§ 67 StrlSchG

Ausnahme von dem Erfordernis der Genehmigung und der Anzeige

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Wer als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin oder anderweitig unter der Aufsicht stehend im Rahmen einer nach diesem Gesetz genehmigungs- oder anzeigebedürftigen Tätigkeit beschäftigt wird, bedarf weder einer Genehmigung noch hat er oder sie eine Anzeige zu erstatten.

Suchhilfen: Ausnahme Genehmigungspflicht, Befreiung Anzeigepflicht, Arbeitnehmer ohne Genehmigung, Tätigkeit ohne Anzeige, Aufsichtspflicht Ausnahmeregelung, Beschäftigung ohne Erlaubnis, Genehmigungsfrei arbeiten, Anzeige nicht nötig, freiung, nahmeregelung, schäftigung