§ 9.05 RheinSchPV 1994

Fahrt von Fahrzeugen und Verbänden auf gleicher Höhe

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1.
Verbände - mit Ausnahme der Schubverbände, deren Länge 110 m und deren Breite 12 m nicht überschreiten - dürfen nicht auf gleicher Höhe fahren
a)
zwischen den Schleusen Iffezheim (km 334,00) und Mannheim (km 412,35),
b)
zwischen Lorch (km 540,20) und St. Goar (km 556,00).
2.
Fahrzeuge mit einer Länge über 110 m sowie Verbände - mit Ausnahme der Schubverbände, deren Länge 110 m und deren Breite 12 m nicht überschreiten - dürfen zwischen der Mündung des Wesel-Datteln-Kanals (km 813,20) und der ehemaligen Eisenbahnbrücke bei Wesel (km 815,28) nicht auf gleicher Höhe fahren.

Suchhilfen: Schiffe nebeneinander fahren Verbot, Fahrzeugverbände gleiche Höhe Verbot, Schiffverkehr gleiche Höhe Abschnitt, Schiffe auf gleicher Höhe fahren Verbot