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    Gesetze/ StrlSchG /Teil 4 – Strahlenschutz bei bestehenden Expositionssituationen/Kapitel 5 – Sonstige bestehende Expositionssituationen

    § 157 StrlSchG

    Kosten; Ausgleichsanspruch

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    • gesetze-im-internet.de – amtliche Fassung
    • dejure.org – Rechtsprechung & Literatur
    • buzer.de – Änderungshistorie

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    Die Kosten der nach § 154 Absatz 3 und § 156 Absatz 3 angeordneten Maßnahmen tragen die zur Durchführung der Maßnahmen Verpflichteten. § 146 Absatz 2 gilt entsprechend.

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