- des § 19 Abs. 1 bis 3, der §§ 20 oder 22 über die im Anhang zu machenden Angaben,
- 2.
- bei der Aufstellung der Konzerneröffnungsbilanz oder des Konzernanhangs einer Vorschrift
- a)
- des § 21 Abs. 3 über den Konsolidierungskreis,
- b)
- des § 21 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit den §§ 5 bis 19 oder § 297 Abs. 2 oder 3 oder § 298 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs, dieser in Verbindung mit § 243 Abs. 1 oder 2, §§ 244, 245, 246, 247 Abs. 1 oder 2, §§ 248, 249 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3, § 250 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 oder § 251 des Handelsgesetzbuchs, über Form oder Inhalt,
- c)
- des § 21 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 300 des Handelsgesetzbuchs über die Konsolidierungsgrundsätze oder das Vollständigkeitsgebot,
- d)
- des § 21 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 311 Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs, dieser in Verbindung mit § 312 des Handelsgesetzbuchs, über die Behandlung assoziierter Unternehmen, oder
- e)
- des § 22 über die im Konzernanhang zu machenden Angaben oder
- 3.
- bei der Offenlegung, Veröffentlichung oder Vervielfältigung einer Vorschrift des § 37 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 328 des Handelsgesetzbuchs über Form oder Inhalt
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer zu einer Eröffnungsbilanz oder einem Anhang oder einer Konzerneröffnungsbilanz oder einem Konzernanhang, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften zu prüfen sind, einen Vermerk nach § 322 des Handelsgesetzbuchs erteilt, obwohl nach § 34 Abs. 5 in Verbindung mit § 319 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs er oder nach § 34 Abs. 5 in Verbindung mit § 319 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder Buchprüfungsgesellschaft, für die er tätig wird, nicht Prüfer sein darf.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Ordnungsstrafe bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark geahndet werden.
§ 49
Festsetzung von Zwangsgeld
Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs, bei Einzelunternehmen der Inhaber, die
- 1.
- § 1 Abs. 1 über die Pflicht zur Aufstellung einer Eröffnungsbilanz und eines Anhangs,
- 2.
- § 21 Abs. 1 über die Pflicht zur Aufstellung einer Konzerneröffnungsbilanz und eines Anhangs,
- 3.
- § 34 Abs. 4 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 318 Abs. 1 Satz 4 des Handelsgesetzbuchs über die Pflicht zur unverzüglichen Erteilung des Prüfungsauftrags,
- 4.
- § 34 Abs. 4 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 318 Abs. 4 Satz 3 des Handelsgesetzbuchs über die Pflicht, den Antrag auf gerichtliche Bestellung des Prüfers zu stellen,
- 5.
- § 34 Abs. 5 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 320 des Handelsgesetzbuchs über die Pflichten gegenüber dem Prüfer oder
- 6.
- § 37 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 325 des Handelsgesetzbuchs über die Pflicht zur Offenlegung der Eröffnungsbilanz oder des Anhangs oder der Konzerneröffnungsbilanz oder des Konzernanhangs
Abschnitt 8
Steuern. Gebühren
§ 50
Steuerliche Eröffnungsbilanz und Folgewirkungen
(1) Steuerpflichtige, die Rechtsträger eines Unternehmens nach § 1 sind, haben die Vorschriften dieses Gesetzes auch für die steuerrechtliche Gewinnermittlung zu befolgen.
(2) Zum 1. Juli 1990 ist eine steuerliche Eröffnungsbilanz aufzustellen, die, abgesehen von den folgenden Abweichungen, der handelsrechtlichen Eröffnungsbilanz entsprechen muß. Ein nach § 9 Abs. 3 oder § 31 Abs. 1 gebildeter Aktivposten ist nicht anzusetzen. § 11 Abs. 1 Satz 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Beteiligungsbuchwert dem ausgewiesenen anteiligen Eigenkapital in der steuerlichen Eröffnungsbilanz des Unternehmens entspricht, an dem die Beteiligung besteht. § 5 Abs. 2, 3 und 5 des Einkommensteuergesetzes ist anzuwenden. Rückstellungen nach § 5 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes und Rückstellungen nach § 249 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Satz 3 und Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs dürfen nicht gebildet werden.
(3) Die Berichtigung von Ansätzen nach § 36 führt zu einer Berichtigung der steuerlichen Eröffnungsbilanz und etwaiger Folgebilanzen. Sind bereits Steuerbescheide erlassen worden, so sind sie zu ändern, soweit die Berichtigung von Bilanz- oder Wertansätzen zu einem geänderten Gewinn oder Verlust führt oder sich auf die Feststellung von Einheitswerten auswirkt.
(4) Beträge, die zum Ausgleich eines Kapitalentwertungskontos nach § 26 Abs. 4 oder § 28 Abs. 1 verwendet werden, dürfen bei der steuerrechtlichen Gewinnermittlung nicht abgezogen werden.
(5) Auf Steuerpflichtige, die freiwillig Bücher führen und regelmäßig Abschlüsse machen, ist Absatz 1 bis 4 entsprechend anzuwenden.
§ 51
Umstellungsbedingte Vermögensänderungen
(1) Die aus der Eröffnungsbilanz und der Neufestsetzung nach § 26 Abs. 2 bis 4, §§ 27, 28, 30 sich ergebenden zahlenmäßigen Veränderungen im Vermögen der in § 50 Abs. 1 oder 5 bezeichneten Steuerpflichtigen sowie deren Gesellschafter oder Mitglieder wirken sich auf die Steuern vom Einkommen und Ertrag nicht aus. Dies gilt insbesondere für die Bildung von Rücklagen oder die Auflösung bisheriger Unterbewertungen, wenn die Erträge auf der Neubewertung von Vermögensgegenständen und Schulden beruhen, die spätestens am 1. Juli 1990 Betriebsvermögen gewesen sind oder auf das Unternehmen mit Wirkung vom 1. Juli 1990 übertragen worden sind, oder auf dem Erlaß von Schulden beruhen.
(2) Die aus der Neufestsetzung sich ergebenden zahlenmäßigen Veränderungen im Vermögen der in § 1 bezeichneten Gesellschaften und deren Gesellschafter und im Vermögen der in § 1 bezeichneten Genossenschaften und deren Genossen unterliegen nicht den Steuern vom Kapitalverkehr.
§ 52
Steuerliche Ausgangswerte in anderen Fällen
(1) Bei Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes ermitteln, gelten als Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Wirtschaftsgüter, die spätestens am 1. Juli 1990 Anlagevermögen gewesen sind oder auf den Steuerpflichtigen mit Wirkung vom 1. Juli 1990 übertragen worden sind, die Werte, die sich in entsprechender Anwendung der §§ 7 bis 11 und 18 ergeben. Wirtschaftsgüter nach Satz 1 sind unter Angabe ihres Werts zum 1. Juli 1990 in ein besonderes Verzeichnis (Anlageverzeichnis) aufzunehmen. Ergibt sich bis zum 31. Dezember 1994 einschließlich, daß sie zum 1. Juli 1990 nicht angesetzt werden durften oder zu Unrecht nicht oder wesentlich zu hoch oder zu niedrig angesetzt worden sind, so ist das Anlageverzeichnis insoweit zu berichtigen; sind bereits Steuerbescheide erlassen worden, so sind sie zu ändern, soweit die Berichtigung zu einem geänderten Gewinn oder Verlust führt.
(2) Absatz 1 Satz 1 ist auf Steuerpflichtige mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung oder mit anderen Einkünften nach §§ 17 und 22 des Einkommensteuergesetzes entsprechend anzuwenden.
