§ 88 BGB

Kirchliche Stiftungen

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Die Vorschriften der Landesgesetze über die kirchlichen Stiftungen bleiben unberührt, insbesondere die Vorschriften zur Beteiligung, Zuständigkeit und Anfallsberechtigung der Kirchen. Dasselbe gilt entsprechend für Stiftungen, die nach den Landesgesetzen kirchlichen Stiftungen gleichgestellt sind.

Suchhilfen: kirchliche Stiftung gründen, Kirchenstiftung rechtlich, Stiftung kirchliche Beteiligung, Kirchenstiftung Zuständigkeit, Stiftung kirchliche Anfallsberechtigung, Kirchenstiftung Verwaltung, Stiftung nach Landesrecht gleichgestellt, teiligung, fallsberechtigung, waltung