Gesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung
Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 23.10.2024 I Nr. 324
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- Inhaltsübersicht
- Teil 1 – Allgemeine Vorschriften
- Teil 2 – Strahlenschutz bei geplanten Expositionssituationen
- Teil 3 – Strahlenschutz bei Notfallexpositionssituationen
- Teil 4 – Strahlenschutz bei bestehenden Expositionssituationen
- Teil 5 – Expositionssituationsübergreifende Vorschriften
- Teil 6 – Strahlenschutzrechtliche Aufsicht, Verwaltungsverfahren
- Teil 7 – Verwaltungsbehörden
- Teil 8 – Schlussbestimmungen
Inhalt
- Inhaltsübersicht
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Teil 2 Strahlenschutz bei geplanten Expositionssituationen
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Kapitel 2 Vorabkontrolle bei radioaktiven Stoffen oder ionisierender Strahlung
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Abschnitt 1 Errichtung von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung
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Abschnitt 2 Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung; Umgang mit radioaktiven Stoffen; Betrieb von Röntgeneinrichtungen oder Störstrahlern
- § 12 Genehmigungsbedürftige Tätigkeiten
- § 13 Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung; Aussetzung des Genehmigungsverfahrens
- § 14 Besondere Voraussetzungen bei Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Anwendung am Menschen
- § 15 Besondere Voraussetzungen bei Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Anwendung am Tier in der Tierheilkunde
- § 16 Erforderliche Unterlagen
- § 17 Anzeigebedürftiger Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung
- § 18 Prüfung des angezeigten Betriebs einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung
- § 19 Genehmigungs- und anzeigebedürftiger Betrieb von Röntgeneinrichtungen
- § 20 Prüfung des angezeigten Betriebs einer Röntgeneinrichtung
- § 21 Beendigung des genehmigten oder angezeigten Betriebs oder Umgangs
- § 22 Anzeigebedürftige Prüfung, Erprobung, Wartung und Instandsetzung von Röntgeneinrichtungen oder Störstrahlern
- § 23 Verhältnis zur Verordnung (EU) 2017/745
- § 24 Verordnungsermächtigungen
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Abschnitt 3 Beschäftigung in fremden Anlagen oder Einrichtungen oder im Zusammenhang mit dem Betrieb fremder Röntgeneinrichtungen oder Störstrahler
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Abschnitt 4 Beförderung radioaktiver Stoffe; grenzüberschreitende Verbringung
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Abschnitt 5 Medizinische Forschung
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Unterabschnitt 1 Genehmigung einer Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen zum Zweck der medizinischen Forschung
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Unterabschnitt 2 Anzeige einer Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen zum Zweck der medizinischen Forschung
- § 32 Anzeigebedürftige Anwendung
- § 33 Beginn der angezeigten Anwendung
- § 34 Untersagung der angezeigten Anwendung
- § 34a Eingeschränkte Zulassung der angezeigten Anwendung
- § 35 Deckungsvorsorge bei der anzeigebedürftigen Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen zum Zweck der medizinischen Forschung
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Unterabschnitt 3 Tätigkeit der Ethik-Kommission bei der Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen zum Zweck der medizinischen Forschung
- § 36 Aufgabe der Ethik-Kommission
- § 36a Prüfung einer anzeige- oder genehmigungsbedürftigen Anwendung im Rahmen einer klinischen Prüfung im Sinne des § 4 Absatz 23 des Arzneimittelgesetzes
- § 36b Prüfung einer anzeige- oder genehmigungsbedürftigen Anwendung im Rahmen einer klinischen Prüfung im Sinne des Artikels 2 Nummer 45 der Verordnung (EU) 2017/745 oder einer sonstigen klinischen Prüfung im Sinne des § 3 Nummer 4 des Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes
- § 36c Prüfung einer sonstigen Anwendung
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Unterabschnitt 4 Verordnungsermächtigung
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Abschnitt 6 Schutz des Verbrauchers bei Zusatz radioaktiver Stoffe und Aktivierung; bauartzugelassene Vorrichtungen
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Unterabschnitt 1 Rechtfertigung
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Unterabschnitt 2 Schutz des Verbrauchers beim Zusatz radioaktiver Stoffe und bei der Aktivierung
