§ 202 StrlSchG

Genehmigungsbedürftige Beschäftigung in fremden Anlagen oder Einrichtungen (§ 25)

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Eine Genehmigung für die Beschäftigung in fremden Anlagen oder Einrichtungen, die vor dem 31. Dezember 2018 erteilt worden ist, gilt als Genehmigung nach § 25 Absatz 1 mit allen Nebenbestimmungen bis zum im Genehmigungsbescheid festgelegten Datum und längstens bis zum 31. Dezember 2023 fort.

Suchhilfen: Arbeit in fremden Einrichtungen, Genehmigung für Beschäftigung, Betriebsüberlassung Genehmigung, Arbeitserlaubnis fremde Anlage, Genehmigungsbedürftige Beschäftigung, Genehmigungsfrist Beschäftigung, Arbeitserlaubnis für externe Anlagen, richtungen, schäftigung, triebsüberlassung, lagen