§ 131a StrlSchG

Aufgabe oder Änderung des angemeldeten Arbeitsplatzes

📖
Der für den Arbeitsplatz Verantwortliche, der einen Arbeitsplatz nach § 129 angemeldet hat, hat der zuständigen Behörde folgende Änderungen unverzüglich mitzuteilen:
1.
die Aufgabe des Arbeitsplatzes,
2.
Änderungen, die nachweislich dazu führen, dass die Radon-222-Aktivitätskonzentration in der Luft an dem angemeldeten Arbeitsplatz den Referenzwert nach § 126 nicht länger überschreitet; der Nachweis ist durch Messung entsprechend § 127 Absatz 1 zu erbringen,
3.
Änderungen, die nachweislich dazu führen, dass eine auf den angemeldeten Arbeitsplatz bezogene Abschätzung der Exposition entsprechend § 130 Absatz 1 ergibt, dass die effektive Dosis 6 Millisievert im Kalenderjahr nicht länger überschreiten kann.

Suchhilfen: Arbeitsplatz schließen, Radonmessung melden, Strahlenschutzdosis melden, Grenzwert Radon überschritten, Arbeitsplatzabmeldung, Strahlenschutzbericht einreichen, Expositionsgrenze überschreiten, schritten, reichen, schreiten