§ 8 ZVSAusbV – Inhalt des Teiles 1
Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf
- 1.
- die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 18 Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- 2.
- den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte ZVSAusbV, nicht nur diese Vorschrift):
Geändert durch Art. 1 V v. 5.7.2022 I 1071
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 24. März 2023