Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein
Zuletzt geändert durch Art. 1 Nr. 2 iVm Anlage 4 V v. 20.5.2021 II 442
Diese V ist gem. Art. 1 § 13 V v. 5.4.2023 II Nr. 105 mWv 14.4.2023 nicht mehr anzuwenden
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Inhalt
- Inhaltsverzeichnis
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Teil I Allgemeine Bestimmungen
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Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen für Teile I, II und III
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Teil II Besatzungsvorschriften
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Kapitel 2 Allgemeine Bestimmungen für Teil II
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Kapitel 3 Bestimmungen für alle Fahrzeugarten
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Abschnitt 1 Befähigung der Besatzungsmitglieder
- § 3.01 Beschreibung der Befähigungen
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Unterabschnitt 1 Voraussetzungen für den Erwerb der Befähigung
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Unterabschnitt 2 Art des Nachweises der Befähigung
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Unterabschnitt 3 Fahrzeit
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Abschnitt 3 Mindestbesatzung an Bord
- § 3.14 Ausrüstung der Schiffe
- § 3.15 Mindestbesatzung der Motorschiffe und Schubboote
- § 3.16 Mindestbesatzung der starren Verbände und anderen starren Zusammenstellungen
- § 3.17 Mindestbesatzung der Fahrgastschiffe
- § 3.18 Nichterfüllung der Ausrüstung nach § 3.14
- § 3.19 Mindestbesatzung der übrigen Fahrzeuge
- § 3.20 Mindestbesatzung von Seeschiffen
- § 3.21 Mindestbesatzung von Kanalpenichen
- § 3.22 Mindestbesatzung von Sportfahrzeugen
- § 3.23 Ausnahme
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Kapitel 4 Ergänzende Bestimmungen für das Sicherheitspersonal auf Schiffen, die gefährliche Güter befördern
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Kapitel 4a Ergänzende Bestimmungen über die Sachkunde der Besatzungsmitglieder von Fahrzeugen, die Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen
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Kapitel 5 Ergänzende Bestimmungen für das Sicherheitspersonal auf Fahrgastschiffen
- § 5.01 Sicherheitspersonal auf Fahrgastschiffen
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Abschnitt 1 Anforderungen für den Erwerb und den Nachweis der Befähigungen
- § 5.02 Sachkundiger für Fahrgastschifffahrt
- § 5.03 Basislehrgang für Sachkundige
- § 5.04 Auffrischungslehrgang für Sachkundige
- § 5.05 Ersthelfer
- § 5.06 Atemschutzgeräteträger
- § 5.07 Lehrgänge und Auffrischungslehrgänge für Ersthelfer und Atemschutzgeräteträger
- § 5.08 Art des Nachweises der Befähigung
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Abschnitt 2 Anforderungen an den Betrieb der Fahrgastschiffe
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Teil III Patentvorschriften
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Kapitel 6 Allgemeine Bestimmungen für Teil III
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Kapitel 7 Bestimmungen über die Schifferpatente
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Abschnitt 1 Erwerb der Befähigungen
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Unterabschnitt 1 Patentarten
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Unterabschnitt 2 Streckenkenntnisse
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Abschnitt 2 Zulassungs- und Prüfungsverfahren
- § 7.08 Prüfungskommission
- § 7.09 Antrag auf Erwerb oder Erweitern eines Rheinpatentes
- § 7.10 Antrag auf Erwerb oder Erweitern eines Streckenzeugnisses
- § 7.11 Zulassung zur Prüfung
- § 7.12 Prüfung
- § 7.13 Befreiungen und Erleichterungen
- § 7.14 Ausstellung und Erweiterung der Rheinpatente
- § 7.15 Ausstellung des Streckenzeugnisses
- § 7.16 Kosten
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Abschnitt 3 Kontrolle der Tauglichkeit
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Abschnitt 4 Überprüfung und Entzug
- § 7.20 Aussetzen der Gültigkeit des Rheinpatentes
- § 7.21 Ablauf der Gültigkeit eines als gleichwertig anerkannten Schiffsführerzeugnisses auf dem Rhein
- § 7.22 Entzug des Rheinpatentes
- § 7.23 Fahrverbot für den Inhaber eines als gleichwertig anerkannten Schiffsführerzeugnisses
- § 7.24 Sicherstellung eines Rheinpatentes
- § 7.25 Sicherstellung eines als gleichwertig anerkannten Schiffsführerzeugnisses
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Kapitel 9 Übergangsbestimmungen
- § 9.01 Gültigkeit der Bordbücher und Schifferdienstbücher
- § 9.02 Gültigkeit der bisherigen Patente
- § 9.03 Zuordnung der Patentarten
- § 9.04 Anrechnung von Fahrzeiten
- § 9.05 Sachkundebescheinigung für die Nutzung von Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff
- Anlage A1 (Muster) Bordbuch
- Anlage A1a Zuständige Behörden für die Ausstellung von auf dem Rhein gültigen Bordbüchern
- Anlage A2 (Muster) Schifferdienstbuch
- Anlage A3 Anforderungen an den Fahrtenschreiber und Vorschriften betreffend den Einbau von Fahrtenschreibern an Bord in Anwendung des § 3.10 dieser Verordnung
- Anlage A4 (Muster) Bescheinigung für den Nachweis der geforderten Ruhezeit nach § 3.12 Nr. 2 bis 6
- Anlage A5 Als gleichwertig anerkannte im Ausland ausgestellte Schifferdienstbücher
- Anlage B1 Mindestanforderungen an die Tauglichkeit
- Anlage B2 (Muster) Ärztliches Zeugnis über die Untersuchung der Tauglichkeit in der Rheinschifffahrt
- Anlage B3 (Muster) Bescheid zur Tauglichkeit
- Anlage C1 (Muster) Bescheinigung Sachkundiger für Fahrgastschifffahrt
- Anlage C2 (Muster) Bescheinigung Ersthelfer in der Fahrgastschifffahrt
- Anlage C3 (Muster) Bescheinigung Atemschutzgeräteträger in der Fahrgastschifffahrt
- Anlage C4 (Muster) Bescheinigungsbuch für die Fahrgastschifffahrt
- Anlage D1 (Muster) Rheinpatent
- Anlage D2 (Muster) Vorläufiges Rheinpatent
- Anlage D3 (Muster) Streckenzeugnis
- Anlage D4 (Muster) Radarpatent
- Anlage D5 Als gleichwertig anerkannte Schiffsführerzeugnisse
- Anlage D6 Als gleichwertig anerkannte Befähigungszeugnisse für die Radarfahrt
- Anlage D7 Prüfungsprogramm für den Erwerb eines Patentes für den Rhein
- Anlage D8 Prüfungsprogramm für den Erwerb eines Radarpatentes
- Anlage E1 Muster der Sachkundebescheinigung für die Nutzung von Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff
- Anlage E2 Programm der Lehrgänge für Besatzungsmitglieder von Fahrzeugen, die Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen
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