§ 53
Wirtschaftsjahre 1990 und steuerliche Schlußbilanz
Bei Steuerpflichtigen mit Einkünften nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes sind Wirtschaftsjahre im Kalenderjahr 1990 die Zeiträume vom 1. Januar bis zum 30. Juni und vom 1. Juli bis zum 31. Dezember. In der steuerlichen Schlußbilanz zum 31. Dezember können Rückstellungen nach § 5 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes nicht und Pensionsrückstellungen nur unter den Voraussetzungen des § 54 gebildet werden.
§ 54
Pensionsrückstellungen
(1) Für eine Pensionsverpflichtung darf eine Rückstellung (Pensionsrückstellung) nur gebildet werden, wenn 1.
- der Pensionsberechtigte einen Rechtsanspruch auf einmalige oder laufende Pensionsleistungen hat,
- 2.
- die Pensionszusage keinen Vorbehalt enthält, daß die Pensionsanwartschaft oder die Pensionsleistung gemindert oder entzogen werden kann, oder ein solcher Vorbehalt sich nur auf Tatbestände erstreckt, bei deren Vorliegen nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen unter Beachtung billigen Ermessens eine Minderung oder ein Entzug der Pensionsanwartschaft oder der Pensionsleistung zulässig ist, und
- 3.
- die Pensionszusage schriftlich erteilt ist.
- 1.
- vor Eintritt des Versorgungsfalls für das Wirtschaftsjahr, in dem die Pensionszusage erteilt wird, frühestens jedoch für das Wirtschaftsjahr, bis zu dessen Mitte der Pensionsberechtigte das 30. Lebensjahr vollendet,
- 2.
- nach Eintritt des Versorgungsfalls für das Wirtschaftsjahr, in dem der Versorgungsfall eintritt.
- 1.
- vor Beendigung des Dienstverhältnisses des Pensionsberechtigten der Barwert der künftigen Pensionsleistungen am Schluß des Wirtschaftsjahrs abzüglich des sich auf denselben Zeitpunkt ergebenden Barwerts betragsmäßig gleichbleibender Jahresbeträge. Die Jahresbeträge sind so zu bemessen, daß am Beginn des Wirtschaftsjahrs, in dem das Dienstverhältnis begonnen hat, ihr Barwert gleich dem Barwert der künftigen Pensionsleistungen ist; die künftigen Pensionsleistungen sind dabei mit dem Betrag anzusetzen, der sich nach den Verhältnissen am Bilanzstichtag ergibt. Es sind die Jahresbeträge zugrunde zu legen, die vom Beginn des Wirtschaftsjahrs, in dem das Dienstverhältnis begonnen hat, bis zu dem in der Pensionszusage vorgesehenen Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalls rechnungsmäßig aufzubringen sind. Erhöhungen oder Verminderungen der Pensionsleistungen nach dem Schluß des Wirtschaftsjahrs, die hinsichtlich des Zeitpunkts ihres Wirksamwerdens oder ihres Umfangs ungewiß sind, sind bei der Berechnung des Barwerts der künftigen Pensionsleistungen und der Jahresbeträge erst zu berücksichtigen, wenn sie eingetreten sind. Wird die Pensionszusage erst nach dem Beginn des Dienstverhältnisses erteilt, so ist die Zwischenzeit für die Berechnung der Jahresbeträge nur insoweit als Wartezeit zu behandeln, als sie in der Pensionszusage als solche bestimmt ist. Hat das Dienstverhältnis schon vor der Vollendung des 30. Lebensjahrs des Pensionsberechtigten bestanden, so gilt es als zu Beginn des Wirtschaftsjahrs begonnen, bis zu dessen Mitte der Pensionsberechtigte das 30. Lebensjahr vollendet;
- 2.
- nach Beendigung des Dienstverhältnisses des Pensionsberechtigten unter Aufrechterhaltung seiner Pensionsanwartschaft oder nach Eintritt des Versorgungsfalls der Barwert der künftigen Pensionsleistungen am Schluß des Wirtschaftsjahrs; Nummer 1 Satz 4 gilt sinngemäß.
(4) Eine Pensionsrückstellung darf höchstens um den Unterschied zwischen dem Teilwert der Pensionsverpflichtung am Schluß des am 31. Dezember 1990 endenden Wirtschaftsjahrs (Erstjahr) und dem Beginn dieses Wirtschaftsjahrs erhöht werden. Darf in dem Erstjahr mit der Bildung einer Pensionsrückstellung begonnen werden, darf die Rückstellung bis zur Höhe des Teilwerts der Pensionsverpflichtung am Schluß des Wirtschaftsjahrs gebildet werden; diese Rückstellung kann auf das Erstjahr und die beiden folgenden Wirtschaftsjahre gleichmäßig verteilt werden. Endet das Dienstverhältnis des Pensionsberechtigten unter Aufrechterhaltung seiner Pensionsanwartschaft am Schluß des Erstjahrs oder tritt der Versorgungsfall in diesem Wirtschaftsjahr ein, darf die Pensionsrückstellung stets bis zur Höhe des Teilwerts der Pensionsverpflichtung gebildet werden; die für dieses Wirtschaftsjahr zulässige Erhöhung der Pensionsrückstellung kann auf das Erstjahr und die beiden folgenden Wirtschaftsjahre gleichmäßig verteilt werden.
(5) Absatz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden, wenn der Pensionsberechtigte zu dem Pensionsverpflichteten in einem anderen Rechtsverhältnis als einem Dienstverhältnis steht.
§ 55
Einlagen
Werden einem Betrieb innerhalb von drei Jahren nach dem 30. Juni 1990 Wirtschaftsgüter als Einlage zugeführt, die vor dem 1. Juli 1990 angeschafft oder hergestellt worden sind, so gilt der Betrag, den der Steuerpflichtige in einer Eröffnungsbilanz zum 1. Juli 1990 hätte ansetzen können, als Anschaffungs- oder Herstellungskosten.
§ 56
Gebühren
(1) Gerichtsgebühren und notarielle Beurkundungsgebühren, die anläßlich der Feststellung der Eröffnungsbilanz und der Neufestsetzung der Kapitalverhältnisse nach diesem Gesetz entstehen, ermäßigen sich um fünfzig vom Hundert. Übersteigt die nach Satz 1 zu berechnende Gebühr für die Beurkundung von Versammlungsbeschlüssen zweitausend Deutsche Mark, so ermäßigt sich der zweitausend Deutsche Mark übersteigende Betrag um weitere fünfundzwanzig vom Hundert. Fließen die Gebühren dem Notar selbst zu, ermäßigen sich die Gebühren entsprechend § 144 Abs. 1 des Gesetzes über die Kosten in Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (Kostenordnung) der Bundesrepublik Deutschland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 5. April 1990 (BGBl. I S. 701).
(2) Die Ermäßigung gilt auch für die Gebühren, die bei einer Umwandlung von Gesellschaften entstehen, sofern die Umwandlung nicht später als die Neufestsetzung beschlossen wird und nach der Eröffnungsbilanz das Nennkapital einhunderttausend Deutsche Mark nicht erreicht oder das übertragene Eigenkapital der Aktiengesellschaft oder der Kommanditgesellschaft auf Aktien einhunderttausend Deutsche Mark oder das übertragene Eigenkapital der Gesellschaft mit beschränkter Haftung fünfzigtausend Deutsche Mark nicht erreicht. Die Ermäßigung erstreckt sich nicht auf die Gebühren, die anläßlich des Ausgleichs eines Kapitalentwertungskontos entstehen.