- § 39 Unzulässiger Zusatz radioaktiver Stoffe und unzulässige Aktivierung
- § 40 Genehmigungsbedürftiger Zusatz radioaktiver Stoffe und genehmigungsbedürftige Aktivierung
- § 41 Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung des Zusatzes radioaktiver Stoffe oder der Aktivierung
- § 42 Genehmigungsbedürftige grenzüberschreitende Verbringung von Konsumgütern
- § 43 Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung der grenzüber- schreitenden Verbringung von Konsumgütern
- § 44 Rückführung von Konsumgütern
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Abschnitt 7 Tätigkeiten im Zusammenhang mit kosmischer Strahlung
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Abschnitt 8 Tätigkeiten im Zusammenhang mit natürlich vorkommender Radioaktivität
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Unterabschnitt 1 Arbeitsplätze mit Exposition durch natürlich vorkommende Radioaktivität
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Unterabschnitt 2 Tätigkeiten mit Rückständen; Materialien
- § 60 Anfall, Verwertung oder Beseitigung von Rückständen
- § 61 Anfall und Lagerung überwachungsbedürftiger Rückstände; Verordnungsermächtigung
- § 62 Entlassung von Rückständen aus der Überwachung; Verordnungsermächtigung
- § 63 In der Überwachung verbleibende Rückstände; Verordnungsermächtigung
- § 64 Entfernung von Kontaminationen von Grundstücken
- § 65 Überwachung sonstiger Materialien; Verordnungsermächtigung
- § 66 Mitteilungspflichten zur Betriebsorganisation
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Abschnitt 9 Ausnahme
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Kapitel 3 Freigabe
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Kapitel 4 Betriebliche Organisation des Strahlenschutzes
- § 69 Strahlenschutzverantwortlicher
- § 70 Strahlenschutzbeauftragter
- § 71 Betriebliche Zusammenarbeit im Strahlenschutz
- § 72 Weitere Pflichten des Strahlenschutzverantwortlichen und des Strahlenschutzbeauftragten; Verordnungsermächtigung
- § 73 Verordnungsermächtigung für den Erlass einer Strahlenschutzanweisung
- § 74 Erforderliche Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz; Verordnungsermächtigungen
- § 75 Überprüfung der Zuverlässigkeit
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Kapitel 5 Anforderungen an die Ausübung von Tätigkeiten
- § 76 Verordnungsermächtigungen für die physikalische Strahlenschutzkontrolle und Strahlenschutzbereiche; Aufzeichnungs- und Mitteilungspflichten der Daten der Körperdosis
- § 77 Grenzwert für die Berufslebensdosis
- § 78 Grenzwerte für beruflich exponierte Personen
- § 79 Verordnungsermächtigung für die berufliche Exposition; Führung einer Gesundheitsakte
- § 80 Grenzwerte für die Exposition der Bevölkerung
- § 81 Verordnungsermächtigung für den Schutz der Bevölkerung und der Umwelt
- § 82 Verordnungsermächtigung für Pflichten des Strahlenschutzverantwortlichen im Zusammenhang mit Störfällen und Notfällen
- § 83 Anwendung ionisierender Strahlung oder radioaktiver Stoffe am Menschen
- § 84 Früherkennung; Verordnungsermächtigung
- § 85 Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs- und behördliche Mitteilungspflichten von Daten und Bilddokumenten bei der Anwendung am Menschen; Verordnungsermächtigung
- § 86 Verordnungsermächtigungen zum Schutz von Personen bei der Anwendung ionisierender Strahlung oder radioaktiver Stoffe am Menschen
- § 87 Verordnungsermächtigungen zum Schutz von Personen bei der Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Tier in der Tierheilkunde
- § 88 Register über hochradioaktive Strahlenquellen; Verordnungsermächtigungen
- § 89 Verordnungsermächtigungen zu der Sicherheit von Strahlungsquellen
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Teil 3 Strahlenschutz bei Notfallexpositionssituationen
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Kapitel 1 Notfallmanagementsystem des Bundes und der Länder
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Abschnitt 1 Notfallschutzgrundsätze
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Abschnitt 2 Referenz-, Dosis- und Kontaminationswerte; Abfälle und Anlagen
- § 93 Referenzwerte für den Schutz der Bevölkerung; Verordnungsermächtigungen
- § 94 Dosiswerte und Kontaminationswerte für den Schutz der Bevölkerung; Verordnungsermächtigungen
- § 95 Bewirtschaftung von Abfällen, die infolge eines Notfalls kontaminiert sein können, Errichtung und Betrieb von Anlagen; Verordnungsermächtigungen
- § 95a Auskunftsverlangen, Betretensrechte, Mitwirkungs- und Duldungspflichten
- § 96 Eilverordnungen
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Abschnitt 3 Notfallvorsorge
