§ 3.31 RheinSchPV 1994
Hinweis auf das Verbot, das Fahrzeug zu betreten (Anlage 3 Bild 60)
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↗ Links
| 1. | Sofern es nicht an Bord beschäftigten Personen durch andere Vorschriften verboten ist, das Fahrzeug zu betreten, muss dieses Verbot angezeigt werden durch |
| runde weiße Symbole mit rotem Rand, rotem Schrägstrich und einem schwarzen Sinnbild der abwehrenden Hand. | |
| Die Symbole sind je nach Bedarf an Bord oder am Laufsteg aufzustellen. | |
| Ihr Durchmesser muss etwa 0,60 m betragen. | |
| 2. | Die Symbole müssen erforderlichenfalls beleuchtet werden, damit sie bei Nacht deutlich sichtbar sind. |
| 3. | Die Symbole, die nach der am 30. November 2011 gültigen Fassung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vorgeschrieben waren, dürfen bis zum 30. November 2015 verwendet werden. |
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