(3) Wird ein Beschluß, für dessen Beurkundung die Gebühren nach Absatz 1 zu ermäßigen sind, zugleich mit anderen nicht unter Absatz 1 fallenden Beschlüssen beurkundet, angemeldet oder eingetragen und ist dafür eine einheitliche Gebühr zu erheben, so ermäßigt sich nur der Teilbetrag der Gesamtgebühr, der die Gebühr, die für das nicht unter Absatz 1 fallende Geschäft bei gesonderter Vornahme zu erheben wäre, übersteigt.
(4) Die Ermäßigung erstreckt sich nicht auf die Zusatzgebühr für Beurkundungen außerhalb der Gerichtsstelle und für fremdsprachliche Erklärungen; die Gebühr für die Beurkundung außerhalb der Gerichtsstelle darf jedoch den Betrag der für das Geschäft selbst zu erhebenden (ermäßigten) Gebühr nicht übersteigen.
(5) Die Bestimmungen über die Mindestgebühr bleiben unberührt.
Abschnitt 9
Sonstige Vorschriften
§ 57
Auflösung
(1) Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die ihre Kapitalverhältnisse bis zum 31. Dezember 1991 nicht nach diesem Gesetz neu festgesetzt haben, sind mit dem Ablauf dieses Tages aufgelöst. Wird die Frist zur Feststellung der Eröffnungsbilanz im Einzelfall über den 31. Dezember 1991 hinaus verlängert, so tritt für die Gesellschaft an Stelle des 31. Dezember 1991 der drei Monate nach Ablauf der verlängerten Frist liegende Tag. Ist der Beschluß über die Neufestsetzung vor dem 31. Dezember 1991 angefochten worden, so tritt an die Stelle des 31. Dezember 1991 der sechs Monate nach dem Tag der Rechtskraft der Entscheidung liegende Tag.
(2) Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, deren Grundkapital nach der Neufestsetzung auf weniger als die nach der Rechtsform zulässigen Mindestbeträge lautet und die eine Erhöhung des Nennkapitals beschlossen haben, sind außerdem mit Ablauf des 31. Dezember 1991 aufgelöst, wenn die Erhöhung des Nennkapitals auf den zulässigen Mindestnennbetrag bis zu diesem Zeitpunkt nicht wirksam geworden ist.
(3) Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die von der Befugnis, ein Kapitalentwertungskonto zu bilden, Gebrauch gemacht haben, sind mit Ablauf des 31. Dezember 1997 aufgelöst, wenn die Durchführung des Ausgleichs nicht bis zu diesem Zeitpunkt in das Handelsregister eingetragen worden ist.
(4) Absatz 1 Satz 1 ist entsprechend auf Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften anzuwenden, wenn die notwendigen Änderungen des Statuts nicht bis zum 31. Dezember 1991 in das Genossenschaftsregister eingetragen worden sind.
§ 58
Geschäftsjahr
(1) Die Unternehmen haben ihr Geschäftsjahr neu festzusetzen. Das erste Geschäftsjahr kann abweichend von § 240 Abs. 2 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs bis zu achtzehn Monate, bei Geldinstituten und Versicherungsunternehmen bis zu zwölf Monate umfassen.
(2) Unternehmen, die von Absatz 1 Gebrauch machen, müssen für den 31. Dezember 1990 einen Jahresabschluß nach den für sie maßgeblichen Vorschriften des Handelsrechts aufstellen. Eines Anhangs bedarf es nicht. Der Jahresabschluß braucht weder geprüft noch offengelegt zu werden.
Abschnitt 10
Schlußvorschriften
§ 59
Ermächtigung
Der Minister der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Minister für Wirtschaft und dem Statistischen Amt der Deutschen Demokratischen Republik durch Rechtsverordnung Vorschriften zur Ausführung dieses Gesetzes über Form und Inhalt der nach den §§ 1, 20, 21, 39 und 45 aufzustellenden Unterlagen, die Kapitalausstattung der Unternehmen sowie über die Durchführung der Prüfung, die Feststellung und Offenlegung dieser Unterlagen und des dabei einzuhaltenden Verfahrens zu erlassen, soweit diese Vorschriften erforderlich sind, um die Durchführung der Währungsumstellung im Sinne des Vertrages über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion und der Zielsetzung dieses Gesetzes zu gewährleisten.
§ 60
Anwendung
Dieses Gesetz ist mit Wirkung vom 1. Juli 1990 anzuwenden, die Bestimmungen des Abschnitts 7 jedoch erst vom Inkrafttreten des Vertrages an.
Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt in Kraft:
- 2.
- Anordnung über den Abschluß der Buchführung in Mark der Deutschen Demokratischen Republik zum 30. Juni 1990 vom 27. Juni 1990 (GBl. I Nr. 40 S. 593)
Anlage II Kap III D III Anlage II Kapitel III Sachgebiet D - Handels- und Gesellschaftsrecht, Versicherungsvertragsrecht Abschnitt III
Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Maßgaben in Kraft:
§ 16 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 der Verordnung über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter - Pflichtversicherungsordnung - vom 1. August 1990 (GBl. I Nr. 52 S. 1053) gelten in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet bis zum 31. Dezember 1991 fort. Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Geltungsdauer dieser Bestimmungen zu verlängern.
Anlage II Kap IV Anlage II Kapitel IV Geschäftsbereich des Bundesministers der Finanzen
(Fundstelle in der Anlage II des EinigVtr - BGBl. II 1990, 1194 - 1200)
Der Text des Kapitels ist in Abschnitte untergliedert.
Er ist wie folgt abrufbar:
- a)
- kapitelbezogen (z. B. EinigVtr Anlage II Kap IV) - Ausgegeben werden alle Dokumente zum Kapitel IV der Anlage II -
- b)
- abschnittsbezogen (z. B. EinigVtr Anlage II Kap IV III) - Ausgegeben wird das Dokument zum Abschnitt III des Kapitels IV der Anlage II -
Anlage II Kap IV I Anlage II Kapitel IV Abschnitt I
- 1.
- Sparkassengesetz vom 29. Juni 1990 (GBl. I Nr. 40 S. 567)
- 2.
- Verordnung über die Tilgung der Anteilrechte von Inhabern mit Wohnsitz außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik an der Altguthaben-Ablösungs-Anleihe vom 27. Juni 1990 (GBl. I Nr. 39 S. 543)
- 3.
- Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Tilgung der Anteilrechte von Inhabern mit Wohnsitz außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik an der Altguthaben-Ablösungs-Anleihe vom 20. Juli 1990 (GBl. I Nr. 49 S. 906)
- 4.
- Gesetz zur Feststellung von rechtswidrigen Handlungen mit Wirkung auf die Währungsumstellung von Mark der Deutschen Demokratischen Republik in Deutsche Mark vom 29. Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S. 501)
- 5.
- Mit Inkrafttreten dieses Vertrages tritt das folgende Kirchensteuergesetz der Deutschen Demokratischen Republik in Kraft:
- "Gesetz zur Regelung des KirchensteuerwesensAbschnitt IGrundlagen§ 1Die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, sind berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten Steuern zu erheben.§ 2Körperschaften des öffentlichen Rechts sind:
- 1.
- im Bereich der Evangelischen Kirche:
- a)
- die Evangelische Landeskirche Anhalts,
- b)
- die Evangelische Kirche in Berlin-Brandenburg,
- c)
- die Evangelische Kirche des Görlitzer Kirchengebiets,
- d)
- die Pommersche Evangelische Kirche,
- e)
- die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Mecklenburgs,
- f)
- die Evangelische Kirche der Kirchenprovinz Sachsen,
- g)
- die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsens,
- h)
- die Evangelisch-Lutherische Kirche in Thüringen
- 2.
