§ 4.01 RheinSchPersV
Verweis auf die Bestimmungen des ADN
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Auf Schiffen, die gefährliche Güter befördern, muss eine Person gemäß 7.1.3.15 und 7.2.3.15 des ADN Inhaber einer Sachkundigenbescheinigung nach dem Muster des Abschnitts 8.6.2 des ADN sein.
Suchhilfen: Gefahrgut Bescheinigung, Sachkundiger Nachweis, Gefahrgut Zertifikat, Gefahrgut Beförderungspflicht, Schiffsbesatzung Gefahrgut, scheinigung