§ 5.01 RheinSchPersV

Sicherheitspersonal auf Fahrgastschiffen

📖
1.
Auf jedem Fahrgastschiff muss sich Sicherheitspersonal in ausreichender Zahl befinden, solange sich Fahrgäste an Bord aufhalten.
2.
Die Mitglieder des Sicherheitspersonals können zur Besatzung oder zum Bordpersonal gehören.

Suchhilfen: Sicherheitskraft auf Passagierschiff, Bordpersonal Sicherheit, Wachpersonal Schiff, Sicherheitsdienst Passagierschiff, Mindestzahl Sicherheitspersonal Schiff, Sicherheitsmitarbeiter Bord