§ 6.14 RheinSchPV 1994
Verhalten bei der Abfahrt
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§ 6.13 gilt entsprechend für Fahrzeuge, ausgenommen Fähren, die ihren Liege- oder Ankerplatz verlassen, ohne zu wenden; statt der Schallzeichen nach § 6.13 Nr. 2 haben sie jedoch folgende Zeichen zu geben:
"einen kurzen Ton", wenn sie ihren Kurs nach Steuerbord richten,
"zwei kurze Töne", wenn sie ihren Kurs nach Backbord richten.
Suchhilfen: Kurswechsel Tonzeichen, Steuerbord Kurs Ton, Backbord Kurs Ton, Abfahrt Signaltöne, Kurzton beim Abfahren, Zwei Kurzzeichen Kurswechsel, Schiff Abfahrt Signale, Manövrierton beim Verlassen, fahren, lassen