§ 1.21 RheinSchPV 1994
Sondertransporte, Amphibienfahrzeuge
- 1.
- Als Sondertransport gilt die Fortbewegung von
- a)
- Fahrzeugen und Verbänden, die nicht den §§ 1.06 und 1.08 Nr. 1 entsprechen,
- b)
- schwimmenden Anlagen und
- c)
- Schwimmkörpern, soweit dabei nicht offensichtlich eine Behinderung oder Gefährdung der Schiffahrt oder eine Beschädigung von Anlagen ausgeschlossen ist.
- 2.
- Amphibienfahrzeuge gelten im Rahmen dieser Verordnung als Kleinfahrzeuge.