§ 201 StrlSchG
Anzeigebedürftige Prüfung, Erprobung, Wartung und Instandsetzung von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern (§ 22)
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Eine Anzeige der Prüfung, Erprobung, Wartung und Instandsetzung von Röntgeneinrichtungen oder Störstrahlern, die vor dem 31. Dezember 2018 erfolgt ist, gilt als Anzeige nach § 22 Absatz 1 fort.
Suchhilfen: Röntgenprüfung melden, Wartung von Röntgengeräten anzeigen, Instandsetzung von Störstrahlern melden, Erprobung von Strahlungsgeräten anzeigen, Strahlenschutzprüfung melden, Röntgenanlage Wartungsanzeige, zeigen, probung