§ 1 ZVSAusbV – Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

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Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung des Eisenbahners in der Zugverkehrssteuerung und der Eisenbahnerin in der Zugverkehrssteuerung wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte ZVSAusbV, nicht nur diese Vorschrift):

Geändert durch Art. 1 V v. 5.7.2022 I 1071

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 24. März 2023