- im Bereich der Katholischen Kirche:
- a)
- das Bistum Berlin,
- b)
- das Bistum Dresden-Meißen,
- c)
- die Apostolische Administratur Görlitz,
- d)
- das Bischöfliche Amt Erfurt-Meiningen,
- e)
- das Bischöfliche Amt Magdeburg,
- f)
- das Bischöfliche Amt Schwerin
- 3.
- die jüdischen Kultusgemeinden;
- 4.
- andere Religionsgesellschaften, die die gleichen Rechte haben.
§ 3
Religionsgesellschaften sind auf Antrag die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Schließen sich mehrere derartige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften zu einem Verband zusammen, so ist auch dieser Verband eine öffentlich-rechtliche Körperschaft.
Abschnitt II
Kirchensteuerliche Rahmenregelungen für den Bereich der Evangelischen Kirche und der Katholischen Kirche
§ 4
Die Angehörigen der in § 2 Nr. 1 und 2 genannten Kirchen sind verpflichtet, öffentlich-rechtliche Abgaben (Kirchensteuern) nach Maßgabe der von den Kirchen erlassenen eigenen Steuerordnungen zu entrichten.
§ 5
(1) Kirchensteuerpflichtig sind alle Angehörigen der Evangelischen Kirche und der Katholischen Kirche, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der Abgabenordnung in der Deutschen Demokratischen Republik haben.
(2) Die Kirchensteuerpflicht beginnt mit dem ersten Tag des auf den Beginn der Zugehörigkeit zur Kirche und Wohnsitzbegründung folgenden Kalendermonats. Sie endet
- 1.
- bei Tod mit Ablauf des Sterbemonats,
- 2.
- bei Wegzug mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Wohnsitz aufgegeben worden ist,
- 3.
- bei Kirchenaustritt mit Ablauf des Kalendermonats, der auf den Monat folgt, in dem die Erklärung wirksam geworden ist.
§ 6
(1) Kirchensteuern können nach Maßgabe der kirchlichen Steuerordnungen jeweils einzeln oder nebeneinander erhoben werden als Landes-(Diözesan-)Kirchensteuern und als Ortskirchensteuern sowie in unterschiedlicher Art sowohl
- 1.
- als
- a)
- Zuschlag zur Einkommensteuer und Lohnsteuer oder nach Maßgabe des Einkommens auf Grund eines besonderen Tarifs (Kirchensteuer vom Einkommen),
- b)
- Zuschlag zur Vermögensteuer oder nach Maßgabe des Vermögens (Kirchensteuer vom Vermögen),
- 2.
- als Kirchgeld in festen oder gestaffelten Beträgenund
- 3.
- als besonderes Kirchgeld von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatte keiner steuerberechtigten Kirche angehört (Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe).
(3) Die kirchlichen Steuerordnungen und die Kirchensteuerbeschlüsse sowie ihre Änderungen bedürfen der staatlichen Anerkennung. Über die Anerkennung entscheidet die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde. Die anerkannten kirchlichen Steuerordnungen und Kirchensteuerbeschlüsse werden von den zuständigen kirchlichen Stellen in einer von ihnen zu bestimmenden Weise und von der anerkennenden Finanzbehörde in der für Steuergesetze vorgeschriebenen Form bekannt gemacht. Liegt zu Beginn eines Steuerjahres kein anerkannter Steuerbeschluß vor, gilt der bisherige bis zur Anerkennung eines neuen weiter, längstens jedoch bis zum 30. Juni des nächsten Steuerjahres.
§ 7
(1) Gehören Ehegatten verschiedenen steuerberechtigten Kirchen an (konfessionsverschiedene Ehe) und liegen die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung bei der Einkommensteuer vor, so wird die Kirchensteuer als Kirchensteuer vom Einkommen von beiden Ehegatten in folgender Weise erhoben:
- 1.
- wenn die Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, von der Hälfte der Einkommensteuer;
- 2.
- wenn ein Ehegatte oder beide Ehegatten lohnsteuerpflichtig sind, von der Hälfte der Lohnsteuer.
(2) Liegen die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer nicht vor oder werden die Ehegatten getrennt oder besonders veranlagt, so wird die Kirchensteuer vom Einkommen von jedem Ehegatten nach seiner Kirchenangehörigkeit und nach der jeweils in seiner Person gegebenen Steuerbemessungsgrundlage erhoben.
(3) Für die Erhebung der anderen in § 6 Abs.1 genannten Kirchensteuerarten gilt Absatz 2 entsprechend.
§ 8
(1) Gehört nur ein Ehegatte einer steuerberechtigten Kirche an (glaubensverschiedene Ehe), so erhebt die steuerberechtigte Kirche die Kirchensteuer von ihm nach der in seiner Person gegebenen Steuerbemessungsgrundlage.
(2) Werden die Ehegatten zur Maßstabsteuer zusammen veranlagt, so ist die gegen beide Ehegatten festgesetzte Maßstabsteuer im Verhältnis der Beträge aufzuteilen, die sich bei einer getrennten Veranlagung für jeden Ehegatten ergeben würden. Die von der Maßstabsteuer abhängige Steuer des der steuerberechtigten Religionsgemeinschaft angehörenden Ehegatten ist nach dem auf ihn entfallenden Teil der Maßstabsteuer zu bemessen. Entsprechendes gilt im Falle eines gemeinsamen Lohnsteuer-Jahresausgleichs.
(3) Unberührt bleiben die Bestimmungen über das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe.
§ 9
(1) Die Kirchensteuern werden vorbehaltlich der Vorschriften des § 10 von den kirchlichen Stellen verwaltet. Diesen werden die Unterlagen, deren sie für die Besteuerung bedürfen, auf Anforderung von den zuständigen Landesbehörden und von den Gemeinden, Kreisen und kommunalen Zusammenschlüssen zur Verfügung gestellt. Die erforderlichen Meldedaten werden den kirchlichen Stellen übermittelt.
(2) Wer mit Kirchensteuer in Anspruch genommen werden soll, hat der mit der Verwaltung dieser Steuer beauftragten Stelle Auskunft über alle Tatsachen zu geben, von denen die Feststellung der Zugehörigkeit zu einer steuerberechtigten Kirche, Kirchengemeinde oder Verband abhängt. Der Kirchenangehörige hat darüber hinaus die zur Festsetzung der Kirchensteuer erforderlichen Erklärungen abzugeben.
§ 10
Auf Antrag einer Kirche ist die Verwaltung der ihr zustehenden Kirchensteuer vom Einkommen (Festsetzung und Erhebung sowie Durchführung des Jahresausgleichs), der Kirchensteuer vom Vermögen sowie des Kirchgeldes in glaubensverschiedener Ehe durch die für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde den Finanzämtern zu übertragen. Die Verwaltung durch die Finanzämter setzt voraus, daß der Kirchensteuersatz innerhalb eines Landes einheitlich ist. Die Kirchen sind gehalten, sich untereinander über einheitliche Vomhundertsätze als Zuschläge zur Maßstabsteuer zu verständigen. Die für die Mitwirkung der Finanzämter bei der Verwaltung der Kirchensteuer zu leistende Vergütung wird zwischen der jeweiligen Landesregierung und den Kirchen vereinbart.
§ 11
(1) Soweit die Kirchensteuer vom Einkommen durch die Finanzämter verwaltet wird, sind die Arbeitgeber, deren Betriebsstätten in den Ländern der Deutschen Demokratischen Republik liegen, verpflichtet, die Kirchensteuer von allen Kirchenangehörigen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Sinne der Abgabenordnung in der Deutschen Demokratischen Republik mit dem für den Ort der Betriebsstätte im Sinne des Lohnsteuerrechts maßgeblichen Steuersatz einzubehalten und an das für die Betriebsstätte zuständige Finanzamt zur Weiterleitung an die Kirchen abzuführen.
