§ 9.01 RheinSchPersV
Gültigkeit der Bordbücher und Schifferdienstbücher
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Bordbücher und Schifferdienstbücher, die nach den bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Vorschriften ausgestellt worden sind oder weitergelten, bleiben nach Maßgabe der bisherigen Vorschriften bis zu ihrer Erneuerung gültig.
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