§ 11 TexModNäherAusbV – Inhalt

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Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf
1.
die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte TexModNäherAusbV, nicht nur diese Vorschrift):

Geändert durch Art. 1 V v. 11.1.2021 I 46

Die V tritt gem. § 20 mit Ablauf des 31.7.2021 außer Kraft

Außerkraftsetzung des § 20 weggefallen, dadurch Geltungsverlängerung der V auf unbestimmte Zeit

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 15. Juni 2021