Rheinschiffahrtspolizeiverordnung (Anlage zur Verordnung zur Einführung der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung)
Zuletzt geändert durch Art. 1 § 1 Abs. 1 Nr. 2 iVm Abs. 2 Nr. 2 (Anlage 2 Anlageband) V v. 5.4.2023 II Nr. 105
Änderung durch Art. 1 Nr. 1 iVm Anlage 1 bis 5 V v. 16.5.2023 II Nr. 141 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 1 Nr. 2 iVm Anlage 3 bis 5 V v. 22.11.2023 II Nr. 321 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 1 Nr. 2 iVm Anlage 2 bis 4 V v. 11.3.2024 II Nr. 97 mWv 1.12.2024 noch nicht berücksichtigt
Änderung durch Art. 1 Nr. 1 iVm Anlage 1 bis 6 V v. 5.8.2025 II Nr. 216 mWv 1.12.2025 u. 1.1.2026 u. 1.12.2026 noch nicht berücksichtigt
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Inhalt
- Inhaltsverzeichnis
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Erster Teil Auf der gesamten Rheinstrecke anwendbare Bestimmungen
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Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen
- § 1.01 Begriffsbestimmungen
- § 1.02 Schiffsführer
- § 1.03 Pflichten der Besatzung und sonstiger Personen an Bord
- § 1.04 Allgemeine Sorgfaltspflicht
- § 1.05 Verhalten unter besonderen Umständen
- § 1.06 Benutzung der Wasserstraße
- § 1.07 Anforderungen an die Beladung und Sicht; Höchstzahl der Fahrgäste
- § 1.08 Bau, Ausrüstung und Besatzung der Fahrzeuge
- § 1.09 Besetzung des Ruders
- § 1.10 Mitführen von Urkunden und sonstigen Unterlagen an Bord
- § 1.10a Ausnahmen für bestimmte Fahrzeuge in Bezug auf Urkunden und sonstige Unterlagen an Bord
- § 1.11 Mitführen der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung und des Handbuchs Binnenschifffahrtsfunk an Bord
- § 1.12 Gefährdung durch Gegenstände an Bord, Verlust von Gegenständen, Schiffahrtshindernisse
- § 1.13 Schutz der Schiffahrtszeichen
- § 1.14 Beschädigung von Anlagen
- § 1.15 Verbot des Einbringens von Gegenständen und Flüssigkeiten in die Wasserstraße
- § 1.16 Rettung und Hilfeleistung
- § 1.17 Festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge, Anzeige von Unfällen
- § 1.18 Freimachen des Fahrwassers
- § 1.19 Besondere Anweisungen
- § 1.20 Überwachung
- § 1.21 Sondertransporte, Amphibienfahrzeuge
- § 1.22 Anordnungen vorübergehender Art der zuständigen Behörde
- § 1.22a Anordnungen vorübergehender Art der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt
- § 1.23 Erlaubnis besonderer Veranstaltungen
- § 1.24 Anwendbarkeit der Verordnung auf Häfen, Lade- und Löschplätze
- § 1.25 Anordnungen, Erlaubnisse und Genehmigungen
- § 1.26 Abweichungen von dieser Verordnung für ein Fahrzeug, bei dem Aufgaben der Besatzung automatisiert wahrgenommen werden, oder für ein ferngesteuertes Fahrzeug
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Kapitel 2 Kennzeichen und Tiefgangsanzeiger der Fahrzeuge, Schiffseichung
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Kapitel 3 Bezeichnung der Fahrzeuge
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Abschnitt I. Allgemeines
- § 3.01 Begriffsbestimmungen und Anwendungen (Anlage 3 Bild 1)
- § 3.02 Lichter und Signalleuchten
- § 3.03 Flaggen, Tafeln und Wimpel
- § 3.04 Zylinder, Bälle und Kegel
- § 3.05 Verbotene oder ausnahmsweise zugelassene Lichter und Sichtzeichen
- § 3.06
- § 3.07 Verbotener Gebrauch von Lichtern, Scheinwerfern, Flaggen, Tafeln und Wimpeln usw.