- § 97 Gemeinsame Vorschriften für die Notfallpläne
- § 98 Allgemeiner Notfallplan des Bundes
- § 99 Besondere Notfallpläne des Bundes
- § 100 Allgemeine und besondere Notfallpläne der Länder
- § 101 Externe Notfallpläne für ortsfeste Anlagen oder Einrichtungen mit besonderem Gefahrenpotential
- § 102 Notfallübungen
- § 103 Überprüfung und Änderung der Notfallpläne
- § 104 Beschaffung von Schutzwirkstoffen
- § 105 Information der Bevölkerung über die Schutzmaßnahmen und Empfehlungen für das Verhalten bei möglichen Notfällen
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Abschnitt 4 Radiologische Lage, Notfallreaktion
- § 106 Radiologisches Lagezentrum des Bundes
- § 107 Aufgaben der Länder bei der Ermittlung und Auswertung der radiologischen Lage
- § 108 Radiologisches Lagebild
- § 109 Entscheidungen über Schutzmaßnahmen durch die zuständigen Behörden
- § 110 Zusammenarbeit und Abstimmung bei Notfällen
- § 111 Dosisabschätzung, Abschätzung der Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen, Anpassung der Notfallplanungen bei überregionalen und regionalen Notfällen
- § 112 Information der betroffenen Bevölkerung und Empfehlungen für das Verhalten bei Notfällen
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Kapitel 2 Schutz der Einsatzkräfte
- § 113 Unterrichtung, Aus- und Fortbildung der Einsatzkräfte im Rahmen der Notfallvorsorge
- § 114 Schutz der Einsatzkräfte bei Notfalleinsätzen
- § 115 Verantwortlichkeit für den Schutz der Einsatzkräfte
- § 116 Schutz der Einsatzkräfte bei anderen Gefahrenlagen
- § 117 Verordnungsermächtigungen zum Schutz der Einsatzkräfte
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Teil 4 Strahlenschutz bei bestehenden Expositionssituationen
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Kapitel 1 Nach einem Notfall bestehende Expositionssituationen
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Kapitel 2 Schutz vor Radon
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Abschnitt 1 Gemeinsame Vorschriften
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Abschnitt 2 Schutz vor Radon in Aufenthaltsräumen
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Abschnitt 3 Schutz vor Radon an Arbeitsplätzen in Innenräumen
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Kapitel 3 Schutz vor Radioaktivität in Bauprodukten
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Kapitel 4 Radioaktiv kontaminierte Gebiete
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Abschnitt 1 Radioaktive Altlasten
- § 136 Begriff der radioaktiven Altlast; Verordnungsermächtigung
- § 137 Verantwortlichkeit für radioaktive Altlasten
- § 138 Verdacht auf radioaktive Altlasten
- § 139 Behördliche Anordnungsbefugnisse für Maßnahmen; Verordnungsermächtigung
- § 140 Weitere Pflichten im Zusammenhang mit der Durchführung von Maßnahmen
- § 141 Anwendung der Vorschriften für Tätigkeiten mit Rückständen
- § 142 Information der Öffentlichkeit; Erfassung
- § 143 Sanierungsplanung; Verordnungsermächtigung
- § 144 Behördliche Sanierungsplanung
- § 145 Schutz von Arbeitskräften; Verordnungsermächtigung
- § 146 Kosten; Ausgleichsanspruch
- § 147 Wertausgleich; Verordnungsermächtigung
- § 148 Sonstige bergbauliche und industrielle Hinterlassenschaften
- § 149 Stilllegung und Sanierung der Betriebsanlagen und Betriebsstätten des Uranerzbergbaus; Verordnungsermächtigung
- § 150 Verhältnis zu anderen Vorschriften
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Abschnitt 2 Infolge eines Notfalls kontaminierte Gebiete
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Kapitel 5 Sonstige bestehende Expositionssituationen
- § 153 Verantwortlichkeit für sonstige bestehende Expositionssituationen
- § 154 Ermittlung und Bewertung einer sonstigen bestehenden Expositionssituation
- § 155 Verordnungsermächtigung für die Festlegung von Referenzwerten
- § 156 Maßnahmen
- § 157 Kosten; Ausgleichsanspruch
- § 158 Information
- § 159 Anmeldung; Anwendung der Bestimmungen zu geplanten Expositionssituationen; Verordnungsermächtigung
- § 160 Verhältnis zu den Kapiteln 1 bis 4
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Teil 5 Expositionssituationsübergreifende Vorschriften
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Kapitel 2 Weitere Vorschriften
- § 166 Festlegungen zur Ermittlung der beruflichen Exposition
- § 167 Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs- und behördliche Mitteilungspflichten für die ermittelte Körperdosis bei beruflicher Exposition
- § 168 Übermittlung der Ergebnisse der Ermittlung der Körperdosis
