§ 21 StrlSchG

Beendigung des genehmigten oder angezeigten Betriebs oder Umgangs

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Wer den genehmigten oder angezeigten Betrieb einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung, einer Röntgeneinrichtung oder eines Störstrahlers oder den genehmigten Umgang mit radioaktiven Stoffen beendet, hat dies der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.

Suchhilfen: Umgang mit radioaktiven Stoffen beenden, Röntgeneinrichtung abmelden, Störstrahler Betrieb beenden, Meldung Betriebsende Strahlenschutz, enden, melden