§ 227 AO
Erlass
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Die Finanzbehörden können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden.
Suchhilfen: Steuer erlassen, Steuererstattung, Steuerforderung erlassen, Steuerzahlung zurückfordern, Steuerlast mindern, lassen