§ 6.06 RheinSchPV 1994

Begegnen von schnellen Schiffen mit anderen Fahrzeugen und untereinander

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Die §§ 6.04 und 6.05 gelten nicht beim Begegnen von schnellen Schiffen mit anderen Fahrzeugen und für schnelle Schiffe untereinander. Schnelle Schiffe müssen jedoch ihre Begegnung untereinander über Funk absprechen.