§ 203 StrlSchG

Anzeigebedürftige Beschäftigung im Zusammenhang mit dem Betrieb fremder Röntgeneinrichtungen und Störstrahler (§ 26)

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Eine Anzeige der Aufgabenwahrnehmung im Zusammenhang mit dem Betrieb einer fremden Röntgeneinrichtung oder eines fremden Störstrahlers, die vor dem 31. Dezember 2018 erfolgt ist, gilt als Anzeige nach § 26 Absatz 1 fort.

Suchhilfen: Anzeige Röntgenbetrieb, Meldepflicht Strahlenschutz, Meldung Störstrahler, Anzeigepflicht Strahlenschutz