(2) Auf Antrag der Kirchen, deren Gebiet ganz oder teilweise außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik, jedoch innerhalb der Bundesrepublik Deutschland liegt, ordnet die zuständige oberste Finanzbehörde des Landes die Einbehaltung und Abführung der Kirchensteuer im Lohnabzugsverfahren auch für die gegenüber diesen Kirchen steuerpflichtigen Arbeitnehmer an, sofern sie in der Deutschen Demokratischen Republik nicht ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der Abgabenordnung haben, aber von einer Betriebsstätte im Sinne des Lohnsteuerrechts der Deutschen Demokratischen Republik entlohnt werden. Unterschiedsbeträge durch unterschiedliche Kirchensteuersätze gleichen die Kirchen selbst aus; Erstattungen sind auf Antrag der Arbeitnehmer vorzunehmen, auf Nacherhebungen kann verzichtet werden.
§ 12
(1) Soweit die Kirchensteuer durch die Finanzämter verwaltet wird, finden auf die Kirchensteuer vom Einkommen die Vorschriften für die Einkommensteuer und die Lohnsteuer, insbesondere die Vorschriften über das Lohnabzugsverfahren und auf die Kirchensteuer vom Vermögen die Vorschriften für die Vermögensteuer entsprechende Anwendung, sofern in diesem Gesetz und in der kirchlichen Steuerordnung nichts anderes bestimmt ist. Im übrigen sind die Vorschriften der Abgabenordnung anzuwenden mit Ausnahme der Vorschriften über Säumniszuschläge und Zinsen, über das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren und über Strafen und Bußgelder.
(2) Soweit die Finanzämter die Kirchensteuer verwalten, erstreckt sich eine abweichende Festsetzung aus Billigkeitsgründen, eine Stundung, ein Erlaß oder eine Niederschlagung der Einkommensteuer (Lohnsteuer) oder Vermögensteuer auch auf die Kirchensteuern, die als Zuschläge zu diesen Steuern erhoben werden. Das Recht der kirchlichen Stellen, die Kirchensteuer aus Billigkeitsgründen abweichend festzusetzen, zu stunden, ganz oder teilweise zu erlassen oder niederzuschlagen, bleibt unberührt.
§ 13
Wird die Kirchensteuer von den Kirchen selbst verwaltet, so wird sie auf Antrag durch die Finanzämter nach den Vorschriften der Abgabenordnung sowie ihrer Nebengesetze oder, soweit kommunale Stellen die Maßstabsteuer einziehen, durch die kommunalen Vollstreckungsbehörden nach den Vorschriften über das Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.
§ 14
(1) Für Streitigkeiten in Kirchensteuersachen ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Richtet sich der Widerspruch gegen den Steuerbescheid einer Finanzbehörde, ist die zuständige Kirchenbehörde zu hören.
(2) Rechtsbehelfe gegen die Heranziehung zur Kirchensteuer können nicht auf Einwendungen gegen die Bemessung der der Kirchensteuer zugrundeliegenden Einkommensteuer (Lohnsteuer) oder Vermögensteuer gestützt werden.
(3) Jeder ablehnende Bescheid der kirchlichen Behörden ist zu begründen und mit einer Belehrung über den Rechtsbehelf zu versehen.
Abschnitt III
Rahmenregelung für andere steuerberechtigte Religionsgemeinschaften
§ 15
Die §§ 4 bis 14 finden auf andere als die in § 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Kirchen sowie auf Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgesellschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, entsprechende Anwendung.
Abschnitt IV
Melderechtliche Regelungen
§ 16
(1) Die Meldebehörden erheben als Meldedaten auch die Angaben über die rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft des öffentlichen Rechts. Die Angaben unterliegen dem Steuergeheimnis und dürfen im Rahmen dieses Gesetzes nur zur Feststellung der Kirchensteuerpflicht verwendet werden.
(2) Bestehen Zweifel über die Richtigkeit der bei der Meldebehörde vorhandenen Daten über die Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft, so sind auf Antrag des Betroffenen zunächst die nach seiner Auffassung zutreffenden Angaben als Meldedaten zu führen. Die Meldebehörde hat die Abweichung der beteiligten Religionsgesellschaft mitzuteilen.
§ 17
Die Meldebehörden und die zuständigen kirchlichen Stellen nehmen zum Zwecke der Feststellung der für die Kirchensteuererhebung erforderlichen Daten der Kirchenangehörigen, einschließlich der amtlichen Bezeichnung der rechtlichen Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft öffentlichen Rechts, den erforderlichen Datenaustausch vor.
§ 18
Die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde ist berechtigt, notwendige Einzelheiten der Erhebung, der Speicherung, der Weiterleitung und der Verwendung von Daten, die für die Feststellung der zutreffenden Kirchensteuer erforderlich sind, zur Sicherung des Datenschutzes durch Verordnung zu regeln.
§ 19
Allgemeine melderechtliche Vorschriften über die Kirchenzugehörigkeit bleiben unberührt.
Abschnitt V
Anwendungsvorschrift
§ 20
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind erstmals für das am 1. Januar 1991 beginnende Steuerjahr anzuwenden. Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn gilt dies mit der Maßgabe, daß die Vorschriften erstmals auf laufenden Arbeitslohn anzuwenden sind, der für einen nach dem 31. Dezember 1990 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird und auf sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember 1990 zufließen.
(2) Soweit für die Feststellung der zutreffenden Kirchensteuer vor dem 1. Januar 1991 Feststellungen oder Datenübermittlungen erforderlich sind, ist das Gesetz vom Tage nach der Verkündung anzuwenden."
- 6.
- Erste Durchführungsverordnung zum Treuhandgesetz vom 15. August 1990 (GBl. I Nr. 53 S. 1076)
- 7.
- Zweite Durchführungsverordnung zum Treuhandgesetz vom 22. August 1990 (GBl. I Nr. 56 S. 1260)
- 8.
- Dritte Durchführungsverordnung zum Treuhandgesetz vom 29. August 1990 (GBl. I Nr. 57 S. 1333)
- 9.
- Satzung der Treuhandanstalt vom 18. Juli 1990 (GBl. I Nr. 46 S. 809)
Anlage II Kap IV II Anlage II Kapitel IV Abschnitt II
- 1.
- Das Gesetz über die Staatsbank Berlin vom 29. Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S. 504)
- a)
- § 1 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt:"(4) Das Grundkapital der Bank steht der Deutschen Demokratischen Republik zu. § 13 bleibt unberührt. Nach Herstellung der Einheit Deutschlands gilt für die Zuordnung des Grundkapitals Artikel 23 Abs. 7 des Einigungsvertrages."
- b)
- § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 1 wird der letzte Spiegelstrich gestrichen.
- bb)
- Nummer 2 wird gestrichen.
- cc)
- Die Nummern 4 und 5 werden gestrichen.
- dd)
- In Nummer 6 werden nach dem Wort "Kreditinstituten" die Worte ", insbesondere des Sparkassensektors" angefügt.
