Inhaltsübersicht ZVSAusbV

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Abschnitt 1

Gegenstand, Dauer und
Gliederung der Berufsausbildung

§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
§ 2Dauer der Berufsausbildung
§ 3Begriffsbestimmungen
§ 4Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
§ 5Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild
§ 6Ausbildungsplan

Abschnitt 2

Abschlussprüfung

§ 7Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
§ 8Inhalt des Teiles 1
§ 9Prüfungsbereiche des Teiles 1
§ 10Prüfungsbereich „Gesamtsystem Eisenbahn und Regelbetrieb“
§ 11Prüfungsbereich „Örtliche Sicherung einer Weiche“
§ 12Inhalt des Teiles 2
§ 13Prüfungsbereiche des Teiles 2
§ 14Prüfungsbereich „Abweichungen vom Regelbetrieb“
§ 15Prüfungsbereich „Störungen im Eisenbahnbetrieb“
§ 16Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“
§ 17Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
§ 18Mündliche Ergänzungsprüfung

Abschnitt 3

Weitere Berufsausbildung

§ 19Anrechnung von Ausbildungszeiten

AnlageAusbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Eisenbahner in der Zugverkehrssteuerung und zur Eisenbahnerin in der Zugverkehrssteuerung

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte ZVSAusbV, nicht nur diese Vorschrift):

Geändert durch Art. 1 V v. 5.7.2022 I 1071

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 24. März 2023