§ 19 ZVSAusbV – Anrechnung von Ausbildungszeiten
Eine erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung zum Eisenbahner im Betriebsdienst Lokführer und Transport und zur Eisenbahnerin im Betriebsdienst Lokführerin und Transport nach der Lokführer- und Transportausbildungsverordnung vom 14. März 2022 (BGBl. I S. 433) ist im Umfang von 24 Monaten auf die Berufsausbildung zum Eisenbahner in der Zugverkehrssteuerung und zur Eisenbahnerin in der Zugverkehrssteuerung anzurechnen, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte ZVSAusbV, nicht nur diese Vorschrift):
Geändert durch Art. 1 V v. 5.7.2022 I 1071
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 24. März 2023