- c)
- § 7 wird aufgehoben
- d)
- § 13 wird wie folgt gefaßt:"(1) Der Minister der Finanzen kann zur Ausführung des Artikels 23 Abs. 7 des Einigungsvertrages durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesministers der Finanzen bedarf, das Vermögen der Bank als Ganzes ohne Abwicklung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf ein öffentlich-rechtliches Kreditinstitut in der Bundesrepublik Deutschland oder einen anderen Rechtsträger (Rechtsträger) oder Teile des Vermögens der Bank, jeweils als Gesamtheit, ggf. ohne Abwicklung auf einen oder mehrere Rechtsträger übertragen. Bei Teilübertragungen sind in der Verordnung oder in einer ihren Bestandteil bildenden Anlage die jeweils auf jeden übernehmenden Rechtsträger übergehenden Gegenstände und Verbindlichkeiten zu bezeichnen. Werden nach der Verordnung Gegenstände oder Verbindlichkeiten von einer Übertragung nicht erfaßt, so ist dieser Teil des Vermögens abzuwickeln.(2) Vor dem Erlaß der Verordnung sind die Leitungs- und Aufsichtsorgane der Bank und der beteiligten Rechtsträger zu hören.(3) Die Übertragung wird am Ende des Tages nach der Verkündung der Verordnung im Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik wirksam. Das Vermögen der Bank geht einschließlich der Verbindlichkeiten, ggf. nach Maßgabe der in der Verordnung oder in ihrer Anlage festgelegten Aufteilung, auf den oder die in der Verordnung bezeichneten Rechtsträger über. § 613a des Bürgerlichen Gesetzbuches gilt nicht. Bei einer Übertragung des gesamten Vermögens erlischt die Bank. Auf Grund der Übertragung werden keine Steuern erhoben."
- e)
- Nach § 13 wird folgender § 13a angefügt:"§ 13aNach Herstellung der Einheit Deutschlands tritt § 13 außer Kraft; die Zuständigkeiten gemäß § 6 Abs. 2 Nr 1, 2 und 3, §§ 8, 10 Abs. 2 und § 12 gehen auf den Bundesminister der Finanzen über."
Anlage II Kap IV III Anlage II Kapitel IV Abschnitt III
- 1.
- Das Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans der Deutschen Demokratischen Republik für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember des Haushaltsjahres 1990 (Haushaltsgesetz 1990) vom 22. Juli 1990 (GBl. I Nr. 46 S. 787) gilt als Teil des Bundeshaushalts 1990 nach Maßgabe folgender Bestimmungen fort:
- a)
- In § 5 Abs. 1 ist die Zahl "8.000.000.000" durch die Zahl "12.000.000.000" zu ersetzen.
- b)
- In § 11 Abs. 2 treten an die Stelle des § 35 der Haushaltsordnung der Republik und der Betragsgrenze gemäß § 35 Abs. 3 Satz 4 der Haushaltsordnung der Republik § 37 der Bundeshaushaltsordnung und § 5 des Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 1990.
- c)
- In § 14 Abs. 1 tritt an die Stelle von § 21 der Haushaltsordnung der Republik § 23 der Bundeshaushaltsordnung.
- d)
- In § 15 Abs. 1 werden die Worte "22. Juli 1990" durch die Worte "1. Juli 1990" ersetzt.
- 2.
- Das Gesetz vom 6. Juli 1990 über das Vermögen der Gemeinden, Städte und Landkreise - Kommunalvermögensgesetz - (GBl. I Nr. 42 S. 660)mit folgender Maßgabe:
- a)
- Den Gemeinden, Städten und Landkreisen ist nur das ihren Verwaltungsaufgaben unmittelbar dienende Vermögen (Verwaltungsvermögen) und das sonstige Vermögen (Finanzvermögen) in Übereinstimmung mit Artikel 10 Abs. 6 und Artikel 26 Abs. 4 des Vertrages vom 18. Mai 1990 über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion (BGBl. 1990 II S. 518) sowie den Artikeln 21 und 22 des Einigungsvertrages zu übertragen.
- b)
- In § 4 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:"Soweit die Summe der Beteiligungen der Gemeinden, Städte und Landkreise 49 vom Hundert des Kapitals einer Kapitalgesellschaft für die Versorgung mit leitungsgebundenen Energien überschreiten würde, werden diese Beteiligungen anteilig auf diesen Anteil gekürzt."
- 3.
- Investitionszulagenverordnung vom 4. Juli 1990 (GBl. I Nr. 41 S. 621)mit der Maßgabe, daß diese Verordnung im gesamten Geltungsbereich des Grundgesetzes als Bundesrecht gilt.
- 4.
- Die Verordnung vom 4. Juli 1990 zur Abwicklung der Forderungen und Verbindlichkeiten realisierter Verträge in westlichen Währungen (konvertierbare Währungen, Clearing-Währungen und Verrechnungseinheiten) und Deutsche Mark gegenüber Devisenausländern und Vertragspartnern in der Bundesrepublik Deutschland und Westberlin (GBl. I Nr. 42 S. 662)mit folgender Maßgabe:Alle Kostenfragen sind entsprechend den Festlegungen zur Abwicklung der Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber dem Ausland und der Bundesrepublik Deutschland gemäß Artikel 24 des Einigungsvertrages zu behandeln.
- 5.
- Anordnung über das Statut der Genossenschaftsbank Berlin vom 30. März 1990 (GBl. I Nr. 27 S. 251), geändert durch Anordnung Nr. 2 über das Statut der Genossenschaftsbank Berlin vom 23. August 1990 (GBl. I Nr. 58 S. 1426)mit folgender Maßgabe:Der Minister der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen durch Rechtsverordnung das Statut der Genossenschaftsbank Berlin ändern, soweit dies zur Herstellung einer gesunden Struktur des genossenschaftlichen Bankwesens und zur Anpassung der Rechtsverhältnisse der Genossenschaftsbank Berlin an die anderer Kreditinstitute erforderlich ist. In der Verordnung kann auch die Umwandlung der Genossenschaftsbank Berlin in eine Kapitalgesellschaft vorgesehen oder zugelassen werden. Nach Herstellung der deutschen Einheit geht die Verordnungsermächtigung auf den Bundesminister der Finanzen über.
- 6.
- Gesetz über die Verwendung von Gasöl durch Betriebe der Landwirtschaft (Landwirtschafts-Gasölverwendungsgesetz) vom 24. August 1990 (GBl. I Nr. 57 S. 1325)mit folgender Maßgabe:Das Gesetz bleibt bis zum 31. Dezember 1990 in Kraft.
- 7.
- Die Durchführungsbestimmung zum Landwirtschafts-Gasölverwendungsgesetz vom 31. August 1990 (GBl. I Nr. 57 S. 1327)mit folgender Maßgabe:Sie bleibt bis zum 31. Dezember 1995 in Kraft.
- 8.
- §§ 2 bis 4 der Anordnung über die Aufhebung von Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der freiwilligen Sach- und Haftpflichtversicherungen der Bürger vom 22. August 1990 (GBl. I Nr. 56 S. 1270)mit folgender Maßgabe:Sie bleiben in Kraft.
- 9.
- §§ 2 und 3 der Anordnung über die Aufhebung von Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der freiwilligen Personenversicherungen der Bürger vom 22. August 1990 (GBl. I Nr. 56 S. 1269)mit folgender Maßgabe:Sie bleiben in Kraft.
- 10.
- §§ 2 und 3 der Anordnung zur Aufhebung der Anordnung über die Bedingungen für die freiwillige Versicherung der Parteien und gesellschaftlichen Organisationen vom 22. August 1990 (GBl. I Nr. 56 S. 1269)mit folgender Maßgabe:Sie bleiben bis zum 31. Dezember 1990 in Kraft.
- 11.
