§ 18 TexModNäherAusbV – Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
Berufsausbildungsverhältnisse im Ausbildungsberuf „Modenäher/Modenäherin“, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bestehen, können nach den Vorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte TexModNäherAusbV, nicht nur diese Vorschrift):
Geändert durch Art. 1 V v. 11.1.2021 I 46
Die V tritt gem. § 20 mit Ablauf des 31.7.2021 außer Kraft
Außerkraftsetzung des § 20 weggefallen, dadurch Geltungsverlängerung der V auf unbestimmte Zeit
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 15. Juni 2021