§ 1 ZVSAusbV – Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung des Eisenbahners in der Zugverkehrssteuerung und der Eisenbahnerin in der Zugverkehrssteuerung wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte ZVSAusbV, nicht nur diese Vorschrift):
Geändert durch Art. 1 V v. 5.7.2022 I 1071
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 24. März 2023