- §§ 2 und 3 der Anordnung zur Aufhebung der Anordnung über die Bedingungen für die freiwillige Versicherung von Kulturen der privaten Gartenbaubetriebe und anderen hauptberuflichen Pflanzenproduzenten vom 22. August 1990 (GBl. I Nr. 56 S. 1269)mit folgender Maßgabe:Sie bleiben bis zum 31. Dezember 1990 in Kraft.
Anlage II Kap V Anlage II Kapitel V Geschäftsbereich des Bundesministers für Wirtschaft
(Fundstelle in der Anlage II des EinigVtr - BGBl. II 1990, 1201 - 1203)
Der Text des Kapitels ist in Sachgebiete und Abschnitte untergliedert.
Er ist wie folgt abrufbar:
- a)
- kapitelbezogen (z. B. EinigVtr Anlage II Kap V) - Ausgegeben werden alle Dokumente zum Kapitel V der Anlage II -
- b)
- sachgebietsbezogen (z. B. EinigVtr Anlage II Kap V E) - Ausgegeben wird das Dokument zum Sachgebiet E des Kapitels V der Anlage II -
- c)
- abschnittsbezogen (z. B. EinigVtr Anlage II Kap V E II) - Ausgegeben wird das Dokument zum Abschnitt II des Sachgebiets E des Kapitels V der Anlage II -
Anlage II Kap V A III Anlage II Kapitel V Sachgebiet A - Allgemeines Wirtschaftsrecht, Wirtschaftspolitik, Wettbewerbs- und Preisrecht Abschnitt III
- 1.
- Verordnung über die Aufhebung bzw. Beibehaltung von Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Preise vom 25. Juni 1990 (GBl. I Nr. 37 S. 472)mit folgenden Maßgaben:
- a)
- § 2 Abs. 1 ist anzuwenden im Bereich
- aa)
- der Wasserwirtschaft bis 31. Dezember 1990,
- bb)
- der Energiewirtschaft, soweit sie sich auf Elektroenergie, Gas und feste Brennstoffe bezieht, bis 31. Dezember 1990, soweit sie sich auf Wärmeenergie bezieht, bis 30. Juni 1991,
- cc)
- des Verkehrswesens (ohne Sondervermögen Deutsche Reichsbahn) bis 31. Dezember 1991,
- dd)
- der Mieten und Pachten, soweit sie sich auf Wohnraum beziehen, bis 31. Dezember 1991, soweit sie sich auf andere als Wohnräume beziehen, bis 31. Dezember 1990.
- b)
- § 2 Abs. 1 findet keine Anwendung im Bereich der Post und des Fernmeldewesens.
- c)
- § 2 Abs. 3 gilt bis zum 31. Dezember 1990, wobei erforderliche Regelungen vom jeweils zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen erlassen werden.
- 2.
- Die Zweite Verordnung über die Aufhebung bzw. Beibehaltung von Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Preise vom 25. Juli 1990 (GBl. I Nr. 45 S. 785) gilt bis zum 31. Dezember 1990 fort.
- 3.
- Die §§ 4 und 10 der Arzneimittelpreis-Verordnung vom 4. Juli 1990 (GBl. I Nr. 44 S. 715) gelten bis zum Inkrafttreten der Bestimmungen Fünftes Buch Sozialgesetzbuch fort.
- 4.
- Verordnung über die Gründung, Tätigkeit und Umwandlung von Produktionsgenossenschaften des Handwerks vom 8. März 1990 (GBl. I Nr. 18 S. 164)mit folgender Maßgabe:Produktionsgenossenschaften des Handwerks sind mit Wirkung vom 31. Dezember 1992 aufgelöst, sofern ihre Umwandlung nach den Vorschriften dieser Verordnung in eine der in § 4 Abs. 1 genannten Rechtsformen oder in eine eingetragene Genossenschaft nicht bis zu diesem Zeitpunkt vollzogen ist.
- 5.
- Anordnung über kooperative Einrichtungen im Bereich der Dienst-, Reparatur- und unmittelbaren Versorgungsleistungen vom 20. Oktober 1980 (GBl. I Nr. 32 S. 316)mit folgender Maßgabe:Die Anordnung tritt zum 31. Dezember 1992 außer Kraft.
- 6.
- Verordnung über die Förderung des Erwerbs von Grund und Boden durch kleine und mittelständische Unternehmen der vom 11. Juli 1990 (GBl. I Nr. 42 S. 665)Die Verordnung tritt zum 31. Dezember 1990 außer Kraft.
Anlage II Kap V D III Anlage II Kapitel V Sachgebiet D - Recht des Bergbaus und der Versorgungswirtschaft Abschnitt III
- 1.
- a)
- Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik, die ganz oder teilweise auf Grund des Berggesetzes der Deutschen Demokratischen Republik vom 12. Mai 1969 (GBl. I Nr. 5 S. 29) oder der zu dessen Durchführung ergangenen Vorschriften erlassen worden sind und Regelungen enthalten, die nach § 64 Abs. 3, §§ 65 bis 68, 125 Abs. 4, § 129 Abs. 2 und § 131 Abs. 2 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Februar 1990 (BGBl. I S. 215), erlassen werden können, gelten als Verordnungen im Sinne des § 176 Abs. 3 des Bundesberggesetzesmit folgenden Maßgaben:
- aa)
- In § 176 Abs. 3 Satz 2 des Bundesberggesetzes tritt neben § 68 Abs. 1 der § 64 Abs. 3,
- bb)
- in § 176 Abs. 3 Satz 3 des Bundesberggesetzes treten neben § 68 Abs. 2 die § 125 Abs. 4, § 129 Abs. 2 und § 131 Abs. 2.
- b)
- Die Vorschriften des Berggesetzes der Deutschen Demokratischen Republik und die auf Grund dessen erlassenen Vorschriften zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit in stillgelegten Anlagen von bergbaulichen Gewinnungsbetrieben, für die ein Rechtsnachfolger nicht vorhanden oder nicht mehr feststellbar ist, oder die bis zum Tag des Wirksamwerdens des Beitritts endgültig eingestellt waren, gelten bis zum Erlaß entsprechender ordnungsbehördlicher Vorschriften der in Artikel 1 Abs. 1 des Vertrages genannten Länder und des Teiles des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, mit der Maßgabe weiter, daß an die Stelle der Räte der Bezirke die Landesregierungen treten.
- 2.
- Die Verordnung über unterirdische Hohlräume vom 17. Januar 1985 (GBl. I Nr. 5 S. 57) gilt bis zum 31. Dezember 1995.
- 3.
- Die Durchführungsbestimmung zur Verordnung über unterirdische Hohlräume vom 17. Januar 1985 (GBl. I Nr. 5 S. 61) gilt bis zum 31. Dezember 1995.
- 4.
- Energieverordnung vom 1. Juni 1988 (GBl. I Nr. 10 S. 89), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 25. Juli 1990 zur Änderung der Energieverordnung (GBl. I Nr. 46 S. 812) sowie die dazu ergangenen Rechtsvorschriften in der Fassung der Fünften Durchführungsbestimmung zur Energieverordnung - Anpassungsvorschriften - vom 27. August 1990 (GBl. I Nr. 58 S. 1423)mit folgenden Maßgaben:
- a)
- Die §§ 10, 14, 33 Abs. 2 und § 52 sowie die dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen gelten bis zum 31. März 1991 fort.
