§ 73 StrlSchG

Verordnungsermächtigung für den Erlass einer Strahlenschutzanweisung

📖

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates festzulegen, dass der Strahlenschutzverantwortliche eine Strahlenschutzanweisung zu erlassen hat und welchen Inhalt die Strahlenschutzanweisung haben muss.

Fußnoten

(+++ § 73: Inkraft gem. Art. 32 Abs. 1 Satz 2 G. v. 27.6.2017 I, 1966 mWv 1.10.2017 +++)

Suchhilfen: Strahlenschutzanweisung erstellen, Strahlenschutzverordnung erlassen, Verordnungspflicht Strahlenschutz, Inhalt Strahlenschutzanweisung, stellen, lassen