- § 169 Bestimmung von Messstellen; Verordnungsermächtigung
- § 170 Strahlenschutzregister; Verordnungsermächtigung
- § 171 Verordnungsermächtigung für Vorgaben in Bezug auf einen Strahlenpass
- § 172 Bestimmung von Sachverständigen; Verordnungsermächtigung
- § 173 Verordnungsermächtigungen für Mitteilungspflichten bei Fund und Erlangung
- § 174 Verordnungsermächtigung für behördliche Befugnisse bei kontaminiertem Metall
- § 175 Dosis- und Messgrößen; Verordnungsermächtigung
- § 176 Haftung für durch ionisierende Strahlung verursachte Schäden
- § 177 Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen
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Teil 6 Strahlenschutzrechtliche Aufsicht, Verwaltungsverfahren
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Teil 7 Verwaltungsbehörden
- § 184 Zuständigkeit der Landesbehörden
- § 184a Zuständigkeit der Ethik-Kommission
- § 185 Zuständigkeit des Bundesamtes für Strahlenschutz; Verordnungsermächtigung
- § 186 Zuständigkeit des Bundesamtes für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung
- § 187 Zuständigkeit der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt
- § 188 Zuständigkeiten für grenzüberschreitende Verbringungen und deren Überwachung
- § 189 Zuständigkeit des Luftfahrt-Bundesamtes
- § 190 Zuständigkeit des Eisenbahn-Bundesamtes
- § 190a Zuständigkeit des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte und des Paul-Ehrlich-Instituts
- § 191 Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung
- § 192 Zuständigkeiten von Verwaltungsbehörden des Bundes bei Aufgaben des Notfallschutzes und der Überwachung der Umweltradioaktivität; Verordnungsermächtigung
- § 193 Informationsübermittlung
- § 193a Ausstattung der zuständigen Behörden
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Teil 8 Schlussbestimmungen
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Kapitel 1 Bußgeldvorschriften
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Kapitel 2 Übergangsvorschriften
- § 196 Genehmigungsbedürftige Errichtung von Anlagen (§ 10)
- § 197 Genehmigungsbedürftige Tätigkeiten (§ 12)
- § 198 Genehmigungsbedürftiger Betrieb von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern (§ 12)
- § 199 Anzeigebedürftiger Betrieb von Anlagen (§ 17)
- § 200 Anzeigebedürftiger Betrieb von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern (§ 19)
- § 201 Anzeigebedürftige Prüfung, Erprobung, Wartung und Instandsetzung von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern (§ 22)
- § 202 Genehmigungsbedürftige Beschäftigung in fremden Anlagen oder Einrichtungen (§ 25)
- § 203 Anzeigebedürftige Beschäftigung im Zusammenhang mit dem Betrieb fremder Röntgeneinrichtungen und Störstrahler (§ 26)
- § 204 Genehmigungsbedürftige Beförderung radioaktiver Stoffe (§ 27)
- § 205 Medizinische Forschung (§§ 31, 32)
- § 206 Genehmigungsbedürftiger Zusatz radioaktiver Stoffe und genehmigungsbedürftige Aktivierung (§ 40)
- § 207 Genehmigungsbedürftige grenzüberschreitende Verbringung von Konsumgütern (§ 42)
- § 208 Bauartzulassung (§ 45)
- § 209 Anzeigebedürftiger Betrieb von Luftfahrzeugen (§ 50)
- § 210 Anzeigebedürftige Tätigkeiten (§ 56)
- § 211 Bestellung von Strahlenschutzbeauftragten (§ 70)
- § 212 Grenzwerte für beruflich exponierte Personen; Ermittlung der Exposition der Bevölkerung (§§ 78, 80)
- § 213 Zulassung der Früherkennung (§ 84)
- § 214 Anmeldung von Arbeitsplätzen in Innenräumen (§ 129)
- § 215 Radioaktive Altlasten
- § 216 Bestimmung von Messstellen (§ 169)
- § 217 Bestimmung von Sachverständigen (§ 172)
- § 218 Genehmigungsfreier Umgang mit Geräten, keramischen Gegenständen, Porzellan- und Glaswaren oder elektronischen Bauteilen sowie sonstigen Produkten
- Anlage 1 (zu § 5 Absatz 32) Rückstände nach § 5 Absatz 32
- Anlage 2 (zu § 16, § 25 Absatz 2, § 40 Absatz 4, § 46 Absatz 1) Erforderliche Unterlagen zur Prüfung von Genehmigungsanträgen
- Anlage 3 (zu § 55 Absatz 1) Tätigkeitsfelder nach § 55 Absatz 1
- Anlage 4 (zu § 97 Absatz 5) Vorläufig als Notfallpläne des Bundes geltende Dokumente
- Anlage 5 (zu § 98) Wesentliche Elemente des allgemeinen Notfallplans des Bundes
- Anlage 6 (zu § 99) Wesentliche Elemente der besonderen Notfallpläne des Bundes
- Anlage 7 (zu § 112) Information der Bevölkerung und Empfehlungen für das Verhalten bei Notfällen
- Anlage 8 (zu § 127 Absatz 1 Nummer 2) Arbeitsfelder mit erhöhter Exposition durch Radon
- Anlage 9 (zu § 134 Absatz 1) Radiologisch relevante mineralische Primärrohstoffe für die Herstellung von Gebäuden mit Aufenthaltsräumen
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