§ 1.05 RheinSchPV 1994

Verhalten unter besonderen Umständen

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Bei unmittelbar drohender Gefahr müssen die Schiffsführer alle Maßnahmen treffen, die die Umstände gebieten, auch wenn sie dadurch gezwungen sind, von dieser Verordnung abzuweichen.

Suchhilfen: Gefahr im Hafen, Schiffsführer Notfallmaßnahmen, Abweichung von Vorschrift, Gefahrenabwehr Schiffe, Sofortmaßnahmen bei Gefahr, Ausnahmezustand Schiffsführung, Notfall Handeln auf See, Gefahrenerkennung Schiffsführung, weichung