§ 6 ZVSAusbV – Ausbildungsplan

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Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte ZVSAusbV, nicht nur diese Vorschrift):

Geändert durch Art. 1 V v. 5.7.2022 I 1071

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 24. März 2023