§ 37 GBO
Die Vorschriften des § 36 sind entsprechend anzuwenden, wenn bei einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, die zu einem Nachlaß oder zu dem Gesamtgut einer Gütergemeinschaft gehört, einer der Beteiligten als neuer Gläubiger eingetragen werden soll.
↗ Diese Vorschrift anderswo
- gesetze-im-internet.de – amtliche Fassung
- dejure.org – Rechtsprechung & Literatur
- buzer.de – Änderungshistorie
Externe Angebote; für ihre Inhalte sind die jeweiligen Betreiber verantwortlich.
Suchhilfen: Gläubigerwechsel Grundschuld, Hypothek neuer Gläubiger, Grundschuld Eigentümerwechsel, Nachlass Schuldübertragung, Gütergemeinschaft Schuldumwandlung, Schuldübertragung Erbe, Grundpfandrecht Gläubigerwechsel, Erbengemeinschaft Schuldumwandlung