§ 7 TexModNäherAusbV – Ziel und Zeitpunkt

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(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen.

(2) Die Zwischenprüfung soll zum Anfang des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte TexModNäherAusbV, nicht nur diese Vorschrift):

Geändert durch Art. 1 V v. 11.1.2021 I 46

Die V tritt gem. § 20 mit Ablauf des 31.7.2021 außer Kraft

Außerkraftsetzung des § 20 weggefallen, dadurch Geltungsverlängerung der V auf unbestimmte Zeit

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 15. Juni 2021