§ 236 AktG

Offenlegung

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Die Offenlegung des Jahresabschlusses nach § 325 des Handelsgesetzbuchs darf im Fall des § 234 erst nach Eintragung des Beschlusses über die Kapitalherabsetzung, im Fall des § 235 erst ergehen, nachdem die Beschlüsse über die Kapitalherabsetzung und Kapitalerhöhung und die Durchführung der Kapitalerhöhung eingetragen worden sind.

Suchhilfen: Kapitalherabsetzung Offenlegung, Kapitalerhöhung Bilanz einreichen, Finanzbericht nach Beschluss, Offenlegung nach Kapitalmaßnahme, Bilanzveröffentlichung nach Eintragung, reichen, tragung