§ 7 ZVSAusbV – Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt

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(1) Die Abschlussprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.

(2) Teil 1 soll im vierten Ausbildungshalbjahr stattfinden.

(3) Teil 2 findet am Ende der Berufsausbildung statt.

(4) Wird die Ausbildungsdauer verkürzt, so soll Teil 1 der Abschlussprüfung spätestens vier Monate vor dem Zeitpunkt von Teil 2 der Abschlussprüfung stattfinden.

(5) Den jeweiligen Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte ZVSAusbV, nicht nur diese Vorschrift):

Geändert durch Art. 1 V v. 5.7.2022 I 1071

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 24. März 2023