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Abschnitt II. Nacht- und Tagbezeichnung
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Titel A. Bezeichnung während der Fahrt
- § 3.08 Bezeichnung einzeln fahrender Fahrzeuge mit Maschinenantrieb (Anlage 3: Bild 2, 3, 64)
- § 3.09 Bezeichnung der Schleppverbände in Fahrt (Anlage 3 Bild 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10)
- § 3.10 Bezeichnung der Schubverbände in Fahrt (Anlage 3 Bild 11, 12, 13, 14)
- § 3.11 Bezeichnung gekuppelter Fahrzeuge in Fahrt (Anlage 3 Bild 15, 16)
- § 3.12 Bezeichnung der Fahrzeuge unter Segel in Fahrt (Anlage 3 Bild 17)
- § 3.13 Bezeichnung der Kleinfahrzeuge in Fahrt (Anlage 3 Bild 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26)
- § 3.14 Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter (Anlage 3 Bild 27a, 27b, 28a, 28b, 29, 30, 31, 32)
- § 3.15 Bezeichnungen der Fahrzeuge in Fahrt, die zur Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen sind und deren Schiffskörper eine Höchstlänge von weniger als 20,00 m aufweist (Anlage 3 Bild 33)
- § 3.16 Bezeichnung der Fähren in Fahrt (Anlage 3 Bild 34, 35, 36)
- § 3.17 Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt, die einen Vorrang besitzen (Anlage 3: Bild 37)
- § 3.18 Zusätzliche Bezeichnung manövrierunfähiger Fahrzeuge in Fahrt (Anlage 3: Bild 38)
- § 3.19 Bezeichnung der Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen in Fahrt (Anlage 3 Bild 39)
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Titel B. Bezeichnung beim Stilliegen
- § 3.20 Bezeichnung der Fahrzeuge beim Stilliegen (Anlage 3 Bild 40, 41)
- § 3.21 Zusätzliche Bezeichnung stilliegender Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter (Anlage 3 Bild 42, 43, 44)
- § 3.22 Bezeichnung der Fähren, die an ihrer Anlegestelle stilliegen (Anlage 3 Bild 45, 46)
- § 3.23 Bezeichnung der Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen beim Stilliegen (Anlage 3 Bild 47)
- § 3.24 Bezeichnung bestimmter stilliegender Fischereifahrzeuge und der Netze oder Ausleger (Anlage 3 Bild 48)
- § 3.25 Bezeichnung schwimmender Geräte bei der Arbeit sowie festgefahrener oder gesunkener Fahrzeuge (Anlage 3 Bild 49a, 49b, 50a, 50b, 51, 52)
- § 3.26 Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen, deren Anker die Schiffahrt gefährden können, und ihrer Anker (Anlage 3 Bild 53, 54, 55)
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Abschnitt III. Sonstige Bezeichnung
- § 3.27 Bezeichnung der Fahrzeuge der Überwachungsbehörden (Anlage 3 Bild 56)
- § 3.28 Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt, die Arbeiten im Fahrwasser ausführen (Anlage 3: Bild 57)
- § 3.29 Schutz gegen Wellenschlag (Anlage 3 Bild 58)
- § 3.30 Notzeichen (Anlage 3 Bild 59)
- § 3.31 Hinweis auf das Verbot, das Fahrzeug zu betreten (Anlage 3 Bild 60)
- § 3.32 Hinweis auf das Verbot, zu rauchen, ungeschütztes Licht oder Feuer zu verwenden (Anlage 3: Bild 61)
- § 3.33 Hinweis auf das Verbot des Stilliegens nebeneinander (Anlage 3 Bild 62)
- § 3.34 Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge beim Einsatz von Tauchern (Anlage 3: Bild 65)
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Kapitel 4 Schallzeichen der Fahrzeuge; Sprechfunk; Informations- und Navigationsgeräte
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Abschnitt I. Schallzeichen (Anlage 6)
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Abschnitt II. Sprechfunk
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Abschnitt III. Informations- und Navigationsgeräte
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Kapitel 5 Schiffahrtszeichen und Bezeichnung der Wasserstraße
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Kapitel 6 Fahrregeln
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Abschnitt II. Begegnen und Überholen
- § 6.03 Allgemeine Grundsätze
- § 6.04 Begegnen Grundregeln (Anlage 3 Bild 63)
- § 6.05 Begegnen Ausnahmen von den Grundregeln
- § 6.06 Begegnen von schnellen Schiffen mit anderen Fahrzeugen und untereinander
- § 6.07 Begegnen im engen Fahrwasser
- § 6.08 Durch Schiffahrtszeichen verbotenes Begegnen
- § 6.09 Überholen Allgemeine Bestimmungen
- § 6.10 Überholen Verhalten und Zeichengebung der Fahrzeuge
- § 6.11 Überholverbot durch Schiffahrtszeichen
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Abschnitt III. Weitere Regeln für die Fahrt
- § 6.12 Fahrt auf Strecken mit vorgeschriebenem Kurs
- § 6.13 Wenden
- § 6.14 Verhalten bei der Abfahrt
- § 6.15 Verbot des Hineinfahrens in die Abstände zwischen Teilen eines Schleppverbandes
- § 6.16 Einfahrt in und Ausfahrt aus Häfen und Nebenwasserstraßen
- § 6.17 Fahrt auf gleicher Höhe, Verbot der Annäherung an Fahrzeuge
- § 6.18 Verbot des Schleifenlassens von Ankern, Trossen oder Ketten
