§ 94a AMG

Örtliche Zuständigkeit

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(1) Für Klagen, die auf Grund des § 84 oder des § 84a Abs. 1 erhoben werden, ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Kläger zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat.

(2) Absatz 1 bleibt bei der Ermittlung der internationalen Zuständigkeit der Gerichte eines ausländischen Staates nach § 328 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung außer Betracht.

Suchhilfen: Gericht am Wohnort, Zuständigkeit bei Klage, Klage wegen Arzneimittelgesetz, Gerichtliche Zuständigkeit Wohnsitz, Zuständigkeit bei AMG‑Verstoß