- b)
- Die §§ 29 Abs. 1 bis 3, §§ 30, 31, 48 und 69 Abs. 4 sowie die dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen gelten für bestehende Mitbenutzungsrechte an Grundstücken und Bauwerken für Energiefortleitungsanlagen bis zum 31. Dezember 2010 fort. Für bestehende Mitbenutzungsrechte an Grundstücken von Städten und Gemeinden für Energiefortleitungsanlagen, die der kommunalen Versorgung dienen, gilt dies nur bis zum 31. Dezember 1991, soweit nicht bereits vorher ein wirksamer Konzessionsvertrag abgeschlossen wird. Ein nach diesen Vorschriften bestehendes Mitbenutzungsrecht bedarf zur Erhaltung gegenüber dem öffentlichen Glauben des Grundbuches nicht der Eintragung in das Grundbuch.
Anlage II Kap V E II Anlage II Kapitel V Sachgebiet E - Außenwirtschaftsrecht Abschnitt II
- 1.
- §§ 8 und 50 des Gesetzes über den Außenwirtschafts-, Kapital- und Zahlungsverkehr - GAW - vom 28. Juni 1990 (GBl. I Nr. 39 S. 515)
- a)
- § 8 wird wie folgt gefaßt:"Zur Erfüllung zwischenstaatlicher Vereinbarungen, welche die Deutsche Demokratische Republik abgeschlossen hat, können gegenüber Personen, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet ansässig sind, Beschränkungen angeordnet oder Pflichten für Lieferungen oder Bezüge festgelegt werden, sofern die Verpflichtungen aus Vereinbarungen oder Abkommen bestehen, die vor dem 1. Juli 1990 eingegangen worden sind. Dies gilt auch zur Sicherung der gesamtwirtschaftlichen Erfordernisse aus bestehenden Verrechnungsabkommen.Die Festlegung von Verpflichtungen für Lieferungen oder Bezüge ist nur zulässig, wenn die Verpflichtungen auf andere wirtschaftlich tragbare Weise nicht erfüllt werden können.Soweit es sich bei der Festlegung von Verpflichtungen nach Satz 1 um eine Maßnahme im Sinne des Artikel 14 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes handelt, sind die Gebietsansässigen unter gerechter Abwägung ihrer Interessen und der Interessen der Allgemeinheit angemessen in Geld zu entschädigen."
- b)
- § 50 gilt bis 31. Dezember 1991 fort.
- 2.
- Der Beschluß des Ministerrates zur "Finanzierung und Verrechnung des Handels mit RGW-Ländern" in Verbindung mit dem Beschluß des Ministerrats vom 11. Juli 1990 "Einstellung der Verrechnungen mit den Mitgliedsländern des RGW in transferablen Rubeln ab 1. Januar 1991" gilt bis zum 31. März 1991 fort.
- 3.
- Die "Richtlinie über die Gewährung finanzieller Hilfen zur Erfüllung von Exportverträgen mit den RGW-Ländern im 2. Halbjahr 1990" vom 27. Juni 1990 gilt bis zum zum 31. Dezember 1990 fort.
Anlage II Kap VI Anlage II Kapitel VI Geschäftsbereich des Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
(Fundstelle in der Anlage II des EinigVtr - BGBl. II 1990, 1204 - 1205)
Der Text des Kapitels ist in Sachgebiete und Abschnitte untergliedert.
Er ist wie folgt abrufbar:
- a)
- kapitelbezogen (z. B. EinigVtr Anlage II Kap VI) - Ausgegeben werden alle Dokumente zum Kapitel VI der Anlage II -
- b)
- sachgebietsbezogen (z. B. EinigVtr Anlage II Kap VI A) - Ausgegeben werden alle Dokumente zum Sachgebiet A des Kapitels VI der Anlage II -
- c)
- abschnittsbezogen (z. B. EinigVtr Anlage II Kap VI A III) - Ausgegeben wird das Dokument zum Abschnitt III des Sachgebiets A des Kapitels VI der Anlage II -
Anlage II Kap VI A II Anlage II Kapitel VI Sachgebiet A - Bodennutzung und Tierhaltung Abschnitt II
- 1.
- Gesetz über die strukturelle Anpassung der Landwirtschaft an die soziale und ökologische Marktwirtschaft in der Deutschen Demokratischen Republik - Landwirtschaftsanpassungsgesetz - vom 29. Juni 1990 (GBl. I Nr. 42 S. 642)
- a)
- In § 44 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort "Wirtschaftsgebäuden" ein Komma und die Worte "Milchreferenzmengen, Lieferungsrechte für Zuckerrüben" eingefügt.
- b)
- § 53 Abs. 3 wird gestrichen.
- c)
- § 69 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 wird gestrichen.
Anlage II Kap VI A III Anlage II Kapitel VI Sachgebiet A - Bodennutzung und Tierhaltung Abschnitt III
- 1.
- Gesetz zur Förderung der agrarstrukturellen und agrarsozialen Anpassung der Landwirtschaft der DDR an die soziale Marktwirtschaft - Fördergesetz - vom 6. Juli 1990 (GBl. I Nr. 42 S. 633) sowie die darauf gestützten Anordnungenmit folgenden Maßgaben:
- a)
- Das Gesetz und die darauf gestützten Anordnungen finden nur Anwendung, soweit nicht das Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1988 (BGBl. I S. 1055) anzuwenden ist.
- b)
- § 1 Abs. 1 Nr. 4 und die darauf gestützten Anordnungen treten mit Ablauf des 31. Dezember 1990 außer Kraft.
- 2.
- Gesetz über die landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften - LPG-Gesetz - vom 2. Juli 1982 (GBl. I Nr. 25 S. 443), zuletzt geändert durch das Gesetz über die Änderung oder Aufhebung von Gesetzen der Deutschen Demokratischen Republik vom 28. Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S. 483),mit folgender Maßgabe:Das Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1991 außer Kraft.
Anlage II Kap VI B II Anlage II Kapitel VI Sachgebiet B - Treuhandvermögen Abschnitt II
- 1.
- Gesetz über die Übertragung des Eigentums und die Verpachtung volkseigener landwirtschaftlich genutzter Grundstücke an Genossenschaften, Genossenschaftsmitglieder und andere Bürger vom 22. Juli 1990 (GBl. I Nr. 49 S. 899):
- a)
- § 4 Abs. 3 wird gestrichen. Absatz 4 wird Absatz 3, Absatz 5 wird Absatz 4.
- b)
- § 8 wird gestrichen.
Anlage II Kap VI C III Anlage II Kapitel VI Sachgebiet C - Forstwirtschaft Abschnitt III
- 1.
- Fachbereichsstandard Forstsaatgutwesen, Anerkennung und Bewirtschaftung von Forstsaatgutbeständen vom September 1987 - TGL 27249-03mit folgenden Maßgaben:
- a)
- Soweit für Vermehrungsgut das Gesetz über forstliches Saat- und Pflanzgut in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 1979 (BGBl. I S. 1242), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBl. I S. 1221), während der in der Anlage I Kapitel VI Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 2 Buchstabe a) festgelegten Übergangszeit oder auf Grund einer Rechtsverordnung zu diesem Vertrag nicht angewendet wird, gilt der Fachbereichsstandard Forstsaatgutwesen, Anerkennung und Bewirtschaftung von Forstsaatgutbeständen vom September 1987 - TGL 27249-03.
- b)
- Die im Fachbereichsstandard enthaltenen Herkunftsgebiete gelten als Herkunftsgebiete nach § 5 des Gesetzes über forstliches Saat- und Pflanzgut, soweit die Baumarten dem Gesetz über forstliches Saat- und Pflanzgut unterliegen und die Vorschriften des Gesetzes über forstliches Saat- und Pflanzgut angewendet werden.
Anlage II Kap VII Anlage II Kapitel VII Geschäftsbereich des Bundesministers für innerdeutsche Beziehungen
(Fundstelle in der Anlage II des EinigVtr - BGBl. II 1990, 1206)
(ohne Inhalt)