§ 8 ZVSAusbV – Inhalt des Teiles 1

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Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf
1.
die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 18 Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte ZVSAusbV, nicht nur diese Vorschrift):

Geändert durch Art. 1 V v. 5.7.2022 I 1071

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 24. März 2023