§ 75 StrlSchG

Überprüfung der Zuverlässigkeit

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Für die Überprüfung der Zuverlässigkeit von Personen zum Schutz gegen unbefugte Handlungen, die zu einer Entwendung oder Freisetzung sonstiger radioaktiver Stoffe führen können, sind § 12b des Atomgesetzes und die Atomrechtliche Zuverlässigkeitsüberprüfungs-Verordnung anzuwenden.

Suchhilfen: Strahlenschutz‑Zuverlässigkeit, Überprüfung radioaktiver Stoffe, Sicherheitsüberprüfung Personen, Unbefugte Handlungen verhindern, Gefahr Entwendung radioaktiver Stoffe, prüfung, wendung