- § 6.19 Schiffahrt durch Treibenlassen
- § 6.20 Vermeidung von Wellenschlag
- § 6.21 Zusammenstellung der Verbände
- § 6.22 Sperrung der Schifffahrt und gesperrte Wasserflächen
- § 6.22a Vorbeifahrt an schwimmenden Geräten bei der Arbeit sowie an festgefahrenen oder gesunkenen Fahrzeugen (Anlage 3 Bilder 50a, 50b, 52)
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Abschnitt IV. Fähren
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Abschnitt V. Durchfahren von Brücken, Wehren und Schleusen
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Abschnitt VI. Unsichtiges Wetter, Benutzung von Radar
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Kapitel 7 Regeln für das Stilliegen
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Kapitel 8 Zusatzbestimmungen
- § 8.01 Geschleppte und schleppende Schubverbände
- § 8.02 Schubverbände, die andere Fahrzeuge als Schubleichter mitführen
- § 8.03 Schubverbände, die Trägerschiffsleichter mitführen
- § 8.04 Fortbewegung von Schubleichtern außerhalb eines Schubverbandes
- § 8.05 Kupplungen der Schubverbände
- § 8.06 Sprechverbindung auf Verbänden
- § 8.07 Begehbarkeit der Schubverbände
- § 8.08 Zusammenstellung der Schleppverbände
- § 8.09 Bleib-weg-Signal
- § 8.10 Sicherheit an Bord von Fahrzeugen, die für die Beförderung und Übernachtung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen sind
- § 8.11 Sicherheit an Bord von Fahrzeugen, die Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen
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Zweiter Teil Sonderbestimmungen für einzelne Strecken
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Kapitel 9 Besondere Regeln für die Fahrt und das Stilliegen
- § 9.01 Beschränkungen der Schiffahrt in Basel
- § 9.02 Großer Elsässischer Kanal und kanalisierter Rhein
- § 9.03 Vorbeifahrt an der Fähre Seltz-Plittersdorf
- § 9.04 Geregelte Begegnung
- § 9.05 Fahrt von Fahrzeugen und Verbänden auf gleicher Höhe
- § 9.06 Befahren der Altrheine zwischen Mannheim und Mainz
- § 9.07 Beschränkungen der Schiffahrt
- § 9.08 Nachtschifffahrt auf der Strecke Bingen – St. Goar
- § 9.09 Beschränkung der Schifffahrt zwischen Bad Salzig (km 564,30) und Gorinchem (km 952,50)
- § 9.10 Bezeichnung und Fahrregeln von Mehrzweckfahrzeugen der französischen Armee und der Bundeswehr
- § 9.11 Fahrt bei unsichtigem Wetter unterhalb der Spyck'schen Fähre
- § 9.12 Boven-Rijn und Waal
- § 9.13 Pannerdensch Kanaal, Neder-Rijn und Lek
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Kapitel 10 Beschränkung der Schiffahrt bei Hochwasser und bei Niedrigwasser
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Kapitel 11 Höchstabmessungen der Fahrzeuge, Schubverbände und sonstiger Fahrzeugzusammenstellungen
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Kapitel 12 Stromstrecken mit Meldepflicht oder Wahrschauregelung
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Kapitel 13 Besondere Bestimmungen für den Verkehr der Kanalpenichen auf der Strecke Basel bis Schleusen Iffezheim
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Kapitel 14 Vorschriften für die Reeden auf dem Rhein
- § 14.01 Allgemeine Bestimmungen
- § 14.02 Basel
- § 14.03 Mannheim-Ludwigshafen
- § 14.04 Mainz
- § 14.05 Bingen
- § 14.06 Bad Salzig
- § 14.07 Koblenz
- § 14.08 Andernach
- § 14.09 Wesseling
- § 14.10 Duisburg-Ruhrort
- § 14.11 Übernachtungshäfen Boven-Rijn, Waal und Lek
- § 14.12 Schutz- und Sicherheitshafen Emmerich
- § 14.13 (weggefallen)
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Dritter Teil Umweltbestimmungen
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Kapitel 15 Gewässerschutz und Entsorgung von Schiffsabfällen
- § 15.01 Begriffsbestimmungen und Anwendung
- § 15.02 Allgemeine Sorgfaltspflicht
- § 15.03 Verbot der Einbringung und Einleitung
- § 15.04 Sammlung und Behandlung der Abfälle an Bord
- § 15.05 Ölkontrollbuch, Abgabe an Annahmestellen
- § 15.06 Sorgfaltspflicht beim Bunkern
- § 15.07 Sorgfaltspflicht beim Bunkern von Flüssigerdgas (LNG) (Anlage 3: Bild 62)
- § 15.08 Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen aus dem Ladungsbereich
- § 15.09 Anstrich und Außenreinigung der Fahrzeuge
- Anlage 1 Unterscheidungsbuchstabe oder -Buchstabengruppe des Landes, in welchem der Heimat- oder Registerort der Fahrzeuge liegt
- Anlage 2
- Anlage 3 Bezeichnung der Fahrzeuge
- Anlage 4
- Anlage 5
- Anlage 6 Schallzeichen
- Anlage 7 Schiffahrtszeichen
- Anlage 8 Bezeichnung der Wasserstraße
- Anlage 9 Lichtwahrschau Oberwesel – St. Goar Rhein-km 548,50 – 555,43
- Anlage 10
- Anlage 11
- Anlage 12 Verzeichnis der Fahrzeug- und Verbandsarten
- Anlage 13 Verzeichnis der mitzuführenden Urkunden und Sonstigen Unterlagen nach § 1.10 RheinSchPV
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