§ 3.21 RheinSchPersV

Mindestbesatzung von Kanalpenichen

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Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten nicht für Kanalpenichen. Die Besatzung muss jedoch mindestens umfassen:
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einen Schiffsführer mit dem nach dieser Verordnung erforderlichen Schifferpatent und
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eine mindestens 16 Jahre alte Person, die in der Lage ist, bei den Schiffsmanövern zu helfen.

Suchhilfen: Mindestbesatzung Kanalboot, Schifferpatent erforderlich, Hilfsperson Schiffsmanöver, Besatzung 16 Jahre alt, Kanalpenich Besatzungspflicht, Schiffsführer Vorgabe, satzung