§ 27 GBO

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Eine Hypothek, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld darf nur mit Zustimmung des Eigentümers des Grundstücks gelöscht werden. Für eine Löschung zur Berichtigung des Grundbuchs ist die Zustimmung nicht erforderlich, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird.

Suchhilfen: Grundschuld entfernen, Schuld im Grundbuch löschen, Zustimmung Eigentümer einholen, Löschung ohne Zustimmung bei Fehler, fernen, stimmung, holen