§ 9.11 RheinSchPV 1994

Fahrt bei unsichtigem Wetter unterhalb der Spyck'schen Fähre

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Unterhalb der Spyck'schen Fähre (km 857,40) müssen sich die Fahrzeuge bei unsichtigem Wetter in Fahrtrichtung so weit wie möglich rechts halten. Die §§ 6.04 und 6.05 gelten nicht.