Inhaltsübersicht TexModNäherAusbV

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Abschnitt 1
Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung

§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
§ 2Dauer der Berufsausbildung
§ 3Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
§ 4Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
§ 5Ausbildungsplan
§ 6Schriftlicher Ausbildungsnachweis

Abschnitt 2
Zwischenprüfung

§ 7Ziel und Zeitpunkt
§ 8Inhalt
§ 9Prüfungsbereich Zuschneiden und Nähen

Abschnitt 3
Abschlussprüfung

§ 10Ziel und Zeitpunkt
§ 11Inhalt
§ 12Prüfungsbereiche
§ 13Prüfungsbereich Fertigungstechniken
§ 14Prüfungsbereich Planung und Fertigung
§ 15Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
§ 16Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung

Abschnitt 4
Weitere Berufsausbildung

§ 17Fortsetzung der Berufsausbildung

Abschnitt 5
Schlussvorschriften

§ 18Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
§ 19Evaluierung
§ 20Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Anlage:Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Textil- und Modenäher und zur Textil- und Modenäherin

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte TexModNäherAusbV, nicht nur diese Vorschrift):

Geändert durch Art. 1 V v. 11.1.2021 I 46

Die V tritt gem. § 20 mit Ablauf des 31.7.2021 außer Kraft

Außerkraftsetzung des § 20 weggefallen, dadurch Geltungsverlängerung der V auf unbestimmte Zeit

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 15. Juni 2021